Organisation - Das Rektorat

Druckkopf Universität Münster
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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung
für die Prüfungen im binationalen Master-Studiengang
European Studies der Westfälischen Wilhelms-Universität in
Verbindung mit der Faculteit Bestuurskunde der Universiteit
Twente
vom 29. August 2002



A. Master-Studiengang
I. Allgemeines
§ 1 Zweck der Master-Prüfung, Master-Grad
§ 2      Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
§ 3 Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfer und Beisitzer
§ 6 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 7      Durchführung der schriftlichen und mündlichen Prüfungen
§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht


II. Master-Prüfung
§ 11 Zulassung zur Masterprüfung
§ 12      Umfang, Prüfungsfächer, Gegenstand und Struktur der Masterprüfung
§ 13 Klausurarbeiten, Seminarleistungen
§ 14 Master-Arbeit
§ 15 Abgabe und Bewertung der Master-Arbeit
§ 16 Freiversuche
§ 17 Mündliche Abschlussprüfung
§ 18 Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Masterprüfung
§ 19 Bestehen der Masterprüfung
§ 20 Nichtbestehen der Masterprüfung, Wiederholung der Masterprüfung
§ 21 Zusatzfächer
§ 22 Internationale Vereinbarungen
§ 23 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
§ 24 Urkunde


B. Schlussbestimmungen
§ 25 Ungültigkeit der Masterprüfung
§ 26 Aberkennung des Mastergrades
§ 27 Inkrafttreten und Veröffentlichung



A. Master-Studiengang

I. A l l g e m e i n e s

§ 1
Ziel des Studiums, Geltungsbereich der Prüfungsordnung, Zweck der Master-Prüfung, Mastergrad
zurück
(1)  Das Studium im binationalen Studiengang European Studies mit dem Abschluss Master of Arts in European Studies [M.A.(European Studies)] der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente (NL) baut auf einem abgeschlossenen ersten sozialwissenschaftlichen Studium auf. Es vermittelt vertiefte wissenschaftliche Kenntnisse und spezialisierte berufliche Qualifikationen für anwendungs-, lehr- und forschungsbezogene Tätigkeiten, die die Studentinnen und Studenten in den Stand versetzen sollen, Fragestellungen aus dem Bereich der Europäischen Studien oder der von diesem Fach untersuchten politischen, ökonomischen, rechtlichen, administrativen und sozialen Praxisfelder selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, die Ergebnisse sachgerecht und verständlich darzustellen und die auf der Grundlage dieser Ergebnisse entwickelten Problemlösungen auf die Anforderungen der genannten Praxisfelder zu beziehen. Unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in Wissenschaft und Praxis sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Europäischen Studien so vermittelt werden, dass die Studentinnen und Studentenm zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, sozialen und natürlichen Lebensgrundlagen verpflichteten Rechtsstaat befähigt werden.
(2)  Die Masterprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des wissenschaftlichen Masterstudiengangs European Studies. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse selbständig anzuwenden, und die für den Übergang in die Berufspraxis oder den Wechsel in einen Promotionsstudiengang notwendigen gründlichen und vertieften Fachkenntnisse erworben hat.
(3)  Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften den Mastergrad "Master of Arts in European Studies" abgekürzt M.A. (European Studies). Die Verleihung des Mastergra-des erfolgt zeitgleich mit der Verleihung des entsprechenden Mastergrades der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente. Über die Verleihung werden zwei miteinander verbundene Graduiertenurkunden in deutscher und niederländischer Sprache ausgestellt. Den Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs steht es offen, eine Ausstellung der Urkunden in englischer Sprache zu beantragen.
(4)  Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die bei der Einschreibung in den binationalen Master-Studiengang European Studies die Erklärung abgeben, dass diese Prüfungsordnung für sie gelten möge. Studierende, die diese Erklärung nicht abgeben, haben bei der Einschreibung eine Erklärung abzugeben, der zufolge die vergleichbare Prüfungsordnung der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente für sie gelten möge. Diese Erklärung kann nach ihrer Abgabe nicht widerrufen werden.


§ 2
Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
zurück
(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Masterprüfung 1 ½ Studienjahre oder drei Semester. Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Studienjahres oder Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Studienjahr oder Semester erbracht.
(2) Der Studiengang gliedert sich
  • in eine in der Regel einsemestrige Vorbereitungsphase für solche Studierende, die den gemeinsam von den Universitäten Münster und Twente angebotenen Bachelor in Public Administration nicht erworben haben,
  • in eine Lehrveranstaltungsphase für alle Studierende, die ein Studienjahr umfasst und von den Universitäten Münster und Twente gemeinsam verantwortet und gelehrt wird. Dabei ist der Ort der jeweiligen Lehrveranstaltung in aller Regel abhängig von einer Übereinkunft der die Veranstaltung anbietenden Lehrenden; die Veranstaltung kann dementsprechend in Münster oder Twente oder an beiden Standorten oder an einem dritten Standort stattfinden,
  • sowie eine Forschungsphase in der zweiten Hälfte des Studienjahrs, die einmal der Sammlung und Sichtung des Materials für die Abschlussarbeit, zum anderen der Erstellung der Abschlussarbeit dient und i.d.R. sechs Monate nicht überschreiten sollte.
In Einzelfällen kann der Zulassungsausschuss eine andere zeitliche Gliederung des Master-Studiums festsetzen.
(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studienumfang im Pflicht- und Wahlpflichtbereich) beträgt
im ersten Semester etwa   8 SWS
im zweiten Semester etwa 12 SWS
im dritten Semester etwa   2 SWS*
Für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums ist außerdem der Nachweis von 56 Studiepunten (Twente) bzw. 112 Leistungspunkten (Münster) erforderlich. Davon sind zu erbringen
im ersten Semester etwa 14 Studiepunten oder 28 Leistungspunkte
im zweiten Semester etwa 21 Studiepunten oder 42 Leistungspunkte
im dritten Semester etwa 21 Studiepunten oder 42 Leistungspunkte
In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Dabei ist zu gewährleisten, dass die Studierenden im Rahmen dieser Prüfungsordnung Schwerpunkte nach eigener Wahl setzen können und die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgewogenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
(4) Studierende, die aufgrund ihrer Studienabschlüsse und erworbenen Leistungsnachweise Defizite in für das erfolgreiche Studium des Master-Studiengangs notwendigen Kenntnissen aufweisen, können im Einzelfall vor der Zulassung zum Master-Studium zum Besuch weiterer Lehrveranstaltungen oder Brückenkursen verpflichtet werden, die die Dauer des Studiums insgesamt über den oben genannten Zeitraum hinaus verlängern; die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss.

* Durchschnittliche wöchentliche Kontaktzeit zur Betreuung der Master-Arbeit.
§ 3
Aufbau der Prüfungen, Prüfungsfristen
zurück
(1)  Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen gemäß § 12 Abs. 3, der Master-Arbeit und einer mündlichen Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit) und beruht auf den Grundsätzen des Leistungspunktsystems. Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungs-leistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen. Die Masterprüfung soll im dritten Semester abgeschlossen werden; § 2 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)  Die Meldungen zu den Prüfungen und Prüfungsleistungen sind innerhalb einer vom Prüfungsausschuss zu bestimmenden Frist vorzunehmen. Der Prüfungsausschuss gibt die Frist rechtzeitig vor Fristbeginn durch Aushang bekannt.
(3)  Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.


§ 4
Prüfungsausschuss
zurück
(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss besteht aus drei hauptamtlich am Institut für Politikwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität tätigen Professoren/Professorinnen, einem wissenschaftlichen Mitarbeiter oder einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin, einem/einer Studierenden und einem weiteren Mitarbeiter/ einer weiteren Mitarbeiterin. Er wird bis zur gleichen Anzahl von Mitgliedern durch Angehörige der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente mit beratender Stimme ergänzt. Die Amtszeit der Professoren/Professorinnen beträgt drei Jahre, die Amtszeit des wissenschaftlichen Mitarbeiters/der wissenschaftlichen Mitarbeiterin, der Studierenden und des/ der weiteren Mitarbeiters/ Mitarbeiterin ein Jahr. Die Amtszeit der von der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente entsandten Mitglieder bestimmt sich nach den für die Universität Twente geltenden Regelungen über die Zusammensetzung vergleichbarer Kommissionen.
(2) Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Instituts für Politik-wissenschaft der WWU und dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Absatz 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen. Der Fachbereichsrat bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand des Instituts für Politikwissenschaft der WWU und dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente aus dem Kreis der dem Prüfungsausschuss angehörenden Professoren/Professorinnen den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren ständige(n) Vertreter(in).
(3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet dem Fachbereich regelmäßig über die Ent-wicklung der Prüfungs- und Studienzeiten und über die Verteilung der Fach- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise offen zu legen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über Widersprüche; er gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(5) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern/ Prüferinnen und Beisitzern/ Beisitzerinnen nicht mit.
(6) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in) und drei weiteren Professoren/Professorinnen mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Im Fall des Absatzes 5 Satz 2 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende oder sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) und drei weitere nichtstudentische Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entscheidungen nach Absatz 5 Satz 2 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(7) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts. Er kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. Der/Die Vorsitzende vertritt den Prüfungsausschuss gerichtlich und außergerichtlich; an seiner/ihrer Stelle kann sein(e)/ihr(e) Stellvertreter(in) handeln.


§ 5
Prüfer und Beisitzer
zurück
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer(innen) und die Beisitzer(innen). Er kann die Bestellung dem/der Vorsitzenden übertragen.
(2) Zum (zur) Prüfer(in) darf nur bestellt werden, wer Professor(in) im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a) HG NW, Hochschuldozent(in) im Sinne von § 52 HG NW, außerplanmäßige(r) Professor(in) im Sinne von § 53 Abs. 1 HG NW, Honorarprofessor(in) im Sinne von § 53 Abs. 2 HG NW oder habilitierte(r) wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in) ist und, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt hat. Darüber hinaus können, soweit es für die ordnungsmäßige, insbesondere die rechtzeitige Abnahme von Prüfungen erforderlich ist, auch entpflichtete und ausgeschiedene Professoren/Professorinnen im Sinne von § 46 Abs. 1 Nr. 4 Buch-stabe a) HG NW, wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) und akademische Räte/Rätinnen sowie Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. v. § 54 HG NW und Lehrbeauftragte i. S. v. § 55 HG NW zu Prüfern bestellt werden. Auf hauptberuflich an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente tätige Professorinnen/ Professoren bzw. wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind diese Regelungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Zum/zur Beisitzer(in) darf nur bestellt werden, wer die Masterprüfung im Studiengang Public Administration, Politikwissenschaft oder Bestuurskunde an einer Uni-versität oder gleichgestellten Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. Der/die Beisitzer(in) soll promoviert sein, oder einen Master-, Magister-, doctorandus- oder vergleichbaren Abschluss besitzen.
(4) Der/die Vorsitzende sorgt dafür, dass die Namen der Prüfer(innen) für die Prüfungsleistungen der Masterprüfung rechtzeitig durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Aus wichtigem Grunde können nachträglich andere Prüfer(innen) benannt werden. Erfolgt die Bekanntgabe solcher Prüfer(innen) mit einer Frist von weniger als zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen Prüfung, kann sich der Kandidat/die Kandidatin hinsichtlich der betreffenden Prüfung ohne Versäumnis von Fristen und ohne Anrechnung auf seine/ihre Studiendauer auf den nächstfolgenden Prüfungstermin zurückstellen lassen.
(5) Für die Prüfer(innen) und Beisitzer(innen) gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.


§ 6
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
zurück
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer anderen Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande werden ohne Gleichwertigkeitsprü-fung angerechnet.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder der Verfassung für des Königreicher der Niederlande werden von Amts wegen angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der Verfassung des Königreicher der Niederlande werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studienzeiten und Studienleistungen in Inhalt, Umfang und in den An-forderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außer-halb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder der Verfassung des Königreiches der Niederlande erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bzw. die entsprechenden niederländischen Institutionen gehört werden. Studienzeiten an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet. Die notwendigen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss. Er kann die Feststellung der/dem Vorsitzenden übertragen.
(3) Den Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt wird, werden Leistungspunkte unter Berücksichtigung des European Credit Transfer System (ECTS) und der Studienordnung Master in European Studies des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften zugeordnet. Anrechnungen gemäß Absatz 1 und 2 sind nur bis zu einem Viertel aller zum Bestehen der Masterprü-fung erforderlichen Leistungspunkte möglich; mindestens zwei Drittel aller gemäß § 12 erforderlichen Leistungspunkte müssen am Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität und/oder an der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente erworben worden sein. Der Prüfungsausschuss kann in begründeten Fällen Studierenden auf deren Antrag hin Ausnahmen von dieser Regelung einräumen.
(4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 67 HG NW die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Prüfungsleistungen der Masterprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
(6) Über die Anrechnungen nach Abs. 1 bis 4 entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann seine Entscheidungsbefugnis auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter(innen) zu hören.
(7) Werden Studien- und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, werden die angerechneten Leistungen als "bestanden" gewertet; die Leistungen und die zugehörigen Leistungs-punkte werden bei der Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Angerechnete Prüfungsleistungen sind in Zeugnissen als solche kenntlich zu machen.
(8) Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. Der Nachweis von anzurechnenden Studienzeiten wird im Regelfall durch die Vorlage des Studienbuchs der Hochschule erbracht, an der die Studienzeit zurückgelegt wurde. Der Nachweis von Studienleistungen wird im Regelfall durch Vorlage der an der anderen Hochschule erworbenen Leistungsnachweise erbracht. Für die Anerkennung von Prüfungsleistungen ist eine Bescheinigung derjenigen Hochschule vorzulegen, an der die Prüfungsleistungen erbracht wurden; aus ihr muss sich ergeben,
1. welche Prüfungen (mündlich und/oder schriftlich) im Rahmen der Masterprüfung abzulegen waren,
2. welche Prüfungen tatsächlich abgelegt wurden,
3. die Anzahl der Versuche, die der Kandidat/die Kandidatin benötigte, um die Prüfung zu bestehen,
4. die Bewertung der Prüfungsleistungen,
5. das der Bewertung zugrunde liegende Notensystem,
6. ob die Masterprüfung aufgrund der vorliegenden Ergebnisse nicht bestanden ist oder aufgrund anderer Umstände als nicht bestanden gilt.
Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (credit points) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen, transcripts usw. vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Studierende der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente und Absolventen der Doppeldiplom-Studiengänge Politikwissenschaft (Schwerpunkt: Europastudien) des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der WWU Münster sind von diesen Anforderungen befreit.


§ 7
Durchführung der studienbegleitenden schriftlichen und mündlichen Prüfungen
zurück
(1) In den schriftlichen Prüfungen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, daß er/sie in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte des jeweiligen Faches darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) In jedem Studienjahr setzt der Prüfungsausschuss mindestens zwei Termine für Klausurarbeiten an.
(3) Der/die Kandidat(in) soll unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltungen die jeweiligen Klausurarbeiten anfertigen, damit die in § 3 genannten Fristen eingehalten werden können.
(4) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern/Prüferinnen zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. Die Bewertung der Klausurarbeiten ist den Studierenden jeweils nach spätestens 6 Wochen bekannt zu geben; hiervon kann nur durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Bekanntmachung erfolgt durch Aushang beim Prüfungsamt unter Beachtung der Anforderungen des Datenschutzes. Darüber hinaus können die Ergebnisse der Klausurarbeiten unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, zugänglich gemacht werden, soweit dabei den Anforderungen des Datenschutzes Rechnung getragen wird.
(5) In der mündlichen Prüfung soll der/die Kandidat(in) nachweisen, dass er/sie die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündliche Prüfung soll ferner festgestellt werden, ob der/die Kandidat(in) über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt.
(6) Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Prüfungen in Gruppen vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines Beisitzers/einer Beisitzerin abgenommen. Der/die Beisitzer(in) führt das Protokoll. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist vom Prüfer/von der Prüferin und vom Beisitzer/von der Beisitzerin zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten.
(7) Studierende, die sich demnächst einer vergleichbaren mündlichen Prüfung unterziehen wollen, werden im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen, sofern der/die Kandidat(in) nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Festlegung des Prüfungsergebnisses. Den Zuhörern ist es untersagt, während der Prüfung Aufzeichnungen anzufertigen.
(8) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird dem Kandidaten/der Kandidatin in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung vom Prüfer/von der Prüferin in Anwesenheit des Beisitzers/der Beisitzerin bekannt gegeben. Zuhörer gemäß Absatz 7 sind dabei ausgeschlossen.
(9) Macht ein(e) Kandidat(in) durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er/sie wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


§ 8
Bewertung von Prüfungsleistungen
zurück
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der an der Westfälischen Wilhelms-Universität erbrachten Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
1,0 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2,0 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3,0 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5,0 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Die Gesamtnote einer bestandenen Masterprüfung errechnet sich als mit den Leistungspunkten gewogenes arithmetisches Mittel aller nicht gerundeten Noten, die der Kandidat/die Kandidatin in den zugehörigen Prüfungsleistungen gemäß § 12 Abs. 3 erzielt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Bei der Bildung der Gesamtnoten wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
(5) Bei der Ermittlung der Gesamtnote gilt für die Umrechnung niederländischer Noten in das Notensystem dieser Prüfungsordnung folgender Schlüssel:
Niederländische Note
Deutsche Note
10
0,7
9
1,0
8
2,0
7
3,0
6
4,0
5
5,0
4
5,0
3
6,0
2
6,0
1
6,0


§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
zurück
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat/die Kandidatin zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat/die Kandidatin ohne triftige Gründe das Thema der Masterarbeit nicht spätestens 8 Wochen nach dem vom Prüfungsausschuss gemäß § 14 Abs. 3 festgelegten Ausgabetermin entgegengenommen hat. Satz 1 gilt außerdem entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.
(2) Die für das Versäumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Kandidaten/der Kandidatin schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
(3) Versucht der Kandidat/die Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt diese Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von der jeweiligen prüfenden oder aufsichtführenden Person getroffen und aktenkundig gemacht. Der Kandidat/die Kandidatin verliert das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 16. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
(4) Wer den ordnungsmäßigen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweilige prüfende oder aufsichtführende Person in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; außerdem geht das Recht auf Geltendmachung eines Freiversuchs gemäß § 16 verloren. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Erbringung weiterer Prüfungsleistungen aberkennen und die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.
(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


§ 10
Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
zurück
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.
(2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens jedoch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.
(4) Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird den Kandidaten/Kandidatinnen auf Antrag Einsicht in ihre in diesem Prüfungstermin erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen, die darauf bezogenen Gutachten und Korrekturen der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen Prüfungen gewährt. Der Antrag ist binnen eines Monats zu stellen. Der/die Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


II. M a s t e r p r ü f u n g

§ 11
Zulassung zur Masterprüfung
zurück
(1) Zur Masterprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, das niederländische VWO-Diplom (Diploma voor voorbereidend wetenschappelijk onderwijs) oder eine durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkannte Hochschulzugangsberechtigung besitzt,
2. die erfolgreiche Teilnahme am gemeinsam von der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der Universität Twente angebotenen Bachelor-Studiengang Bachelor of Arts in Public Administration (Special Emphasis: European Studies) oder den erfolgreichen Abschluss eines vergleichbaren sozialwissenschaftlichen Bachelor-, Lizenz- oder Diplomstudiengangs von mindestens dreijähriger Dauer nachweist,
3. zum Zeitpunkt der Meldung zur Masterprüfung an der Universität Twente und an der Westfälischen Wilhlems-Universität Münster für den binationalen Master-Studiengang European Studies eingeschrieben oder als Zweithörer zugelassen ist,
4. die Diplomprüfung, die Magisterprüfung, die Prüfung zum Master, die Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem politikwissen-schaftlichen Studiengang, einem Studiengang der Bestuurskunde oder einem Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,
5. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Masterprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen politikwissenschaftlichen Studiengang, einen Studiengang der Bestuurskunde oder einen Studiengang in Public Administration an einer anderen Hochschule befindet.
Durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung wird Dispens von der in Satz 1 Nr. 1 genannten Voraussetzung erteilt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Masterprüfung soll im dritten Semester gestellt werden. Die Antragstellung hat schriftlich an den Prüfungsausschuss zu erfolgen.
(3) Mit dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen vorzulegen:
1. Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine mit Lichtbild versehene schriftliche Darstellung des Bildungsgangs,
3. das Studienbuch oder die Studienbücher der besuchten Hochschulen oder die an der jeweiligen Hochschule an die Stelle des Studienbuches tretenden Unterlagen,
4. Nachweise über die bis zum Zeitpunkt der Meldung mit Erfolg bestandenen studienbegleitenden Teilprüfungen,
5. gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für die die Anrechnung nach § 6 begehrt wird,
6. eine schriftliche Erklärung des Kandidaten/der Kandidatin darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo er/sie eine Diplomprüfung, eine Magisterprüfung, eine Prüfung zum Master, eine Prüfung zum Bachelor oder eine vergleichbare Prüfung in einem politikwissenschaftlichen Studiengang, einem Studiengang der Bestuurskunde oder einem Studiengang in Public Administration an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Absatz 1 Nr. 4) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen politikwissenschaftlichen Studiengang, einem Studiengang der Bestuurskunde oder einem Studiengang in Public Administration an einer anderen Hochschule befindet (Absatz 1 Nr. 5).
(4) Ist die Beibringung einer nach Absatz 3 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(5) Sind die Zulassungsvoraussetzungen des Absatz 1 nicht erfüllt und/oder die gemäß Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen auch nach Ausschöpfung der Möglichkeit von Absatz 4 unvollständig oder wurde der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 gestellt, so ist die Zulassung zu versagen. Der ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Die Tatsache, dass die Masterprüfung teilweise studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Absatz 2 hinaus - für jede zu erbringende (Teil-)Prüfungsleistung einen gesonderten Antrag auf Zulassung (Meldung) erforderlich. Jede Anmeldung gemäß Satz 1 ist schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Die Meldung zu den einzelnen Prüfungsleistungen kann auch unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.
(7) Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die Masterprüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Masterprüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. Fehlversuche an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.


§ 12
Umfang, Prüfungsleistungen, Gegenstand und Struktur der Masterprüfung
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(1) Die Masterprüfung besteht aus den studienbegleitenden Prüfungsleistungen nach Maßgabe von Absatz 2, der Master-Arbeit und der mündlichen Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit).
(2) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen sind in den folgenden Lehrveranstaltungen zu erbringen:
Master in European Studies: Studienverlaufsplan
Teaching programme Credit points1
Compulsory courses:  
6 Core Courses:  
    European Economic Policies 3,5 SP / 7LP
    European Union Law 3,5 SP / 7LP
    Welfare States and Social Policies 3,5 SP / 7LP
    The Multi-Level Policy Process in the European Union 3,5 SP / 7LP
    European Institutions 3,5 SP / 7LP
    International Relations Theory 3,5 SP / 7LP
4 Optional Courses: Master thesis
Students choose four advanced level courses in the field of European Studies from
     the syllabi of the Faculty of Public Administration and Public Policy Twente and
     the Department of Politics Münster.

4x3,5 SP = 14 SP/
4x7LP = 28 LP
Inter alia these courses could be:  
    The Law of International Organisations (University of Twente)
    Global & European Human Rights Issues (University of Twente)
    The EU as an International Actor (University of Münster)
    European Security Politics (University of Münster)
    The EU and Eastern Europe (University of Münster)
    The Common Agricultural Policy (University of Münster)
    The Regional and Structural Policies of the European Union (University of Münster)





(sum: 35 SP / 70 LP
Master thesis  
Students have to select two tutors for their Master thesis, one in Twente, one in Mün-ster, preferably with a different disciplinary background. On average, the period re-quired for research on the thesis subject and the writing up of the Master thesis will be six months in duration. Students will be stimulated to acquire an external assignment for their Master thesis. Students will have to publicly defend their Master thesis after academic assessment by the two tutors. 21 SP / 42 LP
Total number of credit points in the Master: 56 SP / 112 LP


1Credit points in Twente: studiepunten (SP), credit points in Münster: Leistungspunkte (LP); 1 SP in Twente = 2 LP in Münster
(3) Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen umfassen
1. Klausurarbeiten, Hausarbeiten oder eine Folge kleinerer Einzel- (Projekt-) Leistungen als Abschlussarbeiten zu Vorlesungen in den in Absatz 2 ge-nannten Pflichtkursen und
2. Seminarleistungen.
Bei Veranstaltungen mit nur wenigen Studierenden können mit Zustimmung aller Beteiligten mündliche Prüfungen an die Stelle der studienbegleitenden Klausuren treten. Die Dauer dieser mündlichen Prüfungen beträgt in der Regel 15 bis 20 Minuten je Kandidat für ein Veranstaltungsvolumen von bis zu 4 Semesterwochenstunden.
(4) Die Master-Arbeit soll in der Zeit nach den Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters angefertigt werden; sie kann zu einem früheren Zeitpunkt angefertigt werden, wenn die/der Studierende die Voraussetzungen nach § 11 früher erfüllt.
(5) Im Anschluss an die bestandene Master-Arbeit findet die mündliche Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit) (§ 17) statt, die von einer deutschniederländischen Prüfungskommission abgenommen wird.


§ 13
Klausurarbeiten, Seminarleistungen
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(1) Die studienbegleitend zu erbringenden Klausurarbeiten haben die Funktion von Abschlussarbeiten zu Vorlesungen, Übungen oder sonstigen Lehrveranstaltungen. Sie dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin den Wissensstoff der zugehörigen Lehrveranstaltungen verstanden hat und in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Sachverhalte und Zusammenhänge des jeweiligen Wissensgebietes darstellen und Probleme mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen sowie Wege zu einer Lösung finden kann.
(2) Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit richtet sich nach der Dauer der zugehörigen Lehrveranstaltungen. Die Dauer der jeweiligen Klausurarbeit wird in dem Aushang des Prüfungsausschusses gemäß § 3 Abs. 2 bekannt gegeben.
(3) Seminare dienen der vertiefenden wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit einschlägigen Fachproblemen. Referate dienen dem Nachweis, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, sich mit einem Teilproblem des Seminargegenstandsbereichs in Schriftform wissenschaftlich auseinander zu setzen, über seine/ihre Untersuchung und deren Ergebnis vorzutragen und Fragen dazu sachgerecht zu beantworten.


§ 14
Master-Arbeit
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(1) Die Master-Arbeit soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, innerhalb der vorgegebenen Frist das ihm/ihr gestellte Problem selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
(2) Das Thema der Master-Arbeit ist einem der Pflichtkurse oder Seminare gemäß § 12 Abs. 2 zu entnehmen. Es kann von jedem/jeder fachlich zuständigen Prüfer/Prüferin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 oder 2 gestellt und betreut werden. Der Kandidat/die Kandidatin kann die Themenstellerin/ den Themensteller und den Problembereich der Master-Arbeit vorschlagen; der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall vom Vorschlag des Kandidaten / der Kandidatin abweichen.
(3) Das Thema für die Master-Arbeit wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ausgegeben. Der Tag der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt sechs Monate und beginnt mit dem Ausgabetag gemäß Absatz 3. Das Thema muss so beschaffen sein, dass die Master-Arbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin im Einzelfall die Bearbeitungs-zeit um bis zu 6 Wochen verlängern. Bei empirischen Arbeiten sowie solchen Arbeiten, bei denen Informationsquellen aus dem Ausland ausgewertet werden müssen, kann die Bearbeitungszeit auf begründeten Antrag und mit Zustimmung des Themenstellers um bis zu 10 Wochen verlängert werden. Anträge auf Verlän-gerung der Bearbeitungszeit sind rechtzeitig vor Ablauf der regulären Bearbeitungszeit zu stellen.
(5) Master-Arbeiten können in deutscher, niederländischer oder englischer Sprache verfasst werden. Der Umfang der Master-Arbeit soll 80 Seiten nicht überschreiten. Wird die Arbeit in deutscher oder niederländischer Sprache verfasst, ist ihr eine ausführlichere Zusammenfassung in englischer Sprache beizufügen.
(6) Das Thema der Master-Arbeit kann vom Kandidaten/von der Kandidatin einmal ohne Angabe von Gründen innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Die Master-Arbeit gilt in diesem Fall als nicht begonnen. Außerdem kann auf begründeten Antrag des Kandidaten/der Kandidatin mit Zustimmung des Themenstellers/der Themenstellerin das Thema der Master-Arbeit vom Prüfungsausschuss zurückgenommen werden. Die Prüfungsleistung gilt dann ebenfalls als nicht begonnen.
(7) Der Kandidat/die Kandidatin hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm/ihr benutzten Hilfsquellen beizufügen und schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie alle Stellen, die wörtlich oder sinngemäß aus Veröffentlichungen entnommen worden sind, als solche kenntlich gemacht hat.


§ 15
Abgabe und Bewertung der Master-Arbeit
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(1) Die Master-Arbeit ist spätestens an dem Tage, an dem die Bearbeitungszeit endet, in zwei gebundenen Ausfertigungen beim Prüfungsamt einzureichen. Der Abgabetag ist aktenkundig zu machen.
(2) Die Frist für die Abgabe der Master-Arbeit oder die Rückgabe des Themas kann durch Einlieferung bei einem Postamt gegen Einlieferungsschein gewahrt werden.
(3) Die Master-Arbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten, von denen eine(r) der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente , eine(r) dem Institut für Poli-tikwissenschaft der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster angehören soll. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsaus-schusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt die Prüfer; der erste Prüfer soll der Themensteller sein. Die Bewertung durch jeden Prüfer (Einzelbewertung) ist nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 5 vorzunehmen und schriftlich zu begrün-den. Eine Vorkorrektur durch wissenschaftliche Mitarbeiter(innen) ist zulässig. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten.
(4) Als Note der Master-Arbeit wird vorbehaltlich von Satz 3 das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen festgesetzt. § 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Weichen die Einzelbewertungen um mehr als 2,0 Notenpunkte voneinander ab oder lautet eine Einzelbewertung mindestens auf "ausreichend" (4,0) und die andere auf "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0), wird von dem/der Vorsitzenden des Prüfungs-ausschusses ein(e) dritte(r) Prüfer(in) hinzugezogen; in diesem Fall legen die drei Prüfer(innen) die Note der Master-Arbeit gemeinsam fest. Erforderlichenfalls entscheidet die Mehrheit.
(5) Im Falle von Absatz 3 Satz 2 ist ein(e) zweite(r) Prüfer(in) hinzuzuziehen, wenn die Master-Arbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird. Absatz 4 gilt entsprechend.


§ 16
Freiversuche
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(1) Innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der bei studienbegleitenden Prüfungsleistungen erzielten Ergebnisse kann der Kandidat/die Kandidatin, soweit er/sie bis zu diesem Zeitpunkt sein/ihr Fachstudium nicht unterbrochen hat, Freiversuche nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 geltend machen.
(2) Bei Geltendmachung eines Freiversuchs gilt der gescheiterte Versuch zum Erwerb von Leistungspunkten als nicht unternommen.
(3) Wird ein Freiversuch geltend gemacht für eine Klausurarbeit bzw. die an ihre Stelle tretende mündliche Prüfung oder eine Hausarbeit, die mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, so kann der Kandidat/die Kandidatin die betreffende Prüfungsleistung im unmittelbar folgenden Wiederholungstermin ein zweites Mal erbringen mit der Folge, dass die bessere der Noten aus dem Erstversuch und dem Wiederholungsversuch gewertet wird.
(4) Dem Kandidaten/der Kandidatin stehen für Klausurarbeiten bzw. an deren Stelle tretende mündliche Prüfungen oder Hausarbeiten, die innerhalb der Regelstudienzeit erbracht werden, Freiversuche im Umfang von insgesamt 21 Leistungspunkten zur freien Verwendung zur Verfügung. Hierauf werden an anderen Hochschulen in Anspruch genommene Freiversuche angerechnet.
(5) Bei der Bemessung der Regelstudienzeit bleiben solche Fachsemester unberücksichtigt, in denen der Kandidat/die Kandidatin nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, dass der/die Betreffende unverzüglich eine ärztli-che Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das ärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt. Die / der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann verlangen, dass ein diesen Befund bestätigendes Zeugnis eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes vorgelegt wird. In diesem Fall sind die vom untersu-chenden Arzt geführten Unterlagen über die Erkrankung dem vom Prüfungsausschuss benannten Arzt vorzulegen.
(6) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium von einem Semester, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für Politikwissenschaft, Bestuurskunde oder Public Administration oder einer der Anteilsdisziplinen dieser Studiengänge eingeschrieben war und dort mindestens 12 Leistungspunkte im Sinne dieser Prüfungsordnung erworben hat.
(7) Unberücksichtigt bleiben bis zu zwei Fachsemester, wenn der Prüfling infolge einer Behinderung Verzögerungen in der Abwicklung seines Studiums hinnehmen muss.
(8) Ferner bleiben bis zu zwei Fachsemester unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit als gewähltes Mitglied in einem gesetzlich vorgesehenen Gremium oder Organ der Hochschule tätig war und dieses Gremium oder Organ mehrmals im Semester getagt hat.


§ 17
Mündliche Abschlußprüfung
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(1) Die mündliche Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit) findet in der Regel gegen Ende des dritten Studiensemesters statt; der Prüfungsausschuss kann in Einzelfällen andere Prüfungstermine festsetzen. Sie wird von einer deutsch-niederländischen Prüfungskommission abgenommen, der mindestens eine deutsche und eine niederländische Hochschullehrerin / ein deutscher und ein niederländischer Hochschullehrer angehören. Über das Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung und über die in der mündlichen Abschlussprüfung erzielte Note entscheidet die Prüfungskommission im Einvernehmen ihrer Mitglieder.
(2) Die mündliche Abschlussprüfung besteht aus einem wissenschaftlichen Kurzvortrag über die Ergebnisse der Master-Arbeit von 15-20 Minuten Dauer und einer daran anschließenden wissenschaftlichen Disputation über die Ergebnisse der Master-Arbeit zusammenfassende Thesen zwischen dem Prüfling und der Prüfungskommission von 30-40 Minuten Dauer. Kurzvortrag und Disputation finden öffentlich statt. Im Anschluss an die Disputation kann die Prüfungskommission Fragen der Öffentlichkeit an den Prüfling zulassen. Über das Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung und die dabei erzielte Note berät die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung.


§ 18
Wiederholung von studienbegleitenden Prüfungsleistungen der Masterprüfung
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(1) Wurde eine Klausurarbeit oder eine an deren Stelle getretene mündliche Prüfung erstmals mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet und wurde kein Freiversuch gemäß § 16 Abs. 2 geltend gemacht, so kann sie einmal wiederholt werden. Zur Wiederholung der entsprechenden Prüfungsleistung bedarf es einer erneuten Anmeldung.
(2) Für Seminarleistungen gilt Absatz 1 entsprechend.


§ 19
Bestehen der Masterprüfung

Die Masterprüfung ist bestanden, sobald der Kandidat/die Kandidatin im Hauptstudium mindestens 112 Leistungspunkte, davon 42 Leistungspunkte für die Master-Arbeit, erzielt hat.


§ 20
Nichtbestehen der Masterprüfung,
Wiederholung der Masterprüfung
zurück
(1) Die Masterprüfung ist nicht bestanden, wenn
1. die Master-Arbeit mit der Note "nicht ausreichend" (4,7 oder 5,0) bewertet wurde, oder
2. die mündliche Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit) mit der Note "nicht ausreichend " (4,7 oder 5,0) bewertet wurde.
(2) Die Masterprüfung gilt als nicht bestanden, wenn
1. der Kandidat/die Kandidatin aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund die Master-Arbeit nicht fristgerecht oder formgerecht abgegeben hat ( § 20 Abs. 1) oder
2. der Tatbestand der Täuschung (§ 9 Abs. 3) bezüglich der Master-Arbeit er-füllt ist oder
3. der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 4 oder § 9 Abs. 4 Satz 3 erfüllt ist oder
4. das Thema der Master-Arbeit ohne Einhaltung der Frist von § 14 Abs. 6 Satz 1 zurückgegeben wird oder
5. das Thema der Master-Arbeit mehr als einmal gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 zu-rückgegeben wird.
(3) Ist die Masterprüfung insgesamt oder in einzelnen Teilen nicht bestanden oder gilt sie insgesamt oder in einzelnen Teilen als nicht bestanden, kann sie oder können einzelne Teilprüfungsleistungen - außer im Falle des § 9 Abs. 3 Satz 5 - nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 einmal wiederholt werden; eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.
(4) Ist die Masterprüfung wegen der Master-Arbeit gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht bestanden oder gilt sie gemäß Absatz 2 als wegen der Master-Arbeit nicht bestanden und wurde ein Antrag nach Absatz 3 gestellt, kann die Master-Arbeit einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas gemäß § 14 Abs. 6 Satz 1 ist nur zulässig, soweit der Kandidat/die Kandidatin bei der Anfertigung seiner/ihrer ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
(5) Ist die Masterprüfung wegen der mündlichen Abschlussprüfung (Verteidigung der Master-Arbeit) gemäß Absatz 1 Nr.2 nicht bestanden oder gilt sie gemäß Absatz 2 Nr.3 als nicht bestanden, kann die mündliche Abschlussprüfung einmal wiederholt werden.
(6) Ist die Masterprüfung nicht bestanden, weil in einem Prüfungstermin zugleich die Bedingung von Absatz 1 Nr. 1 und Nr. 2 eingetreten ist, kommen die Regelungen des Absatz 4 und des Absatz 5 gleichzeitig zur Anwendung.
(7) Erfüllt der Kandidat/die Kandidatin im Rahmen der Wiederholungsprüfung nicht die Bedingungen des § 19 oder ist der Tatbestand des § 9 Abs. 3 Satz 5 gegeben, so ist die Masterprüfung endgültig nicht bestanden.


§ 21
Zusatzfächer

    Der Kandidat/die Kandidatin kann sich auf Antrag in einem weiteren Fach oder mehreren weiteren Fächern (Zusatzfach/-fächer) einer Zusatzprüfung unterziehen, wenn ein hinreichender Zusammenhang mit dem Zweck der Masterprüfung gemäß § 1 gegeben und eine angemessene Vertretung im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität oder in der Universität Twente gewährleistet ist. Fächer, die einen hinreichenden Zusammenhang mit dem Zweck der Masterprüfung gemäß § 1 aufweisen und im erforderlichen Umfang von anderen Fachbereichen oder wissenschaftlichen Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster oder der Universität Twente angeboten werden, können als Zusatzfächer gewählt werden, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften und dem jeweiligen Fachbereich bzw. der wissenschaft-lichen Einrichtung abgeschlossen worden ist. Über die Zulassung zur Prüfung in einem Zusatzfach entscheidet der Prüfungsausschuss. Der/die Studierende hat in jedem gewählten Zusatzfach mindestens 28 Leistungspunkte aus nach Maßgabe der Studienordnung studienbegleitend erbrachten Prüfungsleistungen, alternativ aus einer entsprechend umfangreichen Abschlussprüfung zu erwerben. Das Ergebnis der Prüfung in einem oder mehreren Zusatzfächern wird auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin in das Zeugnis gemäß § 23 Abs. 1 aufgenommen, jedoch bei der Ermittlung der Gesamtnote gemäß § 8 Abs. 4 nicht berücksichtigt.


§ 22
Internationale Vereinbarungen
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    Die in Doppelmasterabkommen oder vergleichbaren Vereinbarungen zwischen dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität und ausländischen Partnerhochschulen getroffenen Regelungen können im Einzelfall von den Regelungen dieser Prüfungsordnung abweichen; dies gilt insbesondere für die Bezeichnung von Prüfungsfächern und die Berechnung von Leistungspunkten. Der Prüfungsausschuss sorgt durch geeignete Beschlüsse im Bedarfsfall dafür, dass die Regelungen dieser Prüfungsordnung im Geiste der Vereinbarung gehandhabt werden können.


§ 23
Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
zurück
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Masterprüfung bestanden, so erhält er/sie über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Master-Arbeit, die in der Master-Arbeit und in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Fachnoten sowie die Gesamtnote. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin werden in das Zeugnis auch die Ergebnisse der Prüfungen in den Zusatzfächern und die bis zum Abschluss der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Die Ausgabe der Zeugnisse erfolgt einheitlich zu einem vom Prüfungsamt festzusetzenden Termin. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine vorläufige Bescheinigung über das Bestehen der Masterprüfung.
(3) Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin erteilt das Prüfungsamt eine Bescheinigung über die Termine, zu denen er/sie die einzelnen Prüfungsleistungen erbracht hat. Auf Antrag des Kandidaten/der Kandidatin gibt das Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses aus.
(4) Hat ein Kandidat/eine Kandidatin in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden, erteilt ihm/ihr der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen; er hat auch darüber Auskunft zu geben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Prüfungsleistung(en) wiederholt werden kann (können).
(5) Ist die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen schriftlichen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Im Falle des endgültigen Nichtbestehens der Masterprüfung soll der Bescheid auch auf das Antragsrecht gemäß Absatz 6 verweisen.
(6) Ist die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, wird dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studienfachwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, die zum Bestehen der Masterprüfung fehlenden Prüfungsleistungen sowie den Vermerk enthält, dass die Masterprüfung im binationalen Master-Studiengang European Studies nicht beziehungsweise endgültig nicht bestanden ist.
(7) Das Zeugnis gemäß Absatz 1 oder Absatz 6 sowie die Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unter-zeichnen.


§ 24
Urkunde
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(1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin die Masterurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Mastergrades gemäß § 1 Abs. 3 beurkundet. Die Aushändigung von Masterurkunde und Zeugnis erfolgt zeitgleich mit der Aushändigung von Masterurkunde und Zeugnis der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente.
(2) Die Masterurkunde wird vom Dekan/von der Dekanin des Fachbereichs und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.


B. S c h l u s s b e s t i m m u n g e n
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§ 25
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Dem/der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


§ 26
Aberkennung des Mastergrades
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    Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften im Einvernehmen mit dem Dekan der Faculteit Bestuurskunde der Universität Twente.


§ 27
Inkrafttreten und Veröffentlichung
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(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.10.2002 in Kraft.
(2) Diese Prüfungsordnung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.



    Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom


Münster, den 02. September 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 02. September 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


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