Studien- und Prüfungsordnung
für den Weiterbildungsstudiengang "Versicherungsrecht"
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 5. Dezember 2003
Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 94 Absatz 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Januar 2003 (GV.NW. S. 646), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen: |
§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
Erwerb des Hochschulgrads |
§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 17 |
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§ 18 |
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§ 19 |
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§ 1 Geltungsbereich
Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Weiterbildungsstudiengang Versicherungsrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. |
§ 2 Ziel des Studiums
(1) |
Der Studiengang Versicherungsrecht ist ein weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Es wird von dem Fachbereich Rechtswissenschaften angeboten. |
(2) |
Der Studiengang verfolgt das Ziel, Juristinnen und Juristen vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Versicherungsrechts zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen wissenschaftlich und zugleich praxisorientiert gestaltet werden. Dieses Veranstaltungsangebot soll die Absolventinnen und Absolventen für eine hochqualifizierte Tätigkeit in einem rechts- oder wirtschaftsberatenden Beruf auf versicherungsrechtlichem Gebiet befähigen. |
§ 3 Hochschulgrad
Bei erfolgreicher Erbringung der Masterprüfung verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach § 96 Abs. 1 HG den Hochschulgrad eines "Master of Insurance Law" (abgekürzt "LL.M."). |
§ 4 Zulassungsvoraussetzungen, Studienplätze, Status
Zugelassen werden Bewerberinnen/Bewerber, die |
1. |
das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, eine einschlägige fachgebundene Hochschulreife oder durch eine Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzen und |
2. |
einen rechtswissenschaftlichen Studiengang an einer Universität mit mindestens dem ersten Staatsexamen abgeschlossen haben. |
§ 5 Regelstudienzeit, Studienumfang
(1) |
Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester. |
(2) |
Das Studium hat einen Umfang 12 bis 16 Wochenstunden pro Semester (insgesamt 28,2 SWS). Es wird in Blockveranstaltungen durchgeführt, die insgesamt 195 Unterrichtsstunden umfassen, welche sich aus den im Studienverlaufsplan dargestellten Modulen zusammensetzen. Es endet mit Abschluss der letzten Blockveranstaltung. |
(3) |
Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium der Studierenden anhand der in den Veranstaltungen bekannt gegebenen Literatur erweitert und vertieft werden. Neben den 195 Unterrichtsstunden erarbeiten sich die Studierenden im gleichen zeitlichen Umfang auf der Grundlage von Lehrmaterialien selbst die weiteren Studieninhalte. |
(4) |
Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden (SWS) angegeben. Der Begriff Semesterwochenstunden bezeichnet die wöchentliche Stundenzahl während der Vorlesungswochen des Semesters. Für Blockveranstaltungen werden die tatsächlich abgeleisteten Stunden durch die Anzahl der Vorlesungswochen des Semesters geteilt. |
§ 6 Inhalt des Studiums
(1) |
Der Weiterbildungsstudiengang Versicherungsrecht beinhaltet folgende Veranstaltungen:
Allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung |
4,6 SWS |
Recht der Versicherungsaufsicht |
0,7 SWS |
Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts |
0,9 SWS |
Lebensversicherungsrecht |
1,6 SWS |
Krankenversicherungsrecht |
1,4 SWS |
Berufsunfähigkeitsversicherungsrecht |
0,7 SWS |
Unfallversicherungsrecht |
0,9 SWS |
Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung |
0,7 SWS |
Vermittlerrecht (Versicherungsberater und -makler) |
0,9 SWS |
Sachversicherungsrecht, insb. Gebäude-, Hausrat-, Feuer- und Einbruchsdiebstahlversicherungsrecht |
2,3 SWS |
Reiseversicherungsrecht |
0,9 SWS |
Fahrzeugversicherungsrecht (Kasko- und Haftpflichtversicherungen) |
1,4 SWS |
Recht der Pflichtversicherung und der Haftpflichtversicherungen der freien Berufe |
1,6 SWS |
Betriebshaftpflicht-, Produkthaftpflicht- und Umwelthaftpflicht-versicherungsrecht |
1,6 SWS |
Private Haftpflichtversicherungen |
0,7 SWS |
Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts |
0,9 SWS |
Recht der Bauwesen- und Betriebsunterbrechungsversicherungen |
1,6 SWS |
Transport- und Seeversicherungsrecht |
1,6 SWS |
Rechtsschutzversicherungsrecht |
1,3 SWS |
Aktuelle Rechtsfragen |
1,9 SWS |
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Insgesamt |
28,2 SWS |
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(2) |
Der Ablauf des Studiums ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan. Der Studienverlaufsplan ist dieser Studienordnung als Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums hinzugefügt. |
§ 7 Prüfungsleistungen
(1) |
Die Prüfungen zum Erwerb des Titels "Master of Insurance Law" werden studienbegleitend abgenommen. Sie bestehen aus drei Klausuren und einer Masterarbeit. Inhalt dieser schriftlichen Abschlussprüfungen und der Masterarbeit sind die in § 6 Abs. 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Stoffgebiete. Die Klausuren nach § 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung werden im Rahmen der Blockveranstaltungen geschrieben. Das Studium endet mit der Anfertigung einer Masterarbeit nach § 9 dieser Studien- und Prüfungsordnung. |
(2) |
Die Klausuren und die Masterarbeit werden mit folgenden Noten bewertet:
1,0 |
= |
summa cum laude |
2,0 |
= |
magna cum laude |
3,0 |
= |
cum laude |
4,0 |
= |
rite |
5,0 |
= |
non rite |
Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3 und 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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§ 8 Klausuren
(1) |
Während des Studiums werden drei Klausuren geschrieben. Ihre Dauer beträgt jeweils 5 Zeitstunden. |
(2) |
Die einzelnen Klausurarbeiten werden jeweils von zwei nach § 16 dieser Studienordnung zu bestellenden Prüfern/Prüferinnen bewertet. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Ein zwingender Grund ist insbesondere anzuerkennen, wenn in einem Prüfungstermin andernfalls die Prüfer/Prüferinnen unzumutbar belastet würden oder es zu einer für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der für die Korrektur benötigten Zeit käme oder wenn ein zweiter Prüfer/eine zweite Prüferin nicht zur Verfügung steht. |
§ 9 Masterarbeit
(1) |
Die Masterarbeit schließt den Weiterbildungsstudiengang Versicherungsrecht ab. Sie soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, ein wissenschaftliches Problem aus dem Versicherungsrecht in vorgegebener Zeit selbstständig zu bearbeiten. |
(2) |
Zur Anfertigung der Masterarbeit wird auf Antrag beim Prüfungsausschuss zugelassen, wer die in § 10 Abs. 1 dieser Studien- und Prüfungsordnung zum Erwerb des Hochschulgrads erforderliche Anzahl an Klausuren mit mindestens der Note "rite" (4,0) bestanden hat. |
(3) |
Der/Die Studierende erhält über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Thema aus den in § 6 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Stoffgebieten. Die Bearbeitungsfrist beträgt sechs Wochen. |
(4) |
Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Einer/Eine der Prüfer/Prüferinnen ist zugleich Betreuer/Betreuerin der Masterarbeit. |
§ 10 Erwerb des Hochschulgrads
(1) |
Zum Erwerb des Hochschulgrads müssen die drei Klausuren und die Masterarbeit mit mindestens "rite" bewertet worden sein. |
(2) |
Die Gesamtnote des Abschlusszeugnisses errechnet sich nach folgendem Verfahren:
1. |
Das arithmetische Mittel der drei Klausuren wird errechnet. |
2. |
Der errechnete Wert wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert. |
3. |
Die Note der Masterarbeit wird mit dem Faktor 0,5 multipliziert. |
4. |
Die errechneten Werte für die Klausuren und die Masterarbeit werden addiert und der ermittelte Wert nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung abgeschnitten. |
5. |
Das nunmehr ermittelte Ergebnis ergibt folgende Noten:
1,0 - 1,5 summa cum laude
1,6 - 2,5 magna cum laude
2,6 - 3,5 cum laude
3,6 - 4,0 rite
4,1 - 5,0 non rite
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§ 11 Versäumnis, Ordnungsverstoß
(1) |
Eine Prüfungsleistung gilt als mit "non rite" bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. |
(2) |
Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "non rite" bewertet. Die Feststellung wird von den jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären. |
(3) |
Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen - in der Regel nach Abmahnung - von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit "non rite" bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. |
(4) |
Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
§ 12 Ungültigkeit der Prüfung
(1) |
Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. |
(2) |
Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. |
(3) |
Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. |
(4) |
Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. |
§ 13 Wiederholung von Prüfungsleistungen
Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen (Klausuren und Masterarbeit) können auf Antrag zweimal im Rahmen des regulären Vorlesungsablaufs wiederholt werden. Wird eine Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. |
§ 14 Anrechnung
Studienleistungen, die in einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studium erbracht wurden, können nicht angerechnet werden. |
§ 15 Prüfungsausschuss
(1) |
Für die Organisation des Studiums und der Prüfungen sowie durch diese Prüfungsordnung zugewiesene Aufgaben bildet die Rechtswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der sich aus drei hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zusammensetzt. |
(2) |
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in für diesen Zeitraum. |
(3) |
Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. |
§ 16 Prüfer
(1) |
Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. |
(2) |
Prüfer/Prüferinnen sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im Weiterbildenden Studium mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit zumindest einem Staatsexamen abgeschlossen haben. |
§ 17 Abschlusszeugnis
(1) |
Über die Gesamtnote wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. |
(2) |
Mit bestandener Abschlussprüfung erhält der/die Absolvent/in eine Urkunde, mit der die Rechtswissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad eines "Master of Insurance Law" (abgekürzt "LL.M.") verleiht. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt den/die Empfänger/in, den in § 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Hochschulgrad zu führen. Die Urkunde wird von dem/der Dekan/in der Rechtwissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet und gesiegelt. |
§ 18 Aberkennung des Hochschulgrads
(1) |
Der akademische Grad "Master of Insurance Law" kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grads nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen. |
(2) |
Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. |
§ 19 Inkrafttreten
(1) |
Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 15. Juli 2003. |
Münster, den 5. Dezember 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 5. Dzember 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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