Organisation - Das Rektorat |
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Amtliche Bekanntmachungen |
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Promotionsordnung |
Teil I: | Allgemeines |
§ 1 | Promotion |
§ 2 | Promtionsausschuss |
Teil II: | Zulassung als Doktorand oder Doktorandin |
§ 3 | Voraussetzungen für die Zulassung als Doktorand oder Doktorandin |
§ 4 | Antrag auf Zulassung als Doktorand/Doktorandin |
§ 5 | Pflichten des Doktoranden/der Doktorandin |
Teil III: | Zulassung zum Promotionsverfahren |
§ 6 | Voraussetzungen für die Zulassung zum Promotionsverfahren |
§ 7 | Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren, Rücktritt |
§ 8 | Zulassung zum Promotionsverfahren |
Teil IV: | Die schriftliche Prüfung |
§ 9 | Dissertation |
§ 10 | Veröffentlichung vor Einreichung |
§ 11 | Gutachter/Gutachterinnen |
§ 12 | Prüfung und Annahme bzw. Ablehnung der Dissertation |
Teil V: | Die mündliche Prüfung |
§ 13 | Zulassung, Form und Gegenstand der mündlichen Prüfung |
§ 14 | Promotionskommission |
§ 15 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
Teil VI: | Notengebung |
§ 16 | Bewertung der Promotionsleistungen |
Teil VII: | Veröffentlichung der Dissertation, Vollzug der Promotion |
§ 17 | Veröffentlichung der Dissertation |
§ 18 | Ungültigkeit der Promotionsleistungen |
§ 19 | Vollzug der Promotion |
§ 20 | Erneuerung der Promotionsurkunde |
Teil VIII: | Ehrenpromotion |
§ 21 | Ehrenpromotion |
Teil IX: | Abschließende Regelungen |
§ 22 | Entziehung des Doktorgrades |
§ 23 | Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen |
(1) | Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät verleiht den akademischen Grad "Doktor der Wirtschaftswissenschaften" (doctor rerum politicarum - Dr. rer. pol.) aufgrund einer wissenschaftlich beachtlichen schriftlichen Arbeit (Dissertation) und einer mündlichen Prüfung (Disputation). |
(2) | Als Anerkennung hervorragender wissenschaftlicher Leistungen oder außergewöhnlicher Verdienste kann die Fakultät den akademischen Grad "Doktor der Wirtschaftswissenschaften ehrenhalber" (doctor rerum politicarum honoris causa - Dr. rer. pol. h.c.) verleihen. |
(1) | Zur Durchführung des Promotionsverfahrens wird ein Promotionsausschuss eingesetzt. | ||||||||
(2) | Der Promotionsausschuss besteht aus
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(3) | Die Mitglieder des Promotionsausschusses und ihre Stellvertreter(innen) werden vom Fachbereichsrat gewählt. Der Fachbereichsrat wählt den Vorsitzenden/die Vorsitzende aus den Mitgliedern des Promotionsausschusses, die der Gruppe der Professoren/Professorinnen angehören; entsprechend wird der/die stellvertretende Vorsitzende gewählt. | ||||||||
(4) | Die Amtszeit der gewählten Mitglieder aus der Gruppe der Professoren/Professorinnen und der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter(innen) und der weiteren Mitarbeiter(innen) beträgt zwei Jahre, die aus der Gruppe der Doktoranden/Doktorandinnen ein Jahr. Wiederwahl ist möglich. | ||||||||
(5) | Der Promotionsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter(in) mindestens vier weitere Mitglieder, von denen mindestens drei der Gruppe der Professoren/Professorinnen angehören, anwesend sind. | ||||||||
(6) | Der/die Vorsitzende erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche und Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 7. | ||||||||
(7) | Der Promotionsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Entschei-dungen im Sinne von § 12 Abs. 7 sowie § 8 Abs. 5 Satz 2 haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professoren Stimmrecht. | ||||||||
(8) | Geschäftsstelle des Promotionsausschusses ist das Dekanat der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. |
(1) | Als Doktorand/Doktorandin wird zugelassen, wer eine der nachfolgenden Zugangsbedingungen besitzt (notwendige Bedingung)
und einen Hochschullehrer/eine Hochschullehrerin benennt, der/die sich schriftlich bereit erklärt hat, die Betreuung des Promotionsvorhabens zu übernehmen (hinreichende Bedingung);
die Zusage ist in begründeten Fällen widerrufbar. Die notwendige Bedingung erfüllt, wer
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(2) | In besonderen Ausnahmefällen kann die Fakultät auf Antrag zweier Hochschullehrer/innen einen Bewerber/eine Bewerberin auch ohne vorausgegangene Fachprüfung als Doktorand/Doktorandin zulassen, wenn er/sie besondere wissenschaftliche Begabung gezeigt hat und die Fakultät ein besonderes Interesse an der Bearbeitung des Dissertationsthemas hat. Die entsprechende Entscheidung erfordert die Zustimmung aller Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrer im Fachbereichsrat. Der Promotionsausschuss legt in Abhängigkeit von den bereits erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen fest, welche weiteren Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen noch zu erbringen sind. |
(1) | Die Zulassung als Doktorand/Doktorandin ist schriftlich bei dem Dekan/der De-kanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster zu beantragen; gleiches gilt für die vorläufige Zulassung. Mit dem Antrag sind einzureichen:
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(2) | Die eingereichten Unterlagen gehen in das Eigentum der Fakultät über und verbleiben bei den Akten. |
Der Doktorand/Die Doktorandin hat das Promotionsstudium an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster zu absolvieren. Das Studium erstreckt sich über einen Zeitraum von zwei bis vier Semestern und umfasst mindestens sechs Semesterwochenstunden. Näheres regelt die Studienordnung für das Promotionsstudium der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Während seines/ihres Promotionsstudiums muss der Doktorand/die Doktorandin für mindestens zwei Semester an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät für den Promotionsstudiengang eingeschrieben sein. Auf Antrag werden gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Universitäten oder in anderen Studiengängen erbracht wurden, angerechnet.
Zum Promotionsverfahren kann nur zugelassen werden, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
(1) | Die Zulassung zum Promotionsverfahren ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät zu beantragen. Der Antrag ist in deutscher Sprache abzufassen und hat das Thema der Dissertation und den Betreuer/die Betreuerin zu benennen. |
(2) | Dem Antrag sind beizufügen:
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(3) | Der Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren kann von dem Bewerber/der Bewerberin zurückgezogen werden, solange noch kein Gutachten vorliegt. In diesem Fall gilt der Antrag als nicht gestellt. |
(1) | Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Promotionsausschuss über die Zulassung des Bewerbers/der Bewerberin zum Promotionsverfahren. Er kann die Entscheidung für den Regelfall dem/der Vorsitzenden übertragen. |
(2) | Die Zulassung darf nur versagt werden, wenn
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(3) | Nach der Behebung von Mängeln im Sinne von Absatz 2 kann der Bewerber/die Bewerberin den Antrag auf Zulassung zum Promotionsverfahren erneut einreichen. |
(4) | Wird die Zulassung versagt, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Mitteilung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Vor Erlass der ablehnenden Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. |
(5) | Gegen die ablehnende Entscheidung kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Promotionsausschuss. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. |
(1) | Das Thema der Dissertation ist aus einem in Forschung und/oder Lehre vertretenen Gebiet der Betriebswirtschaftslehre, der Volkswirtschaftslehre oder der Wirtschaftsinformatik zu wählen. |
(2) | Die Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung des Doktoranden/der Doktorandin sein und einen wissenschaftlich beachtenswerten Beitrag zur Fortentwicklung der Wirtschaftswissenschaften leisten. |
(3) | Die Dissertation ist in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. Die Arbeit muss in maschinenschriftlicher Form vorgelegt werden. |
(4) | Die Dissertation hat folgende Erklärung zu enthalten: "Ich versichere an Eides statt, dass ich die eingereichte Dissertation (es folgt ihr Titel) selbständig verfasst habe. Anderer als der von mir angegebenen Quellen und Hilfsmittel habe ich mich nicht bedient. Alle wörtlich oder sinngemäß den Schriften anderer Autoren entnommenen Stellen habe ich kenntlich gemacht." |
(5) | Die Anfertigung der Dissertation soll betreut werden. Betreuer/Betreuerin kann jede(r) einschlägig ausgewiesene Universitätsprofessor(in) sowie jedes habilitierte Mitglied der Fakultät (Prüfungsberechtigte) sein. Dasselbe gilt für durch Emeritierung, Pensionierung oder Wegberufung ausgeschiedene ehemalige Prüfungsberechtigte der Fakultät im Sinne von Satz 1 für einen Zeitraum von 10 Semestern ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die Fakultät verlassen haben; die Frist kann verlängert werden. |
Die eingereichte Dissertation darf vor Abschluss des Verfahrens nicht als solche veröffentlicht sein. Ideen, die im Rahmen der Dissertation ausgearbeitet werden, dürfen unbeschadet dessen schon vor der Einreichung der Arbeit als Aufsatz oder Arbeitspapier veröffentlicht werden. Der Betreuer/Die Betreuerin darf Koautor sein.
(1) | Der Promotionsausschuss bestimmt zwei Gutachter/Gutachterinnen für die Beurteilung der Dissertation. Der Betreuer/Die Betreuerin der Dissertation kann ei-nen Vorschlag unterbreiten. | ||||
(2) | Zum Erstgutachter/Zur Erstgutachterin können ernannt werden
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Für den Regelfall wird der Betreuer/die Betreuerin zum Erstgutachter bestellt. | |||||
(3) | Zu Zweitgutachtern/Zweitgutachterinnen können die in Absatz 2 benannten Personen sowie Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen der Fakultät ernannt werden. Bei Bedarf können auch entsprechend Prüfungsberechtigte anderer Fakultäten/Fachbereiche zu Gutachtern bestellt werden. |
(1) | Die Gutachter(innen) prüfen die Dissertation und berichten darüber dem Promotionsausschuss in schriftlichen Gutachten. Die Gutachten sollen innerhalb einer Frist von höchstens 3 Monaten vorliegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(2) | Die Gutachter(innen) beantragen und begründen die Annahme (ggf. mit bestimmten Auflagen)
oder die Ablehnung der Dissertation. Zugleich schlagen sie eine Note für die Dissertation vor. Folgende Noten sind möglich:
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Zur differenzierten Bewertung zwischen den Grenzen 1,00 und 4,00 können Zwischenwerte durch Erhöhen oder Erniedrigen der Notenwerte um 0,25 bzw. 0,5 Punkte gebildet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
(3) | Die Dissertation ist abgelehnt, wenn beide Gutachter(innen) die Ablehnung (non rite) vorschlagen. In diesem Fall ist die Promotion endgültig gescheitert. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) | Leidet die Dissertation an Mängeln, die einer Annahme entgegenstehen, und können diese Mängel durch Umarbeitung oder Ergänzung behoben werden, so kann jeder Gutachter für die Umarbeitung oder Ergänzung eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Monaten bestimmen. Die überarbeitete oder ergänzte Dissertation ist beim Vorsitzenden des Promotionsausschusses einzureichen, dem Gutachter erneut vorzulegen und von ihm gemäß Absatz 2 zu beurteilen. Wird die Dissertation nicht innerhalb der gesetzten Frist erneut eingereicht, gilt sie als abgelehnt. Auch in diesem Fall ist die Promotion endgültig gescheitert. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) | Haben beide Gutachter(innen) die Annahme der Dissertation empfohlen, wird diese mit den Gutachten für eine Frist von zwei Wochen (Auslegungsfrist) zur Einsichtnahme für alle Prüfungsberechtigten der Fakultät im Dekanat ausgelegt. Die Prüfungsberechtigten werden hierüber rechtzeitig benachrichtigt. Alle Prüfungsberechtigten sind zur Einsichtnahme und Abgabe einer Stellungnahme befugt. Stellungnahmen sind schriftlich und innerhalb der Auslegungsfrist einzureichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(6) | Die Dissertation ist angenommen, wenn beide Gutachter(innen) ihre Annahme vorschlagen und keine andere prüfungsberechtigte Person die Ablehnung empfohlen hat. Die Note der Dissertation ergibt sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 7 als das auf zwei Nachkommastellen berechnetes arithmetisches Mittel der von den Gutachtern vorgeschlagenen Noten; weitere Nachkommastellen werden gestrichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(7) | >Schlägt eine(r) der Gutachter(innen) oder ein anderer Prüfungsberechtigter/eine andere Prüfungsberechtigte die Ablehnung der Dissertation vor, so entscheidet der Promotionsausschuss über die Annahme und die Note. Der Promotionsausschuss entscheidet ferner über die Bewertung der Dissertation, wenn die Notenvorschläge der Gutachter(innen) um mindestens zwei Noten voneinander abweichen. Der Promotionsausschuss kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung weitere Gutachten einholen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(8) | Wird die Dissertation abgelehnt, so ist dies dem Bewerber/der Bewerberin mitzuteilen. § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 gelten entsprechend. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(9) | Nach Ablauf der Auslegungsfrist teilt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin die von den Gutachtern/Gutachterinnen vorgeschlagenen Noten mit. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(10) | Ein korrigiertes Exemplar der Dissertation verbleibt mit allen Gutachten bei den Fakultätsakten. |
(1) | Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist die Annahme der Dissertation. |
(2) | Die mündliche Prüfung wird in Form einer Disputation abgenommen. In ihr soll der Kandidat/die Kandidatin zeigen, dass er/sie imstande ist, wissenschaftliche Fragestellungen der Wirtschaftswissenschaften selbständig zu beurteilen. |
(3) | Die Disputation erstreckt sich auf das Thema der Dissertation und an die Dissertation angrenzende Gebiete. Die Disputation wird durch einen Vortrag des Kandidaten/der Kandidatin über die zentralen Thesen der Dissertation eingeleitet. Sie soll einschließlich Vortrag fünfzig bis sechzig Minuten dauern. |
(4) | Die Disputation ist universitätsöffentlich; insbesondere sind Doktorandinnen/Doktoranden, die sich in einem späteren Prüfungstermin der mündlichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen. Die Öffentlichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. |
Für die mündliche Prüfung bildet der Promotionsausschuss eine Promotionskommission. Die Promotionskommission besteht aus drei Personen gemäß § 11; zu ihnen sollen der/die erste und zweite Gutachter/Gutachterin gehören. Den Vorsitz in der Kommission führt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses oder ein von ihm/ihr zu bestimmendes Mitglied der Promotionskommission.
(1) | Der Bewerber/die Bewerberin und die Mitglieder der Promotionskommission sind über den Zeitpunkt und den Ort der mündlichen Prüfung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu unterrichten. Der Termin ist in der Universität bekannt zu machen. |
(2) | Über den Gegenstand und das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen und von allen Prüfern zu unterzeichnen. |
(1) | Unmittelbar nach Beendigung der mündlichen Prüfung beschließt die P romotionskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Bewertung der Disputation. Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe von § 12 Abs. 2. Es wird eine einheitliche Note für die mündliche Prüfung gebildet. |
(2) | Ist die mündliche Prüfung bestanden, setzt die Prüfungskommission aufgrund der Note für die Dissertation und der Note für die mündliche Prüfung die Gesamtnote für die Doktorprüfung fest. Sie ergibt sich als gewogenes arithmetisches Mittel der mit dem Faktor zwei gewichteten Note der Dissertation und der mit dem Faktor eins gewichteten Note der Disputation. Es werden nur 2 Nachkommastellen berücksichtigt. Der rechnerische Mittelwert ist auf den nächst-besseren (bis x,50) bzw. nächstschlechteren Notenwert (über x,50) zu runden. Die Gesamtnote wird nur verbal ausgedrückt. |
(3) | Der/die Vorsitzende der Promotionskommission teilt dem/der Bewerber(in) das Ergebnis umgehend mit. Auf Antrag stellt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber/der Bewerberin eine Bescheinigung darüber aus, dass die Dissertation angenommen und die mündliche Prüfung erfolgreich abgeschlossen ist. Diese Bescheinigung berechtigt nicht zur Führung des Doktorgrades. |
(4) | Wird die mündliche Prüfung mit der Note "non rite" bewertet, so kann sie der Bewerber/die Bewerberin auf Antrag einmal innerhalb von 6 Monaten wiederholen. Wird auch die wiederholte mündliche Prüfung mit der Note "non rite" bewertet, so ist die Promotion endgültig gescheitert. Dasselbe gilt, wenn die Wiederholungsfrist versäumt oder auf die Wiederholung verzichtet wird. |
(5) | Ist die Prüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses dem Bewerber/der Bewerberin hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch Auskunft über die Möglichkeit der Wiederholung der Disputation und die hierfür ggf. einzuhaltende Frist gibt. Der Bescheid ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. |
(6) | Hat der Bewerber/die Bewerberin schuldhaft den Termin der mündlichen Prüfung versäumt oder ist er/sie nach Beginn der mündlichen Prüfung ohne triftige Gründe zurückgetreten, so gilt die mündliche Prüfung als nicht bestanden. Die Gründe für das Versäumnis oder den Rücktritt hat der Bewerber/die Bewerberin unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung über das Nichtbestehen gemäß Satz 1 trifft der Vorsitzende/die Vorsitzende des Promotionsausschusses. § 12 Abs. 8 gilt entsprechend. |
(1) | Die Dissertation ist innerhalb von zwei Jahren nach Bestehen der Prüfung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung darf erst dann erfolgen, wenn beide Gutachter(innen) die Dissertation für druckreif erklärt haben. | ||||||||
(2) | Die Verpflichtung zur Veröffentlichung gilt als erfüllt, wenn der Verfasser/die Verfasserin neben dem für die Prüfungsakten der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erforderlichen Exemplar der Universitäts- und Landesbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität sechs Exemplare der maschinenschriftlichen Originalfas-sung unentgeltlich zur Verfügung stellt, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind, und die Verbreitung des Inhalts der Dissertation im übrigen wie folgt sicherstellt:
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In den Fällen (a), (c) und (d) überträgt der Doktorand/die Doktorandin der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben der Hochschulbibliotheken weitere Kopien von seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen. Die ULB ist verpflichtet, ein gedrucktes Exemplar zu archivieren und mindestens ein weiteres für die laufende Benutzung bereitzustellen. In den Fällen (b), (c) und (d) hat der Doktorand/die Doktorandin 10 gebundene Exemplare der Dissertation unentgeltlich bei der Fakultät abzuliefern. | |||||||||
(3) | Das gemäß Absatz 2 Satz 1 bei der Fakultät abzuliefernde Exemplar der Dissertation ist auf dem Titelblatt zu bezeichnen als "Inauguraldissertation zur Erlangung des akademischen Grades eines Doktors der Wirtschaftswissenschaften durch die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster". Auf der Rückseite des Titelblatts sind die Namen des Dekans/der Dekanin und der Berichterstatter(innen) sowie der Tag der mündlichen Prüfung anzugeben. Am Schluss der Dissertation muss ein kurzer, den wissenschaftlichen Werdegang des Bewerbers/der Bewerberin darstellender Lebenslauf abgedruckt sein, der auch Angaben über Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Dauer des Studiums an den einzelnen Hochschulen nach der Rei-henfolge des Besuchs enthält. Der Doktorand/die Doktorandin erteilt die schriftli-che Einwilligung, dass seine persönlichen Daten gespeichert werden dürfen. Der der Dissertation beigefügte Lebenslauf wird nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Doktoranden/der Doktorandin in Datennetzen zugänglich gemacht. | ||||||||
(4) | Wird die Frist gemäß Absatz 1 ohne Verschulden des Bewerbers/der Bewerberin nicht eingehalten, so kann sie verlängert werden. Hierüber entscheidet auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin oder des Betreuers/der Betreuerin der/die Vorsitzende des Promotionsausschusses. Wird die Frist gemäß Absatz 1 nicht eingehalten, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, oder wird eine verlängerte Frist nicht eingehalten, so verfallen die mit der Prüfung erlangten Rechte. | ||||||||
(5) | Das von der Fakultät zur Veröffentlichung genehmigte Manuskript hat der Bewerber/die Bewerberin zusammen mit dem Nachweis über die Veröffentlichung zu den Akten der Fakultät zurückzugeben. |
Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, dass der Bewerber/die Bewerberin beim Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion irrtümlich als gegeben angenommen worden sind, so sind die Promotionsleistungen durch Beschluss des Promotionsausschusses für ungültig zu erklären. § 8 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.
(1) | Ist die Dissertation veröffentlicht und sind die Pflichtexemplare im Dekanat der Fakultät abgeliefert, so hat der Bewerber/die Bewerberin die Promotionsleistungen erbracht. |
(2) | Es wird eine Promotionsurkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält den Titel der Dissertation und die Gesamtnote der Promotion. Sie wird auf den Tag der mündlichen Prüfung datiert, von dem Dekan/der Dekanin eigenhändig unterzeichnet und dem Bewerber/der Bewerberin übergeben. Mit der Aushändigung der Promotionsurkunde erhält er/sie das Recht, den Doktorgrad zu führen. |
Die Fakultät kann die Promotionsurkunde frühestens bei der fünfzigsten Wiederkehr des Promotionstages erneuern.
(1) | Das Verfahren zur Ehrenpromotion wird durch schriftlichen Antrag eingeleitet. Der Antrag muss von mindestens zwei hauptamtlich an der Fakultät tätigen Professoren/Professorinnen gestellt werden. |
(2) | Der Antrag muss eingehend würdigen, dass die Anforderungen des § 1 Abs. 2 in der Person des/der Vorgeschlagenen erfüllt sind. |
(3) | Der Vollzug der Ehrenpromotion setzt einen Beschluss des Fachbereichsrates voraus. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates erforderlich. |
(4) | Die Ehrenpromotion wird von dem Dekan/der Dekanin durch Überreichung einer Urkunde vollzogen, wobei die Leistungen und Verdienste des/der Promovierten gewürdigt werden. |
(1) | Der Doktorgrad ist durch Beschluss des Fachbereichsrates zu entziehen, wenn bekannt wird, dass er durch Täuschung erworben wurde oder dass wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angenommen worden sind. | ||||
(2) | Der Fachbereichsrat kann darüber hinaus den Doktorgrad entziehen, wenn der/die Promovierte
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(3) | Dasselbe gilt für die Ehrenpromotion. | ||||
(4) | Vor der Beschlussfassung ist dem/der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 7 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend. |
Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität in Kraft. Für Promotionsverfahren von Bewerbern/Bewerberinnen, deren Betreuungsverhältnis
vorher begründet worden ist, gilt die Promotionsordnung vom 1. April 1963 in der Fassung vom 3. April 1974
für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Ordnung weiter; die Betroffenen können durch
unwiderrufliche Erklärung für die neue Ordnung optieren. Die Promotionsordnung wird in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität veröffentlicht.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 29. Mai 2002.
Münster, den 21. Juni 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 21. Juni 2002 |
Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
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