Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Prüfungsordnung
I. Allgemeines§ 1 Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad zurück
1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen,
werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der/die Kandidat(in) nicht widerspricht.
2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den
Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen. 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem
Anschluss an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in An-wesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekannt
gegeben. 2Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen. Macht ein(e) Kandidat(in) durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder
oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form
abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige
Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern
festgesetzt. 2Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden: 1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. 3Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei
ausgeschlossen. 1Die Fachnote für das jeweilige Prüfungsfach errechnet sich als gewogenes arithmetisches
Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt
auf Basis der Leistungspunkte. 2Die Fachnote lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend; bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend. 1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich entsprechend Absatz 2 als mit den
Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die in den gemäß § 13 Abs. 3 zum Grundstudium
gehörenden Prüfungsleistungen erzielt worden sind. 2Sie lautet bei einem Durchschnitt bis 1,5 sehr gut; bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 gut; bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 befriedigend; bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 ausreichend; 1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich als mit den Leistungspunkten gewogenes
arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die der Kandidat/die Kandidatin in den zugehörigen Prüfungsleistungen des Hauptstudiums
gemäß § 19 Abs. 3 erzielt hat. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin
zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der
Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf
der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird. 1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss
unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem
Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die
Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlan-gen. 4Erkennt der Prüfungsausschuss die
Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die
bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet. 1Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder
Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0)
bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig
gemacht. 3Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuch gemäß § 24.
4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte
Prüfung für nicht bestanden erklären. 1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder
aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden.
2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht
das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24 verloren. 3In schwerwiegenden Fällen kann der
Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden
erklären. 4Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. 1Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses
nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen.
Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst
haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder
von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird. 1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn
seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist. Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen
Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden. 1Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem
Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und
in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Der/die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.
1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Informatik
eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang
Informatik an einer anderen Hochschule befindet. 2Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität
oder einer dieser gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden wurde. 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten am Fachbereich Mathematik und Informatik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die
Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur persönlich möglich. 3Dem Antrag sind beizufügen:
eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs, das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen
Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen, Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen, gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6
begehrt wird, eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und
wo er/sie eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Informatik an
einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1, Satz 2)
und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den
Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 3). Ist die Beibringung einer nach Absatz 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich,
kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird. 1Die Tatsache, dass die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag
auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung
(Meldung) gemäß §3 Absatz 4 erforderlich.
Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 dessen Vorsitzende(r). 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder dem Antrag auf Zulassung die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind. Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren
Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15
nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen
Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei nicht als Wiederholung. Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß § 11 Abs. 4, soweit
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. 1Der erfolgreiche Abschluss der Diplom-Vorprüfung beendet das Grundstudium. 2Durch die
Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere
die inhaltlichen Grundlagen der Informatik und des gewählten Anwendungsfachs, ein methodisches Instrumentarium und eine
systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Informatik mit Aussicht auf Erfolg
fortzusetzen. 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
Informatik, Mathematische Grundlagen, Anwendungsfach Mathematik, Biologie/ Bioinformatik, Englische Text-und Sprachwissenschaft oder Chemie In Informatik und dem Anwendungsfach - mit Ausnahme des Anwendungsfaches Mathematik - wird die Prüfung studienbegleitend
nach dem Leistungspunktesystem abgenommen. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Prüfungsleistung mindestens
mit der Note "ausreichend" ( 4,0 ) bewertet wurde. Die Prüfungen in diesen Fächern sind bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin
nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung folgende Punktzahlen erreicht hat:
Die Prüfungen in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 3 werden wie folgt aufgeteilt und mit Leistungspunkten belegt:
Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den jeweiligen Teilfächern bzw. Modulen nach Maßgabe
der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen. 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß § 13 Abs. 3 werden in Form von Klausurarbeiten oder
mündlichen Prüfungen erbracht. 2Der Prüfer/die Prüferin kann ganz oder in Kombination andere gleichwertige kontrollierte
Leistungen verlangen, z. B. solche, die die technischen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung nutzen. 3Die
Form der Prüfung wird zu Beginn der Lehrveranstaltung, an die die Prüfung anschließt, von dem/der jeweiligen Lehrenden durch
Aushang bekannt gegeben. 4Sind durch eine Prüfung bis zu neun Leistungspunkte zu erlangen, so beträgt die Dauer
einer Klausur zwei Stunden, die Dauer einer mündlichen Prüfung zwanzig Minuten. 5Sind durch eine Prüfung mehr als
neun Leistungspunkte zu erlangen, so beträgt die Dauer einer Klausur drei Stunden, die Dauer einer mündlichen Prüfung dreißig
Minuten. 1Im Fach mathematische Grundlagen und im Anwendungsfach Mathematik besteht die Prüfung jeweils in
einer Klausur von drei Stunden Dauer. 2Zu ihr wird jeweils zugelassen, wer gemäß § 12 zur Diplom-Vorprüfung
zugelassen ist und jeweils zwei Leistungsnachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung vorlegt. 3Ein
Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die
Diplom-Vorprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von
höchstens sechs Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung be-zogen ist. 4Die
Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. 5Eine
bestandene Prüfung im Fach mathematische Grundlagen und Mathematik als Anwendungsfach wird auf das Gesamtergebnis der
Diplom-Vorprüfung jeweils mit 27 Leistungspunkten angerechnet. Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen zweckmäßigerweise erbracht
werden, ist in der Studienordnung anzugeben. Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung
gem. § 66 Abs. 1 UG NW ersetzt werden. Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 15 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten die
gemäß § 13 die geforderten Leistungspunkte und Leistungsnachweise erworben worden sind. 1Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend"
(4,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt; für nicht bestandene Prüfungsleistungen
werden keine Leistungspunkte vergeben. 2Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können
höchstens zwei Mal wiederholt werden. 3Die zweite Wiederholung soll als mündliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1
stattfinden. Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig. Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die
Leistung in einem oder mehreren Teilgebie-ten gemäß § 13 Abs. 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet
worden ist. 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung
des Ergebnisses, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote
enthält. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht
bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragter Professor bzw.
eine von ihm beauftragte Professorin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines
Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, dass die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist,
erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefasst und öffentlich durch Aushang, wobei den Erfordernissen des Datenschutzes
Rechnung zu tragen ist. 3Der Aushang ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Im Falle des
endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen schriftlichen Bescheid. 5Dieser soll auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 3 verweisen. Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung
oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungssekretariat eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten
Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält
und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist. Das Zeugnis gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 3 sind von dem/der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des
Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht und gegebenenfalls nachträgliche
Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bestanden hat, zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplomprüfung am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Informatik eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung
für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet. 1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung hat schriftlich an den Prüfungsausschuss zu
erfolgen und ist nur persönlich möglich. Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zu-lassungsvoraussetzungen, eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs, das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule
an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen, gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird, eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie
eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten
Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1, Satz 2) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur
Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet
(Absatz 1 Nr. 3). Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich,
so kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird. 1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden
Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig, so ist die Zulassung zu versagen.
2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 genannten
Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte Prüfungsleistungen)
erfüllt, kann der/die Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen, die es ihm/ihr ermöglicht,
Prüfungsleistungen zu Veranstaltungen des Hauptstudiums zu erbringen. 2Wer nur vorläufig zur Diplomprüfung
zugelassen ist, kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 24 in Anspruch nehmen. 1Die Tatsache, dass die Diplomprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf
Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung
(Meldung) gemäß §3 Absatz 4 erforderlich. Für die Zulassung zur Erbringung von Seminarleistungen sollte die endgültige Zulassung zur Diplomprüfung vorliegen. Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, dass der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bestanden
hat. Weiterhin muss er/sie 8 Leistungspunkte auf der Grundlage eines in einem Seminar vorgetragenen und verteidigten
Referats sowie mindestens 5 Leistungspunkte in dem Prüfungsfach erworben haben, in dem die Diplomarbeit geschrieben
werden soll. 1Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung im Fach Informatik (§ 23) setzt voraus, dass der
Kandidat/die Kandidatin alle übrigen zum Bestehen der Diplomprüfung geforderten Leistungspunkte mit Ausnahme derer für die
Diplomarbeit erworben hat und die Belegung von Veranstaltungen im Umfang von 10 SWS zur Erlangung von Zusatzqualifikationen
nachweist. 2Der Antrag auf Zulassung soll spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit gestellt werden. 1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die
Diplomprüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplomprüfung unter den Bedingungen dieser
Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen
werden angerechnet.
Die Diplomprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen und der Diplomarbeit. 1Fachprüfungen sind abzulegen in den Fächern:
Informatik-Pflichtbereich Informatik - Spezialisierung und Vertiefung Mathematische Grundlagen Anwendungsfach: Mathematik oder Biologie/Bioinformatik oder Chemie oder Englische Sprach- und Textwissenschaft Mündliche Abschlußprüfung Informatik 1Die Fachprüfungen können umfassen - außer im Fach Informatik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 -
studienbegleitende Klausurarbeiten als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsfächern, Seminarleistungen und 3. Praktika. Die Diplomarbeit soll in der Zeit unmittelbar nach den Lehrveranstaltungen des achten Semesters
angefertigt werden; sie kann zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt werden, wenn der/die Studierende die
Voraussetzungen nach § 17 Abs. 9 früher erfüllt. 1Aufgrund von Prüfungsleistungen zu den Fachprüfungen in den in § 18 Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern und im Rahmen der Diplomarbeit können Kandidaten/Kandidatinnen, die zur Diplomprüfung zugelassen sind,
Leistungspunkte erwerben; im Falle der vorläufigen Zulassung gilt dies mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6.
2Der Erwerb von Leistungspunkten durch Klausurarbeiten zu Veranstaltun-gen setzt dabei voraus, dass
die zugehörigen Lehrveranstaltungen dem Hauptstudium angehören; der Kandidat/die Kandidatin keine Leistungspunkte in einer inhaltlich gleichen Lehrveranstaltung
eines früheren Semesters erworben hat; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt; keine Leistungspunkte für die betreffende Prüfungsleistung aus einer dafür angerechneten Studien-
oder Prüfungsleistung vorliegen. Leistungspunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend"
(4,0) bewertet wurde. 1Die Anzahl der Leistungspunkte variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung
und den zugehörigen Veranstaltungen verbunden ist. 2Im einzelnen gilt:
Bei Klausurarbeiten korrespondiert die Zahl der Leistungspunkte mit der Zahl der Semesterwochenstunden der durch die
Klausurarbeit abgeprüften Veranstaltungen. Je zwei Semesterwochenstunden entsprechen in der Regel drei Leistungspunkten.
Einzelheiten regelt die Studienordnung. In Seminaren mit einem Umfang von 2 Semesterwochenstunden können je-weils 8 Leistungspunkte erworben werden. In einem Projektpraktikum können 16 Leistungspunkte erworben werden. Mit einer bestandenen Diplomarbeit werden 45 Leistungspunkte erworben. In der mündlichen Abschlussprüfung im Fach Informatik können 9 Leistungspunkte erworben werden. 1Für jede(n) zur Diplomprüfung zugelassene(n) Kandidaten/Kandidatin wird bei den
Akten des Prüfungsausschusses ein Leistungspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten Leistungspunkte
verbucht. 2Für vorläufig zugelassene Kandidaten/Kandidatinnen werden vorläufige Konten mit gleicher
Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung auf Konten gemäß Satz 1 übertragen wird.
3Weiterhin wird hier vermerkt, welche Prüfungsleistungen der Kandidat nicht bestanden hat und wie oft
dies der Fall gewesen ist. 1Die studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten haben die Funktion von Abschlussarbeiten
zu Veranstaltungen zu den in § 18 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern. 2Sie dienen dem Nachweis, dass der
Kandidat/die Kandidatin den Wissensstoff der zugehörigen Lehrveranstaltungen verstanden hat und in begrenzter Zeit
und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Zusammenhänge des jeweiligen Wissensgebietes darstellen und Probleme
mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann. 1Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen
Lehrveranstaltungen. 2Dabei entsprechen je zwei Semesterwochenstunden einer Lehrveranstaltung im Regelfall
einer Klausurdauer von je 60 Minuten. 3Soweit es vom Gegenstandsbereich der Lehrveranstaltungen her angezeigt
ist, gelten § 14 Abs. 1 un Abs. 2 entsprechend. 4Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang
des Prüfungsausschusses gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 bekannt gegeben. 1Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen.
2Referate (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 1) dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist,
sich mit einem Teilproblem des Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinander zu setzen, über
seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen dazu sachgerecht zu beantworten. 1Praktika dienen der praktischen Einübung der im Studium erworbenen Techniken und
Vorgehensweisen. 2Der Kandidat / die Kandidatin soll zeigen, dass er / sie in der Lage ist
anwendungsbezogene Aufgabenstellungen zu lösen. 1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die
Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm/ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen
Methoden zu bearbeiten. 1Das Thema der Diplomarbeit entstammt dem Vertiefungsgebiet oder dem Anwendungsfach.
2Es kann von jedem/jeder fachlich zuständigen Prüfer/Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 gestellt und betreut
werden. 3Falls das Thema dem Anwendungsfach entstammt, muss einer der Prüfer ein/e Informatik-Professor/in sein.
4Der Kandidat/die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller/die Themenstellerin und den Problembereich
der Diplomarbeit vorschlagen. 1Das Thema für die Diplomarbeit wird vom Themensteller bzw. von der Themenstellerin
ausgegeben. 2Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. 3Der
Kandidat/die Kandidatin hat einmal die Möglichkeit, ein Thema binnen zwei Monaten nach Ausgabe zurückzugeben.
4Die Rückgabe ist aktenkundig zu machen. 1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum
gemäß Absatz 3. 2Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist
abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag und mit Zustimmung
des Themenstellers/der Themenstellerin im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu 6 Wochen verlängern.
4Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu
stellen. Der Umfang der Diplomarbeit ist für den Regelfall auf ca. 100 Seiten begrenzt. Der Kandidat/die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm/ihr benutzten Hilfsquellen
beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die
angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen
entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat. 1Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen
Ausfertigungen beim Prüfungssekretariat einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen. Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit kann durch Einlieferung bei der Post oder einem
vergleichbaren Kurierdienst gegen Einlieferungsschein gewahrt werden. Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des
Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/Prüferinnen; der erste Prüfer/die erste Prüferin soll der Themensteller/die
Themenstellerin sein. Die Bewertung durch jeden Prüfer/jede Prüferin (Einzelbewertung) ist nach § 8, Absatz 1 vorzunehmen
und schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren soll 8 Wochen nicht überschreiten. Als Note der Diplomarbeit wird das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt, sofern die
Differenz weniger als 2,0 beträgt und die beiden Einzelbe-wertungen mindestens "ausreichend" lauten. Die Noten für die Diplomarbeiten werden durch Aushang des Prüfungssekretariats unter
Beachtung des Datenschutzes bekannt gemacht.
1Die Prüfung im Fach Informatik ist in mündlicher Form abzulegen. 2Dabei hat der Kandidat/die
Kandidatin nachzuweisen, dass er/sie in der Lage ist, Konzepte und Methoden der Informatik zur Lösung konkreter
Problemstellungen anzuwenden. 3Die Dauer der Prüfung soll insgesamt 45 Minuten nicht über- und insgesamt 30
Minuten nicht unterschreiten. 1Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs abgenommen und kann auf Wunsch des Prüfers/der
Prüferin einen freien Kurzvortrag des Kandidaten/der Kan-didatin einschließen, dessen Dauer 10 Minuten nicht überschreiten
soll. 2Die Vorbereitungszeit auf den Kurzvortrag beträgt 30 Minuten. 3Die während der Vorbereitungszeit
gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen dürfen beim Kurzvortrag verwendet werden. 1Die Prüfung wird vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin
abgelegt. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände
der Prüfung sowie die Fachnote festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von
der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. 5Der Prüfer/die Prüferin soll nicht der
Themensteller/die Themenstellerin der Diplomarbeit sein. 6Eine erstmals nicht bestandene mündliche Abschlußprüfung
im Fach Informatik kann höchstens zwei Mal wiederholt werden. 7Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin können die
Wiederholungsprüfungen vor anderen Prüfern/Prüferinnen abgelegt werden. 1Die Prüfung im Fach Informatik soll innerhalb von drei Monaten, nachdem die Diplomarbeit
abgegeben wurde und die erforderlichen Leistungspunkte in den übrigen Fächern gemäß § 18 Absatz 2 erreicht wurden, abgelegt
werden. 2Der Termin der Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin mindestens 2 Wochen vor der Prüfung durch
Aushang bekannt gegeben. Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse kann der Kandidat/die Kandidatin, soweit er/sie bis zu
diesem Zeitpunkt sein/ihr Fachstudium nicht unterbrochen hat und nicht nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist,
Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geltend machen. 1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs gilt der Versuch zum Bestehen der jeweiligen Prüfungsleistung als nicht
unternommen. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsleistung mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurde. 1Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen des
Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudien-zeit erbracht werden, insgesamt drei Freiversuche zur Verfügung, wobei für jedes Prüfungsfach
höchstens ein Freiversuch beansprucht werden darf. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene
Freiversuche angerechnet. 1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der
Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium
gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in
die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der/die Betreffende unverzüglich
eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen
Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt. Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an
einer ausländischen Hochschule für Informatik eingeschrieben war, dort pro Semester Lehrveranstaltungen von mindestens
acht Semesterwochenstunden besucht und je Semester mindestens 9 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat. Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung
Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muss. 1Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser
Zeit als gewähltes Mitglied in einem satzungsgemäß vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses
Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss unter beratender
Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder. Für Seminarleistungen und die Diplomarbeit werden keine Freiversuche gewährt. 1Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend"
bewertet und wurde kein Freiversuch ge-mäß § 24 Abs. 2 geltend gemacht, so kann sie bis zu zwei Mal wiederholt werden.
2Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 17 Abs. 7.
3Insgesamt dürfen im Hauptstudium höchstens 24 Fehlversuche abgelegt werden. 4Bei der zweiten
Wiederholung soll eine Klausurarbeit durch eine an deren Stelle tretende mündliche Prüfung ersetzt werden. Für Seminarleistungen sowie die mündliche Abschlussprüfung im Fach Informatik gilt Absatz 1 entsprechend. Wurde die Diplomarbeit erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal mit neuer
Themenstellung wiederholt werden. Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat/die Kandidatin insgesamt 165 Leistungspunkte
nach Maßgabe von Absatz 2 erzielt. Das Bestehen der Diplomprüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Leis-tungspunkte voraus:
Informatik-Pflichtbereich: 35 Leistungspunkte aus Klausuren und Seminarleis-tungen Informatik - Spezialisierung und Vertiefung: 25 Leistungspunkte aus Klausuren, Seminarleistungen und Praktika Projektseminar: 16 Leistungspunkte Mathematische Grundlagen: 9 Leistungspunkte aus Klausuren Anwendungsfach: 26 Leistungspunkte aus Klausuren, Seminarleistungen und Praktika Diplomarbeit: 45 Leistungspunkte mündliche Abschlussprüfung im Fach Informatik: 9 Leistungspunkte. Hat der Kandidat/die Kandidatin Leistungspunkte aus einer Prüfungsleistung erworben, die nach dem Studienverlaufsplan
verschiedenen Fächern zugeordnet werden kann, entscheidet er/sie, für welches dieser Fächer die Leistungspunkte verwendet werden
sollen. Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten
die in § 26 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 geforderten Leistungspunkte nicht mehr erreicht werden können.
1Die in Doppeldiplomabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen dem Fachbereich Mathematik und
Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität und ausländischen Partnerhochschulen getroffenen Regelungen können im
Einzelfall von den Regelungen dieser Prüfungsordnung abweichen; dies gilt insbesondere für die Bezeichnung von Prüfungsfächern
und die Leistungspunkte. 2Der Prüfungsausschuss sorgt durch geeignete Beschlüsse im Bedarfsfall dafür, dass die
Regelungen dieser Prüfungsordnung im Geiste der Vereinbarung gehandhabt werden können. 1Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie über
die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die in der
Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote. 3Auf
Antrag des Kandidaten/der Kandidatin wird in das Zeugnis die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte
Fachstudiendauer aufgenommen. 4In einem Beiblatt zum Zeugnis wird die Notenverteilung der innerhalb
des letzten Jahres bestandenen Diplomprüfungen (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungssekretariat eine englischsprachige
Version des Zeugnisses aus. 1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht
bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid.
2Für alle Fälle, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist,
erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefasst und öffentlich durch Aushang, wobei den Erfordernissen des
Datenschutzes Rechnung zu tragen ist. 3Der Aushang ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist
mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. 3Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung soll der
Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 6 verweisen. Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf
Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungssekretariat eine
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden
Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Diplomprüfung im Studiengang Informatik nicht beziehungsweise endgültig nicht
bestanden ist. Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des
Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin des Fachbereichs und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen. Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des
Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen
die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die
Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu
Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Rechtsfolgen. Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine
Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. 1Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er
durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als
gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs
Mathematik und Informatik. Diese Prüfungsordnung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die Ihr Studium nach dem 01. Oktober 2002 an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 23.10.2002,
sowie der Entscheidung des Dekans des Fachbereichs vom 25.10.2002. Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von
Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1),
zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
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