Studienordnung für den Studiengang Musik mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen vom 17. Januar 2006 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster folgende Ordnung erlassen: Inhalt: § 1 Geltungsbereich § 2 Studienvoraussetzungen § 3 Studienbeginn § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums § 5 Ziel des Studiums § 6 Lehrveranstaltungsarten § 7 Leistungs- und Teilnahmenachweise § 8 Grundstudium § 9 Zwischenprüfung § 10 Hauptstudium § 11 Studienverlaufsplan § 12 Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien § 13 Praxisphasen § 14 Erste Staatsprüfung § 15 Schriftliche Hausarbeit § 16 Modulabschlussprüfungen § 17 Fachpraktische Prüfung § 18 Erweiterungsprüfung § 19 Studienberatung § 20 Anrechnung von Studien; Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen § 21 Inkrafttreten Anhang: Studienverlaufsplan Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Musik für das Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 (GV. NW. S. 182), die Ordnung des Eignungsfeststellungsverfahrens der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster nach Erlass über die Grundsätze für die Feststellung der besonderen Eignung in den Studiengängen Musik mit den Lehramtsabschlüssen für Primarstufe und die Sekundarstufen sowie Sonderpädagogik vom 29. März 1995 und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelischen-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Primarstufe (Schwerpunktfach), Sekundarstufe I, Sekundarstufe II/I und für die Sekundarstufe II vom 10. Januar 2000 (AB WWU Nr.8/2000). Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NW. S. 223). (1) Allgemeine Zugangsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Musik ist die Allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. (2) Studiengangsbezogene musikalische Leistungen: Ferner ist die studiengangsbezogene musikalische Leistung durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren nachzuweisen. Der Nachweis muss vor Aufnahme des Studiums erbracht sein. Näheres regelt die Ordnung zur Feststellung der besonderen Eignung in den Lehramtsstudiengängen Musik am Institut für Musikwissenschaft und Musikpädagogik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Das Studium kann nur in einem Wintersemester aufgenommen werden. Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern und umfasst mindestens 42 Semesterwochenstunden (SWS) in denen insgesamt mindestens 60 Leistungspunkte (LP) zu erreichen sind. (1) Das Studium dient dem Erwerb der musikpädagogischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Grundlagen für den Lehrerberuf und für Berufsfelder, die dem Lehrerberuf verwandt sind. (2) Ziel des Studiums ist die Entwicklung der Kompetenzen, die für den Eintritt in die 2. Ausbildungsphase (Vorbereitungsdienst) und die darauf folgende selbständige Erteilung von Musikunterricht in der Grund-, Haupt- und Realschule sowie in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule erforderlich sind. (3) Die im Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind Gegenstand der Prüfungen. Im Fach Musik werden folgende Lehrveranstaltungsarten angeboten: (1) Vorlesungen (V) dienen der theoretischen Vermittlung wissenschaftlichen und künstlerischen Grund- und Spezialwissens. Sie können mit Übungen oder Kolloquien verbunden sein. (2) Übungen (Ü) Musikpädagogische Fertigkeiten und Kenntnisse werden unter Anleitung und durch eigenes Experimentieren vertieft. (3) Proseminare (PS) sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Grundstudiums und führen in musikpädagogische und musikwissenschaftliche Problemstellungen ein und vermitteln Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens. (4) Seminare (S) sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Hauptstudiums, in denen ausgewählte Themenkreise im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet werden. (5) Einzelunterricht (EU) erhält jede(r) Studierende im Modul I in ihrem/seinem Erstinstrument (6 SWS) und Zweitinstrument (2 SWS). (6) Ensemblemusizieren (Chor, Orchester, Bands etc.) bietet die Möglichkeit zur musikalischen Betätigung in Gruppen unter Berücksichtigung der eigenen musikalischen Interessen. (7) Vorspiele / Konzerte dokumentieren den musikpraktischen Lernfortschritt und geben den Studierenden die Möglichkeit, sich in Vorspielsituationen zu bewähren. (8) Exkursionen Besuche von Aufführungen, Tagungen, Probenphasen etc. (9) Praxisphasen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. (10) Kolloquien Wissenschaftliches Gespräch zwischen Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung. Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht- (PF), Wahlpflicht- (WPF) oder Wahlveranstaltungen (W) unter Berücksichtigung der Modulzuordnungen sein: - Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen. - Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen. - Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können. (1) Leistungsnachweise (LN) werden in der Regel erworben durch: a) Referat (methodisch und didaktisch durchdachte Präsentation im Seminar) und schriftliche Ausarbeitung im Umfang von ca. 12-13 Seiten b) Schriftliche Hausarbeit im Umfang von ca. 20 Seiten, c) Klausur (ca. 90 Minuten). (2) Teilnahmenachweise (TN) werden in der Regel erworben durch: a) aktive Teilnahme und b) Kurzreferat oder c) Sitzungsprotokoll oder d) Test. (3) Die jeweilige Form des Erwerbs von Leistungs- und Teilnahmenachweisen und die Bedingungen für die Anrechnung von Leistungspunkten wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. (1) Das Grundstudium vermittelt Grundlagen und Orientierungswissen für das Fach Musikpädagogik. Auf das Grundstudium entfallen 21 Semesterwochenstunden des Studienvolumens mit 28 Leistungspunkten. Der Modulplan „Musikpädagogik GHR Musik (Entwurf)“ gibt über Umrechnung Aufschluss und über die Gesamtzahl der insgesamt 1778 zu erwerbenden workloads. (2) Das Grundstudium setzt sich aus drei Modulen zusammen (s. Modulbeschreibungen):
(3) Im Grundstudium sind folgende Studienleistungen zu erbringen (Pflichtveranstaltungen PF / Wahlpflichtveranstaltungen WPF): Modul 1 o Erstinstrument (PF à 3 SWS / 7 LP, gliedert sich in Grund- studium und Hauptstudium in Einführungs- Aufbau- und Abschlussmodul, jeweils 2SWS) o Zweitinstrument (PF à 2 SWS / 6 LP) Modul 2 o Gehörbildung I / II (PF à 2 SWS / 1 LP) o Harmonielehre I / II (PF à 2 SWS / 1 LP) o Analyse (PF à 2 SWS / 1 LP) o Musikalische Praxis (WPF à 2 SWS / 2 LP) Modul 3 o Geschichte der Musikpädagogik o Methoden der Musikpädagogik o Einführung in die Musikpädagogik/- didaktik o Grundlagen der Musikpsychologie => WPF -> 6 SWS / 1 LN=6 LP / 2 TN=4 LP (1) Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Sie soll vor Beginn der Vorlesungszeit des auf das Grundstudium folgenden Semesters (i. d. R. viertes Semester bzw. viertes Studienhalbjahr) abgeschlossen werden. (2) Die Zwischenprüfung gilt als bestanden, wenn: a) der Nachweis der in § 8 aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 21 SWS mit 28 Leistungspunkten erbracht wurde und b) ein Leistungsnachweis aus Modul 3 vorliegt und c) der Nachweis einer bestandenen Fachpraktischen Zwischenprüfung im Rahmen eines etwa 20-minütigen Vorspiels. Näheres regelt die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelischen-Theologischen Fakultät der WWU Münster vom 10. Januar 2000 (AB WWU Nr.8/2000). (1) Das Hauptstudium baut auf den im Grundstudium vermittelten Inhalten auf und besteht im Wesentlichen aus einer exemplarischen Vertiefung in ausgewählten Bereichen. (2) Voraussetzung für den Beginn des Hauptstudiums ist der erfolgreiche Abschluss des Grundstudiums. (3) Auf das Hauptstudium entfallen mindestens 21 Semesterwochenstunden des Studienvolumens mit mindestens 32 Leistungspunkte. (4) Das Hauptstudium umfasst vier Module (s. Modulbeschreibungen):
Modul 1 o Erstinstrument (PF à 3 SWS / 7 LP) Modul 4 (WPF à 6 SWS aus 2 Teilbereichen; 2 TN = 4 LP, 1 LN = 6 LP) Modul 5 o entweder 5a (WPF à 6 SWS aus mind. 2 Teilbereichen; 2 TN = 4 LP, 1 LN = 6 LP) o oder 5b (WPF à 6 SWS aus mind. 2 Teilbereichen; 2 TN = 4 LP, 1 LN = 6 LP) Modul 6 o Teilbereich 1 (PF à 2 SWS / 1 LP) o Teilbereich 2 und 3 (WPF à 4 SWS / 4 LP) (6) Begleitend zum Praktikum wird das Seminar „Arbeitsfelder Musikpädagogik“ mit 2 SWS angeboten, das wahlweise in Modul 4 oder Modul 5 stattfindet. (7) In den Modulen 4 und 5 sind Modulabschlussprüfungen während des Hauptstudiums abzulegen (s. §§ 12, 14, 16). (8) Zudem ist eine Fachpraktische Prüfung gemäß § 17 abzulegen. Der auf der Grundlage dieser Studienordnung aufgestellte „Studienverlaufsplan“ ist der Studienordnung beigefügt. Der Studienverlaufsplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums und erläutert bzw. ergänzt die §§ 8 und 10. Alle Veranstaltungen aus den Modulen 4 und 5 können sowohl fachwissenschaftliche (FW) als auch fachdidaktische (FD) Schwerpunkte aufweisen. Der jeweilige Schwerpunkt wird in den Seminarankündigungen ausgewiesen. Eines der beiden Prüfungsmodule ist mit fachwissenschaftlicher und das andere mit fachdidaktischer Ausrichtung zu studieren. Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum (= 5 LP) im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen (= 10LP). Die Leistungspunkte für die Praktika sind zusätzlich zu den in §§ 8 und 10 aufgeführten Leistungspunkten nachzuweisen. Näheres regelt die Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der WWU Münster. Voraussetzung für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind die bestandenen Zwischenprüfungen und die in den §§ 15 und 16 genannten Voraussetzungen für die einzelnen Prüfungsabschnitte. Die erste Staatsprüfung im Fach Musik besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten: a) Eine schriftliche Hausarbeit (wahlweise im Fach Musik oder in einem anderen Fach oder in Erziehungswissenschaft), b) zwei studienbegleitend abgenommene Modulabschlussprüfungen, eine mit Schwerpunkt Fachdidaktik und eine mit Schwerpunkt Fachwissenschaft, c) eine Fachpraktische Prüfung. (1) Die schriftliche Hausarbeit dient der Feststellung, ob der Prüfling fähig ist, eine wissenschaftliche Problemstellung in einer begrenzten Zeit selbständig inhaltlich und methodisch zu bearbeiten und das Ergebnis sachlich und sprachlich korrekt darzustellen. (2) Die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit im Fach Musik kann beantragt werden, wenn neben dem erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums mindestens ein Leistungsnachweis aus den Modulen 4 oder 5 erbracht wurde. (3) Die schriftliche Hausarbeit soll ab dem sechsten Studienhalbjahr (Semester) geschrieben und binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abgeliefert werden. (4) Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert erden. (5) Die schriftliche Hausarbeit soll den Umfang von 60 Seiten nicht überschreiten. (1) Die Module 4 und 5 (wahlweise 5a oder 5b) sind mit einer Modulabschlussprüfung abzuschließen. (2) Modulabschlussprüfungen erfolgen nach Beratung durch den Modulbeauftragten studienbegleitend im Verlaufe des Hauptstudiums. (3) Die Module 4 und 5 können beide entweder als Fachdidaktikmodul oder als Fachwissenschaftsmodul abgeschlossen werden, wenn Leistungen mit entsprechendem Schwerpunkt erbracht wurden. (4) Die Zulassung zur Modulabschlussprüfung setzt voraus, dass dieses Modul in der vorgesehenen SWS-Anzahl studiert wurde und mindestens ein Leistungsnachweis aus einem Teilbereich dieses Moduls vorliegt. (5) Es wird nicht der gesamte Inhalt eines Moduls geprüft, sondern die Inhalte der gewählten Teilbereiche. (6) Vor einer Modulabschlussprüfung ist der Prüfer/die Prüferin rechtzeitig darüber zu informieren, ob das Modul in fachdidaktischer oder fachwissenschaftlicher Ausrichtung studiert wurde und welche Teilbereiche des jeweiligen Moduls studiert wurden. Die Prüfungsinhalte werden dementsprechend festgelegt. (7) Modulabschlussprüfungen werden durchgeführt als: 1. Klausur (ca. 4 Stunden) oder 2. Mündliche Prüfung (ca. 45 Minuten). Der Modulbeauftragte informiert über die Prüfungsmodalitäten. (1) Die Fachpraktische Prüfung wird in 2 Disziplinen abgelegt, und zwar: a) in Modul 1, Teilbereich 1 (Erstinstrument) und b) wahlweise entweder in Modul 1, Teilbereich 2 (Zweitinstrument) oder in Modul 6, Teilbereich 2 oder 3. (2) Die Fachpraktische Prüfung umfasst sowohl die praktische Darstellung des Prüfungsprogramms als auch deren mündliche Erläuterung. (3) Die Fachpraktische Prüfung wird i. d. R. am Ende des 6. Semesters abgelegt. (4) Die Zulassung zur Fachpraktischen Prüfung sollte am Ende des 5. Semesters beantragt werden. (5) Der Antrag auf Zulassung zur Fachpraktischen Prüfung ist schriftlich beim Institut für Musikwissenschaft und Musikpädagogik über den jeweiligen Modulbeauftragten einzureichen. Die Zulassung wird auf der Grundlage der Meldung zur Fachpraktischen Prüfung durch das Prüfungsamt ausgesprochen. (6) Beim Antrag auf Zulassung benennt der/die Bewerber/Bewerberin seine 2 Prüfungsfächer und schlägt einen der beiden Prüfer vor. (7) Die Fachpraktische Prüfung wird von 2 Mitgliedern des Prüfungsamtes abgenommen. (8) Jede der beiden Disziplinen wird von jeder Prüferin/jedem Prüfer mit den Noten Sehr gut (1,0) bis Ungenügend (6,0) bewertet, wobei Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der ganzen Note um 0,3 gebildet werden können. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7, 5,3,5,7 und 6,3 sind ausgeschlossen. Jede Fachpraktische Prüfung muss mit mindestens der Note „ausreichend (4,0)“ bestanden sein. Die Fachpraktische Prüfung schließt mit einer Gesamtnote ab, die sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten beider Prüfer in beiden Disziplinen ergibt. (9) Die Fachpraktische Prüfung dauert im Erstinstrument höchstens 30 Minuten, in der weiteren Disziplin höchstens 40 Minuten. (10) Prüfungsort und –zeit werden vom Institut für Musikwissenschaft und Musik pädagogik im Auftrag des Staatlichen Prüfungsamtes bekannt gegeben. (1) Nach bestandener erster Staatsprüfung für ein Lehramt an Grund- Haupt- und Realschulen können Erweiterungsprüfungen in weiteren Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes abgelegt werden. (2) Voraussetzung für eine Erweiterungsprüfung im Fach Musik ist der Nachweis der Studieneignung gemäß § 2 Abs. 2 dieser Studienordnung. (3) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Prüfungsamt abgelegt. (4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung ist ein Studium im Umfang von 24 SWS mit 44 Leistungspunkten zu absolvieren. (5) Es sind folgende Studienleistungen nachzuweisen: Modul 1 o Erstinstrument (PF à 6 SWS / 14 LP) o Zweitinstrument (PF à 2 SWS / 6 LP) Modul 2 (WPF à 2 SWS / 2 LP) Modul 3 o Teilbereich 1 (PF à2 SWS / 2 LP) Modul 4 (WPF à 4 SWS aus 2 Teilbereichen; 1 TN = 2 LP, 1 LN = 6 LP) Modul 5 o entweder 5a (WPF à 4 SWS aus mind. 2 Teilbereichen; 1 TN = 2 LP, 1 LN = 6 LP) o oder 5b (WPF à 4 SWS aus mind. 2 Teilbereichen; 1 TN = 2 LP, 1 LN = 6 LP) Modul 6 o Teilbereich 2 bzw. 3 (WPF à 4 SWS / 4 LP) (1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die zentrale Studienberatung der Universität. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Musik ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch einen hierzu beauftragten Lehrenden des Instituts für Musikwissenschaft und Musikpädagogik der WWU. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. (3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft. (4) Die Beratung zur Staatsprüfung übernimmt das Staatliche Prüfungsamt. § 20 Anrechnung von Studien; Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in dem selben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetztes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (5) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. (6) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. (7) Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO. (1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekannt-machungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. (2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2004/2005 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2004/2005 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs 08 (Geschichte/Philosophie) vom 19.12.2005.2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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