Ordnung
zur Änderung der Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre an der
Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt
für die Primarstufe (Schwerpunktfach) vom 10. Mai 1999
vom 1. März 2000
Gemäß §§ 2 Abs. 4, 86 Abs. 1, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes
Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 hat die Westfälische Wilhelms-
Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:
Artikel I
Die Studienordnung für den Studiengang Evangelische Religionslehre mit dem Abschluß Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) vom 10. Mai 1999 wird
wie folgt geändert:
Es wird ein neuer Paragraph 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO eingefügt.
§ 16a
§ 16a Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO
A. Allgemeines
Das Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt Primarstufe (Schwerpunktfach)
kann auch als weiteres Fach parallel oder zusätzlich zu anderen Fächern studiert werden.
Die Erweiterungsprüfung kann aber gemäß § 29 LPO nur nach bestandener Erster Staatsprüfung im
entsprechenden Lehramt erfolgen. Die Zulassung zur Erweiterungsprüfung im Fach
Evangelische Religionslehre setzt ein ordnungsgemäßes Studium voraus, das wie nachstehend
geregelt ist: Es muß ein Studium von mindestens insgesamt 30 SWS nachgewiesen werden.
B. Grundstudium
Nachzuweisen ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen:
Bereich A:
Vorlesung: Grundriß Altes Testament (2 SWS) oder
Proseminar: Einführung in die alttestamentliche Exegese und Fachdidaktik (2 SWS)
Vorlesung: Die Literatur des Neuen Testaments (2 SWS) oder
Proseminar: Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament (2 SWS)
Bereich B:
Vorlesung: Kirchengeschichte im Überblick (2 SWS) oder
Vorlesung/Proseminar: Christentum und andere Religionen (2 SWS)
Bereich C:
Vorlesung: Grundfragen der Dogmatik (Überblick) (2 SWS) oder
Vorlesung: Grundfragen der Ethik (Überblick) (2 SWS)
sowie:
Proseminar: Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (2 SWS)
Bereich D:
Vorlesung: Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik (2 SWS) oder
Vorlesung/Proseminar/Grundkurs: Didaktik des evangelischen Religionsunterrichts (2 SWS)
Im Grundstudium sind 2 Leistungsnachweise im Anschluß an die genannten
Pflichtveranstaltungen zu erbringen: ein Leistungsnachweis im Anschluß an ein Proseminar im
Bereich A, ein zweiter Leistungsnachweis im
Bereich C. Eine Zwischenprüfung als Abschluss des
Grundstudiums entfällt.
C. Hauptstudium
Inhalte und Nachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für den Studiengang der Primarstufe
(Schwerpunktfach).
Artikel II
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen am Tage
nach Aushang in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16.05.2001
und im Einvernehmen mit der Evangelischen Kirche von Westfalen
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität
über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die
Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.
Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 28.01.2002
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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