3. Ordnung zur Änderung
der Ordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. Februar 1985
vom 27. Juni 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190) geändert durch Gesetz
vom 27.November 2001 (GV.NRW.S.812), hat die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnungen für die Diplomprüfung im Studiengang Betriebswirtschaftslehre der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster vom 20. Februar 1985 ( AB Uni 85/1), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 30.09.1991 (AB Uni 92/2)
wird wie folgt geändert:
- § 3 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Der erste Teil umfasst die Anfertigung der
Diplomarbeit, der zweite Teil die Anfertigung der Klausurarbeiten und die mündlichen Prüfungen bzw. die an die Stelle der
Klausurarbeiten und der zugehörigen mündlichen Prüfungen tretenden umfassenden mündlichen Prüfungen gemäß § 23 a.
- § 20 Abs. 1 erhält folgende Fassung: "Der zweite Teil der Diplomprüfung umfasst in der
Regel die Anfertigung der Klausurarbeiten gemäß § 21 und die mündlichen Prüfungen gemäß § 22. Sind zur Prüfung in einem
Prüfungsfach nicht mehr als 15 Prüflinge gemeldet, kann an die Stelle der Klausurarbeit und der zugehörigen mündlichen
Prüfung eine "umfassende mündliche Prüfung" gemäß § 23 a treten. Die Entscheidung darüber trifft der für das jeweilige Prüfungsfach
gemäß § 5 Abs. 2 bestellte Prüfer; in den Prüfungsterminen des Sommersemesters 2002 und des Wintersemesters
2002/03 bedarf es zum Wirksamwerden der Entscheidung zudem der unwiderruflichen schriftlichen Zustimmung aller Studierenden,
die in dem jeweiligen Prüfungstermin in dem jeweiligen Prüfungsfach ihre Klausur schreiben wollen. Im Falle einer mündlichen
Prüfung gemäß § 23 a kommen insoweit die Vorschriften der §§ 20, 21 sowie 23 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Die Regelung gilt
auch für Zusatzfächer gemäß § 22."
- neu eingefügt wird:
"§ 23 a Umfassende mündliche Prüfung"
In der an die Stelle der Kombination aus Klausurarbeit gemäß § 20 und mündlicher Prüfung gemäß § 21 tretenden umfassenden
mündlichen Prüfung soll:
(1) | der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt, spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag und spezifische Problemstellungen lösen kann. Durch die mündliche
Prüfung soll auch festgestellt werden, ob der Kandidat auf dem betreffenden Fachgebiet über ein breites Grundlagenwissen verfügt.
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(2) | Die mündlichen Prüfungen im Sinne des Absatzes 1 werden als Einzelprüfungen vor einem Prüfer in
Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. Die Note für die mündliche Prüfung setzt der Prüfer nach Anhörung seines Beisitzers fest;
sie bildet die Fachnote in dem geprüften Fach. Für die Bewertung gilt " 12 Abs. 1. Der Beisitzer führt das Protokoll. Im
Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Das Protokoll ist vom Prüfer und vom
Beisitzer zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. |
(3) | Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt in der Regel 40 bis 50 Minuten je Kandidat und Fach.
§ 11 Abs. 7 gilt entsprechend. |
(4) | Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kandidaten unmittelbar nach der mündlichen Prüfung unter Ausschluss
der Öffentlichkeit mitgeteilt. |
Artikel II
Diese Änderungsordnung gilt für alle Studierenden, die nach der Prüfungsordnung von 1985, zuletzt geändert
durch Änderungsverordnung von 1991 im Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit dem Abschluss Diplom studieren und sich im
Sommersemester 2002 oder später zu den Prüfungsterminen in diesem Studiengang an der Westfälischen Wilhelms-Universität anmelden wollen.
Artikel III
Diese Ordnung tritt mit Ihrer Verkündung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
(AB Uni) in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaft vom 12. Juni 2002
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert
am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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