Studienordnung
für den
Studiengang Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluss Diplom
vom 31. Oktober 2002
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Inhaltsübersicht
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- Geltungsbereich
- Studienziel
- Zugangsvoraussetzung
- Studienbeginn
- Regelstudienzeit und Studienaufbau
- Studieninhalte und Vermittlungsformen
- Grundstudium
- Diplom-Vorprüfung
- Hauptstudium
- Mündliche Diplomprüfung (ohne Schwerpunktprüfung)
- Diplomarbeit (einschließlich Schwerpunktprüfung)
- Diplomzeugnis
- Studienberatung
- Inkrafttreten und Veröffentlichung
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§ 1
Geltungsbereich
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Diese Studienordnung regelt den Studiengang Mathematik (Diplom) an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster. Sie ist abgestimmt auf die Diplom-Prüfungsordnung für Mathematik der Westfälischen Wilhelms-Universität vom
15.07.1998, zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung zur Diplomprüfungsordnung vom 23.09.2002. Die Kenntnis der
Bestimmungen der gültigen Prüfungsordnung wird in dieser Studienordnung vorausgesetzt. |
§ 2
Studienziel
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Der Studiengang Mathematik (Diplom) soll die/den künftige(n) Diplom-Mathematikerin / Diplom-Mathematiker für den Übergang in die Berufspraxis qualifizieren. Der Studiengang soll insbesondere
- gründliche Fachkenntnisse in Mathematik vermitteln
- diese Kenntnisse verknüpfen, so dass Zusammenhänge einsichtig werden
- die Fähigkeit vermitteln, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig zur Behandlung von mathematischen Problemen anzuwenden.
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§ 3
Zugangsvoraussetzung
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Zugangsvoraussetzung ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
aufgrund eines Reifezeugnisses oder eines von zuständiger Stelle für die Aufnahme des Mathematikstudiums als
gleichwertig anerkannten Zeugnisses.
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§ 4
Studienbeginn
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Der Studienbeginn ist nur in einem Wintersemester möglich. |
§ 5
Regelstudienzeit und Studienaufbau
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(1) Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester.
(2) Das Studium ist in drei Abschnitte gegliedert:
Ausbildungsabschnitt |
Solldauer |
Abschluss |
1. Grundstudium |
4 Semester |
Diplom-Vorprüfung |
2. Hauptstudium |
4 Semester |
mündliche Diplomprüfungen mit
Ausnahme des Schwerpunktfachs |
3. wiss. Arbeit unter Anleitung |
1 Semester |
Einreichung der Diplomarbeit und
mündliche Schwerpunktfachprüfung |
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§ 6
Studieninhalte und Vermittlungsformen
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Umfang und inhaltliche Struktur des Studiums sind für Grund- und Hauptstudium in
den Paragraphen 7 - 11 im einzelnen aufgeführt. Die Zusammenstellung
- zeigt, wie ein ordnungsgemäßes Studium in den einzelnen Studienabschnitten realisiert werden
kann. Alle dazu nötigen Veranstaltungen werden im Jahresrhythmus angeboten
- führt alle Übungen und Seminare auf, bei denen eine erfolgreiche Teilnahme Zulassungsvoraussetzung
zur Prüfung ist. Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund von Leistungsnachweisen in Form von Übungsaufgaben,
Klausuren, mündlichen Zusatzprüfungen, Referaten usw. von dem/der jeweiligen Veranstaltungsleiter/Veranstaltungsleiterin bescheinigt
- umreißt die Prüfungsanforderungen als die Kenntnisse und Fähigkeiten, welche in dem ordnungsgemäßen
Studiengang erworben werden sollen
- stellt einen Minimalkatalog dar. Darüber hinaus sollten weitere Lehrveranstaltungen nach allgemeiner
Wahl gehört werden, und es sollte nicht davon abgelenkt werden, dass ein Studium an einer Universität auch ein
Selbststudium ist.
Der Fachbereich erstellt jedes Semester einen Veranstaltungskommentar, der Aufschluss
gibt über die Ziele der einzelnen Lehrveranstaltungen, die Zuordnung der einzelnen Veranstaltungen zum Studienplan
und die notwendigen Vorkenntnisse.
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§ 7
Grundstudium
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(1) |
Studienziel
Im Grundstudium sollen die allgemeinen mathematischen Grundlagen und die Grundlagen
des gewählten Nebenfaches angeeignet werden, die erforderlich sind, um das anschließende
Hauptstudium mit Erfolg abzuschließen. |
(2) |
In der Reinen Mathematik sind folgende Veranstaltungen zu hören:
Semester |
Pflichtveranstaltung |
SWS |
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Vorl. |
Übungen |
1. Semester (WS) |
Analysis I Lineare Algebra I |
4 4 |
2 2 |
2. Semester (SS) |
Analysis II Lineare Algebra II |
4 4 |
2 2 |
3. Semester (WS) |
Lineare Algebra III |
4 |
2 |
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Darüber hinaus wird empfohlen, im 4. Semester die Analysis IV (4 + 2) zu hören. |
(3) |
In der angewandten Mathematik sind zwei Vorlesungen (4 + 2- stündig) zu hören. Zweckmäßigerweise
besucht man diese Vorlesungen im 3. bzw. 4. Semester. Die Vorlesungen können aus einem oder aus beiden der Bereiche
"Numerische Mathematik" oder "Mathematische Statistik" stammen. |
(4) |
Die Anforderungen für das Grundstudium in den Nebenfächern Physik, Logik, Chemie, Biologie, Volkswirtschaftslehre,
Betriebswirtschaftslehre und Informatik sind im Anhang I aufgeführt. Auf Antrag bei der oder dem Vorsitzenden des
Diplomprüfungsausschusses können weitere Nebenfächer, in denen wesentliche mathematische Methoden angewendet werden,
zugelassen werden; in diesem Fall soll der Umfang der dort zu erbringenden Studienleistungen den im Anhang I
aufgeführten Leistungen entsprechen. Die Inhalte dieser Studienleistungen sind rechtzeitig mit einem Dozenten/einer
Dozentin aus dem gewählten Nebenfach zu besprechen.
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§ 8
Diplom-Vorprüfung
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(1) |
Zeitpunkt und Studiennachweise
Die Diplom-Vorprüfung soll spätestens zu Beginn des fünften Fachsemesters komplett abgelegt sein. Bei der
Meldung zur Prüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen:
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a) |
je ein Übungsschein aus den Gebieten Analysis, Algebra und Angewandte Mathematik |
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b) |
zwei weitere Scheine aus den obengenannten Gebieten, von denen höchstens ein Schein durch
einen Proseminarschein ersetzt werden kann und mindestens ein Schein zu den Vorlesungen Lineare Algebra II,
Analysis II oder Analysis III gehören muss. |
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c) |
Die im Anhang I aufgeführten Leistungsnachweise in den Nebenfächern. |
(2) |
Umfang und Durchführung Die Diplom-Vorprüfung besteht aus 3 Teilprüfungen |
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a) |
Reine Mathematik |
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b) |
Angewandte Mathematik |
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c) |
Nebenfach |
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Die Teilprüfungen sind mündliche Prüfungen, die 45 Minuten im Fach a) und jeweils 30 Minuten
in den Fächern b) und c) dauern. In den Nebenfächern Volkswirtschaftlehre und Betriebswirtschaftslehre kann das
Prüfungsverfahren entsprechend dem der Hauptfachstudierenden durchgeführt werden. |
(2) |
Gegenstand der Fachprüfungen sind |
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a) |
in "Reiner Mathematik" die Inhalte der Vorlesungen Analysis I, II, III und Lineare Algebra I, II. |
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b) |
In "Angewandter Mathematik" die Inhalte von zwei 4 + 2- stündigen Vorlesungen der Angewandten Mathematik. |
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c) |
der Stoffumfang der Prüfung im Nebenfach erstreckt sich über die im Anhang I beschriebenen Inhalte. |
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Sämtliche Vordiplomsprüfungen können studienbegleitend vor dem Ablauf des 4. Fachsemesters abgelegt werden, sofern
für eine Vordiplomsprüfung in Reiner Mathematik mindestens 3 Leistungsnachweise gemäß § 8 (1) aus der Reinen Mathematik bzw.
für eine Vordiplomsprüfung in der Angewandten Mathematik mindestens 1 Leistungsnachweis gemäß § 8 (1) aus der Angewandten Mathematik
bzw. für eine Vordiplomsprüfung im Nebenfach die im Anhang I aufgeführten Leistungsnachweise für dieses Prüfungsfach vorliegen.
Wenn das Vordiplom nicht bis zum ersten Kalendermonat des 5. Fachsemesters abgelegt wurde, dürfen zwischen der ersten noch
abzulegenden Prüfung und der letzten höchstens 7 Monate liegen. Es werden vom Fachbereich mindestens 2 Prüfungstermine pro Semester
angeboten. |
§ 9
Hauptstudium
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Studienziel und allgemeiner Aufbau des Hauptstudiums
Im Hauptstudium soll der/die künftige Diplom-Mathematiker/Diplom-Mathematikerin die für den
Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse ausbauen und sich einen Überblick
Über die Zusammenhänge verschaffen. Bis zum 8. Semester sollen nach Absprache mit
einem/einer zukünftigen Prüfer/Prüferin Vorlesungen aus dem Bereich Reine Mathematik,
Angewandte Mathematik und dem Nebenfach gehört werden. Es wird dringend empfohlen,
möglichst frühzeitig mit dem/der späteren Steller/Stellerin der Diplomarbeit Kontakt aufzunehmen,
um sich bei der Planung von Spezialvorlesungen beraten zu lassen.
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§ 10
Mündliche Diplomprüfung (ohne Schwerpunktprüfung)
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(1) |
Zeitpunkt und Studiennachweise
Die mündliche Diplomprüfung in Reiner Mathematik, Angewandter Mathematik und dem Nebenfach sollen bis zum Ende des 8. Semesters
abgeschlossen werden. Bei der Meldung zur Prüfung sind folgende Leistungsnachweise vorzulegen. |
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(a) |
Zwei Seminarscheine sowie zwei Übungsscheine, die nicht dem Grundstudium entstammen. Einer dieser
Scheine muss aus der Reinen Mathematik, ein weiterer aus der Angewandten Mathematik stammen. |
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(b) |
Für das Nebenfach wird die Teilnahme an Veranstaltungen des Hauptstudiums des betreffenden Faches im Mindestumfang von 12 - 16 SWS
gefordert. Hierüber ist von dem Prüfer/ der Prüferin des betreffenden Faches eine Studienabschlussbescheinigung einzuholen,
die nach Maßgabe der Nebenfachvereinbarungen erteilt wird und nicht mehr als zwei Leistungsnachweise zur Voraussetzung haben soll. |
(2) |
Umfang und Durchführung
Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf die Fächer |
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(a) |
Reine Mathematik |
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(b) |
Angewandte Mathematik |
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(c) |
Nebenfach. |
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Die Teilprüfungen sind mündliche Prüfungen, die 45 Minuten in den Fächern a) und b) sowie 30
Minuten im Fach c) dauern. |
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Gegenstand der Fachprüfungen sind in den drei Fächern a), b), c) verschiedene Stoffe aus dem
Hauptstudium im Umfang von jeweils etwa 12 SWS an Vorlesungen, Übungen und Seminaren. |
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Sämtliche Diplomprüfungen können studienbegleitend vor dem Ablauf des 8. Fachsemesters
abgelegt werden, sofern mindestens 1 Leistungsnachweis für das zu prüfende Teilgebiet bzw. die
Studienabschlussbescheinigung für das zu prüfende Nebenfach vorliegt. Wenn diese Prüfungen
nicht bis zum ersten Kalendermonat des 9. Fachsemesters abgelegt worden sind, dann dürfen
zwischen der ersten noch abzulegenden und der letzten höchstens 6 Monate liegen. Es werden vom
Fachbereich mindestens 2 Prüfungstermine pro Semester angeboten. |
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§ 11
Diplomarbeit (einschließlich Schwerpunktprüfung)
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(1) |
Zeitpunkt
Die Diplomarbeit wird nach dem erfolgreichen Ablegen der mündlichen Prüfungen gemäß §10 (2)
a)- c) vergeben. In der Regel innerhalb von 6 Monaten im Anschluss an die zuletzt abgelegte
mündliche Prüfung, spätestens aber 18 Monate nach diesem Termin, müssen die Kandidaten sich
zur Diplomarbeit anmelden. Die Schwerpunktprüfung erfolgt innerhalb der für die Anfertigung
der Diplomarbeit vorgesehen Frist von 6 Monaten. |
(2) |
Umfang Die Diplomarbeit soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin
in der Lage ist, ein Problem aus der gewählten Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden
zu bearbeiten. Dabei soll der Kandidat/die Kandidatin zu eigenen Themenvorschlägen ermutigt werden. Das Thema
soll so beschaffen sein, dass es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann. Der Umfang
der Diplomarbeit soll in der Regel 40 - 80 Seiten betragen. Die Schwerpunktprüfung findet als
30-minütige mündliche Prüfung statt. Der Stoffumfang beträgt 8 SWS an Vorlesungen und Seminaren. |
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§ 12
Diplomzeugnis
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Das Diplomzeugnis wird ausgestellt, sobald alle mündlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt sind und die mit mindestens
"ausreichend" benotete Bewertung der Diplomarbeit vorliegt. Es enthält neben dem Gesamturteil die Note der Diplomarbeit und
der 4 mündlichen Prüfungen. Das Zeugnis trägt das Datum der letzten Prüfungsleistung. |
§ 13
Studienberatung
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Es wird dringend empfohlen, möglichst frühzeitig die für die Studienberatung des Fachbereiches Mathematik und Informatik
zuständigen Professoren/Professorinnen aufzusuchen. Insbesondere bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang ist eine
rechtzeitige Rücksprache bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig. Außerdem ist eine möglichst
frühzeitige Kontaktaufnahme im Hauptstudium zu den vorgesehenen Prüfern/Prüferinnen in den einzelnen Fächern sowie zum
Themensteller/zur Themenstellerin der Arbeit empfehlenswert.
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§ 14
Inkrafttreten und Veröffentlichung
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Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Univeristät in Kraft.
Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium im Studiengang Mathematik
an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufgenommen haben. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 03.07.2002.
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Münster, den 31.Oktober 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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Münster, den 31.Oktober 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Anhang I Studienleistungen im Grundstudium des Nebenfachs
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1) |
Physik
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1. |
Physik I mit Übungen 6 + 4 SWS
Physik II mit Übungen 6 + 4 SWS
Physik III mit Übungen 6 + 4 SWS |
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2. |
Experimentelle Übungen I oder II 4 SWS
Für die unter 1. genannten Übungen sind insgesamt zwei Leistungsnachweise zu erbringen, für die unter 2. genannten
Übungen ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.
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2) |
Logik
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Voraussetzung für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an Vorlesungen,
Übungen oder Seminare des folgenden Inhalts und Umfangs: |
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1. |
Logik I mit Übungen |
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2. |
Logik II mit Übungen
Für die Übungen zu 1. und 2. sind Leistungsnachweise zu erbringen.
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3) |
Chemie
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Voraussetzungen für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an
Vorlesungen, Übungen und Praktika des folgenden Inhalts und Umfangs: |
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1. |
Allgemeine und anorganische Chemie |
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2. |
Organische Chemie |
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3. |
Physikalische Chemie I mit Übungen |
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4. |
Praktikum zur anorganischen Chemie
Für die unter 3. genannten Übungen und das unter 4. genannte Praktikum ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
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4) |
Biologie
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Voraussetzungen für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an
Vorlesungen, Übungen und Praktika des folgenden Inhalts und Umfangs: |
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1. |
Vorlesung Biologie I |
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2. |
alternativ Vorlesung Biologie II (botanischer und zoologischer Teil) oder Vorlesung Biologie III |
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3. |
eine Übung nach freier Wahl aus dem Katalog folgender Übungen:
Biologie I
Biologie II (botanischer Teil)
Biologie II (zoologischer Teil)
Biologie III
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Für die gewählte Übung sowie eine der zwei erforderlichen Vorlesungen ist je ein
Leistungsnachweis zu erbringen. Der für die Vorlesung zu erbringende Leistungsnachweis gründet sich in der Regel auf
ein Kolloquium über den Vorlesungsstoff.
Anmerkungen: Die Leistungsnachweise aus Vorlesung und Übung dürfen sich nicht auf den gleichen Themenbereich
(Biologie I, Biologie II oder Biologie III) beziehen.
Die Vorlesung Biologie II (botanischer und zoologischer Teil) gilt als eine Veranstaltung.
Der Leistungsnachweis besteht in diesem Fall aus je einem Kolloquium über den botanischen
Teil (3 SWS) und über den zoologischen Teil (3 SWS) und darf nicht mit einem
Leistungsnachweis über eine Übung Biologie II kombiniert werden.
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5) |
Volkswirtschaftslehre
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Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an
sämtlichen volkswirtschaftlichen Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät sowie die Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer zweistündigen Klausur in VWL 1 - 4.
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6) |
Betriebswirtschaftslehre
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Voraussetzung für die Zulassung zur Diplomvorprüfung ist in der Regel die Teilnahme an
sämtlichen betriebswirtschaftlichen Pflichtveranstaltungen des wirtschaftswissenschaftlichen Grundstudiums der
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät sowie die Vorlage von Leistungsnachweisen über die erfolgreiche Teilnahme an je einer
zweistündigen Klausur in Buchführung sowie in BWL 1 - 3.
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7) |
Informatik
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Voraussetzungen für die Zulassung zum Vordiplom ist in der Regel die Teilnahme an
Vorlesungen, Übungen und Praktika des folgenden Inhalts und Umfangs:
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1. |
Informatik I |
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2. |
Informatik II |
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3. |
Theoretische Infomatik |
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4. |
Infomatik IV
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Bei der Anmeldung zur Diplomvorprüfung sind zwei Leistungsnachweise aus Informatik I, II
und IV und der Leistungsnachweis zur Theoretischen Informatik vorzulegen. Alternativ zum Schein "Theoretische Informatik"
kann auch ein Programmierpraktikumschein vorgelegt werden; in diesem Fall wird im Vordiplom Theoretische Informatik mit
besonderem Gewicht geprüft. Bei der Anmeldung zum Hauptstudium wird in jedem Fall der Nachweis über ein Programmierpraktikum
verlangt.
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8) |
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Ist eine Studentin oder ein Student gemäß §8 (3) Diplomprüfungsordnung Mathematik zu
einem weiteren Nebenfach zugelassen, so sollen die dort zu erbringenden Studienleistungen ihrem Umfang nach den unter (1) - (7) aufgeführten
Leistungen entsprechen.
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Anhang II Studienverlaufsplan
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1. Semester (WS) |
Analysis I
Lineare Algebra I
Informatik I
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4 + 2
4 + 2
4 + 2
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2. Semester (SS) |
Analysis II
Lineare Algebra II
Informatik II
|
4 + 2
4 + 2
4 + 2
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3. Semester (WS) |
Analysis III
Einführung in die numerische Mathematik
Theoretische Informatik
Programmierpraktikum
Diplomvorprüfung in Reiner Mathematik
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4 + 2
4 + 2
4 + 2
i.d.R. 2 |
4. Semester (SS) |
Analysis IV
Wahrscheinlichkeitstheorie I
Informatik IV
Diplomvorprüfungen in Angewandter Mathematik und in Informatik
|
4 + 2
4 + 2
4 + 2
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5. Semester (WS) |
Algebra I
Differentialgeometrie I
Wahrscheinlichkeitstheorie II
Informatik Vorlesung
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4 + 2
4 + 2
4 + 2
3 + 1 |
6. Semester (SS) |
Differentialgeometrie II
Seminar Differentialgeometrie
Statistik I
Informatik Vorlesung
Diplomprüfung in Reiner Mathematik
|
4 + 2
2
4 + 2
4 + 2 |
7. Semester (WS) |
Statstik II
Seminar Informatik
Informatik Vorlesung
Informatik Vorlesung
Diplomprüfung in Informatik
|
4 + 2
2
4 + 2
3 + 1 |
8. Semester (SS) |
Seminar Statstik
Spieltheorie
Diplomprüfung in Angewandte Mathematik
|
2
4 + 2
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9. Semester (WS) |
Diplomarbeit nebst Schwerpunktprüfung
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Anhang III Freiversuch § 93 HG
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(1) |
Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit zu dem in der Prüfungsordnung
vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fachprüfung des
Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch).
Die Hochschulen können für Fachprüfungen des Grundstudiums den Freiversuch vorsehen. Ein zweiter Freiversuch ist
ausgeschlossen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere
eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. |
(2) |
Bei der Berechnung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunktes bleiben Fachsemester unberücksichtigt
und gelten nicht als Unterbrechung, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus
einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens
vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass
der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis
vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studienunfähigkeit ergibt. |
(3) |
Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich
an einer ausländischen Hochschule für das Studienfach, in dem er die Freiversuchsregelung in Anspruch nehmen möchte,
eingeschrieben war und darin Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfange, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden,
besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat. |
(4) |
Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern,
unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung
vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war. |
(5) |
Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens
jedoch bis zu vier Semestern. |
(6) |
Wer eine Fachprüfung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 bestanden
hat, kann zur Verbesserung der Fachnote die Prüfung an derselben Hochschule einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung
ist zum nächsten Prüfungstermin zu stellen. |
(7) |
Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung eine höhere Punktzahl, so wird diese Punktzahl
der Berechnung der Gesamtnote der Hochschulprüfung zugrundegelegt. |
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