Ordnung
zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) vom 10. Mai 1999 vom 1. März 2000
Gemäß §§ 2 Abs. 4, 86 Abs. 1, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) vom 10. Mai
1999 wird wie folgt geändert:
Es wird ein neuer Paragraph 15a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.
§ 15a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO
A. Allgemeines
Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt der Primarstufe (weiteres
Unterrichtsfach) kann auch als weiteres Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern
studiert werden. Die Erweiterungsprüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener
Erster Staatsprüfung im entsprechenden Lehramt erfolgen.
Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre setzt ein
ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend geregelt ist:
Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 16 SWS nachgewiesen werden.
B. Grundstudium
Nachzuweisen ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
Bereich A:
Proseminar: Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (2 SWS)
Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (2 SWS)
Proseminar: Einführung in die Systematische Theologie (2 SWS)
Bereich B:
Proseminar: Einführung in die Religionspädagogik und Didaktik (2 SWS)
Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten
Pflichtveranstaltungen zu erbringen: ein Leistungsnachweis im Bereich A, ein zweiter
Leistungsnachweis im Bereich B.
C. Hauptstudium
Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für
den Studiengang der Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach).
Artikel II
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am
Tage nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001
und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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