1.) Satzung
der Westfälischen Wilhelms-Universität
für das Auswahlverfahren im Studiengang Pharmazie
für das Wintersemester 2006/2007
vom 21. März 2006


§ 1
Anwendungsbereich

Die Westfälische Wilhelms-Universität vergibt im Studiengang Pharmazie 60 Prozent der Studienplätze im Sinne von § 32 Abs. 3 HRG nach Maßgabe des nachstehenden Auswahlverfahrens.


§ 2
Fristen

(1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Pharmazie an der Westfälischen Wilhelms-Universität ist bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund zu stellen. Er muss

für das Wintersemester 2006/2007, wenn die Hochschulzulassungsbe-rechtigung vor dem 16. Januar 2006 erworben wurde, bis zum 31. Mai 2006, andernfalls bis zum 15. Juli 2006,

bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(2) Vom Auswahlverfahren ist ausgeschlossen, wer die Frist gemäß Absatz 1 versäumt. Die Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS über die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung von Unterlagen bleiben unberührt.


§ 3
Form des Antrags

Der Antrag ist in der von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bestimmten Form zu stellen. Ihm sind die von der Zentralstelle bestimmten Unterlagen beizufügen.


§ 4
Auswahlverfahren

Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer

1. sich frist- und formgerecht beworben hat und
2. nicht gemäß den Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS von der Teilnahme ausgeschlossen ist.


§ 5
Auswahlkriterien

(1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer Rangliste, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nach Maßgabe des Grades der Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerber nach § 27 HRG erstellt wird.

(2) Bewerberinnen/Bewerber, die hiernach von der Westfälischen Wilhelms-Universität zugelassen werden sollen, und die auch von einer oder mehreren anderen Hochschulen zugelassen werden sollen, haben ein Wahlrecht nach Maßgabe der Regelungen der Vergabeverordnung ZVS.

(3) Im Falle der Ranggleichheit von Bewerberinnen/Bewerbern erfolgt die Auswahl, unbeschadet des § 34 Satz 2 HRG, durch Los.


§ 6
Bescheidung der Bewerberinnen/Bewerber

Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhalten die Bewerberinnen/Bewerber einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Dieser wird von der Zentralstelle im Namen und im Auftrag der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt.


§ 7
Nachrückverfahren

Für die Vergabe verfügbar gebliebener oder werdender Studienplätze im Rahmen eines Nachrückverfahrens gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS in der jeweils geltenden Fassung. Die im Rahmen des Nachrückverfahrens ergehenden Zulassungsbescheide erteilt die Zentralstelle im Namen und im Auftrag der Westfälischen Wilhelms-Universität.


§ 8
Losentscheid

Nach Abschluss des Nachrückverfahrens vergibt die Westfälische Wilhelms-Universität noch verfügbare oder verfügbar werdende Studienplätze durch Los.


§ 9
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 25. Januar 2006 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 08. Februar 2006.

Münster, den 21. März 2006Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 21. März 2006Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt