Zehnte Ordnung zur Änderung
der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 17. Dezember 1997
vom 13. Juni 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom
14. März 2000 (GV.NW. S.190) sowie des Artikel 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikel 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung
der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999 (AB Uni 99/13) hat die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom
17. Dezember 1997 (ABl. NRW.2 S.593), zuletzt geändert am 16.Mai 2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Absatz 5 wird mit der Nummer 7 eingefügt:
"Die Nebenfächer Öffentliches Recht und Zivilrecht dürfen nicht miteinander kombiniert werden."
Artikel II
Die vorstehende Änderungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester
2002 ein Studium mit dem Ziel Magisterprüfung an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufgenommen haben.
Artikel III
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom [Datum] in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der
Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates der Philosophischen Fakultät vom 03. Dezember 2001 und des Senats der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 18.04.2002
Münster, den 14. Juni 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 14. Juni 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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