1. Ordnung zur Änderung
der Prüfungsordnung
für den Postgraduierten-Studiengang "Mergers & Acquisitions"
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 09. Juni 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. S. 36) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen: |
Artikel I
Die Prüfungsordnung für den Postgraduierten Studiengang "Mergers & Acquisitions" an der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster vom 30. April 2003 (AB Uni 2003/ Nr. 6) wird wie folgt geändert
1. |
§ 2 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
"(1) Als Studierende/r des Weiterbildungsstudiengangs "Mergers & Acquisitions" wird zugelassen, wer
1. |
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife oder durch eine Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt, |
2. |
einen rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule mit einem Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Masterprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, |
3. |
von der das Studienprogramm durchführenden JurGrad gGmbH in das Programm aufgenommen worden ist. |
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 werden durch die Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachgewiesen." |
2. |
§ 2 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
"Die Studierenden sollen über Berufserfahrung verfügen."
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3. |
§ 2 Absatz 3 entfällt ersatzlos. |
4. |
§ 5 erhält folgende neue Fassung: |
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§"5 Voraussetzungen für die Erlangung des Hochschulgrads
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Von den acht angebotenen Abschlussprüfungen im Sinne des § 7 müssen mindestens sechs mit der Note "rite (4,0)" oder besser bewertet worden sein. Ebenso muss die Master-Abschlussarbeit mindestens mit der Note "rite (4,0)" bewertet worden sein. Darüber hinaus muss der/die Studierende an mindestens 135 der 180 Unterrichtsstunden (75 %) teilgenommen haben." |
5. |
§ 7 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
"(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
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1,0 = summa cum laude
2,0 = magna cum laude
3,0 = cum laude
4,0 = rite
5,0 = non rite
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= eine hervorragende Leistung
= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt |
6. |
§ 7 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
"(3) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen."
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7. |
§ 7 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
"(4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern/Prüferinnen mit mindestens rite (4,0) bewertet worden ist. Im Falle des Absatz 1 Satz 1 muss sie von einem/einer Prüfer/Prüferin mit mindestens rite (4,0) bewertet worden sein. Für die Ermittlung der Note im Falle der Notendivergenz gilt im übrigen § 9 Abs. 2 entsprechend."
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8. |
§ 9 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
"(2) Die Gesamtnote errechnet sich daher nach folgendem Verfahren:
1. |
"Die Noten der sechs besten Abschlussprüfungen werden mit dem Faktor 0,1 multipliziert. |
2. |
Die Note der Master-Abschlussarbeit wird mit dem Faktor 0,4 multipliziert. |
3. |
Die errechneten Werte für die Abschlussprüfungen und die Masterarbeit werden addiert und der ermittelte Wert nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung abgeschnitten. |
4. |
Das nunmehr ermittelte Ergebnis ergibt folgende Noten:
bis 1,5 summa cum laude
1,6 - 2,5 magna cum laude
2,6 - 3,5 cum laude
3,6 - 4,0 rite
4,1 - 5,0 non rite"
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9. |
§ 10 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
"(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "non rite" (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Zulassung zur Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt"
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10. |
§ 10 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
"(3) Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "non rite" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von den jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären." |
11. |
§ 10 Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
"(4) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilig prüfenden oder aufsichtführenden Personen - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit "non rite" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen"
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12. |
§ 12 erhält folgende neue Fassung:
"§ 12
Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag zweimal wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn die nach § 9 dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Bildung einer Gesamtnote erforderliche Anzahl von Prüfungsleistungen bestanden wurde. Wird eine Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden
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Artikel II
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität ( AB Uni) in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium im Wintersemester 2004/2005 oder später aufnehmen. |
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 27. April 2004 und des Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 28. April 2004. |
Münster, den 09. Juni 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 09. Juni 2004
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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