§ 1 Studienziele / Prüfungsordnung /
Tätigkeitsfelder
§ 2 Veranstaltungsarten
§ 3 Zugangsvoraussetzungen
§ 4 Studienempfehlungen
§ 5 Regelstudienzeit / Anrechnungen
§ 6 Studienbeginn
§ 7 Umfang des Grundstudiums (GS) und
Hauptstudiums (HAS) im Fach Politikwissenschaft. Nachweise, Bewertung, Beiträge,
Zwischenprüfung
§ 8 Pflicht- und Wahlbereiche des Studiums,
Studium von Schwerpunkten im HAS
§ 9 Studienschwerpunkte, Studienbereiche,
Leistungsnachweise
§ 10 Abschluß des Hauptstudiums,
Voraussetzungen für die Hochschulabschlußprüfungen
§ 11 Studienberatung
§ 12 Studienverlaufsplan
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten der Studienordnung
Anhang A Studienverlaufspläne
Abkürzungsverzeichnis
AK | = | Aufbaukurs(e) |
DS | = | Doktorandenseminare |
E | = | Exkursion |
GK | = | Grundkurs(e) |
GS | = | Grundstudium |
HAS | = | Hauptstudium |
HS | = | Hauptseminar(e) |
HSP | = | Hauptschwerpunkt |
K | = | Kolloquien |
LN | = | Leistungsnachweis(e) |
MA/H | = | Magisterstudium Hauptfach |
MA/N | = | Magisterstudium Nebenfach |
MPO | = | Magisterprüfungsordnung |
NSP | = | Nebenschwerpunkt |
n. W. | = | nach Wahl |
OK | = | Orientierungskurs(e) |
OS | = | Oberseminar(e) |
PS | = | Proseminar(e) |
SWS | = | Semesterwochenstunden |
UG | = | Gesetz über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz - UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993, geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW. S. 213). |
V | = | Vorlesung(en) |
ZSP | = | Zusatzschwerpunkt |
(1) | Das Studium soll den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen
und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse,
Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß sie zu wissenschaftlicher Arbeit, zur
kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln in einem
freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt werden. |
(2) | Die Magisterprüfung bildet den Abschluß des
ordnungsgemäßen Studiums nach der Ordnung für die Akademische
Abschlußprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom
17. Dezember 1997. Sie wird nach der vorgenannten Ordnung in einem Hauptfach und
zwei Nebenfächern abgelegt und soll den Nachweis gründlicher Fachkenntnisse sowie im
Hauptfach der Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten erbringen. Demgemäß
kann Politikwissenschaft als Hauptfach (MA/H) oder als Nebenfach (MA/N) studiert
werden. |
(3) | Die Philosophische Fakultät verleiht aufgrund einer bestandenen
Magisterprüfung den akademischen Grad der/des MAGISTRA ARTIUM bzw. MAGISTER
ARTIUM (abgekürzt: M.A.). |
(4) | Wer ein fachwissenschaftliches Studium MA/H erfolgreich abgeschlossen hat, kann
z.B. in den Tätigkeitsfeldern Öffentliche Verwaltung, Verbände, Parteien,
Parlamente, Regierungen, gewerbliche Wirtschaft, Sozialforschungs- und Beratungsinstitute,
Bildungsinstitutionen, Massenkommunikationseinrichtungen in den Einsatzbereichen Forschung,
wissenschaftliche Beratung und Planung, Verwaltung, Organisation, Entscheidung,
Durchführung, Fortbildung, Lehre, Dokumentation und Information sowie in weiteren
Funktionen und in der Feldarbeit einen Berufsweg anstreben. Hierbei ist es in jedem Fall
empfehlenswert, bezogen auf Tätigkeitsfeld und Einsatzbereiche, schon während des
Studiums Schwerpunkte zu setzen und praktische Erfahrungen zu suchen. |
(1) | Kurse umfassen in der Regel 2 SWS. Es gibt Grundkurse (GK) und Aufbaukurse
(AK).
| ||||||
(2) | Vorlesungen (V) wenden sich im Grund- und Hauptstudium an Studierende aller
Semester. Sie haben den Zweck, einen Überblick über einen bestimmten Bereich der
Politikwissenschaft in der Form einer zusammenhängenden, systematischen Darstellung zu
vermitteln; auch dienen sie der Vermittlung von Grund- und Spezialwissen sowie von methodischen
Kenntnissen. Die Vorlesung umfaßt in der Regel 2 SWS. | ||||||
(3) | Seminare umfassen in der Regel 2 SWS. Es gibt Proseminare (PS), Hauptseminare
(HS) und Oberseminare (OS). Absatz 6 bleibt unberührt.
| ||||||
(4) | Kolloquien (K) sind Bestandteil des Wahlstudiums. Sie haben den Zweck, Studierende mit im wesentlichen abgeschlossenem Hauptstudium auf den Studienabschluß vorzubereiten. Kolloquien umfassen in der Regel 2 SWS. | ||||||
(5) | Exkursionen (E) wenden sich in der Regel an Studierende des Hauptstudiums.
Eintägige oder mehrtägige Exkursionen dienen der Herstellung des Praxisbezuges zu
Problemfeldern der Politikwissenschaft. | ||||||
(6) | Hauptseminare können als Projektkurse (PK) durchgeführt werden, d. h.
als an Sachproblemen orientierte, von Lehrenden und Studierenden gemeinsam geplante und realisierte
Forschungsvorhaben. Für Projektkurse gelten die für Hauptseminare in dieser
Studienordnung getroffenen Regelungen entsprechend. | ||||||
(7) | Doktorandenseminare (DS) sind Forschungsseminare für Studierende mit
abgeschlossenem Hauptstudium. Sie umfassen in der Regel 2 SWS. | ||||||
(8) | Proseminare können auch als interdisziplinäre Studiengruppen zu
Problemen der Politikwissenschaft durchgeführt werden, deren Planung und
Durchführung die Studierenden selbst übernehmen. Dabei gelten folgende
Maßgaben:
|
(1) | Zugangsvoraussetzung für die Zulassung zum Studium ist die allgemeine oder
fachgebundene Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig
anerkanntes Zeugnis. Sonderregelungen für ausländische Studienbewerberinnen und
Studienbewerber finden sich in § 68 UG. |
(2) | Für die Zulassung zu Proseminaren ist die vorherige Teilnahme am OK
erforderlich und nachzuweisen. Ausnahmen können bei Wechsel des Studienortes oder auf
Empfehlung einer/eines hauptamtlichen Studienberaterin/Studienberaters zugelassen
werden. |
(3) | Für die Zulassung zu Hauptseminaren ist die bestandene Zwischenprüfung nachzuweisen. |
(4) | Für die Zulassung zu Doktorandenseminaren ist der Erwerb aller für den
erfolgreichen Abschluß des MA/H bzw. MA/N erforderlichen Leistungsnachweise
nachzuweisen. |
(5) | Für die Seminarteilnahme (PS, HS und OS) können die Veranstalter eine
Teilnahme- und Arbeitsvereinbarung gegen Ende des dem Seminarsemester vorhergehenden Semesters
vorsehen. |
(1) | Studierenden der Politikwissenschaft wird empfohlen, ihre sozialwissenschaftlichen
Studien interdisziplinär auszulegen und in ihrem Studium zugleich Kenntnisse der
Geschichtswissenschaft, der Rechtswissenschaft, insbesondere in den Bereichen des
Öffentlichen, Staats- und Verwaltungsrechts, des Völker- und Europarechts und der
Wirtschaftswissenschaften zu erwerben. Weitergehende Bestimmungen der Prüfungsordnungen
bleiben unberührt. | ||||
(2) | Bei allen Lehrveranstaltungen sind funktionelle Sprachkenntnisse, insbesondere des
Englischen, für die Teilnahme und den erfolgreichen Abschluß
förderlich. | ||||
(3) | Es wird den Studierenden des Haupt- und Nebenfachstudiums empfohlen, sich unter
Berücksichtigung ihrer Vorkenntnisse darum zu bemühen, zwei Fremdsprachen in Wort
und Schrift zu beherrschen. | ||||
(4) | Den Studierenden des Hauptfachstudiums wird empfohlen,
|
(1) | Die Regelstudienzeit bis zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses beträgt 9 Semester. |
(2) | Der Studienumfang beträgt im MA/H insgesamt 70 SWS und im MA/N 35 SWS. |
(3) | Die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Studien- und Prüfungsleistungen,
die an anderen Hochschulen oder in anderen Studiengängen erbracht worden sind, regelt die
Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster (§7). |
Das Studium kann in jedem Semester begonnen werden.
(1) | Der Umfang des ordnungsgemäßen fachwissenschaftlichen Studiums,
unter Einschluß von Pflicht-, Wahlpflicht- und freien Bereichen, beträgt im Grundstudium
im Hauptfach 35 SWS und im Nebenfach 20 SWS; im Hauptstudium im Hauptfach
35 SWS und im Nebenfach 15 SWS. Das Verhältnis von Pflicht-, Wahlpflicht- und
freien Bereichen wird durch § 9 Abs. 2 dieser Studienordnung geregelt.
| |||||||||||||||
(2) | Nachweise: Die Belegnachweise werden durch die ordnungsgemäße
Eintragung der Lehrveranstaltung in das Studienbuch erbracht. Die Teilnahmenachweise werden durch
Teilnahmescheine des Instituts, die von den Dozentinnen/Dozenten aufgrund ihrer Teilnahmekontrolle
ausgestellt und unterzeichnet werden, erbracht. Leistungsnachweise erfordern die Teilnahme an der
gesamten Lehrveranstaltung und eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Leistung. | |||||||||||||||
(3) | Die einzelnen Leistungen werden gegebenenfalls im Grundstudium und Hauptstudium
wie folgt bewertet:
| |||||||||||||||
(4) | Die von Studierenden zu erbringenden Beiträge im Grund- und Hauptstudium können als Einzelarbeit oder als Gruppenarbeit angefertigt werden; als Gruppenarbeit jedoch nur dann, wenn eine Aufgabe vorgeschlagen werden kann, bei der die Form der Gruppenarbeit vertretbar ist. Die Gruppen sollen nicht mehr als drei Studierende umfassen. Bei einer Gruppenarbeit muß die selbständige Leistung jedes Gruppenmitgliedes klar erkennbar, klar bezeichnet und bewertbar sein. | |||||||||||||||
(5) | Die Zwischenprüfung zum Abschluß des Grundstudiums wird durch
studienbegleitende Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind, ersetzt. Die §§ 9-12 der Magisterprüfungsordnung der
Philosophischen Fakultät gelten entsprechend. |
(1) | Das GS und das HAS sind in Pflichtbereich, Wahlpflichtbereich und freie Bereiche gegliedert. |
(2) | Pflichtbereiche sind obligatorische Inhalte des Studienganges. Wahlpflichtbereiche sind solche, von denen mit Rücksicht auf den angestrebten Abschluß eine bestimmte Anzahl gewählt werden muß. Wahlbereiche sind zusätzlich zu wählende Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, die die Studierenden frei wählen können. |
(3) | Im Grundstudium werden die Schwerpunkte (§ 9) in der Regel mit einem Proseminar oder einem Aufbaukurs und einer Vorlesung studiert. Diese Lehrveranstaltungen sollten, bezogen auf den jeweiligen Schwerpunkt bzw. Inhalt des Schwerpunktes, Überblickscharakter haben. Im Hauptstudium werden die Schwerpunkte als Hauptschwerpunkt, Nebenschwerpunkt oder Zusatzschwerpunkt studiert. Das Studium eines Schwerpunktes als Hauptschwerpunkt im Hauptfach bedeutet, daß die Teilnahme an drei Vorlesungen und zwei Hauptseminaren im Hauptschwerpunkt mit LN verpflichtend ist. Das Studium eines Schwerpunktes als Nebenschwerpunkt bedeutet, daß im Hauptfach die Teilnahme an zwei Vorlesungen und einem Hauptseminar mit LN verpflichtend ist; im Nebenfach ist die Teilnahme an einer Vorlesung und einem Hauptseminar mit LN erforderlich. Das Studium eines Schwerpunktes als Zusatzschwerpunkt bedeutet, daß die Teilnahme an einer Vorlesung und einem Hauptseminar im Zusatzschwerpunkt während des Hauptstudiums verpflichtend ist, jedoch kein Leistungsnachweis erworben werden muß. |
(1) | Die Studieninhalte des Faches Politikwissenschaft sind folgenden, auch
berufsfeldbezogenen, Schwerpunkten zugeordnet. Diese können auch exemplarisch und/oder
vergleichend studiert werden. Dabei steht es der Zuordnung zu einem Schwerpunkt nicht entgegen,
wenn bei seinem Studium die exemplarischen und/oder vergleichenden Teile einem anderen
Schwerpunkt zuzuordnen sind. Die Anrechnung erworbener LN kann jedoch jeweils nur für
einen Schwerpunkt erfolgen.
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(2) | Studienbereiche und Leistungsnachweise
* wobei mindestens ein Leistungsnachweis aus dem Bereich GK II - GK IV zu erbringen ist. |
(1) | Der Abschluß des Hauptstudiums wird vom Institut bescheinigt, sobald die
Anforderungen (§§ 5 - 9) erfüllt sind. |
(2) | Hiermit wird zugleich das ordnungsgemäße Studium der
Politikwissenschaft im MA/H bzw. MA/N bescheinigt. |
(1) | Um die wissenschaftlich fruchtbare und ordnungsgemäße
Durchführung des Studiums und die intensive Nutzung der Regelstudienzeit zu
gewährleisten, werden den Studierenden regelmäßig Studienberatungen angeboten.
Die Studienberatung kann erfolgen durch
Studienanfängerinnen/Studienanfängern wird dringend empfohlen, die angebotenen
Beratungen wahrzunehmen. Die Sprechzeiten der Studienberatung werden durch Aushang im Institut
bekanntgegeben. |
(2) | Die laufende Beratung der Studienanfängerinnen/Studienanfänger am
Institut für Politikwissenschaft erfolgt in der Regel durch die wissenschaftlichen
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
(3) | Es wird dringend empfohlen, zur Beratung über die Anlage des Hauptstudiums
gegen Abschluß des Grundstudiums die jeweils als Prüferinnen/Prüfer zugelassenen
Lehrenden des Instituts für Politikwissenschaft aufzusuchen. |
Die in dieser Studienordnung für den Pflichtbereich und Wahlpflichtbereich aufgestellten
Anforderungen sind als Empfehlung in einem Studienverlaufsplan dargestellt (siehe Anhang A), in den die
Studierenden zusätzlich in eigener Wahl die übrigen Studienerfordernisse integrieren
können.
(1) | Diese Studienordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die nach Inkrafttreten
erstmalig für einen Magisterstudiengang an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben werden, es sei denn, sie befinden sich
bereits im Hauptstudium. Studierende, die sich bei Inkrafttreten dieser Studienordnung bereits im
Studium befinden, führen das Studium nach der bislang geltenden Studienordnung zuende, es
sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Studienordnung spätestens bei der Zulassung
zur Prüfung schriftlich beantragen; der Antrag ist unwiderruflich. |
(2) | Bei einem Wechsel des Hauptfaches nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ist eine
Anwendung der bisher geltenden Studienordnung nur dann möglich, wenn vor Inkrafttreten
dieser Studienordnung Politikwissenschaft im Nebenfach studiert worden ist. |
(3) | Eine Anwendung früherer Studienordnungen ist nach Ablauf von sieben Jahren
nach Inkrafttreten dieser Ordnung nicht mehr möglich. |
Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft.
Studienverlaufsplan für das Hauptfachstudium Politikwissenschaft M.A.
Mögliche Studienschwerpunkte:
Theorie und Methoden; Vergleichende Politikwissenschaft; Internationale Beziehungen; Politisches System der
Bundesrepublik; Politikfeldstudien.
Semester ![]() |
Grundkurse | Vorlesungen | Seminare | SWS ![]() | ||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Grundkurs I 2 SWS (LN) |
Vorlesung Internationale Beziehungen (n.W.) 2 SWS |
Einführung in die EDV 2 SWS |
8 | ||
Tutorium Grundkurs I 2 SWS |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||
2 | Grundkurs II 2 SWS (LN) |
Vorlesung Theorie und Methoden (n.W.) 2 SWS |
PS Statistik 3 SWS |
PS (n.W.) 2 SWS (LN) |
11 | |
Tutorium Grundkurs II 2 SWS |
||||||
3 | Grundkurs III 2 SWS (LN) |
Vorlesung Vergleichende Politikwissenschaft (n.W.) 2 SWS |
PS Standardkurs Ökonomie 2 SWS |
8 | ||
Tutorium Grundkurs III 2 SWS |
||||||
4 | Grundkurs IV 2 SWS (LN) |
Vorlesung Politisches System der Bundesrepublik 2 SWS |
PS zur sozialwissenschaftlichen Methodenlehre 2 SWS |
8 | ||
Tutorium Grundkurs IV 2 SWS |
||||||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||||
5 | Vorlesung HSP 2 SWS |
Vorlesung NSP 2 SWS |
HS HSP 2 SWS (LN) |
HS ZSP 2 SWS |
10 | |
Vorlesung HSP 2 SWS |
||||||
6 | ![]() |
Vorlesung Ökonomie (n.W.) 2 SWS |
Vorlesung Geschichte (n.W.) 2 SWS |
HS (n.W.) 2 SWS |
HS NSP 2 SWS (LN) |
8 |
7 | Vorlesung ZSP 2 SWS |
Vorlesung Öffentliches Recht (n.W.) 2 SWS |
HS HSP 2 SWS (LN) |
8 | ||
Vorlesung Soziologie (n.W.) 2 SWS |
||||||
8 | Vorlesung HSP 2 SWS |
Vorlesung NSP 2 SWS |
HS (n.W.) 2 SWS |
Examens- kolloquium 3 SWS |
9 | |
Abschlußexamen |
Mögliche Studienschwerpunkte: Theorie und Methoden; Vergleichende
Politikwissenschaft; Internationale Beziehungen; Politisches System der Bundesrepublik; Politikfeldstudien.
Semester ![]() |
Grundkurse | Vorlesungen | Seminare | SWS ![]() | ||
---|---|---|---|---|---|---|
1 | Grundkurs I 2 SWS (LN) |
4 | ||||
Tutorium Grundkurs I 2 SWS |
![]() |
![]() |
![]() |
![]() |
||
2 | Grundkurs II, III oder IV 2 SWS (LN) |
Vorlesung (n.W.) 2 SWS |
6 | |||
Tutorium Grundkurs II, III oder IV 2 SWS |
||||||
3 | Grundkurs II, III oder IV 2 SWS |
PN (n.W.) 2 SWS (LN) |
6 | |||
Tutorium Grundkurs II, III oder IV 2 SWS |
||||||
4 | Vorlesung Soziologie / Geschichte / Ökonomie / Recht (n.W.) 2 SWS |
PS, AK, V (n.W.) 2 SWS |
4 | |||
Zwischenprüfung (studienbegleitend) | ||||||
5 | Vorlesung ZSP 2 SWS |
HS (n.W.) 2 SWS |
4 | |||
6 | Vorlesung (n.W.) 2 SWS |
HS NSP 2 SWS (LN) |
4 | |||
7 | Vorlesung NSP 2 SWS |
HS ZSP 2 SWS |
4 | |||
8 | HS (n.W.) 3 SWS |
3 | ||||
Abschlußexamen |
Abkürzungen:
GK | = | Grundkurs | n.W. | = | nach Wahl |
HS | = | Hauptseminar | PS | = | Proseminar |
HSP | = | Hauptschwerpunkt | SWS | = | Semesterwochenstunden |
LN | = | Leistungsnachweis | ZSP | = | Zusatzschwerpunkt |
NSP | = | Nebenschwerpunkt |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
27. Mai 1998.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung
von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.
Münster, den 10. September 1998 | Der Rektor Prof. Dr. G. Dieckheuer |
Email: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB80403
Datum: 1998-10-31 ---- 1998-11-09