Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW. S. 189 ff.) i.V.m. Art. 76 Abs. 6 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Form der Neufassung vom 10. Juli 1999, erläßt der Senat der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster die folgene Ordnung:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben der
Hochschulbibliothek
§ 3 Datenerhebung,
Datenschutz
§ 4 Zulassung zur
Benutzung der
Universitäts- und Landesbibliothek
§ 5 Zulassung zur
Benutzung der
dezentralen Bibliotheken
§ 6 Gebühren und
Auslagen
§ 7 Öffnungszeiten
§ 8 Allgemeine
Benutzungsbestimmungen
§ 9 Behandlung der
Schriften und
Bibliotheksgegenstände
§ 10 Haftung der
Benutzerinnen
und Benutzer
§ 11 Haftung der
Hochschulbibliothek
§ 12 Allgemeines zur
Benutzung
des Präsenzbestandes
§ 13 Benutzung von
Magazinbeständen der Universitäts- und Landesbibliothek im Lesesaal
§ 14 Zutritt zu den
Magazinen der
Universitäts- und Landesbibliothek
§ 15 Ausleihe von
Präsenzbeständen
§ 16 Handapparate
§ 17 Semesterapparate
§ 18 Nachweis
entliehener
Präsenzbestände
§ 19 Benutzung von
EDV-
Arbeitsplätzen
§ 20 Allgemeine
Ausleihbestimmungen
§ 21 Ausleihbeschränkungen
§ 22 Ausleihvorgang
§ 23 Leihfrist
§ 24 Besondere
Leihfristen
§ 25 Vormerkung
§ 26 Rückgabe
§ 27 Fristüberschreitung
§ 28 Ausleihe von
Schriften der
dezentralen Bibliotheken
§ 29 Beendigung des
Benutzungsverhältnisses
§ 30 Entleihung von
auswärts
§ 31 Verleihung nach
auswärts
§ 32 Allgemeines
§ 33 Ausleihe
§ 34 Veröffentlichungen
§ 35 Allgemeines
§ 36 Reproduktionsdienste
§ 37 Rechte Dritter
§ 38 Auskunftsmittel
§ 39 Informationsdienst
§ 40 Maßnahmen
zur
Durchsetzung der Benutzungsordnung
§ 41 Inkrafttreten
(1) | Diese Ordnung gilt für die Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. |
(2) | Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit im Sinne von
§ 33 WissHG. Sie besteht gem. Art. 76 Abs. 1 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster als zweizügig gegliederte Bibliothek aus
den Bibliotheken in den Fachbereichen und zentralen Einrichtungen (dezentrale Bibliotheken). |
(1) | Die Hochschulbibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche Bibliothek vorrangig der Forschung, der Lehre und dem Studium, darüber hinaus der beruflichen und allgemeinen Bildung. |
(2) | Die Universitäts- und Landesbibliothek ist Ausleih-, Archivierungs-, Informations- und Leihverkehrszentrale der Universität. Sie berät die dezentralen Bibliotheken in allen bibliothekarischen Fachfragen. Sie nimmt außerdem die Aufgaben einer Landesbibliothek für den Landesteil Westfalen wahr. |
(3) | Die dezentralen Bibliotheken sind grundsätzlich
Präsenzbibliotheken. |
(4) | Die Hochschulbibliothek erfüllt ihre Aufgaben, indem sie Schriften
gem. Abs. 5 erwirbt, erschließt und nach Maßgabe der hierüber bestehenden
Vorschriften sowie im
Rahmen ihrer Möglichkeiten
|
(5) | Schriften im Sinne dieser Ordnung sind Bücher und andere Bibliotheksmaterialien wie Zeitschriften, Zeitungen, Handschriften, Karten, Musikalien, Mikroformen, audiovisuelle, elektronische und sonstige Medien. |
(1) | Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. |
(2) | Der Hochschulbibliothek sind die für die Zulassung zur Benutzung erforderlichen personenbezogenen Daten mitzuteilen. Jede spätere Änderung dieser Daten ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Wer diese Vorschrift nicht beachtet, haftet für daraus entstehende Kosten. |
(3) | Aus Gründen der Datensicherung erhält jeder, der die Universitäts- und Landesbibliothek benutzt, zusätzlich zur Benutzernummer eine Geheimnummer, die von ihm selbst geändert werden kann. Für die Sicherung dieser Geheimnummer vor unbefugtem Gebrauch ist jeder selbst verantwortlich. |
(4) | Personenbezogene Daten unterliegen den Bestimmungen über den Datenschutz. |
(1) | Die Universitäts- und Landesbibliothek darf nur benutzen, wer hierfür zugelassen ist. Die Zulassung erfolgt in gestufter Form in Abhängigkeit von den nachgefragten Dienstleistungen. Die Zulassung zur Benutzung des Präsenzbestandes und der Informationsmittel der Universitäts- und Landesbibliothek wird aufgrund einer formlosen Anmeldung bei der Ausgangskontrolle erteilt. Die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen der Bibliothek bedingt einen Benutzungsausweis, dessen Ausgabe einen schriftlichen Antrag voraussetzt. |
(2) | Einen Anspruch auf Erteilung eines Benutzungsausweises haben:
|
(3) | Anderen natürlichen und juristischen Personen kann auf Antrag ein Benutzungsausweis ausgestellt werden, wenn der Zweck der Benutzung den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 entspricht. Bei Minderjährigen bedarf der Antrag auf Erteilung eines Benutzungsausweises der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. |
(4) | Der Antrag auf Erteilung eines Benutzungsausweises ist persönlich
und unter Vorlage eines
gültigen Personalausweises oder eines Reisepasses in Verbindung mit einer
Meldebestätigung zu
stellen. Zusätzlich ist vorzulegen:
-von Gästen eine Bescheinigung der Westfälischen Wilhelms-Universität oder einer ihrer Einrichtungen; - von Angehörigen des Hochschulpersonals, die nicht im aktuellen Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind, ein Nachweis ihres Beschäftigungsverhältnisses an der Westfälischen Wilhelms-Universität; - von Doktorandinnen und Doktoranden und von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht Mitglieder der Westfälischen Wilhelms-Universität sind, ein Nachweis über das Bestehen eines Doktoranden- oder Beschäftigungsverhältnisses; - von Bevollmächtigten eine schriftliche, mit dem Dienst- oder Firmenstempel versehene Vollmacht.
|
(5) | Die Universitäts- und Landesbibliothek kann im Falle eines Antrags gemäß Absatz 3 in begründeten Fällen eine selbstschuldnerische Bürgschaft verlangen. Angehörige der Bibliothek dürfen nicht bürgen. Die Bürgschaftserklärung ist auf Verlangen in amtlich beglaubigter Form vorzulegen. |
(6) | Die Zulassung zur Benutzung der Universitäts- und Landesbibliothek erfolgt grundsätzlich durch Aushändigung des Benutzungsausweises (Ausnahme Absatz 1 Satz 3). Dieser gilt nur in Verbindung mit einem amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis und ist nicht übertragbar. Der Benutzungsausweis ist sorgfältig aufzubewahren. Sein Verlust ist der Bibliothek unverzüglich anzuzeigen. Benutzerinnen und Benutzer haften der Bibliothek für alle Schäden, die ihr durch Mißbrauch des Benutzungsausweises entstehen. |
(7) | Die Benutzungserlaubnis kann zeitlich befristet und auf die Benutzung innerhalb der Bibliotheksräume beschränkt oder anderweitig eingeschränkt werden. |
(8) | Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 kann die Universitäts- und Landesbibliothek die Benutzung für verschiedene Personengruppen unterschiedlich regeln, insbesondere die Leihfrist und die Zahl der ausleihbaren Bände. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität haben Vorrang vor anderen Benutzergruppen. Einzelheiten regelt die Bibliotheksleitung in Absprache mit der Bibliothekskommission. |
(1) | Zur Benutzung der dezentralen Bibliotheken sind alle Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen Wilhelms-Universität zugelassen. |
(2) | Andere Personen kann die verantwortliche Leitung der jeweiligen Bibliothek zur Benutzung zulassen, soweit Aufgaben, Leistungsfähigkeit und Raumverhältnisse der Bibliothek dies gestatten. Die kurzfristige Einsichtnahme in Schriften ist gegen Vorlage des Benutzungsausweises der Universitäts- und Landesbibliothek und eines amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweises während der Öffnungszeiten zu gewähren. |
(3) | Die dezentralen Bibliotheken können eigene Benutzungsausweise ausstellen. |
(4) | Für Studierende der Westfälischen Wilhelms-Universität gilt der gültige Studierendenausweis als Benutzungsberechtigung. |
(5) | § 3 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. |
(1) | Die Benutzung der Hochschulbibliothek ist grundsätzlich unentgeltlich. Für einzelne Dienstleistungen (z. B. Vervielfältigungen) wird eine Gebühr erhoben. |
(2) | Die Erhebung von Gebühren und die Erstattung von Auslagen richten sich nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung. |
(3) | Die Beitreibung der Gebühren und Kosten richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner jeweils geltenden Fassung. |
(1) | Für die Universitäts- und Landesbibliothek und die dezentralen Bibliotheken setzt die zuständige Leitung geregelte Öffnungszeiten fest. Die Öffnungszeiten der Universitäts- und Landesbibliothek werden durch Aushang sowie im Vorlesungsverzeichnis bekanntgegeben. Die dezentralen Bibliotheken geben ihre Öffnungszeiten durch Aushang vor Ort bekannt; sie teilen sie zudem der Universitäts- und Landesbibliothek mit. |
(2) | Aus besonderen Gründen können die Universitäts- und Landesbibliothek oder die dezentralen Bibliotheken ganz oder teilweise kurzfristig geschlossen oder ihre Benutzung eingeschränkt werden. Dies ist durch Aushang bekanntzumachen. |
(1) | Im Bereich der Hochschulbibliothek hat sich jeder so zu verhalten, daß kein anderer in seinen berechtigten Ansprüchen beeinträchtigt, der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird und Bibliotheksbestände, Kataloge, Einrichtungen und Gebäude keinen Schaden leiden. Den Anweisungen des Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten. |
(2) | Überbekleidung, Schirme, Gepäckstücke, Taschen u. ä. sind an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. |
(3) | In allen der Benutzung dienenden Räumen, insbesondere in den Lesesälen und Katalogräumen, ist größte Ruhe zu bewahren. Essen, Trinken und Rauchen ist in diesen Räumen nicht gestattet. Tiere dürfen in die Hochschulbibliothek nicht mitgebracht werden. |
(4) | Die Hochschulbibliothek ist berechtigt, zur Sicherung ihrer Bestände Kontrollmaßnahmen zu treffen und entsprechende Einrichtungen anzubringen. Jeder, der die Bibliothek betritt, ist verpflichtet, sich dem Bibliothekspersonal gegenüber auf Verlangen auszuweisen und Einblick in mitgeführte Behältnisse zu gestatten. Mitgebrachte Schriften, Aktendeckel, Hefte u. ä. sind an den Kontrollstellen unaufgefordert vorzuweisen. |
(1) | Die Schriften und sonstigen Gegenstände und Einrichtungen der Hochschulbibliothek sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung zu schützen. Manipulationen an Geräten sind untersagt. |
(2) | Eine Schrift gilt als beschädigt, wenn sie nicht in demselben Zustand zurückgegeben wird, in dem sie empfangen worden ist. |
(3) | Benutzerinnen und Benutzer haben den Zustand der Schriften beim Empfang zu prüfen und Schäden, die nicht bereits in den Schriften amtlich vermerkt sind, der Hochschulbibliothek anzuzeigen. Andernfalls gilt die Schrift als in einwandfreiem Zustand empfangen. |
(1) | Für beschädigte oder nicht zurückgegebene Schriften haben die Benutzerinnen und Benutzer Schadenersatz zu leisten. |
(2) | Sie haben zu diesem Zweck nach Entscheidung der Hochschulbibliothek und innerhalb einer von ihr bestimmten Frist entweder den früheren Zustand wiederherzustellen oder ein vollwertiges Ersatzexemplar zu beschaffen oder Geldersatz zu leisten. Die Bibliothek kann statt dessen gegen Erstattung der Kosten selbst ein Ersatzexemplar oder eine Reproduktion besorgen. |
(3) | Findet sich eine abhandengekommene Schrift innerhalb eines Jahres nach Ersatzleistung wieder, so übereignet die Hochschulbibliothek der Benutzerin oder dem Benutzer nach ihrem Ermessen das Original oder das Ersatzexemplar, falls ein entsprechender Anspruch geltend gemacht wird. |
(4) | Hinsichtlich der Gebühren für den Verwaltungsaufwand und besonderer Auslagen findet das Hochschulbibliotheksgebührengesetz Anwendung. |
(1) | Die in den Lesesälen der Universitäts- und Landesbibliothek und in den dezentralen Bibliotheken aufgestellten Schriften werden grundsätzlich präsent gehalten. Ausnahmen sind nach Maßgabe der §§ 15 und 16 möglich. |
(2) | Die präsent gehaltenen Schriften können aus dem Regal genommen und in den dafür vorgesehenen Räumen benutzt werden. Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, diese Schriften unmittelbar nach Gebrauch, spätestens vor Verlassen der Bibliothek, wieder an ihren Standort zurückzustellen. |
(3) | Jedes absichtliche Verstellen von Schriften ist verboten und gilt als schwerwiegender Verstoß gegen die Benutzungsordnung. Auf § 40 Abs. 2 wird verwiesen. |
(4) | In den Benutzungsräumen der Hochschulbibliothek dürfen grundsätzlich keine Arbeitsplätze auf Dauer belegt werden. Sie können bei Bedarf vom Bibliothekspersonal geräumt werden. Die Leitung der Einrichtung kann im begründeten Einzelfall Ausnahmen zulassen. |
(1) | Alle in den Magazinen aufgestellten Schriften können grundsätzlich auch im Lesesaal benutzt werden; Ausnahmen sind in § 32 geregelt. |
(2) | Die aus den Magazinen entsprechend § 22 bestellten Schriften werden gegen Hinterlegung des Benutzungsausweises an der Lesesaaltheke ausgehändigt. Sie sind vor Verlassen des Lesesaals dort wieder abzugeben. |
(3) | Die Schriften werden in der Regel 20 Öffnungstage an der Lesesaaltheke verfügbar gehalten. Diese Frist kann nur verlängert werden, wenn die Schriften nicht von anderer Seite verlangt werden. |
(1) | Schriften aus dem Präsenzbestand der Universitäts- und Landesbibliothek können im begründeten Einzelfall für kurze Zeit zur Benutzung außerhalb der Bibliothek verliehen werden. In diesem Fall ist der Benutzungsausweis zu hinterlegen. |
(2) | In den dezentralen Bibliotheken kann die verantwortliche Leitung der jeweiligen Bibliothek die Ausleihe für kurze Zeit im begründeten Einzelfall oder allgemein für bestimmte Benutzergruppen gestatten. Sie regelt die Bedingungen und die Leihfristen. Auf § 28 wird verwiesen. |
(3) | Für die Ausleihe von Präsenzbeständen nach auswärts gelten die Regelungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken. |
(1) | Aus den Beständen der dezentralen Bibliotheken können Schriften in geringer Zahl ständig oder für einen längeren Zeitraum in Dienstzimmern aufgestellt werden (Handapparate), wenn der allgemeine Lehr- und Forschungsbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird. |
(2) | Über die Zulassung von Handapparaten entscheidet die Leitung der jeweiligen Einrichtung. |
(1) | Grundlegende und häufig benutzte Literatur zu laufenden Lehrveranstaltungen kann für die Dauer des Semesters im Lesesaal der Universitäts- und Landesbibliothek oder in den dezentralen Bibliotheken gesondert aufgestellt werden (Semesterapparat). |
(2) | Bestände aus Semesterapparaten dürfen nicht ausgeliehen werden. |
(3) | Wer aus dem Bestand der Universitäts- und Landesbibliothek einen Semesterapparat in einer dezentralen Bibliothek einrichtet, haftet für Verlust oder Beschädigung der darin enthaltenen Schriften, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig die ihm auferlegten Bedingungen nicht erfüllt. |
(1) | Die Hochschulbibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten EDV-Arbeitsplätze zur Verfügung, die ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke genutzt werden dürfen. Die Benutzung der EDV-Geräte kann bei starker Nachfrage zeitlich beschränkt werden. |
(2) | Anweisungen zur Benutzung der EDV-Geräte, Datenbanken und Internetdienste sowie Urheber- und Lizenzbestimmungen sind einzuhalten. Änderungen der Systemeinstellungen, Netzkonfigurationen und Software sowie die Installation zusätzlicher Programme sind nicht erlaubt und gelten als schwerwiegender Verstoß gegen die Benutzungsordnung. |
(3) | Die Benutzerin oder der Benutzer haftet für Schäden, die durch Manipulation oder eine sonstige unerlaubte Benutzung an den Geräten und Medien der Hochschulbibliothek entstehen, sowie für alle Schäden, die auf unerlaubte Weitergabe der Zugangsberechtigung zurückzuführen sind. |
(4) | Im übrigen gelten hinsichtlich der Nutzung der EDV-Arbeitsplätze die Regelungen der Benutzungsordnung für das Zentrum für Informationsverarbeitung und die dezentralen IV- Versorgungseinheiten in ihrer jeweils geltenden Fassung. |
(1) | Jede Schrift der Universitäts- und Landesbibliothek, die nicht zum Präsenzbestand gehört oder der Beschränkung nach § 21 unterliegt, kann zur Benutzung außerhalb der Bibliothek entliehen werden (Ausleihe). |
(2) | Die Universitäts- und Landesbibliothek kann die Anzahl der entleihbaren Bände für bestimmte Bestandsgruppen (z. B. Lehrbuchsammlung) oder für bestimmte Benutzergruppen beschränken. |
(3) | Zur Ausleihe bestellte Schriften werden in der Leihstelle 5 Öffnungstage zur Abholung bereitgehalten. Als Öffnungstage gelten hier und im folgenden die Öffnungstage der Leihstellen. |
(4) | Zur Ausleihe bestellte Schriften sind im allgemeinen persönlich in der Leihstelle in Empfang zu nehmen. Zur Abholung Beauftragte haben eine schriftliche Vollmacht vorzulegen. Die Universitätsund Landesbibliothek ist unbeschadet Satz 2 berechtigt, aber nicht verpflichtet, die bestellten Schriften jedem auszuhändigen, der den Benutzungsausweis der Bestellerin oder des Bestellers vorweist. |
(5) | Weiterverleihungen sind nicht gestattet. |
(6) | Wenn der Benutzer oder die Benutzerin mit der Rückgabe von Schriften, deren Leihfrist abgelaufen ist, oder mit der Bezahlung von Gebühren in Verzug geraten ist oder der Universitäts- und Landesbibliothek eine Adressenänderung nicht mitteilt, kann die Berechtigung für weitere Ausleihen gesperrt werden. |
(7) | Die Ausleihe von Schriften zu Ausstellungszwecken sowie die Benutzung von Schriften zu Film- oder Fernsehaufnahmen oder zur Herstellung von Nachdrucken bedarf einer besonderen Vereinbarung. Auf § 37 wird verwiesen. |
(1) | Folgende Schriften der Universitäts- und Landesbibliothek und der
dezentralen
Bibliotheken sind von der Ausleihe ausgeschlossen, soweit es im Einzelfall nicht anders
geregelt ist:
|
(2) | Die Universitäts- und Landesbibliothek kann die Benutzung einzelner Schriften auf die Einsichtnahme an besonderen Arbeitsplätzen beschränken; sie hat dies insbesondere dann zu tun, wenn gesetzliche Vorschriften oder Rechte Dritter dies gebieten. |
(1) | Die Signaturen der gewünschten Schriften sind anhand der Kataloge von den Benutzerinnen und Benutzern selbst zu ermitteln. Leihscheine sind vollständig und leserlich auszufüllen. |
(2) | Bücher aus den Freihandmagazinen müssen die Benutzerinnen und Benutzer selbst holen und zur Ausleihverbuchung vorlegen. Schriften aus den geschlossenen Magazinen müssen im Rahmen der Benutzerselbstbedienung über Publikums-PC's bestellt werden. |
(3) | Entleihungen gelten wie gebucht. Die Benutzerinnen und Benutzer erhalten einen Buchungsbeleg, den sie im eigenen Interesse auf Vollständigkeit und Richtigkeit sofort zu überprüfen haben. Einwände gegen die Buchung sind sofort zu erheben. |
(1) | Die Leihfrist beträgt grundsätzlich 20 Öffnungstage. Es gilt das auf dem Fristzettel angegebene Rückgabedatum. Die Universitäts- und Landesbibliothek kann andere Fristen setzen. Sie kann Schriften, die zu dienstlichen Zwecken benötigt werden, auch vor Ablauf der ordentlichen Leihfrist zurückfordern. |
(2) | Die Leihfrist kann auf Antrag bis zu dreimal verlängert werden, wenn die Schrift nicht von anderer Seite benötigt wird oder die Universitäts- und Landesbibliothek die Verlängerung nicht widerruft. Die Verlängerung soll nach Möglichkeit über die Benutzerselbstbedienung durchgeführt werden. Wird eine Schrift nach dreimaliger Verlängerung weiterhin benötigt, so muß sie in der Leihstelle vorgelegt und erneut ausgeliehen werden. |
(3) | Die Universitäts- und Landesbibliothek kann die Verlängerung der Leihfristen für einzelne Bereiche (z. B. Lehrbuchsammlung) gesondert regeln. |
(4) | Schriftliche Verlängerungsanträge müssen spätestens einen Tag vor Ablauf der Leihfrist gestellt werden. Entscheidend ist das Datum des Poststempels. |
(5) | Für Fernleihen gelten die Bedingungen der verleihenden Bibliothek. |
(1) | Verliehene Schriften können zur Ausleihe vorgemerkt werden. Die Universitäts- und Landesbibliothek kann die Anzahl der möglichen Vormerkungen beschränken. |
(2) | Es erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung. |
(3) | Hinsichtlich der Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz. |
(1) | Die entliehenen Schriften sind spätestens mit Ablauf der Leihfrist während der regulären Öffnungszeiten der Leihstellen zurückzugeben. Die Schriften sind in der Leihstelle zurückzugeben, in der sie entliehen wurden. Der Rückgabetermin ändert sich entsprechend, wenn die Universitäts- und Landesbibliothek die Schrift vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Leihfrist zurückfordert (vgl. § 23 Abs. 1). |
(2) | Auf Verlangen stellt die Bibliothek eine Rückgabequittung aus. |
(3) | In begründeten Ausnahmefällen können entliehene Schriften mit der Post zurückgeschickt werden. Die Sendung muß eingeschrieben oder mit Wertangabe erfolgen. Rückgabequittung wird nur erteilt, wenn ein Freiumschlag beigefügt ist. Die Benutzerin oder der Benutzer trägt die Gefahr. |
(1) | Bei Verletzung der Rückgabepflicht aus § 26 kann die Universitäts- und Landesbibliothek die entliehenen Schriften zurückfordern. |
(2) | Unabhängig von einer Rückgabeaufforderung sind bei Gberschreitung der Leihfrist Gebühren nach den Vorschriften des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes zu entrichten. |
(3) | Die Universitäts- und Landesbibliothek kann die Rückgabe der Schrift im Wege des Verwaltungszwangs nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land NordrheinWestfalen erwirken oder die Schrift für verloren erklären und Geldersatz gern. § 10 Abs. 2 verlangen. |
(1) | Wissenschaftliche Schriften, die in der Hochschulbibliothek oder einer anderen öffentlich zugänglichen Bibliothek in Münster nicht vorhanden sind, können durch Vermittlung der Universitäts- und Landesbibliothek von einer auswärtigen Bibliothek entliehen werden. Daneben können nach von der Bibliothek bekanntgegebenen Bedingungen auch elektronische Bestell- und Lieferdienste genutzt werden. |
(2) | Die Entleihung erfolgt nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken und zu den besonderen Bedingungen (z. B. Fristen, Benutzungsbeschränkungen) der verleihenden Bibliothek. |
(3) | Schriften, die in deutschen Bibliotheken nicht vorhanden sind, können im Rahmen des internationalen Leihverkehrs gegen Übernahme der Kosten bei Bibliotheken im Ausland bestellt werden. Die Bibliothek kann einen Vorschuß verlangen. |
(4) | Hinsichtlich der Gebühren und der Erstattung von Auslagen gilt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz. |
(1) | Schriften aus den Beständen der Hochschulbibliothek werden zur auswärtigen Benutzung grundsätzlich nur nach den Bestimmungen der Leihverkehrsordnung für die deutschen Bibliotheken oder im Rahmen des internationalen Leihverkehrs versandt. |
(2) | Die Hochschulbibliothek kann die Verleihung nach auswärts an besondere Bedingungen knüpfen. |
(1) | Handschriften und andere wertvolle Schriften sind nur unter Aufsicht an den dafür vorgesehenen Plätzen zu benutzen. In der Universitäts- und Landesbibliothek ist dies der Lesesaal der Handschriftenabteilung. |
(2) | Für die Benutzung ist eine Anmeldung auf besonderem Formular unter Angabe des Benutzungszwecks erforderlich. |
(3) | Die Hochschulbibliothek kann die Benutzung besonders gefährdeter Schriften einschränken. Einzelheiten sind dem Merkblatt für die Benutzung von Handschriften und wertvollen Drucken zu entnehmen. |
(1) | Handschriften und andere Unica oder Teile aus ihnen dürfen nur mit Genehmigung der Hochschulbibliothek veröffentlicht werden. In der Veröffentlichung sind die Hochschulbibliothek der Westfälischen Wilhelms-Universität als Besitzerin sowie die Signatur der Schrift anzugeben. |
(2) | Soweit nichts anderes vereinbart ist, behält die Hochschulbibliothek auch nach Erteilung einer Publikationserlaubnis das Recht, die betreffenden Schriften ganz oder teilweise selbst zu veröffentlichen oder einem Dritten die Veröffentlichung zu gestatten. |
(3) | Abs. 1 und 2 gelten auch für Reproduktionen, die von der Hochschulbibliothek an Stelle des Originals zur Verfügung gestellt wurden. |
(1) | Es ist gestattet, Vervielfältigungen aus Schriften der Hochschulbibliothek anzufertigen oder anfertigen zu lassen, wenn gesichert ist, daß die Schriften nicht beschädigt und Rechte Dritter nicht verletzt werden. |
(2) | Erklärt die Hochschulbibliothek eine Schrift für wertvoll oder schonungsbedürftig, so können Vervielfältigungen grundsätzlich nur durch die Hochschulbibliothek selbst angefertigt werden; Ausnahmen regelt die Bibliotheksleitung. |
(3) | Eine gewerbliche Verwertung von Vervielfältigungen kann die Hochschulbibliothek nur nach besonderer Vereinbarung gestatten. Die Bibliothek bestimmt die Gegenleistung. Das Recht zur Vervielfältigung darf ohne Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden. |
(1) | Die Hochschulbibliothek fertigt auf Antrag Filme und Kopien ihrer Schriften an, soweit die personellen Möglichkeiten und der Zustand der Schriften dies gestatten. |
(2) | Stellt die Hochschulbibliothek selbst Vervielfältigungen her, so verbleiben ihr die daraus erwachsenden Rechte. Das Eigentum an Negativen bleibt grundsätzlich bei der Hochschulbibliothek. Auf Antrag erhält die Benutzerin oder der Benutzer auf seine Kosten ein zweites Negativ. |
(3) | Hinsichtlich der Kosten gilt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz. |
Die Benutzerinnen und Benutzer sind allein dafür verantwortlich, daß keine Rechte Dritter durch eine Vervielfältigung von Schriften der Hochschulbibliothek verletzt werden. Wird die Hochschulbibliothek aus einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen, so ist die Benutzerin oder der Benutzer verpflichtet, sie davon freizustellen.
(1) | Die allgemein zugänglichen Kataloge und anderen Informationsmittel der Universitäts- und Landesbibliothek stehen allen Benutzerinnen und Benutzern zur Verfügung. |
(2) | In begründeten Fällen können auch Dienstkataloge und Nachschlagewerke im Dienstgebrauch eingesehen werden. |
(3) | Alle Auskunftsmittel sind mit größter Schonung zu behandeln. Es ist verboten, Katalogzettel herauszunehmen oder Katalogeintragungen zu verändern. Microfiches sind nach Gebrauch zurückzuordnen. |
(1) | Bibliographische oder wissenschaftliche Ermittlungen und Auskünfte aus den Beständen der Hochschulbibliothek oder von Datenbanken werden erledigt, soweit technische und personelle Gegebenheiten der Bibliothek dies gestatten und den Benutzerinnen und Benutzern eigene Ermittlungstätigkeit nicht zugemutet werden kann. |
(2) | Die Anfertigung von Literaturverzeichnissen und die Schätzung des Wertes von Schriften sind nicht Aufgabe der Hochschulbibliothek. |
(3) | Hinsichtlich der Gebühren und Auslagen gilt das Hochschulbibliotheksgebührengesetz. |
(1) | Hinsichtlich der Durchsetzung der den Benutzerinnen und Benutzern in dieser Benutzungsordnung auferlegten Pflichten gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. |
(2) | Wer schwerwiegend oder wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstößt, kann befristet oder unbefristet, teilweise oder vollständig von der Benutzung der Hochschulbibliothek ausgeschlossen oder in der Benutzung beschränkt werden. |
(3) | Zwangsmaßnahmen gegen Benutzerinnen oder Benutzer der dezentralen Bibliotheken sind in Absprache mit der Leitung der Universitäts- und Landesbibliothek durchzuführen. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms- Universität vom 24. Mai 2000.
Münster, den 29.6.2000 | Der Rektor |
Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 29.6.2000 | Der Rektor |
Prof. Dr. J. Schmidt |
Hans-Joachim Peter