Organisation - Das Rektorat

Druckkopf Universität Münster
[an error occurred while processing this directive] [an error occurred while processing this directive]

Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung für den Studiengang Sozialwissenschaften
an der Westfälischen Wilhelms-Universität
mit den Abschlüssen
Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I,
Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für die Sekundarstufe
II/I
vom 31. Mai 2002



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§ 1     Geltungsbereich
§ 2     Zugangsvoraussetzung
§ 3     Auslandsstudium
§ 4     Studienbeginn
§ 5     Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 6     Ziele des Studiums
§ 7     Inhalte des Studiums
§ 8     Lehrveranstaltungsarten
§ 9     Aufbau des Studiums
§ 10    Grundstudium
§ 11    Zwischenrüfung
§ 12    Hauptstudium
§ 13    Schulpraktische Studien
§ 14    Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
§ 15    Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 16    Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I;
           Sekundarstufe II; Sekundarstufe II/I
§ 17    Freiversuch
§ 18    Studienplan
§ 19    Studienberatung
§ 20    Anerkennung von Studienleistungen
§ 21    Inkraftreten und Übergangsregelungen



§ 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen

(1)     Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Sozialwissenschaften an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I, Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für die Sekundarstufe II/I.
(2)     Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV.NW. S. 754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV.NW. S. 223), und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (ZPO-LA-98). Der Studienordnung liegen ferner zugrunde:
  • das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV.NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 03. Mai 1994 (GV.NW. S. 220)
  • das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz -HG) 14.März 2000 (GV.NRW. S.190)

§ 2
Zugangsvoraussetzung

Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.



§ 3
Auslandsstudium

Gemäß § 5 Abs. 4 LPO ist mindestens die Hälfte des Studiums an deutschsprachigen Hochschulen zu betreiben. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 Abs. 2 LPO entsprechen.



§ 4
Studienbeginn

Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden.

§ 5
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums


(1)    

Die Regelstudienzeit umfaßt die Regelstudiendauer von sechs Semestern im Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und von acht Semestern in dem Studiengang mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I. Hinzu kommt jeweils ein Prüfungssemester.

(2)    

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in dieser Studienordnung können für Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden.

(3)    

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II im Gesamtumfang von etwa 60 SWS durch etwa 12-14 SWS Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen.

(4)    

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe II/I im Gesamtumfang von etwa 66 SWS durch etwa 14-16 SWS Politikwissenschaft, 18-20 SWS Soziologie und 26-28 SWS Wirtschaftswissenschaft nachzuweisen.

(5)    

Schulpraktische Studien, das fachdidaktische Tagespraktikum und/oder das Blockpraktikum können in einer der drei Anteilsdisziplinen abgeleistet werden.



§ 6
Ziele des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts der Sekundarstufe I, Sekundarstufe II/I und Sekundarstufe II zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.



§ 7
Inhalte des Studiums





(1)    

Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplin-orientiert als auch disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

(2)    

Nach § 55, Anlage 27 LPO wird das Unterrichtsfach Sozialwissenschaften im Rahmen der folgenden Bereiche und Teilgebiete studiert:

Bereich Teilgebiet
A
Politikwissenschaft
(1)Politische Theorie und politische Ideen
(2) Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre
(3) Außenpolitik, internationale Organisationen, internationale Beziehungen
B
Soziologie
(1) Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie
(2) Soziales Handeln und Verhalten - Gruppen, Organisationen, Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung
(3) Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und kultureller Wandel
(4) Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Westfälischen Wilhelms-Universität*
C
Witschaftswissenschaft
(1) Grundlagen der allgemeinen Volkswirtschaftslehre
(2) Grundlagen der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre
(3) Grundlagen der Wirtschaftspolitik
(4) Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebotes der Westfälischen Wilhelms-Universität*
D
Fachdidaktik
(1) Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts
(2) Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der sozialwissenschaftlichen Disziplinen
* Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet werden; federführend ist die Anteilsdisziplin.

Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den Teilbereichen ist dem Vorlesungsverzeichnis zu entnehmen.



§ 8
Lehrveranstaltungsarten

Vorlesungen sind Veranstaltungen im Grundstudium und Hauptstudium. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminare sind Veranstaltungen des Grundstudiums.
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums.
Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Die Teilnahme ist von der ausdrücklichen Zustimmung der Seminarleiterin/des Seminarleiters abhängig.
Kolloquien sind nicht-obligatorische Lehrveranstaltungen, die für Studierende aller Semester zugänglich sind, sofern in der Ankündigung nichts anderes mitgeteilt ist.
Praktika sind obligatorische Veranstaltungen; sie finden nach Möglichkeit in den Schulen statt und bieten Gelegenheit zur Unterrichtsbeobachtung und zu eigenen Unterrichtsversuchen (vgl. § 13).
Für Proseminare, Hauptseminare und Praktika besteht in der Regel Anmeldepflicht. Die näheren Regelungen werden im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis und durch Aushänge in den Instituten mitgeteilt.



§ 9
Aufbau des Studiums


(1)    

Sekundarstufe I
Das Studium im Gesamtumfang von etwa 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
Das Grundstudium umfaßt etwa 24 SWS, das Hauptstudium etwa 18 SWS.
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden.

(2)    

Sekundarstufe II
Das Studium im Gesamtumfang von etwa 60 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
Das Grundstudium umfaßt etwa 30 SWS, das Hauptstudium ebenfalls etwa 30 SWS.
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden.

(2)    

Sekundarstufe II/I
Das Studium im Gesamtumfang von etwa 66 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
Das Grundstudium umfaßt etwa 30 SWS, das Hauptstudium etwa 36 SWS.
Das Grundstudium soll in der Regel nach dem vierten Semester durch die Zwischenprüfung abgeschlossen werden.



§ 10
Grundstudium

Im Grundstudium sind mindestens folgende Fachprüfungen in Form studienbegleitender Leistungen (Leistungsnachweise als Fachprüfungen) und Teilnahmenachweise (TN) zu erwerben:



Lehramt Sekundarstufe I:


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis "Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft" (A 1)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) "Grundkurs II: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland" (A 2)

b) Anteilsdisziplin Soziologie

  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus einem Proseminar (B 1 - B 4)
  • 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Soziologie" (B 2/B 3)
  • 1 Teilnahmenachweis "Sozialstatistik: Methoden der empirischen Sozialforschung"

c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis Einführung in die Wirtschaft- und Finanzpolitik (C1, C3, C4)
  • 1 Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zu methodischen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft: Betriebliches Rechnungswesen (C2/C4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Grundkurs I: Einzelwirtschaftliches Handeln, Koordinations- Steuerungssysteme (Mikroökonomie)" (C1, C2, C4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus dem "Grundkurs II: Gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge (Makroökonomie)" (C1, C3, C4)

Lehramt Sekundarstufe II:


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis "Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft" (A 1)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) "Grundkurs II: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland" (A 2)

b) Anteilsdisziplin Soziologie

  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus einem Proseminar (B 1 - B 4)
  • 1 Teilnahmenachweis aus "Einführung in die Soziologie" (B 2/B 3)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Sozialstatistik: Methoden der empirischen Sozialforschung"

c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik" (C 1, C 3, C 4)
  • 1 Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zu methodischen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft: "Betriebliches Rechnungswesen" (C 2/C 4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Proseminar zu Grundkurs I: Einzelwirtschaftliches Handeln, Koordinations- und Steuerungssysteme (Mikroökonomie)" (C 1, C 2, C 4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Proseminar zu Grundkurs II: Gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge (Makroökonomie)" (C 1, C 3, C 4)

Lehramt Sekundarstufe II/I:


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis "Grundkurs I: Einführung in die Politikwissenschaft" (A 1)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) "Grundkurs II: Einführung in das politische System der Bundesrepublik Deutschland" (A 2)

b) Anteilsdisziplin Soziologie

  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus einem Proseminar (B 1 - B 4)
  • 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Soziologie" (B 2/B 3)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Sozialstatistik: Methoden der empirischen Sozialforschung"

c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

  • 1 Teilnahmenachweis "Einführung in die Wirtschafts- und Finanzpolitik" (C 1, C 3, C 4)
  • 1 Teilnahmenachweis aus einer Veranstaltung zu methodischen Grundlagen der Wirtschaftswissenschaft: "Betriebliches Rechnungswesen" (C 2/C 4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Proseminar zu Grundkurs I: Einzelwirtschaftliches Handeln, Koordinations- und Steuerungssysteme (Mikroökonomie)" (C 1, C 2, C 4)
  • 1 Fachprüfung in Form einer studienbegleitenden Leistung (Leistungsnachweis als Fachprüfung) aus "Proseminar zu Grundkurs II: Gesamtwirtschaftliche Zusammenhänge (Makroökonomie)" (C 1, C 3, C 4)



§ 11
Zwischenprüfung


(1)    

Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät abgelegt.

(2)    

Die Zwischenprüfung wird in der Form studienbegleitender Leistungen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind, erbracht. Näheres regelt die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät.

(3)    

Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist der Erwerb der in § 10 dieser Studienordnung genannten Fachprüfungen in Form studienbegleitender Leistungen (Leistungsnachweise als Fachprüfungen) und Teilnahmenachweise.



§ 12
Hauptstudium


(1)    

In den Anteilsdisziplinen Politikwissenschaft, Soziologie und Wirtschaftswissenschaft sollen Studierende in der Regel an den Veranstaltungen des Hauptstudiums dann teilnehmen, wenn sie in der jeweiligen Anteilsdisziplin die erforderlichen Zwischenprüfungsleistungen erbracht haben.

(2)    

Im Hauptstudium sind mindestens folgende Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise zu erwerben:


    S I S II S II/I
zu studierende Teilgebiete 4 Teilgebiete (davon eins vertieft)
  • je ein Teilgebiet aus A, B und C
  • ein Teilgebiet aus D
5 Teilgebiete (davon eins vertieft)
  • je ein Teilgebiet aus A, B und
  • ein Teilgebiet aus A, B oder C nach Wahl
  • 1 Teilgebiet aus D
Wie SII.Für die Zusatzprüfung SI sind 2 von den 5 Teilgebieten mit neuen Schwerpunkten zu versehen
Leistungsnachweise des Hauptstudiums und Teilgebiete der Prüfung
  • ein fachdidaktischer LN
  • ein fachwissenschaftlicher LN aus A, B oder C (Teilgebiet der Vertiefung)
  • 2 qualifizierte Studiennachweise aus zweien der Bereiche A bis C, in denen kein LN vorgelegt wurde
  • ein fachdidaktischer LN
  • 2 fachwissenschaftliche LN aus zweien der Bereiche A bis C (darunter Teilgebiet der Vertiefung)
  • ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich, aus dem kein LN vorgelegt wurde
  • ein qualifizierter Studiennachweis nach Wahl aus den Bereichen A bis C
Anforderungen wie in S II

(3)    

Ordnungsgemäßes Hauptstudium


Lehramt Sekundarstufe I


Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 4 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1/D2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

In der Anteilsdisziplin Politikwissenschaft müssen mindestens 4 SWS studiert werden.
Der fachwissenschaftliche Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis soll in den entsprechend im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Lehrveranstaltungen erworben werden.


b) Anteilsdisziplin Soziologie

In der Anteilsdisziplin Soziologie müssen mindestens 6 SWS studiert werden.
Der fachwissenschaftliche Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis soll in den entsprechend im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Lehrveranstaltungen erworben werden.


c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft müssen mindestens 5 SWS studiert werden.


In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft ist der fachwissenschaftliche Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus den Teilgebieten C1-C4 zu erwerben. Die relevante Zuordnung und Verknüpfung von Lehrveranstaltungen wird rechtszeitig und in geeigneter Weise vom Institut für Ökonomische Bildung bekannt gemacht.
Bei der Anmeldung zur Prüfung muß im Bereich C als Prüfungsschwerpunkt eine Lehrveranstaltung angegeben werden, zu der nicht der Leistungsnachweis bzw. der qualifizierte Studiennachweis vorgelegt worden ist.


d) Fachdidaktik

Der erforderliche fachdidaktische Leistungsnachweis kann in einer Veranstaltung aus den Teilgebieten D1/D2 in einer der Anteilsdisziplinen erworben werden.


Lehramt Sekundarstufe II


Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 5 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1/D2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.
In jeder Anteilsdisziplin ist ein Leistungsnachweis bzw. ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Ein weiterer Leistungsnachweis bzw. qualifizierter Studiennachweis kann nach Wahl aus A, B oder C erworben werden.


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

In der Anteilsdisziplin Politikwissenschaft müssen mindestens 6 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Politikwissenschaft ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A1 - A3 zu erwerben.


b) Anteilsdisziplin Soziologie

In der Anteilsdisziplin Soziologie müssen mindestens 10 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Soziologie ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich B1 - B4 zu erwerben.


c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft müssen mindestens 14 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus den Teilgebieten C1-C4 zu erwerben. Die relevante Zuordnung und Verknüpfung von Lehrveranstaltungen wird rechtszeitig und in geeigneter Weise vom Institut für Ökonomische Bildung bekannt gemacht. Bei der Anmeldung zur Prüfung muß im Bereich C als Prüfungsschwerpunkt eine Lehrveranstaltung angegeben werden, zu der nicht der Leistungsnachweis bzw. der qualifizierte Studiennachweis vorgelegt worden ist.


d) Fachdidaktik

Der erforderliche fachdidaktische Leistungsnachweis kann in einer Veranstaltung aus den Teilgebieten D1/D2 in einer der Anteilsdisziplinen erworben werden.


Lehramt Sekundarstufe II/I


Im Rahmen des Studiums müssen insgesamt 5 Teilgebiete (A1-A3; B1-B4; C1-C4; D1-2) studiert werden, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich der Fachdidaktik (D) zu entnehmen.

In jeder Anteilsdisziplin ist ein Leistungsnachweis bzw. ein qualifizierter Studiennachweis zu erwerben. Ein weiterer Leistungsnachweis bzw. qualifizierter Studiennachweis kann nach Wahl aus A, B oder C erworben werden.


a) Anteilsdisziplin Politikwissenschaft

In der Anteilsdisziplin Politikwissenschaft müssen mindestens 8 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Politikwissenschaft ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich A1 - A3 zu erwerben.


b) Anteilsdisziplin Soziologie

In der Anteilsdisziplin Soziologie müssen mindestens 12 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Soziologie ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus dem Bereich B1 - B4 zu erwerben.


c) Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft

In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft müssen mindestens 14 SWS studiert werden.
In der Anteilsdisziplin Wirtschaftswissenschaft ist ein fachwissenschaftlicher Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis aus den Teilgebieten C1-C4 zu erwerben. Die relevante Zuordnung und Verknüpfung von Lehrveranstaltungen wird rechtszeitig und in geeigneter Weise vom Institut für Ökonomische Bildung bekannt gemacht. Bei der Anmeldung zur Prüfung muß im Bereich C als Prüfungsschwerpunkt eine Lehrveranstaltung angegeben werden, zu der nicht der Leistungsnachweis bzw. der qualifizierte Studiennachweis vorgelegt worden ist.


d) Fachdidaktik

Der erforderliche fachdidaktische Leistungsnachweis kann in einer Veranstaltung aus den Teilgebieten D1/D2 in einer der Anteilsdisziplinen erworben werden.




§ 13
Schulpraktische Studien


(1)    

Schulpraktische Studien sollen vom dritten Semester an in Form semesterbegleitender, fachdidaktisch orientierter Tagespraktika oder in Form von Blockpraktika in der vorlesungsfreien Zeit erfolgen.

(2)    

Wird ein Praktikum im Fach Sozialwissenschaften abgeleistet, wird es mit zwei SWS auf das Studienvolumen des Faches angerechnet.

(3)    

Das Nähere regelt die Ordnung für Schulpraktische Studien.



§ 14
Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums

Der für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderliche Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums in dem in § 10 und § 12 dieser Studienordnung bezeichneten Umfang wird durch die Eintragung der Lehrveranstaltungen in das Studienbuch geführt.



§ 15
Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise


(1)    

Fachprüfungen in Form studienbegleitender Leistungen (Leistungsnachweis als Fachprüfung) des Grundstudiums werden auf der Grundlage von kürzeren schriftlichen Übungsaufgaben/Ausarbeitungen (z.B. Rezensionen, Kurzreferaten, Abstracts, Sitzungsprotokollen, Zwischenklausur) und/oder einer Abschlußklausur oder einer schriftlichen Hausarbeit erworben.

(2)    

Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf Grund schriftlicher Hausarbeiten oder Klausuren erworben, die eine selbständige Auseinandersetzung mit dem im Seminar behandelten Stoff nachweisen. Mindestens einer der Leistungsnachweise gemäß § 12 dieser Studienordnung ist durch eine schriftliche Hausarbeit zu erwerben.

(3)    

Die den Leistungsnachweisen des Grund- und Hauptstudiums zugrunde liegenden Leistungen werden benotet; für die Ausstellung eines Leistungsnachweises ist mindestens die Note 4,0 erforderlich.

(4)    

Qualifizierte Studiennachweise stellen fest, ob sich die Studierenden den in der jeweiligen Lehrveranstaltung behandelten Stoff mit Erfolg angeeignet haben. Sie werden erworben auf Grund von Klausuren, Hausarbeiten oder kürzerer schriftlicher Leistungen - z.B. Sitzungsprotokollen, Exkursionsberichten, Unterrichtsvorbereitungen oder sonstiger Hausaufgaben. Auf Wunsch der Studierenden können sie benotet werden.

(5)    

Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden auf Grund kürzerer mündlicher oder schriftlicher Leistungen erworben und nicht benotet.



§ 16
Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I;
Sekundarstufe II; Sekundarstufe II/I


(1)    

Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind dem Staatlichen Prüfungsamt die in § 14 LPO genannten Unterlagen und Erklärungen abzugeben, darunter

  • der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 14 dieser Studienordnung
  • der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums gemäß § 11 dieser Studienordnung)
  • die Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise gemäß § 10 und § 12 dieser Studienordnung
  • der Nachweis der Schulpraktischen Studien gemäß § 13 dieser Studienordnung
(2)    

Für die Prüfung benennt der Prüfling die vier (für S I) bzw. fünf (für SII und SII/I) Teilgebiete, die er nach § 12 Abs. 2 studiert hat. Im Rahmen der gewählten Teilgebiete schlägt der Prüfling vier (für S I) bzw. fünf (für SII und SII/I) Prüfungsgebiete vor. Für die Zusatzprüfung SI im Rahmen von SII/I sind zwei von den fünf Teilgebieten mit neuen Schwerpunkten zu versehen. Bei der Anmeldung zur Prüfung muss im Bereich C als Prüfungsschwerpunkt eine Lehrveranstaltung angegeben werden, in der nicht der Leistungsnachweis bzw. der qualifizierte Studiennachweis erworben worden ist.

(3)    

Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

  • einer schriftlichen Hausarbeit als erster Prüfungsleistung, die nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder (für das Lehramt für die Sekundarstufe I) im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen ist. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden. Sie ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern.
  • einer schriftlichen vierstündigen Arbeit unter Aufsicht. Wurde die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Sozialwissenschaften geschrieben, so ist für den Abschluß Lehramt Sekundarstufe II eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.
  • einer mündlichen Prüfung von 40 (Sekundarstufe I) bzw. 60 (Sekundarstufe II) Minuten Dauer.
(4)    

Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und sollen Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(5)    

Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus. Sie soll frühestens im fünften (Sekundarstufe I) bzw. sechsten (Sekundarstufe II) Semester beantragt werden. Mit dem Antrag sind bereits ein Leistungsnachweis - in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien - und ein qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums vorzulegen.

(6)    

Für die endgültige Zulassung zur Prüfung sind erforderlich:
a)   Nachweis der Schulpraktischen Studien
b)   ein (Sek. I) bzw. zwei (Sek. II) weitere(r) Leistungsnachweis(e) und ein weiterer qualifizierter Studiennachweis des Hauptstudiums.

(7)    

Wer zusammen mit der Sekundarstufe II-Prüfung auch die Sekundarstufe I-Prüfung ablegen will (sogenannte integrierte Prüfung), hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 6 SWS zusätzliche auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht (Klausur) mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung zu schreiben. Im anderen Unterrichtsfach wird die mündliche Prüfung um 15 Minuten verlängert. Über die Verteilung entscheiden die Prüflinge. Wird die Sekundarstufe I-Prüfung nur in einem Sekundarstufe I-Fach abgelegt, sind beide Prüfungsleistungen in diesem Fach zu erbringen.



§ 17
Freiversuch


(1)    

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (siehe § 16 dieser Studienordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, daß im Falle eines nichtbestandenen Prüfungsfaches auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine evtl. bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen.

(2)   

Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zugrunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Die Ausnahmefälle sind in § 28 LPO im einzelnen aufgeführt.



§ 18
Studienplan

Gemäß § 86 Abs. 4 HG ist ein Studienplan in den am Studiengang beteiligten Instituten zu erhalten. Dieser nennt die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlveranstaltungen und gibt deren Anzahl in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.



§ 19
Studienberatung


(1)    

Für alle Fragen zur Anlage, Durchführung und zum Abschluß des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt in der letzten Woche der vorlesungsfreien Zeit und in der ersten Semesterwoche. Außerdem beraten eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.

(2)    

Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5) zur Verfügung.

(3)    

In studentischen Angelegenheiten beraten die Fachschaften der jeweiligen Anteilsdisziplinen.

(4)   

Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Zentrales Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät, Georgskommende 33, Haus C) zuständig.

(5)    

In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2).



§ 20
Anerkennung von Studienleistungen


(1)    

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder an einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2)    

Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3)    

Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4)    

Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen anerkannt werden.

(5)    

An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(6)    

Zuständig für die Anerkennung von Studienleistungen des Grundstudiums sind die Fachvertreterinnen und Fachvertreter der jeweiligen Anteilsdisziplinen.

(7)    

Zuständig für die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch Fachvertreterinnen/Fachvertreter der jeweiligen Anteilsdisziplin.

(8)    

Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlußprüfungen gelten die §§ 56ff. LPO.



§ 21
Inkrafttreten und Veröffentlichung


(1)    

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität aufnehmen.

(2)   

Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung in das Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung in das Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, daß sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.


Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates der Philosophischen Fakultät vom Januar 2001, sowie der Entscheidung der Dekane (Eilkompetenz) der beteiligten Fachbereiche vom 08. und 14. Mai 2002



Münster, den 31. Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die Vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.Februar 1991 (AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 31. Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt


[an error occurred while processing this directive]

 Diese Seite:   :: Seite drucken    :: Seite empfehlen     :: Seite kommentieren

© 2003 Universität Münster - Online-Redaktion     :: Seitenanfang Seitenanfang  

[an error occurred while processing this directive]

Universität Münster
Schlossplatz 2 · 48149 Münster
Tel.: +49 (251) 83-0 · Fax: +49 (251) 83-3 20 90
E-Mail: verwaltung@uni-muenster.de