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Amtliche Bekanntmachungen

HABILITATIONSORDNUNG

für den Fachbereich Mathematik und Informatik
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 31. Oktober 2002





Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 98 Abs. 4 S. 3 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190) geändert durch Gesetz vom 27. November 2001 (GV NW S. 812) sowie des Artikel 56 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3) erlässt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Habilitationsordnung des Fachbereichs Mathematik und Informatik:


Inhaltsübersicht


             § 1 Zweck der Habilitation
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Habilitationsantrag
§ 4 Habilitationsleistungen
§ 5 Habilitationsausschuss
§ 6 Eröffnung des Verfahrens
§ 7 Gutachter
§ 8 Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
§ 9 Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 10 Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung sowie Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
§ 11 Habilitation
§ 12 Antrittsvorlesung
§ 13 Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten
§ 14 Umhabilitation
§ 15 Erweiterung der Lehrbefugnis
§ 16 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Inkrafttreten


§ 1   Zweck der Habilitation
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Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbstständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefugnis (Venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" zu führen.


§ 2   Zulassungsvoraussetzungen
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Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:
    1.eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die nachzuweisen ist durch
          (a) eine Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule,
          (b) eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion,
          (c) in der Regel Lehrerfahrung im Bereich einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer vergleichbaren Einrichtung;
          
       2. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;

       3. die Bewerberin/der Bewerber ist nicht in einem sich auf dasselbe oder ein ähnliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule zweimal erfolglos geblieben.
Über die in 1. (a) angesprochene Gleichwertigkeit entscheidet der Habilitationsausschuss.

§ 3   Habilitationsantrag
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Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muss die genaue Angabe des Faches enthalten, für das die Venia legendi angestrebt wird. Es können nur Fächer angegeben werden, die in einem vom Fachbereich beschlossenen Katalog verzeichnet sind. Über Ausnahmen entscheidet der Habilitationsausschuss. Dem Antrag sind beizufügen:
           1. ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt;
           2. Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamina oder vergleichbare Prüfungen;
           3. Nachweise über die Tätigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 1 (b) und (c);
           4. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen;
           5. die Dissertation bzw. die der auswärtigen Qualifikation gemäß Nr. 4 zugrundeliegende Arbeit;
           6. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar;
           7. die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in mindestens 4 Exemplaren;
           8. das Einverständnis, dass mindestens ein Exemplar der Habilitationsschrift oder der als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften im Dekanat verbleibt;
           9. eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat.


§ 4   Habilitationsleistungen
(1) Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/dem Bewerber verfassten wissenschaftlichen Arbeit gemäß § 3 Nr. 7, einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung sowie eines wissenschaftlichen Vortrags mit anschließendem Kolloquium.
(2) Die Habilitationsschrift muss eine selbstständige wissenschaftliche Leistung in dem Fach sein, für das die Habilitation angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Die Habilitationsschrift soll in der Regel in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Über Ausnahmen entscheidet der Habilitationsausschuss.
(3) An die Stelle der Habilitationsschrift können mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten treten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sind und zu denen die Dissertation nicht gehören darf.
(4) Durch die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, dass sie/er über die für die selbstständige Durchführung akademischer Lehre erforderliche Befähigung und insbesondere über die pädagogische Eignung verfügt.
(5) Im wissenschaftlichen Vortrag und anschließenden Kolloquium soll die Bewerberin/der Bewerber nachweisen, dass sie/er befähigt ist, wissenschaftliche Sachverhalte und Probleme aus dem Fachgebiet, für das sie/er die Venia legendi anstrebt, in angemessener Form darzustellen und zu erörtern.


§ 5   Habilitationsausschuss
(1) Der Fachbereichsrat setzt einen Habilitationsausschuss ein, der eine Empfehlung zur Annahme der Habilitationsleistungen und zur Erteilung der Lehrbefugnis (Venia legendi) ausspricht.
Dem Habilitationsausschuss gehören an:
1. die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren und die habilitierten Mitglieder des Fachbereichs mit Stimmrecht;
2. die dem Fachbereichsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter und der Studierenden mit beratender Stimme.
Vorsitzender des Habilitationsausschusses ist die Dekanin/der Dekan.
(2) Der Habilitationsausschuss ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer wissenschaftlicher Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sind berechtigt, an der Aussprache im Habilitationsausschuss teilzunehmen.
(4) Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Abstimmungen im Habilitationsausschuss sind in der Regel offen. Enthaltungen sind unzulässig.


§ 6   Eröffnung des Verfahrens
(1) Über die Eröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Habilitationsausschuss aufgrund des Berichtes der Dekanin/des Dekans oder einer/eines von der Dekanin/vom Dekan hierzu beauftragten Professorin/Professors.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
1. die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt,
2. die Unterlagen nach § 3 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer angemessenen Frist unvollständig sind,
3. die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat.
(3) Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Habilitationsausschusses kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrat nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten im Sinne des § 8 vorliegt, kann die Bewerberin/der Bewerber ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Habilitationsausschuss. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/beim Dekan zu erfolgen.


§ 7   Gutachter
Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, benennt der Habilitationsausschuss drei oder vier Gutachterinnen/Gutachter, von denen mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter Mitglied des Fachbereichs Mathematik und Informatik ist und mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter einer anderen wissenschaftlichen Einrichtung angehört. Als Gutachterinnen/Gutachter können nur Personen bestimmt werden, die habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter soll eine Vertreterin/ein Vertreter der Fachrichtung sein, für die die Venia legendi angestrebt wird.


§ 8   Begutachtung der schriftlichen Habilitationsleistung
(1) Der Habilitationsausschuss setzt im Benehmen mit den Gutachtern Fristen für die Erstellung der schriftlichen Gutachten fest. Die Fristen für die Begutachtung sollen einen Zeitraum von zwölf Wochen nicht überschreiten. Jedes Gutachten nimmt zu der Frage Stellung, ob die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erfüllt sind, und enthält ein Votum für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich, sollen die Gutachterinnen/Gutachter zu der bisherigen Lehr- und Forschungstätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen. Bei Fristüberschreitung kann die Dekanin/der Dekan im Einvernehmen mit dem Habilitationsausschuss eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter bestimmen.
(2) Die Gutachten werden den Mitgliedern des Habilitationsausschusses durch Umlauf oder durch Auslage im Dekanat innerhalb eines von der Dekanin/vom Dekan zu bestimmenden angemessenen Zeitraumes bekannt gemacht. Die Gutachten sind vertraulich zu behandeln.
(3) Die Mitglieder des Habilitationsausschusses sind berechtigt, schriftlich Stellung zu nehmen. Begründete Stellungnahmen, die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung votieren (Einsprüche), müssen bis zum Ende des Bekanntmachungszeitraumes (Einspruchsfrist) der Dekanin/dem Dekan zugestellt werden.


§ 9   Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
(1) Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Habilitationsausschuss auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung.
(2) Der Habilitationsausschuss kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten wegen unterschiedlicher oder unklarer Empfehlungen der Gutachter für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten sollen nicht eingeholt werden. § 8 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Habilitationsausschuss neu.
(3) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. § 6 Abs. 3 Sätze 2-4 gelten entsprechend. Ein neuer Antrag auf Zulassung zur Habilitation kann frühestens nach einem Jahr gestellt werden.


§ 10   Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung sowie Wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
(1) Nach Eröffnung des Habilitationsverfahrens beschließt der Habilitationsausschuss, in welcher Form die Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung nachgewiesen werden soll. Die Lehrveranstaltung soll die Dauer von mindestens 45 Minuten haben.
(2) Die Dekanin/Der Dekan fordert vor der Sitzung des Habilitationsausschusses, in der über die schriftliche Habilitationsleistung beraten wird, die Bewerberin/den Bewerber auf, drei sich nicht überschneidende Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vorzulegen. Keines dieser Themen darf Gegenstand der schriftlichen Habilitationsleistung sein.
(3) Weiterhin wählt der Habilitationsausschuss in derselben Sitzung aus den von der Kandidatin/dem Kandidaten vorgelegten wissenschaftlichen Themen eines aus. Der Habilitationsausschuss kann ein seiner Meinung nach ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückgeben. Wird nach der Aufforderung erneut ein ungeeignetes Thema benannt, kann der Habilitationsausschuss an dessen Stelle selbst ein Thema benennen.
(4) Die Dekanin/Der Dekan setzt im Einvernehmen mit dem Habilitationsausschuss den Termin für den wissenschaftlichen Vortrag und das Kolloquium fest, der zeitlich nach der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung gemäß Abs. 1 liegt. Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von drei Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Mit dem Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers kann auch eine kürzere Frist bestimmt werden. Der wissenschaftliche Vortrag soll die Dauer von 45 Minuten nicht überschreiten.
(5) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das Kolloquium (Diskussion) an. Die Dekanin/Der Dekan leitet das Kolloquium.
(6) Der wissenschaftliche Vortrag mit Kolloquium sowie die Beratung und Abstimmung über die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung finden in einer gemeinsamen Sitzung des Fachbereichsrats und des Habilitationsausschusses statt. Die Beratung und Abstimmung sind nicht öffentlich. Die stimmberechtigten Mitglieder des Habilitationsausschusses entscheiden, ob die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung und der wissenschaftliche Vortrag mit Diskussion den Anforderungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 genügen. Empfiehlt der Habilitationsausschuss die Erteilung der Lehrbefugnis, so entscheidet der Fachbereichsrat in derselben Sitzung über die Erteilung der Venia legendi.
(7) Entspricht eine der Leistungen den Anforderungen nicht, so kann die Bewerberin/der Bewerber diejenige Leistung, die den Anforderungen nicht genügt hat, nach einer vom Habilitationsausschuss festgelegten, angemessenen Frist einmal wiederholen. Die Wiederholung muss die Bewerberin/der Bewerber innerhalb eines Jahres schriftlich beantragen. Ist der wissenschaftliche Vortrag mit Diskussion zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der Bewerber dem Antrag erneut drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag beizufügen, wobei das Thema des im Habilitationsverfahren bereits gehaltenen Vortrags nicht mehr vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 10 Abs. 1 bis Abs. 6. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder genügt ihre/seine Leistung wieder nicht, so ist das Habilitationsverfahren gescheitert.


§ 11   Habilitation
(1) Im Anschluss an die Abstimmung gem. § 10 Abs. 6 stellt der Fachbereichsrat die Lehrbefähigung fest und erteilt die entsprechende Lehrbefugnis (Venia legendi).
(2) Die Dekanin/Der Dekan gibt der Bewerberin/dem Bewerber Entscheidungen des Habilitationsausschusses im Sinne von § 10 Abs. 6 bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen. § 6 Abs. 3 Sätze 2-4 gelten entsprechend. Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach gescheitertem Habilitationsverfahren Auskunft über den Verlauf der Beratung gemäß § 10 Abs. 6. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheids zu stellen.
(3) Über den erfolgreichen Abschluss des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere das Thema der Habilitationsschrift, die Bezeichnung des Faches, für das die Lehrbefugnis erteilt worden ist, und das Datum des Tages der Beschlussfassung.
(4) Nach Abschluss des Verfahrens wird der Bewerberin/dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere in die Gutachten, gewährt.
(5) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(6) Die Dekanin/Der Dekan unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität über den Abschluss des Habilitationsverfahrens.


§ 12   Antrittsvorlesung
Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis soll sich die/der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung vorstellen, zu der die Dekanin/der Dekan einlädt.

§ 13   Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten
Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten gehören insbesondere:
1. die angemessene Vertretung des Fachgebietes in Forschung und Lehre,
2. die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden pro Jahr an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung gewähren.


§ 14  Umhabilitation
(1) Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Fachbereichsrat auf Empfehlung des Habilitationsausschusses darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die Venia legendi für ein Fach im Fachbereich Mathematik und Informatik der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule erteilt worden ist.
(2) Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, dass die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Habilitationsausschuss entscheidet darüber, ob und ggf. welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3) Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 6 entsprechend. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation ist vorzulegen.
(4) Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber an der anderen Hochschule bzw. dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. § 15 bleibt unberührt.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag kann der Habilitationsausschuss auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die für die vorangegangene Habilitation erstellten Gutachten stützen.
(6) Der Fachbereichsrat entscheidet auf Empfehlung des Habilitationsausschusses über den Antrag auf Umhabilitation. Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen Lehrbefugnis beschließen. § 6 Abs. 3 Sätze 2-4 gelten entsprechend.
(7) Im Falle der Annahme des Antrags soll die Bewerberin/der Bewerber eine öffentliche Antrittsvorlesung nach Maßgabe von § 12 dieser Ordnung halten.


§ 15   Erweiterung der Lehrbefugnis
(1) Die Habilitierte/Der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung der Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2) Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1-12 entsprechend. Der Habilitationsausschuss kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall muss sich aus den Veröffentlichungen ergeben, dass die Habilitierte/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung und Lehre selbstständig vertreten kann.


§ 16   Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis erlischt:
1. durch schriftlich erklärten Verzicht;
2. mit Berufung auf eine Professur an eine andere wissenschaftliche Hochschule;
3. mit der Umhabilitation an einen anderen Fachbereich oder eine andere wissenschaftliche Hochschule;
4. mit der Rechtskraft eines disziplinargerichtlichen Urteils, das zur Entlassung oder Entfernung eines beamteten Privatdozenten aus dem Dienst führt.
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden:
1. wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war;
2. wenn die Habilitierte/der Habilitierte die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3. wenn die Privatdozentin/der Privatdozent durch sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das ihre/seine Lehrbefugnis besteht, gröblich verletzt hat;
4. wenn die Habilitierte/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, dass sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch arglistige Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die in wesentlichen Teilen unvollständig waren, erlangt wurde.
(4) Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 trifft der Fachbereichsrat. Der/Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen bekannt zu geben.
(6) Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin/Privatdozent" nicht mehr geführt werden.


§ 17   Übergangsbestimmungen
Am Tage des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnete Verfahren werden nach der Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 30. März 1951 bzw. nach der Habilitationsordnung der Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe vom 2. Dezember 1974 in der Änderung vom 19. Februar 1980 zu Ende geführt. Für neu beantragte Verfahren gilt diese Ordnung.


§ 18    Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Habilitationsordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 30. März 1951 und die Habilitationsordnung der Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe vom 2. Dezember 1974 in der Änderung vom 19. Februar 1980, unbeschadet der Regelung in § 17, außer Kraft.






Ausgefertigt aufgrund de Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 23. Oktober 2002


   Münster, den 31. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie der Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


   Münster, den 31. Oktober 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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