Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Ordnung zur Änderung |
Gemäß Art. 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 25. März 2002 hat die
Medizinische Fakultät die folgende Ordnung erlassen: |
Artikel I |
§ 3 Absatz 3 Satz 3 der Fachbereichsordnung der Medizinischen Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 5. August 2002 (AB Uni 2002/10) erhält folgende Fassung: "Die Dekanin/der Dekan darf während ihrer/seiner Amtszeit in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats - mit Ausnahme von Berufungskommissionen - nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre/seine Rechte als Professorin/Professor unberührt." |
Artikel II |
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 12. November 2002 in Kraft.
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 12. November 2002. |
Münster, den 29. November 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von
Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 29. November 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
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