Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Januar 2003 (GV NW S. 646) hat die
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Promotionsordnung erlassen: |
I n h a l t s ü b e r s i c h t |
I. |
§ 1 | ||
§ 2 | ||
§ 3 | ||
§ 4 | ||
§ 5 | ||
§ 6 | ||
§ 7 | ||
§ 8 | ||
§ 9 | ||
§ 10 | ||
§ 11 | ||
§ 12 | ||
§ 13 | ||
§ 14 | ||
§ 15 | ||
§ 16 | ||
§ 17 | ||
§ 18 | ||
§ 19 | ||
§ 20 |
II. |
§ 21 | ||
§ 22 | ||
§ 23 | ||
§ 24 | ||
§ 25 | ||
§ 26 | ||
§ 27 | ||
§ 28 | ||
§ 29 | ||
§ 30 |
III. |
§ 31 | ||
§ 32 |
I. |
Zweck der Promotion und akademischer Grad
(1) | Durch die Promotion soll die Bewerberin / der Bewerber ihre / seine über das allgemeine
Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbstständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. |
(2) | Durch die Promotion erlangt die Bewerberin / der Bewerber den akademischen Grad eines Doktors
der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.). |
Der Doktorgrad wird vom Fachbereich auf Grund einer Promotionsprüfung verliehen. Diese
besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung. |
Promotionsausschuss und Prüfungskommission
(1) | Der Fachbereichsrat setzt einen Promotionsausschuss ein. Dem Promotionsausschuss gehören an:
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(2) | Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet in allen Angelegenheiten außer der
Festlegung der Gesamtnote. Letztere erfolgt durch die jeweilige Prüfungskommission. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung
seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende / den Vorsitzenden übertragen. |
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(3) | Die Prüfungskommission eines Promovenden besteht aus der Dekanin / dem Dekan oder einer Prodekanin / einem
Prodekan des Fachbereichs als Vorsitzender/ Vorsitzendem, den Gutachtern und Prüfern des jeweiligen Promovenden. Die Prüfer
sind unter den habilitierten oder berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen
Mitgliedern zu wählen. Die Prüfer werden von der / dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses bestellt. Alle Mitglieder der
Kommission sind stimmberechtigt. |
Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren
(1) | Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
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(2) | Die Bewerberin / der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand
einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist. |
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(3) | Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss. Die Zulassung kann nur versagt werden,
wenn die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn die erforderlichen Unterlagen nicht
vollständig sind. |
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(4) | Die Bewerberin / der Bewerber soll mindestens zwei Semester in einem naturwissenschaftlichen Fach an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster studiert haben. |
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(5) | Die Bewerberin / der Bewerber soll über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen. |
(1) | Das in deutscher Sprache abgefasste Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren hat die Bewerberin /
der Bewerber schriftlich an die Dekanin / den Dekan des Fach-bereichs zu richten. Das Gesuch muss enthalten:
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(2) | Dem Gesuch sind beizufügen:
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(3) | Das Gesuch auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von der Bewerberin / dem Bewerber zurückgezogen werden, solange
noch kein Gutachten über die Dissertation vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. |
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(4) | Aufgrund des Antrages und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung der
Bewerberin / des Bewerbers zum Promotionsverfahren. Versagt der Promotionsausschuss die Zulassung, so ist dies der Bewerberin /
dem Bewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Nach Behebung der vom Promotionsauschuss genannten Mängel kann die Bewerberin / der Bewerber den Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren erneut einreichen. |
(1) | Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbstständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. |
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(2) | Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / vom Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder
berufenen (§ 47 HG), hauptberuflich am Fachbereich Mathematik und Informatik tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in steter
Fühlungnahme mit dieser Betreuerin / diesem Betreuer in der Regel in einem Institut der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
durchgeführt werden. Der Betreuerin / dem Betreuer hat die Kandidatin / der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft
über den Stand der Arbeit zu geben. |
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(3) | Betreuer kann auch sein
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(4) | Die Dissertation ist in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Vorveröffentlichungen
wichtiger Dissertationsergebnisse sind mit der Zustimmung der Betreuerin / des Betreuers zulässig. Sie sollen einen Hinweis
enthalten, dass sie Be-standteil einer geplanten Dissertation am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster sind. |
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(5) | Über Ausnahmen zu den Absätzen 2 bis 4 entscheidet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses. |
(1) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses bestimmt - in der Regel in Absprache mit der Betreuerin / dem Betreuer - zwei Gutachterinnen /
Gutachter aus dem in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Personenkreis für die Dissertation. Eine Gutachterin / ein Gutachter ist die
Betreuerin / der Betreuer der Arbeit. Sofern diese / dieser nicht hauptberufliche Professorin / hauptberuflicher Professor auf
Lebenszeit am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ist, muss als weitere Gutachterin /
weiterer Gutachter eine hauptberufliche Professorin / ein hauptberuflicher Professor auf Lebenszeit des Fachbereichs Mathematik und
Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestellt werden. Als Gutachterin / Gutachter kann auch eine
Universitätsprofessorin / ein Universitätsprofessor eines anderen Fachbereichs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder
ein eine einschlägige Qualifikation besitzendes Mitglied einer auswärtigen wissenschaftlichen Einrichtung bestellt werden. |
(2) | Jede Gutachterin / Jeder Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Bestellung
ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vorzulegen, Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der
Annahme der Arbeit eines der folgenden Prädikate, das in die Gesamtbeurteilung (§ 12) einfließt, vorzuschlagen:
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(3) | Nach Erstellung der Gutachten ist den Mitgliedern des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 Gelegenheit
zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. |
(4) | Schlagen die Gutachterinnen / Gutachter die Annahme der Dissertation vor und erfolgt nach Einsichtnahme
entsprechend Abs. 3 kein mit einer Begründung versehener Einspruch eines Mitglieds des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2, so ist
sie angenommen. Erfolgt dagegen bei der Einsichtnahme ein mit einer Begründung versehener Einspruch, so kann die Annahme der
Dissertation nach Rücksprache mit der / dem Einspruch erhebenden und den Gutachterinnen / Gutachtern auf Weisung der /des Vorsitzenden
des Promotionsausschusses von einer Überarbeitung abhängig gemacht werden. Diese soll innerhalb einer von der / dem Vorsitzenden
des Promotions-ausschusses festgesetzten Frist erfolgen. Mit der Neufassung muss die Urfassung mit der Kennzeichnung der
beanstandeten Stellen erneut eingereicht werden. |
(5) | Empfehlen beide Gutachterinnen / Gutachter die Ablehnung der Dissertation, so ist die Arbeit abgelehnt. |
(6) | Im Falle der Ablehnung der Dissertation durch einen Gutachter bestimmt die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses
in Absprache mit den zuständigen Fachvertretern einen weiteren Gutachter gemäß den Bestimmungen des Abs. 1. Empfiehlt
die Drittgutachterin / der Drittgutachter die Ablehnung der Arbeit, so ist die Arbeit abgelehnt. |
(7) | Im Falle a) eines Einspruchs gegen Annahme oder Ablehnung der Arbeit oder b) bei begründeten Einwänden gegen die Benotung entscheidet nach Rücksprache mit den zuständigen Fachvertreterinnen / Fachvertretern abschließend der Promotionsausschuss mit seinen promovierten Mitgliedern. Er kann eine Überprüfung, evtl. durch auswärtige Gutachterinnen / Gutachter, veranlassen. |
(8) | Ist die Dissertation angenommen, so bildet die / der Vorsitzende des Promotionsausschusses in Absprache mit der Betreuerin /
dem Betreuer aus den Einzelvorschlägen der Gutachterinnen / Gutachter eine Gesamtnote für die Dissertation. |
(9) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses benachrichtigt alsbald die Bewer-berin / den Bewerber von der Annahme
gegebenenfalls über die im Abs. 4 gemachten Auflagen bzw. der Ablehnung der Dissertation, im letzteren Fall unter Hinweis
auf die Bestimmungen über die Wiederholbarkeit der Bewerbung (§ 11). Eine abgelehnte Arbeit wird mit allen Gutachten zu den
Akten des Fachbereichs genommen. |
(1) | Die mündliche Prüfung kann auf zwei Arten durchgeführt werden: 1. in Form einer Disputation, 2. in Form eines Rigorosums |
(2) | Die Disputation, die die Prüfungskommission mit der Kandidatin / dem Kandidaten führt, ist ein
wissenschaftliches Prüfungsgespräch, in dem sowohl Themen, die sachlich oder methodisch mit der Dissertation zusammenhängen,
als auch Probleme des Promotionsfaches und der durch die Mitglieder der Prüfungskommission vertretenen Fachgebiete behandelt
werden. Die Disputation beginnt mit einem höchstens 20-minütigen Vortrag der Kandidatin / des Kandidaten über ihre / seine
Dissertation. Die Prüfungskommission bei einer Disputation besteht aus mindestens drei Prüferinnen / Prüfern, die mindestens
zwei der im Anhang Abs. 2 (a), (b) genannten Prüfungsfächer vertreten. Jedoch müssen mindestens zwei der im Anhang Abs. 2 (a)
genannten Prüfungsfächer gewählt werden. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss auch ein anderes Fachgebiet
zulassen, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Dissertation steht und das Studium in diesem Fach ausreichend belegt ist. Den Vorsitz bei der Disputation führt eine Prüferin / ein Prüfer. Die Disputation soll mindestens eine und höchstens eineinhalb Stunden dauern. Über den Gang der Disputation ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Prüferinnen / Prüfern zu unterzeichnen ist. |
(3) | Das Rigorosum besteht aus drei Einzelprüfungen, die ein Hauptfach und zwei Nebenfächer umfassen. Die
Prüfungsfächer für die drei Einzelprüfungen sind im Anhang Abs. 2 (a), (b) genannt. Es darf nur höchstens eines der im Anhang
Abs. 2 (b) genannten Prüfungsfächer gewählt werden. Auf begründeten Antrag kann der Promotionsausschuss höchstens ein anderes
Nebenfach zulassen, wenn es in einem sinnvollen Zusammenhang mit der Dissertation bzw. dem Hauptfach steht und das Studium in
diesem Fach ausreichend belegt ist. Die Prüfung im Hauptfach dauert in der Regel eine Stunde, während die Prüfung in beiden
Nebenfächern in der Regel je eine halbe Stunde dauert. Jede Teilprüfung wird von der / dem jeweils für das Fach bestellten
Prüferin / Prüfer (§ 3 Abs. 3) durchgeführt. An den einzelnen Teilprüfungen muss jeweils ein weiteres promoviertes Mitglied des
Fachbereichs Mathematik und Informatik beteiligt sein. Es wird ein Protokoll angefertigt. Eine Prüferin / ein Prüfer darf in
demselben Promotionsverfahren nur in einem Fach mündlich prüfen. |
(4) | Jedes Mitglied des Fachbereichs gemäß § 6 Abs. 2 hat das Recht, der Prüfung als Zuhörer beizuwohnen.
Hinsichtlich der Öffentlichkeit gilt § 92 Abs. 4 HG. |
(1) | Die / Der Vorsitzende des Promotionsausschusses setzt einen Termin für die
mündliche Prüfung fest und lädt die Prüferinnen / Prüfer und die Bewerberin / den Bewerber zur Prüfung ein. |
(2) | Die Prüfungstermine werden den Mitgliedern des Fachbereichs auf Wunsch bekannt gegeben. |
(3) | Die Termine für die Teilprüfungen des Rigorosums (§ 8 Abs. 3) sollen innerhalb eines Zeitraums
von zwei Wochen liegen. |
(4) | Die mündliche Prüfung muss spätestens sechs Monate, nachdem die Dissertation nach § 7 Abs. 4
angenommen ist, abgelegt sein. Hat die Bewerberin / der Bewerber sich der Prüfung bis dahin nicht unterzogen, so gilt diese
als nicht bestanden. Tritt eine Verzögerung oder Unterbrechung ein, die die Bewerberin / der Bewerber nicht zu verantworten
hat (z.B. Erkrankung der Bewerberin / des Bewerbers oder einer Prüferin / eines Prüfers), so hat der / die Vorsitzende des
Promotionsausschusses eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. |
(1) | Die Note für die Disputation wird von den an der Disputation beteiligten Prüfern gemeinsam festgelegt.
Die Prädikate sind gemäß § 7 Abs. 2 zu wählen. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite"
erreicht wurde. |
(2) | Die Note für jede der drei Einzelprüfungen des Rigorosums wird von der Prüferin / dem Prüfer gemäß den
Prädikaten des § 7 Abs. 2 festgesetzt. Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" in
jeder Einzelprüfung erreicht wurde. Nach jeder Einzelprüfung wird der Bewerberin / dem Bewerber mitgeteilt, ob sie / er
bestanden hat. |
(1) | Im Falle der Ablehnung der Dissertation (§7 Abs. 5) ist ein erneuter Antrag auf Zulassung zum
Promotionsverfahren nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres zulässig. Hierbei ist eine neue oder verbesserte Arbeit
vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 ist dabei von dem vorher fehlgeschlagenen Versuch Mitteilung zu machen. |
(2) | Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden (§ 10), kann sie frühestens nach sechs Monaten und
grundsätzlich nur einmal wiederholt werden; sie muss spätestens nach Ablauf eines Jahres abgelegt sein. Eine Wiederholungsprüfung
wird in der Regel bei denselben Prüferinnen / Prüfern abgelegt. |
(1) | Aus den Noten für die Dissertation und für die mündliche Prüfung bildet die Prüfungskommission (§ 3 Abs. 3)
anschließend ein Gesamtprädikat. Die Beurteilung der Dissertation ist besonders zu gewichten. Das Gesamtprädikat kann lauten:
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(2) | Das Gesamtprädikat "summa cum laude" darf nur vergeben werden, wenn
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Ist die mündliche Prüfung bestanden, promoviert die Dekanin / der Dekan die Bewerberin / den Bewerber zum Doktor der
Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium) und nimmt ihr / ihm dabei durch Handschlag das Gelöbnis ab, dass sie / er jederzeit
bestrebt sein will, den ihr / ihm verliehenen Doktorgrad vor jedem Makel zu bewahren, sich in ihrer / seiner wissenschaftlichen
Arbeit und in ihrer / seiner Lebensführung dieses Titels würdig zu erweisen und jederzeit nach bestem Wissen und Gewissen die
Wahrheit zu suchen und zu bekennen. Dabei wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Bescheinigung über die bestandene
Promotionsprüfung, die die Gesamtbeurteilung enthält (§ 12), überreicht. Die Bescheinigung berechtigt noch nicht zur Führung des
Doktortitels. |
(1) | Die Dissertation ist innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung zu veröffentlichen. Die
Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer der Dissertation schriftlich bestätigt, dass sie
/ er mit der Veröffentlichung der Dissertation in der vorliegenden Fassung einverstanden ist. Auf Antrag der Bewerberin /
des Bewerbers oder der Betreuerin / des Betreuers entscheidet die Dekanin / der Dekan über eine Verlängerung der genannten
Frist. Wird die genannte Frist nicht eingehalten, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, oder wird eine verlängerte
Frist nicht eingehalten, so verfallen die mit der Prüfung erlangten Rechte. |
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(2) | Die Verpflichtung zur Veröffentlichung gilt als erfüllt, wenn die Verfasserin / der Verfasser dem Fachbereich
Mathematik und Informatik fünf Exemplare und der Universitäts- und Landesbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vier Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfassung zur Verfügung stellt, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem
Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und im übrigen die Verbreitung des Inhalts der Dissertation wie folgt
sicherstellt:
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(3) | Die Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen
Grades eines Doktors der Naturwissenschaften durch den Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster". Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen der Dekanin / des Dekans und der Gutachterinnen / Gutachter sowie
der Tag / die Tage der mündlichen Prüfung / Prüfungen anzugeben. Am Schluss der Dissertation muss ein kurzer, den wissenschaftlichen
Werdegang der Bewerberin / des Bewerber darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und
Geburtsort, Staats-angehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Reihenfolge des Besuchs enthält.
Die Doktorandin / der Doktorand erteilt die schriftliche Einwilligung, dass ihre / seine persönlichen Daten gespeichert werden
dürfen. Der der Dissertation beigefügte Lebenslauf wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Doktorandin/des Doktoranden in
Datennetzen zugänglich gemacht |
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(4) | Der Universitätsbibliothek ist entsprechend dem jeweils gültigen Beschluss der Kultusministerkonferenz eine angemessene
Zahl von Exemplaren über das Dekanat zu übergeben. Im Falle Abs. 2 b) bestätigt die Betreuerin / der Betreuer der Arbeit der
Dekanin / dem Dekan, dass die wesentlichen Inhalte der Dissertation zur Publikation angenommen worden sind. Im Falle des Abs.
2 e) legt die Bewerberin / der Bewerber der Dekanin / dem Dekan eine Bescheinigung der Universitäts- und Landesbibliothek über
die erfolgte Ablieferung vor. |
(1) | Sind die Bedingungen gemäß § 14 Abs. 2 erfüllt, hat die Bewerberin /
der Bewerber die Promotionsleistungen erbracht. Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt, die die Gesamtbeurteilung
nach § 12 enthält. Sie wird auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung datiert, von der Dekanin/vom Dekan eigenhändig
unterzeichnet und der Bewerberin/dem Bewerber übergeben. |
(2) | Erst nach Erhalt der Promotionsurkunde hat die Bewerberin / der Bewerber das Recht zur Führung des
Doktortitels. |
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass sich die Bewerberin/der Bewerber
beim Nachweis der Promotionsleistungen einer groben Täuschung schuldig gemacht hat oder dass wesentliche Voraussetzungen
für die Zulassung zur Promotion irrtümlicherweise als erfüllt angenommen worden sind, erklärt der Fachbereichsrat nach Anhörung
der Prüfungskommission die Promotionsleistungen für ungültig. Der Beschluss ist zu begründen und der Betroffenen/dem
Betroffenen zusammen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. |
(1) | Der verliehene Doktorgrad ist auf Beschluss des Fachbereichsrates zu entziehen, wenn sich
nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist. Er kann auch auf Beschluss des Fachbereichsrates entzogen werden, wenn
§ 19
Ehrenpromotion
§20
Erneuerung des Doktordiploms
§ 21
Promotionsverfahren im Zusammenwirken mit einer ausländischen Partneruniversität
§ 22
Abkommen
§ 23
Entsprechende Anwendung
§ 24
Zulassung zum Promotionsverfahren
§ 25
§ 26
Betreuung und Immatrikulation
§ 27
Gutachterinnen / Gutachter
§ 28
Mündliche Prüfung
§ 29
Vollziehung der Promotion
§ 30
Veröffentlichung der Dissertation
§ 31
Übergangsbestimmungen
§ 32
Inkrafttreten
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