Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Rahmenordnung für die Promotionsordnungen |
(1) | Durch die Promotion soll die Bewerberin/ der Bewerber ihre / seine über das allgemeine Studienziel hinausgehende Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit nachweisen. |
(2) | Durch die Promotion erlangt die Bewerberin/ der Bewerber den akademischen Grad eines Doktors der Naturwissenschaften (Doctor rerum naturalium, abgekürzt: Dr. rer. nat.). |
(1) | Jeder Fachbereich der Fakultät erlässt eine Promotionsordnung. Der Fakultätsrat der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gibt Empfehlungen zum koordinierten und aufeinander abgestimmten Erlass der Promotionsordnungen der Fachbereiche der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät. |
(2) | Die Promotionsordnungen sollen vorsehen, dass zur Promotionsprüfung Prüferinnen / Prüfer anderer Fachbereiche oder anderer Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht hinzugezogen werden können. |
(3) | Die Promotionsordnung wird nach Stellungnahme durch das Rektorat vom Fachbereich durch den Fachbereichsrat erlassen. |
(1) | Der Doktorgrad (Dr.rer.nat) wird vom Fachbereich auf Grund einer Promotionsprüfung verliehen. Diese besteht aus einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) über ein Thema aus einem Gebiet der Mathematik oder der Naturwissenschaften (Absätze (2) - (4)) und einer mündlichen Prüfung (§10). | ||||
(2) | Die Dissertation muss wissenschaftlich beachtenswert sein und soll die Fähigkeit der Bewerberin / des Bewerbers zu selbständiger Forschung und angemessener schriftlicher Darstellung der Ergebnisse belegen. | ||||
(3) | Das Thema der Dissertation soll von der Bewerberin / dem Bewerber im Einvernehmen mit einem habilitierten oder berufenen (§ 48 HG) hauptberuflich an der Fakultät tätigen Mitglied gewählt und die Arbeit in steter Fühlungnahme mit dieser Betreuerin / diesem Betreuer in der Regel in einem Institut der Universität Münster durchgeführt werden. Der Betreuerin / dem Betreuer hat die Kandidatin / der Kandidat auf Verlangen jederzeit erschöpfende Auskunft über den Stand der Arbeit zu geben. | ||||
(4) | Betreuer / Betreuerin kann auch sein
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(5) | Reine Zusammenfassungen bereits bekannter, fremder Erkenntnisse, die nicht zumindest einen neuen Zusammenhang enthalten, gelten nicht als Dissertation im Sinne des Absatz 1. | ||||
(6) | Das Nähere regelt die Promotionsordnung des Fachbereichs. |
Die Promotionsordnung benennt die Promotionsfächer.
(1) | Die Fachbereiche führen Promotionsprüfungen auf der Grundlage ihrer Promotionsordnungen durch. Als Promotionsgremien sehen die Promotionsordnungen der Fachbereiche in der Regel einen Promotionsausschuss und die jeweilige Prüfungskommission vor. |
(2) | Der Promotionsausschuss besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der in Artikel 13 Abs. 1 Nr. 1 - 4
Universitätsverfassung (UV) bezeichneten Gruppen. |
(3) | Wahl und Amtsdauer der Mitglieder des Promotionsausschusses regelt die Promotionsordnung. |
(4) | Die Prüfungskommission einer Promovendin / eines Promovenden besteht aus der Dekanin / dem Dekan des Fachbereichs oder einer Vertreterin / einem Vertreter der Dekanin / des Dekans als Vorsitzende / Vorsitzendem, den Gutachterinnen / Gutachtern der Dissertation und den Prüferinnen / Prüfern der / des jeweiligen Promovendin / Promovenden. Alle Mitglieder der Kommission außer der / dem Vorsitzenden sind stimmberechtigt, es sei denn, die / der Vorsitzende ist Gutachterin / Gutachter oder Prüferin / Prüfer. |
Der Promotionsausschuss führt das Promotionsverfahren durch und entscheidet, soweit nicht die Promotionsordnung etwas anders vorsieht, in allen Angelegenheiten außer in der Festlegung der Gesamtnote. Letztere erfolgt durch die jeweilige Prüfungskommission. Der Promotionsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/ den Vorsitzenden übertragen.
(1) | Die Zulassung zum Promotionsverfahren setzt einen der folgenden Abschlüsse voraus:
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(2) | Die Promotionsordnung kann, soweit es die Besonderheit des Studienganges rechtfertigt, Ausnahmen von den Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 vorsehen. | ||||||||
(3) | Die Promotionsordnung kann die Zulassung zum Promotionsverfahren zusätzlich vom Nachweis eines qualifizierten Abschlusses oder vom Nachweis weiterer Studienleistungen sowie sonstiger Leistungen, die die Eignung für eine Promotion erkennen lassen, abhängig machen. | ||||||||
(4) | Die Promotionsordnung kann die Zulassung zur Promotionsprüfung von der Teilnahme an einem Promotionsstudiengang in dem betroffenen Fachbereich abhängig machen. | ||||||||
(5) | Die Bewerberin/ der Bewerber muss eine Dissertation vorlegen, die in dieser Form noch nicht Gegenstand einer staatlichen oder akademischen Prüfung gewesen ist. Die Annahme einer Dissertation regelt die Promotionsordnung; ebenso die Zulässigkeit bereits veröffentlichter Arbeiten und die Auswirkungen einer Publikation wesentlicher Ergebnisse der Dissertation von dritter Seite. | ||||||||
(6) | Über die Zulassung zur Promotion entscheidet der Promotionsausschuss auf der Grundlage der Promotionsordnung. |
Die Dissertation soll in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein; über Ausnahmen entscheidet der Promotionsausschuss.
(1) | Die Bewertung der Promotionsleistungen soll spätestens 6 Monate nach Vorlage der Dissertation abgeschlossen sein. Zur Bewertung der Promotionsleistung werden zwei Gutachterinnen/ Gutachter bestellt. Als Gutachterinnen oder Gutachter dürfen nur Personen bestellt werden, die entweder zur Gruppe der Professorinnen und Professoren gehören oder habilitiert sind oder eine gleichwertige Qualifikation haben. Eine oder einer dieser Gutachterinnen oder Gutachter ist in der Regel die Betreuerin bzw. der Betreuer. Die Promotionsordnung regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Bestellung. | ||||||||
(2) | Jede Gutachterin/ Jeder Gutachter soll spätestens drei Monate nach Erhalt der Dissertation ein eingehend begründetes Gutachten über die Dissertation vorlegen, Annahme oder Ablehnung empfehlen und im Falle der Annahme der Arbeit eines der folgenden Prädikate vorschlagen:
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Auf der Grundlage der Einzelvorschläge der Gutachterinnen/ Gutachter ist über die Annahme oder Ablehnung der Dissertation zu entscheiden. Die Einzelheiten regelt die Promotionsordnung. Sie kann vorsehen, dass in Fällen von Notendivergenz ein Drittgutachten eingeholt wird, Die Annahme der Dissertation aufgrund nur eines die Annahme vorschlagenden Gutachtens ist ausgeschlossen. Ist die Dissertation angenommen, ist aus den Einzelvorschlägen der Gutachter eine Gesamtnote für die Dissertation zu bilden. | |||||||||
(3) | Das Nähere regelt die Promotionsordnung. |
Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Dissertation der Bewerberin/ des Bewerbers angenommen ist.
Die Promotionsordnung regelt die Form und das Verfahren der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung kann aus einem Rigorosum oder einer
Kollegialprüfung oder einer Disputation bestehen. Die Promotionsordnung soll eine angemessene Dauer der Prüfungsgespräche bzw. der Disputation
festlegen. Sie soll bei einer Disputation oder einer Kollegialprüfung etwa 90 Minuten betragen, bei einem Rigorosum im Hauptfach etwa 60 Minuten
und in den Nebenfächern etwa 30 Minuten.
(1) | Nach Abschluss der mündlichen Prüfung wird die Prüfungskommission
einberufen. Sie bildet aus den Noten der mündlichen Prüfung sowie den Noten für die Dissertation eine Gesamtnote.
Das Gesamtprädikat kann lauten: | ||||||||||
(2) | Die Promotionsordnung regelt das Verfahren bei Versäumnis eines Prüfungstermins sowie bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. | ||||||||||
(3) | Das Promotionsverfahren gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die Dissertation veröffentlicht ist. Dies soll innerhalb eines Jahres nach Bestehen der Prüfung erfolgen. Die Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn die Betreuerin / der Betreuer die Dissertation für druckreif erklärt hat. | ||||||||||
(4) | Die Doktorandin/ der Doktorand muss die Veröffentlichung der Dissertation sicherstellen durch entweder
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(5) | Die Doktorandin / der Doktorand hat drei bis sechs Exemplare der Dissertation unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abzuliefern. Das bewertete Original verbleibt bei den Prüfungsakten. | ||||||||||
(6) | Das Nähere, insbesondere die Frist zur Abgabe der Pflichtexemplare, regelt die Promotionsordnung. |
Nach Abschluss des Promotionsverfahrens wird der Bewerberin / dem Bewerber eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion. Sie ist auf den Tag der letzten mündlichen Prüfung zu datieren, von der Dekanin / dem Dekan des Fachbereichs eigenhändig zu unterzeichnen und der Bewerberin / dem Bewerber zu übergeben. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält die Bewerberin / der Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen. Nach Abschluss des Promotionsverfahrens kann der Bewerberin / dem Bewerber die Aushändigung der Urkunde nur unter den Voraussetzungen des § 13 verweigert werden.
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass die Bewerberin / der Bewerber beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat, oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären.
(1) | Wird bekannt, dass der Doktorgrad durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind, wird der Doktorgrad durch Beschluss des Fachbereichsrates des zuständigen Fachbereichs entzogen. |
(2) | Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn die / der Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung sie ihre / er seine wissenschaftliche Qualifikation oder ihren / seinen Doktorgrad missbraucht hat. |
(3) | Vor der Beschlussfassung ist der / dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung des Fachbereichsrates ist der / dem Betroffenen mitzuteilen. |
Gegen belastende Entscheidungen kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zuzustellen.
Der Doktorgrad kann als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste auch ehrenhalber verliehen werden (Ehrenpromotion - doctor honoris causa, h.c.). Wird die Möglichkeit einer Ehrenpromotion vorgehalten, ist das Verfahren und die Voraussetzung hierfür in der Promotionsordnung zu regeln.
Das Doktordiplom kann nach 50 Jahren erneuert werden, wenn dies mit Rücksicht auf die besonderen wissenschaftlichen Verdienste oder wegen einer besonders engen Verbindung der Jubilarin / des Jubilars mit der Universität angebracht ist.
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Sie gilt für alle Bewerberinnen und Bewerber, die nach Inkrafttreten einer auf dieser Rahmenordnung beruhenden Promotionsordnung
einen Promotionsstudiengang aufnehmen oder sich nach Inkrafttreten einer solchen Ordnung zur Promotion melden.
Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Promotionsstudiengang unter Bedingungen aufgenommen haben, die von der
neuen Promotionsordnung abweichen, ist Gelegenheit zu geben, ihre Promotion noch zu den ursprünglich für sie
geltenden Bestimmungen abzuschließen.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 17.Juli 2002.
Münster, den 18. Juli 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 18. Juli 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
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