Organisation - Das Rektorat

Druckkopf Universität Münster
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Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung

für den Diplom-Studiengang Informatik

der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 31. Oktober 2002

Modellversuch




Aufgrund des § 2 Absatz 4, des § 94 Absatz 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV.NRW.S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Prüfungsordnung erlassen:


Inhaltsübersicht


    

I.

Allgemeines

     § 1 Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad
§ 2      Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7 Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht

II.

Diplom-Vorprüfung

§ 11 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
§ 12 Zulassungsverfahren
§ 13 Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 15 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
§ 16 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

III.

Diplomprüfung



§ 17 Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18 Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplomprüfung
§ 19 Erwerb von Leistungspunkten
§ 20 Klausurarbeiten, Seminarleistungen
§ 21 Diplomarbeit
§ 22 Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
§ 23 Mündliche Abschlussprüfung im Fach Informatik
§ 24 Freiversuche
§ 25 Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 26 Bestehen der Diplomprüfung
§ 27 Nichtbestehen der Diplomprüfung
§ 28 Internationale Vereinbarungen
§ 29 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
§ 30 Urkunde

IV.

Schlussbestimmungen

§ 31 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplom-Prüfung
§ 32 Aberkennung des Diplomgrades
§ 33 Inkrafttreten und Veröffentlichung


I.    Allgemeines

§ 1   
Zweck der Diplomprüfung, Diplomgrad
zurück   
(1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des wissenschaftlichen Diplomstudiengangs Informatik. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches und des gewählten Anwendungsfaches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.
(2) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht der Fachbereich Mathematik und Informatik den Diplomgrad "Diplom-Informatiker" bzw. "Diplom-Informatikerin".


§ 2   
Zulassungsvoraussetzungen
zurück
(1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung und Anfertigung der Diplomarbeit neun Semester. 2Soweit Prüfungen innerhalb der ersten 14 Tage nach Vorlesungsbeginn abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium von vier Semestern und das Hauptstudium von vier Semestern, hinzu tritt die Anfertigung einer schriftlichen Diplomarbeit.
(3) 1Das Studium umfasst Pflichtveranstaltungen sowie Lehrveranstaltungen nach freier Wahl der Studierenden. 2Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Ab-schluss des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt ca. 150 Semesterwochenstunden, von denen höchstens ca. 80 auf das Grundstudium entfallen. 3In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.


§ 3   
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
zurück
(1) 1Der Diplomprüfung geht die Diplom-Vorprüfung voraus. 2Sie wird studienbegleitend nach den Grundsätzen des Leistungspunktsystems abgelegt und soll vor Beginn des fünften Fachsemesters abgeschlossen sein.
(2) 1Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten bzw. sie ersetzenden mündlichen Prüfungen, Seminarleistungen und Praktika, der Diplomarbeit sowie einer mündlichen Abschlussprüfung und beruht ebenfalls auf den Grundsätzen des Leistungspunktsystems. 2Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Stu-dienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen. 3Die Diplomprüfung soll mit Ablauf der Regelstudienzeit abgeschlossen werden.
(3) Die Diplom-Vorprüfung kann auch vor Ablauf des vierten Fachsemesters, die Diplomprüfung vor Ablauf der Regelstudienzeit abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht werden.
(4) 1Die Meldungen zu den Prüfungsleistungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen (Meldewoche) bei dem jeweiligen Prüfer / der jeweiligen Prüferin vorzunehmen; Samstage gelten nicht als Werktage. 2Der Prüfer/ die Prüferin bestimmt den Beginn der Frist und gibt ihn mindestens einen Monat vor Fristbeginn durch Aushang bekannt. 3In Notfällen, z. B. bei plötzlicher und schwerer Erkrankung während der Meldewoche, kann eine vorläufige telefonische Anmeldung erfolgen. 4Diese Notanmeldung muss vor Ablauf der Meldefrist eingegangen sein. 5Die Gründe für die Notanmeldung sind unverzüglich nachzuweisen. 6Eine Vertretung ist möglich. 7Im Falle der Fristversäumnis ist die Einsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
(5) 1Ein Kandidat/eine Kandidatin kann ohne Begründung bis eine Woche vor Beginn einer Prüfungsleistung hiervon zurücktreten. 2Eine Notabmeldung oder Abmeldung durch einen Vertreter sind analog zu Absatz 4 möglich.
(6) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.


§ 4   
Prüfungsausschuss
(1) 1Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Mathematik und Informatik einen Prüfungsausschuss. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin und zwei Studierenden. 3Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters/der wissenschaftlichen Mitarbeiterin und der Studierenden ein Jahr.
(2) 1Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. 2Wiederbestellung ist zulässig. 3Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. 4Der Fachbereichsrat wählt aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren ständige(n) Vertreter(in).
(3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Entwicklung der Studienzeiten sowie über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. 3Der Bericht ist in geeigneter Weise offen zu legen. 4Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche; er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. 2Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. 3Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) 1Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. 2Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/Prüferinnen und Beisitzern/Beisitzerinnen nicht mit.
(6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in) und zwei weiteren Professoren/Professorinnen min-destens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. 2Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) und drei weitere nichtstudentische Mitglieder anwesend sind. 3Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. 5Bei Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 2 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7) 1Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. 2Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. 3Der/Die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich; an seiner/ihrer Stelle kann sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) handeln.
(8) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das Prüfungssekretariat Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik.
(9) 1Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses werden durch Aushang des Prüfungssekretariats unter Beachtung des Datenschutzes mit rechtlich verbindlicher Wirkung bekannt gemacht. 2Ein Aushang kann in Papierform am schwarzen Brett des Prüfungssekretariats oder auch im Internet erfolgen. 3Den Anforderungen des Datenschutzes ist dabei Rechnung zu tragen. 4Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.


§ 5   
Prüfer und Beisitzer
zurück
(1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer(innen) und die Beisitzer(innen). 2Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen.
(2) 1Zum (zur) Prüfer(in) darf nur bestellt werden, wer Professor(in) im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW, Hochschuldozent(in) im Sinne von § 53a UG NW, außerplanmäßige(r) Professor(in) im Sinne von § 54 Abs. 1 UG NW, Honorarprofessor(in) im Sinne von § 54 Abs. 2 UG NW oder habilitierte(r) wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abwei-chung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt hat. 2Darüber hinaus können, soweit es für die ordnungsmäßige, insbesondere die rechtzeitige Abnahme von Prüfungen erforderlich ist, auch entpflichtete und ausgeschiedene Professoren/Professorinnen im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) UG NW zu Prüfern bestellt werden. 3Ferner können zu Prüfern bestellt werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. v. § 55 UG NW und Lehrbeauftragte i. S. v. § 56 UG NW.
(3) 1Zum/zur Beisitzer(in) darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Informatik oder Mathematik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) 1Der/die Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüfer(innen) für die Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung und diejenigen der Diplomprüfung rechtzeitig durch Aushang bekannt gegeben werden. 2Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer(innen) benannt werden. 3Erfolgt die Bekanntgabe solcher Prüfer(innen) mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, kann sich der Kandidat/die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen und ohne Anrechnung auf seine/ihre Studiendauer auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen.
(5) Für die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen) gilt § 4 Abs. 4, Satz 1 und 2 entsprechend.


§ 6   
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
zurück
(1) 1Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und die dabei erbrachten Studienleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Studienleistungen können dabei als Prüfungsleistungen im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird.
(2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundge-setzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Stu-dienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. 5Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 6Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
(3) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin an Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Die Anrechnung wird eingeschränkt, soweit die abgelegte Diplom-Vorprüfung Prüfungsleistungen nicht enthält, die nach dieser Prüfungsordnung Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind. 3Die fehlenden Prüfungsleistungen hat der/die Studierende innerhalb der beiden ersten Semester seines/ihres Hauptstudiums (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2) nachträglich zu erbringen.
(4) 1Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten sowie diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Diplom-Vorprüfungen, entsprechende Prüfungen und einzelne Prüfungsleistungen derselben, die der Kandidat/die Kandidatin in einem Informatik-Studiengang an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes bestanden hat, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Anstelle der Diplom-Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(5) Die Anrechnung von Diplom-Vorprüfungen, entsprechenden Prüfungen sowie einzelnen Prüfungsleistungen derselben nach Absatz 3 und 4 ist nur zulässig, soweit § 15 dem nicht entgegenstehen würde, wenn die Prüfungen oder Prüfungsleistungen in Studiengängen des Fachbereichs Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität erbracht worden wären.
(6) 1Die an einer anderen Universität oder an einer dieser gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Prüfungsfach angefertigte Diplomarbeit wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, soweit die Bearbeitungsdauer mindestens den Anforderungen von § 21 Abs. 4 Satz 1 genügt. 2Entsprechend werden einzelne gleichwertige Prüfungsleistungen der Diplomprüfung angerechnet, die an anderen Universitäten oder an diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes in demselben Studiengang in einem nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Fach nach dem Leistungspunktsystem abgelegt worden sind. 3Voraussetzung für die Anrechnung ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Prüfungsleistung(en) erbracht wurde(n). 4Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wann die anzurechnende(n) Prüfungsleistung(en) erbracht worden ist (sind) und welche Prüfungsleistung(en) nach dem Leistungspunktsystem zu welchen Zeitpunkten nicht bestanden wurde(n) bzw. dass es keine nicht bestandenen Prüfungsleistungen gibt. 5In der Bescheinigung ist außerdem anzugeben, für welche Prüfungsleistung(en) Freiversuche in Anspruch genommen worden sind.
(7) 1Absatz 6 gilt entsprechend für die Diplomarbeit sowie einzelne Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. 2Absatz 6 gilt entsprechend für die Diplomarbeit sowie einzelne Prüfungsleistungen in Abschlussprüfungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes abgelegt worden sind, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird; Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(8) 1Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung Informatik des Fachbereichs Mathematik und Informatik zugeordnet. 2Anrechnungen gemäß Absatz 6 und 7 sind nur bis zur Hälfte aller zum Bestehen der Diplomprüfung erforderlichen Leistungspunkte möglich; mindestens ein Drittel aller gemäß § 26 erforderlichen Leistungspunkte muss am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein.
(9) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.
(10) 1Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 UG NW die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet. 2Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(11) 1Über die Anrechnungen nach Absatz 1 bis 10 entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind ggf. zuständige Fachvertreter(innen) zu hören.
(12) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Fachnoten sowie der Gesamtnote einzubeziehen. 2Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungspunkte werden bei der Bildung der zugehörigen Fachnote(n) und der Gesamtnote nicht berücksichtigt. 3Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeug-nissen als solche kenntlich zu machen.
(13) 1Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungssekretariat vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. 2Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch die Vorlage des Studienbuchs der Hochschule erbracht, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde. 3Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. 4Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr soll sich ergeben,

  1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung abzulegen waren,
  2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
  3. die Anzahl der Versuche, die der Kandidat/die Kandidatin benötigte, um die Prüfung zu bestehen,
  4. die Bewertung der Prüfungsleistungen sowie ggf. die Fachnote(n),
  5. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
  6. ob die Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
5Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen.


§ 7   
Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
zurück
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Für jede Prüfungsleistung setzt der Prüfer / die Prüferin einen Termin im Anschluss an die betreffende Veranstaltung an.
(3) Der/die Kandidat(in) soll unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können.
(4) 1Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. 2Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewi-chen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. 3Hinsichtlich der Bewertung gilt §22, Abs. 4 entsprechend. 4Die Ergebnisse einer Klausurarbeit sind in der Regel spätestens 6 Wochen nach dem Tag bekannt zu geben, an dem die Klausurarbeit angefertigt wurde.
(5) 1In einer mündlichen Prüfung soll der/die Kandidat(in) nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Durch eine mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der/die Kandidat(in) über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.
(6) 1Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7)

1Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der/die Kandidat(in) nicht widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. 3Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.

(8)

1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in An-wesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekannt gegeben. 2Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen.

(9)

Macht ein(e) Kandidat(in) durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.



§ 8   
Bewertung von Prüfungsleistungen
zurück
(1)

1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:

1,0 = sehr gut

=

eine hervorragende Leistung;

2,0 = gut

=

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3,0 = befriedigend

=

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4,0 = ausreichend

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5,0 = nicht ausreichend

=

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2)

1Die Fachnote für das jeweilige Prüfungsfach errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der nicht gerundeten Noten, die in den zugehörigen Prüfungsleistungen erzielt wurden; die Gewichtung erfolgt auf Basis der Leistungspunkte. 2Die Fachnote lautet

bei einem Durchschnitt

bis 1,5

sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,5

bis 2,5

gut;

bei einem Durchschnitt über 2,5

bis 3,5

befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,5

bis 4,0

ausreichend;

bei einem Durchschnitt über 4,0

nicht ausreichend.

(3)

1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplom-Vorprüfung errechnet sich entsprechend Absatz 2 als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die in den gemäß § 13 Abs. 3 zum Grundstudium gehörenden Prüfungsleistungen erzielt worden sind. 2Sie lautet

bei einem Durchschnitt

bis 1,5

sehr gut;

bei einem Durchschnitt über 1,5

bis 2,5

gut;

bei einem Durchschnitt über 2,5

bis 3,5

befriedigend;

bei einem Durchschnitt über 3,5

bis 4,0

ausreichend;

(4)

1Die Gesamtnote einer bestandenen Diplomprüfung errechnet sich als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die der Kandidat/die Kandidatin in den zugehörigen Prüfungsleistungen des Hauptstudiums gemäß § 19 Abs. 3 erzielt hat. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.



§ 9   Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
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(1)

1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.

(2)

1Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. 3Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlan-gen. 4Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.

(3)

1Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. 3Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuch gemäß § 24. 4In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4)

1Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. 2Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 24 verloren. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. 4Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(5)

1Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.



§ 10   Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
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(1)

Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.

(2)

1Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.

(3)

Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

(4)

1Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. 2Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. 3Der/die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 4Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht gefertigt werden.



 

II. Diplomvorprüfung

§ 11   
Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
zurück
(1)

1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.    

am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Informatik eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist.

2.    

sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet.

2Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Diplom-Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer dieser gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.
3Durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung wird Dispens von der Voraussetzung von Satz 1 Nr. 1 erteilt.

(2)

1Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung soll im ersten am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen und ist nur persönlich möglich. 3Dem Antrag sind beizufügen:
1.    

eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des bisherigen Bildungsgangs,

2.    

das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,

3.    

Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen,

4.    

gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,

5.    

eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplom-Vorprüfung, eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1, Satz 2) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplom-Vorprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 3).

(3)

Ist die Beibringung einer nach Absatz 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.

(4)

1Die Tatsache, dass die Diplom-Vorprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung (Meldung) gemäß §3 Absatz 4 erforderlich.



§ 12   
Zulassungsverfahren
zurück
(1)

Über die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 dessen Vorsitzende(r).

(2)

1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.    

die in § 11 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2.    

dem Antrag auf Zulassung die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind.

2Wird die Zulassung versagt, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

(3)

Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 13 Abs. 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei nicht als Wiederholung.

(4)

Die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt auf der Grundlage der Meldung gemäß § 11 Abs. 4, soweit die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.



§ 13   
Ziel, Umfang und Struktur der Diplom-Vorprüfung
zurück
(1)

1Der erfolgreiche Abschluss der Diplom-Vorprüfung beendet das Grundstudium. 2Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie das Ziel des Grundstudiums erreicht und insbesondere die inhaltlichen Grundlagen der Informatik und des gewählten Anwendungsfachs, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das Studium der Informatik mit Aussicht auf Erfolg fortzusetzen.

(2)

1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsfächer:
1.    

Informatik,

2.    

Mathematische Grundlagen,

3.    

Anwendungsfach Mathematik, Biologie/ Bioinformatik, Englische Text-und Sprachwissenschaft oder Chemie

(3)

In Informatik und dem Anwendungsfach - mit Ausnahme des Anwendungsfaches Mathematik - wird die Prüfung studienbegleitend nach dem Leistungspunktesystem abgenommen. Leistungspunkte werden vergeben, wenn die zugehörige Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" ( 4,0 ) bewertet wurde. Die Prüfungen in diesen Fächern sind bestanden, wenn der Kandidat/die Kandidatin nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung folgende Punktzahlen erreicht hat:
1.   Informatik
48 Leistungspunkte
2.   Anwendungsfach
27 Leistungspunkte

(4)

Die Prüfungen in den Prüfungsfächern gemäß Absatz 3 werden wie folgt aufgeteilt und mit Leistungspunkten belegt:
1.     Informatik

    1.1   Modul Informatik I
9 Leistungspunkte
    1.2   Modul Informatik II
9 Leistungspunkte
    1.3   Modul Informatik III
9 Leistungspunkte
    1.4   Modul Informatik IV
9 Leistungspunkte
    1.5   Praktikum Softwaretechnik
12 Leistungspunkte
2.     Anwendungsfach Biologie

    2.1   Grundlagen der Biologie Teil 1+2
12 Leistungspunkte
    2.2   Verhaltensbiologie
2 Leistungspunkte
    2.3   Evolutions- und Populationsgenetik
2 Leistungspunkte
    2.4   Grundzüge der Ökologie
3 Leistungspunkte
    2.5   Zellbiologie und Physiologie der Tiere
4 Leistungspunkte
    2.6   Zellbiologie und Physiologie der Pflanzen
4 Leistungspunkte
3.     Anwendungsfach Englische Text- und Sprachwissenschaft

    3.1   zwei Grundkurse
je 3 Leistungspunkte
    3.2   drei Seminare mit Projektgruppe
je 7 Leistungspunkte
4.     Anwendungsfach Chemie

    4.1   Anwendungsfach Chemie
10 Leistungspunkte
    4.2   Modul physikalische Chemie
11 Leistungspunkte
    4.4   Praktikum zur allgemeinen Chemie
6 Leistungspunkte
          oder zur Physikalischen Chemie
6 Leistungspunkte

(5)

Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den jeweiligen Teilfächern bzw. Modulen nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.



§ 14  
Form und Bestehen der Diplom-Vorprüfung
zurück
(1)

1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen gemäß § 13 Abs. 3 werden in Form von Klausurarbeiten oder mündlichen Prüfungen erbracht. 2Der Prüfer/die Prüferin kann ganz oder in Kombination andere gleichwertige kontrollierte Leistungen verlangen, z. B. solche, die die technischen Möglichkeiten der Informationsverarbeitung nutzen. 3Die Form der Prüfung wird zu Beginn der Lehrveranstaltung, an die die Prüfung anschließt, von dem/der jeweiligen Lehrenden durch Aushang bekannt gegeben. 4Sind durch eine Prüfung bis zu neun Leistungspunkte zu erlangen, so beträgt die Dauer einer Klausur zwei Stunden, die Dauer einer mündlichen Prüfung zwanzig Minuten. 5Sind durch eine Prüfung mehr als neun Leistungspunkte zu erlangen, so beträgt die Dauer einer Klausur drei Stunden, die Dauer einer mündlichen Prüfung dreißig Minuten.

(2)

1Im Fach mathematische Grundlagen und im Anwendungsfach Mathematik besteht die Prüfung jeweils in einer Klausur von drei Stunden Dauer. 2Zu ihr wird jeweils zugelassen, wer gemäß § 12 zur Diplom-Vorprüfung zugelassen ist und jeweils zwei Leistungsnachweise nach näherer Bestimmung der Studienordnung vorlegt. 3Ein Leistungsnachweis ist die Bescheinigung über jeweils eine gemäß der Prüfungsordnung als Zulassungsvoraussetzung für die Diplom-Vorprüfung geforderte individuell erkennbare Studienleistung, die inhaltlich auf eine Lehrveranstaltung von höchstens sechs Semesterwochenstunden oder auf eine einsemestrige Lehrveranstaltung be-zogen ist. 4Die Bewertung von Leistungsnachweisen ist den Studierenden jeweils nach spätestens sechs Wochen mitzuteilen. 5Eine bestandene Prüfung im Fach mathematische Grundlagen und Mathematik als Anwendungsfach wird auf das Gesamtergebnis der Diplom-Vorprüfung jeweils mit 27 Leistungspunkten angerechnet.

(3)

Die zeitliche Reihenfolge, in der die studienbegleitenden Prüfungsleistungen zweckmäßigerweise erbracht werden, ist in der Studienordnung anzugeben.

(4)

Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gem. § 66 Abs. 1 UG NW ersetzt werden.

(5)

Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 15 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten die gemäß § 13 die geforderten Leistungspunkte und Leistungsnachweise erworben worden sind.



§ 15   
Wiederholung von Prüfungsleistungen,
Nichtbestehen der Diplom-Vorprüfung
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(1)

1Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt; für nicht bestandene Prüfungsleistungen werden keine Leistungspunkte vergeben. 2Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können höchstens zwei Mal wiederholt werden. 3Die zweite Wiederholung soll als mündliche Prüfung gemäß § 14 Absatz 1 stattfinden.

(2)

Die Wiederholung bestandener Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

(3)

Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebie-ten gemäß § 13 Abs. 3 nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist.



§ 16   
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
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(1)

1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung des Ergebnisses, ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsfächern gemäß § 13 Abs. 2 erzielten Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

(2)

1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragter Professor bzw. eine von ihm beauftragte Professorin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle jeweils eines Prüfungstermins, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, dass die Diplom-Vorprüfung endgültig nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefasst und öffentlich durch Aushang, wobei den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen ist. 3Der Aushang ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplom-Vorprüfung erhält der Kandidat/die Kandidatin einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. 5Dieser soll auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 3 verweisen.

(3)

Hat jemand die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungssekretariat eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom-Vorprüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.

(4)

Das Zeugnis gemäß Absatz 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 3 sind von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.



III.    Diplomprüfung

§ 17   
Zulassung zur Diplomprüfung
zurück
(1)

1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.    

die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestanden oder eine nach § 6 als gleichwertig angerechnete Prüfung erbracht und gegebenenfalls nachträgliche Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung bestanden hat,

2.    

zum Zeitpunkt der Meldung zur Diplomprüfung am Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Studiengang Informatik eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist.

3.    

sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet.

2Eine Zulassung kann nicht erfolgen, wenn eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule endgültig nicht bestanden wurde.
3Wer die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Informatik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster bestanden hat, wird von Amts wegen zur Diplomprüfung zugelassen.

(2)

1Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung hat schriftlich an den Prüfungsausschuss zu erfolgen und ist nur persönlich möglich.

(3)

Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1.    

Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Zu-lassungsvoraussetzungen,

2.    

eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,

3.    

das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,

4.    

gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,

5.    

eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung im Studiengang Informatik an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1, Satz 2) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für den Studiengang Informatik an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 3).

(4)

Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.

(5)

1Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig, so ist die Zulassung zu versagen. 2Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(6)

1Sind alle Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung (Diplom-Vorprüfung oder als gleichwertig angerechnete Prüfung und ggf. nachträglich erbrachte Prüfungsleistungen) erfüllt, kann der/die Studierende die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen, die es ihm/ihr ermöglicht, Prüfungsleistungen zu Veranstaltungen des Hauptstudiums zu erbringen. 2Wer nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist, kann während dieser Zeit keine Freiversuche gemäß § 24 in Anspruch nehmen.

(7)

1Die Tatsache, dass die Diplomprüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) gemäß §3 Absatz 4 erforderlich.

(8)

Für die Zulassung zur Erbringung von Seminarleistungen sollte die endgültige Zulassung zur Diplomprüfung vorliegen.

(9)

Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus, dass der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung bestanden hat. Weiterhin muss er/sie 8 Leistungspunkte auf der Grundlage eines in einem Seminar vorgetragenen und verteidigten Referats sowie mindestens 5 Leistungspunkte in dem Prüfungsfach erworben haben, in dem die Diplomarbeit geschrieben werden soll.

(10)

1Die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung im Fach Informatik (§ 23) setzt voraus, dass der Kandidat/die Kandidatin alle übrigen zum Bestehen der Diplomprüfung geforderten Leistungspunkte mit Ausnahme derer für die Diplomarbeit erworben hat und die Belegung von Veranstaltungen im Umfang von 10 SWS zur Erlangung von Zusatzqualifikationen nachweist. 2Der Antrag auf Zulassung soll spätestens zwei Monate nach Abgabe der Diplomarbeit gestellt werden.

(11)

1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Diplomprüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Diplomprüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.



§ 18   
Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Diplomprüfung
zurück
(1)

Die Diplomprüfung besteht aus fünf Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

(2)

1Fachprüfungen sind abzulegen in den Fächern:
1.    

Informatik-Pflichtbereich

2.    

Informatik - Spezialisierung und Vertiefung

3.    

Mathematische Grundlagen

4.    

Anwendungsfach: Mathematik oder Biologie/Bioinformatik oder Chemie oder Englische Sprach- und Textwissenschaft

5.    

Mündliche Abschlußprüfung Informatik

2Im Bereich Informatik-Spezialisierung und Vertiefung ist eine Auswahl inhaltlich zusammenpassender Veranstaltungen zu belegen. 3Ein/e Informatik-Professor/in berät bei der Zusammenstellung dieser Auswahl und genehmigt sie. 4Weiterhin sind Nachweise über die Teilnahme an Veranstaltungen von zusätzlichen Qualifikationen im Umfang von 10 SWS erforderlich. 5Weitere Einzelheiten regelt die Studienordnung.

(3)

1Die Fachprüfungen können umfassen - außer im Fach Informatik gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 -
1.    

studienbegleitende Klausurarbeiten als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 genannten Prüfungsfächern,

2.    

Seminarleistungen und

3.    

3. Praktika.

2An die Stelle der studienbegleitenden Klausuren können mündliche Prüfungen treten. 3Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 20 Minuten je Kandidat bzw. Kandidatin für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 4 Semesterwochenstunden bzw. 30 Minuten je Kandidat bzw. Kandidatin für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 6 Semesterwochenstunden. 4Die Entscheidung für die mündliche Prüfungsform soll frühzeitig erfolgen; sie ist so rechtzeitig bekanntzugeben, dass der Kandidat/die Kandidatin von seinem/ihrem Rücktrittsrecht gemäß § 3 Abs. 5 Gebrauch machen kann.

(4)

Die Diplomarbeit soll in der Zeit unmittelbar nach den Lehrveranstaltungen des achten Semesters angefertigt werden; sie kann zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt werden, wenn der/die Studierende die Voraussetzungen nach § 17 Abs. 9 früher erfüllt.



§ 19   
Erwerb von Leistungspunkten
zurück
(1)

1Aufgrund von Prüfungsleistungen zu den Fachprüfungen in den in § 18 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern und im Rahmen der Diplomarbeit können Kandidaten/Kandidatinnen, die zur Diplomprüfung zugelassen sind, Leistungspunkte erwerben; im Falle der vorläufigen Zulassung gilt dies mit den Einschränkungen des § 17 Abs. 6. 2Der Erwerb von Leistungspunkten durch Klausurarbeiten zu Veranstaltun-gen setzt dabei voraus, dass
1.    

die zugehörigen Lehrveranstaltungen dem Hauptstudium angehören;

2.    

der Kandidat/die Kandidatin keine Leistungspunkte in einer inhaltlich gleichen Lehrveranstaltung eines früheren Semesters erworben hat; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt;

3.    

keine Leistungspunkte für die betreffende Prüfungsleistung aus einer dafür angerechneten Studien- oder Prüfungsleistung vorliegen.

3Entsprechendes gilt für den Erwerb von Leistungspunkten im Rahmen von Seminaren. 4Der Prüfungsausschuss gibt zum Ende eines jeden Semesters durch Aushang bekannt, in welchen Lehrveranstaltungen des kommenden Semesters Leistungspunkte erworben werden können, worin diese Leistungen bestehen und welchen Prüfungsfächern sie zugeordnet werden können. 5Er bestimmt ferner, welche Lehrveranstaltungen in Zweifelsfällen als inhaltsgleich anzusehen sind.

(2)

Leistungspunkte werden vergeben, wenn eine Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

(3)

1Die Anzahl der Leistungspunkte variiert mit dem Arbeitsaufwand, der mit der jeweiligen Prüfungsleistung und den zugehörigen Veranstaltungen verbunden ist. 2Im einzelnen gilt:
1.    

Bei Klausurarbeiten korrespondiert die Zahl der Leistungspunkte mit der Zahl der Semesterwochenstunden der durch die Klausurarbeit abgeprüften Veranstaltungen. Je zwei Semesterwochenstunden entsprechen in der Regel drei Leistungspunkten. Einzelheiten regelt die Studienordnung.

2.    

In Seminaren mit einem Umfang von 2 Semesterwochenstunden können je-weils 8 Leistungspunkte erworben werden.

3.    

In einem Projektpraktikum können 16 Leistungspunkte erworben werden.

4.    

Mit einer bestandenen Diplomarbeit werden 45 Leistungspunkte erworben.

5.    

In der mündlichen Abschlussprüfung im Fach Informatik können 9 Leistungspunkte erworben werden.

(4)

1Für jede(n) zur Diplomprüfung zugelassene(n) Kandidaten/Kandidatin wird bei den Akten des Prüfungsausschusses ein Leistungspunktekonto eingerichtet; dort werden die erzielten Leistungspunkte verbucht. 2Für vorläufig zugelassene Kandidaten/Kandidatinnen werden vorläufige Konten mit gleicher Wirkung geführt, deren Stand bei der endgültigen Zulassung auf Konten gemäß Satz 1 übertragen wird. 3Weiterhin wird hier vermerkt, welche Prüfungsleistungen der Kandidat nicht bestanden hat und wie oft dies der Fall gewesen ist.



§ 20  
Klausurarbeiten, Seminarleistungen
zurück
(1)

1Die studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten haben die Funktion von Abschlussarbeiten zu Veranstaltungen zu den in § 18 Abs. 2 genannten Prüfungsfächern. 2Sie dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin den Wissensstoff der zugehörigen Lehrveranstaltungen verstanden hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Zusammenhänge des jeweiligen Wissensgebietes darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.

(2)

1Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen Lehrveranstaltungen. 2Dabei entsprechen je zwei Semesterwochenstunden einer Lehrveranstaltung im Regelfall einer Klausurdauer von je 60 Minuten. 3Soweit es vom Gegenstandsbereich der Lehrveranstaltungen her angezeigt ist, gelten § 14 Abs. 1 un Abs. 2 entsprechend. 4Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang des Prüfungsausschusses gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 bekannt gegeben.

(3)

1Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen. 2Referate (§ 19 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Satz 1) dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, sich mit einem Teilproblem des Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinander zu setzen, über seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen dazu sachgerecht zu beantworten.

(4)

1Praktika dienen der praktischen Einübung der im Studium erworbenen Techniken und Vorgehensweisen. 2Der Kandidat / die Kandidatin soll zeigen, dass er / sie in der Lage ist anwendungsbezogene Aufgabenstellungen zu lösen.



§ 21   
Diplomarbeit
zurück
(1)

1Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsleistung. 2Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm/ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.

(2)

1Das Thema der Diplomarbeit entstammt dem Vertiefungsgebiet oder dem Anwendungsfach. 2Es kann von jedem/jeder fachlich zuständigen Prüfer/Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 gestellt und betreut werden. 3Falls das Thema dem Anwendungsfach entstammt, muss einer der Prüfer ein/e Informatik-Professor/in sein. 4Der Kandidat/die Kandidatin kann ohne Rechtsanspruch den Themensteller/die Themenstellerin und den Problembereich der Diplomarbeit vorschlagen.

(3)

1Das Thema für die Diplomarbeit wird vom Themensteller bzw. von der Themenstellerin ausgegeben. 2Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen. 3Der Kandidat/die Kandidatin hat einmal die Möglichkeit, ein Thema binnen zwei Monaten nach Ausgabe zurückzugeben. 4Die Rückgabe ist aktenkundig zu machen.

(4)

1Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt 6 Monate und beginnt mit dem Ausgabedatum gemäß Absatz 3. 2Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. 3Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin im Einzelfall die Bearbeitungszeit um bis zu 6 Wochen verlängern. 4Anträge auf Verlängerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen.

(5)

Der Umfang der Diplomarbeit ist für den Regelfall auf ca. 100 Seiten begrenzt.

(6)

Der Kandidat/die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm/ihr benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.



§ 22   
Abgabe und Bewertung der Diplomarbeit
zurück
(1)

1Die Diplomarbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungssekretariat einzureichen. 2Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen.

(2)

Die Frist für die Abgabe der Diplomarbeit kann durch Einlieferung bei der Post oder einem vergleichbaren Kurierdienst gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.

(3)

Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Der Vorsitzende/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer/Prüferinnen; der erste Prüfer/die erste Prüferin soll der Themensteller/die Themenstellerin sein. Die Bewertung durch jeden Prüfer/jede Prüferin (Einzelbewertung) ist nach § 8, Absatz 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen. Das Bewertungsverfahren soll 8 Wochen nicht überschreiten.

(4)

Als Note der Diplomarbeit wird das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt, sofern die Differenz weniger als 2,0 beträgt und die beiden Einzelbe-wertungen mindestens "ausreichend" lauten.

Beträgt die Differenz mehr als 2,0 oder ist nur eines der beiden Gutachten "nicht ausreichend", so wird vom Prüfungsausschuss ein dritte Gutachterin/ein dritter Gutachter zur Bewertung der Abschlussarbeit bestimmt. Die Note der Abschlussarbeit wird in diesem Fall als arithmetisches Mittel aus den drei Einzelbewertungen berechnet. Die Abschlussarbeit kann nur dann als "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet werden, wenn beide bzw. mindestens zwei der drei Einzelbewertungen "ausreichend" (4,0) oder besser lauten. Anderenfalls wird die Abschlussarbeit mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. § 8, Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend.

(5)

Die Noten für die Diplomarbeiten werden durch Aushang des Prüfungssekretariats unter Beachtung des Datenschutzes bekannt gemacht.



§ 23   
Mündliche Abschlußprüfung im Fach Informatik
zurück
(1)

1Die Prüfung im Fach Informatik ist in mündlicher Form abzulegen. 2Dabei hat der Kandidat/die Kandidatin nachzuweisen, dass er/sie in der Lage ist, Konzepte und Methoden der Informatik zur Lösung konkreter Problemstellungen anzuwenden. 3Die Dauer der Prüfung soll insgesamt 45 Minuten nicht über- und insgesamt 30 Minuten nicht unterschreiten.

(2)

1Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs abgenommen und kann auf Wunsch des Prüfers/der Prüferin einen freien Kurzvortrag des Kandidaten/der Kan-didatin einschließen, dessen Dauer 10 Minuten nicht überschreiten soll. 2Die Vorbereitungszeit auf den Kurzvortrag beträgt 30 Minuten. 3Die während der Vorbereitungszeit gefertigten schriftlichen Aufzeichnungen dürfen beim Kurzvortrag verwendet werden.

(3)

1Die Prüfung wird vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgelegt. 2Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. 3Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände der Prüfung sowie die Fachnote festzuhalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. 5Der Prüfer/die Prüferin soll nicht der Themensteller/die Themenstellerin der Diplomarbeit sein. 6Eine erstmals nicht bestandene mündliche Abschlußprüfung im Fach Informatik kann höchstens zwei Mal wiederholt werden. 7Auf Wunsch des Kandidaten/der Kandidatin können die Wiederholungsprüfungen vor anderen Prüfern/Prüferinnen abgelegt werden.

(4)

1Die Prüfung im Fach Informatik soll innerhalb von drei Monaten, nachdem die Diplomarbeit abgegeben wurde und die erforderlichen Leistungspunkte in den übrigen Fächern gemäß § 18 Absatz 2 erreicht wurden, abgelegt werden. 2Der Termin der Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin mindestens 2 Wochen vor der Prüfung durch Aushang bekannt gegeben.



§ 24   
Freiversuche
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(1)

Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Klausurergebnisse kann der Kandidat/die Kandidatin, soweit er/sie bis zu diesem Zeitpunkt sein/ihr Fachstudium nicht unterbrochen hat und nicht nur vorläufig zur Diplomprüfung zugelassen ist, Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geltend machen.

(2)

1Bei Geltendmachung eines Freiversuchs gilt der Versuch zum Bestehen der jeweiligen Prüfungsleistung als nicht unternommen. Dies gilt auch, wenn die Prüfungsleistung mit der Note "ausreichend" (4,0) oder besser bewertet wurde.

(3)

1Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen des Hauptstudiums, die innerhalb der Regelstudien-zeit erbracht werden, insgesamt drei Freiversuche zur Verfügung, wobei für jedes Prüfungsfach höchstens ein Freiversuch beansprucht werden darf. 2Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.

(4)

1Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. 2Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. 3Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der/die Betreffende unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(5)

Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für Informatik eingeschrieben war, dort pro Semester Lehrveranstaltungen von mindestens acht Semesterwochenstunden besucht und je Semester mindestens 9 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.

(6)

Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muss.

(7)

1Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem satzungsgemäß vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat. 2Die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss unter beratender Mitwirkung seiner studentischen Mitglieder.

(8)

Für Seminarleistungen und die Diplomarbeit werden keine Freiversuche gewährt.



§ 25  
Wiederholung von Prüfungsleistungen
zurück
(1)

1Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet und wurde kein Freiversuch ge-mäß § 24 Abs. 2 geltend gemacht, so kann sie bis zu zwei Mal wiederholt werden. 2Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung gemäß § 17 Abs. 7. 3Insgesamt dürfen im Hauptstudium höchstens 24 Fehlversuche abgelegt werden. 4Bei der zweiten Wiederholung soll eine Klausurarbeit durch eine an deren Stelle tretende mündliche Prüfung ersetzt werden.

(2)

Für Seminarleistungen sowie die mündliche Abschlussprüfung im Fach Informatik gilt Absatz 1 entsprechend.

(3)

Wurde die Diplomarbeit erstmals mit der Note "nicht ausreichend" bewertet, so kann sie einmal mit neuer Themenstellung wiederholt werden.



§ 26   
Bestehen der Diplomprüfung
zurück
(1)

Die Diplomprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat/die Kandidatin insgesamt 165 Leistungspunkte nach Maßgabe von Absatz 2 erzielt.

(2)

Das Bestehen der Diplomprüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Leis-tungspunkte voraus:
1.    

Informatik-Pflichtbereich: 35 Leistungspunkte aus Klausuren und Seminarleis-tungen

2.    

Informatik - Spezialisierung und Vertiefung: 25 Leistungspunkte aus Klausuren, Seminarleistungen und Praktika

3.    

Projektseminar: 16 Leistungspunkte

4.    

Mathematische Grundlagen: 9 Leistungspunkte aus Klausuren

5.    

Anwendungsfach: 26 Leistungspunkte aus Klausuren, Seminarleistungen und Praktika

6.    

Diplomarbeit: 45 Leistungspunkte

7.    

mündliche Abschlussprüfung im Fach Informatik: 9 Leistungspunkte.

2Einzelheiten regelt die Studienordnung.

(3)

Hat der Kandidat/die Kandidatin Leistungspunkte aus einer Prüfungsleistung erworben, die nach dem Studienverlaufsplan verschiedenen Fächern zugeordnet werden kann, entscheidet er/sie, für welches dieser Fächer die Leistungspunkte verwendet werden sollen.



§ 27   
Nichtbestehen der Diplomprüfung
zurück

Die Diplomprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die in § 26 Absatz 2 Nr. 1 bis 7 geforderten Leistungspunkte nicht mehr erreicht werden können.



§ 28   
Internationale Vereinbarungen
zurück

1Die in Doppeldiplomabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen dem Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität und ausländischen Partnerhochschulen getroffenen Regelungen können im Einzelfall von den Regelungen dieser Prüfungsordnung abweichen; dies gilt insbesondere für die Bezeichnung von Prüfungsfächern und die Leistungspunkte. 2Der Prüfungsausschuss sorgt durch geeignete Beschlüsse im Bedarfsfall dafür, dass die Regelungen dieser Prüfungsordnung im Geiste der Vereinbarung gehandhabt werden können.



§ 29   
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
zurück
(1)

1Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplomprüfung bestanden, so erhält er/sie über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Dieses Zeugnis enthält das Thema der Diplomarbeit, die in der Diplomarbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote. 3Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin wird in das Zeugnis die bis zum Abschluss der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 4In einem Beiblatt zum Zeugnis wird die Notenverteilung der innerhalb des letzten Jahres bestandenen Diplomprüfungen (Notenspiegel, Rangzahl) angegeben.

(2)

Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(3)

Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungssekretariat eine englischsprachige Version des Zeugnisses aus.

(4)

1Hat ein Kandidat/eine Kandidatin eine oder mehrere Prüfungsleistungen des Hauptstudiums nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Für alle Fälle, in denen das Nichtbestehen nicht dazu führt, dass die Diplomprüfung nicht bestanden ist, erfolgt die Bekanntgabe gemäß Satz 1 zusammengefasst und öffentlich durch Aushang, wobei den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen ist. 3Der Aushang ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5)

1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbeleh-rung zu versehen. 3Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Diplomprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 6 verweisen.

(6)

Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungssekretariat eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Diplomprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Diplomprüfung im Studiengang Informatik nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.

(7)

Das Zeugnis ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.



§ 30  
Urkunde
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(1)

1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß § 1 Abs. 2 beurkundet.

(2)

Die Diplomurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin des Fachbereichs und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.



IV.   Schlussbestimmungen

§ 31   
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung bzw. der Diplomprüfung
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(1)

Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)

1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3)

Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4)

1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.



§ 32   
Aberkennung des Diplomgrades
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1Der Diplomgrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Mathematik und Informatik.



§ 33   
Inkrafttreten und Veröffentlichung
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(1)

Diese Prüfungsordnung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.

(2)

Sie gilt für alle Studierenden, die Ihr Studium nach dem 01. Oktober 2002 an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben.







Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 23.10.2002, sowie der Entscheidung des Dekans des Fachbereichs vom 25.10.2002.



Münster, den 31. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 31. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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