9. Ordnung zur Änderung
der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung
- Magisterprüfung -
der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 17. Dezember 1997
vom 16. Mai 2002
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S.190) hat die Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung - Magisterprüfung - der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 17. Dezember 1997 (ABl. NRW.2 S.593), zuletzt geändert am 19. Februar 2002 (AB Uni 2002/9), wird wie folgt geändert:
- Anhang A, Nummer 29 erhält folgende Fassung:
- "Hauptfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- 8 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)
- Nebenfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- 6 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)"
- Anhang A, Nummer 30 erhält folgende Fassung:
- "Hauptfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- 5 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 3 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)
- Nebenfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- 4 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 1 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)"
- Anhang A, Nummer 31 erhält folgende Fassung:
- "Hauptfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- 10 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 2 Leistungsnachweise gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)
- Nebenfach
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- 9 Teilnahmenachweise gem. Studienordnung (TN)
- 1 Leistungsnachweis gem. Studienordnung (LN)
- 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung gem. Studienordnung (FP)"
Artikel II
Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Sommersemester 2002 erstmalig
für die Studiengänge Romanische Philologie (Schwerpunkt Französisch), Romanische Philologie (Schwerpunkt Italienisch) und Romanische
Philologie (Schwerpunkt Spanisch) an der Westfälischen Wilhelms-Universität eingeschrieben sind. Sie findet Anwendung auf alle Studierenden,
die bis zum 31.3.2002 ihre Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, oder die Zwischenprüfung noch nicht endgültig nicht bestanden haben.
Studierende, die vor dem Sommersemester 2002 für die Romanische Philologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben
waren, können auf Antrag nach der bis zum Juni 2002 gültigen Prüfungsordnung geprüft werden. Der Antrag ist unwiderruflich.
Artikel III
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates der Philologie vom 29.04.2002
Münster, den 16. Mai 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die Vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen,
die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.Februar 1991 (AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 16. Mai 2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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