11. Ordnung zur Änderung
der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung
- Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 17. Dezember 1997
vom 18.Juli 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190), geändert durch Gesetz vom 27.November 2001
(GV.NRW.S.812), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 (ABl. NRW.2 S.593), zuletzt geändert am 13. Juni 2002 ,
wird wie folgt geändert:
- In § 15 Absatz 2 wird mit der Ordnungsnummer 45 neu eingefügt:
"Religionswissenschaft"
- In § 15 Absatz 3 beginnt die Nummerierung mit der Ordnungsnummer 46. Die folgenden Fächernennungen werden entsprechend durchnumeriert.
- In § 15 Absatz 3 wird mit der Ordnungsnummer 53 neu eingefügt:
"Katholische Theologie"
- In § 15 Absatz 4 Satz 1 wird
"und das Fach Katholische Theologie können" gestrichen und durch "kann" ersetzt.
- In Anhang A wird neu eingefügt:
"45. Religionswissenschaft
Hauptfach
- Funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache
- 4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung
- 1 mündliche Prüfung gem. Studienordnung von 30 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
- Funktionale Sprachkenntnisse in Englisch und einer weiteren Fremdsprache
- 4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
- 1 mündliche Prüfung gem. Studienordnung von 30 Minuten Dauer (FP)"
- Die Durchnummerierung der folgenden Fächer erfolgt analog zu Punkt 2.
- In Anhang B wird neu eingefügt:
"45. Religionswissenschaft
Hauptfach
- 3 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 mündliche Prüfung Religionswissenschaft gem. Studienordnung von 45 Minuten Dauer (FP)
Nebenfach
- 5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 4 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 mündliche Prüfung Religionswissenschaft gem. Studienordnung von 30 Minuten Dauer (FP)
- In Anhang A wird neu eingefügt:
"53. Katholische Theologie
Nebenfach
- 2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (lN)
- 1 Leistungsnachweis als Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)"
- In Anhang B wird neu eingefügt:
"53. Katholische Theologie
Nebenfach
- 1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (lN)
- 1 mündliche Prüfung gem. Studienordnung von 30 Minuten Dauer (FP)
Artikel II
Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2002 erstmalig für die Studiengänge
Religionswissenschaft und/oder den Nebenfachstudiengang "Katholische Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben worden sind.
Artikel III
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 03. Dezember 2001 vom
Münster, den 18. Juli 2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 18. Juli 2002
|
Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
|
|