S T U D I E N O R D N U N G für den Studiengang Italienisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vom 15.November 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Italienisch für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungs-ordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S.182) sowie der Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 2. Dezember 2004. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223) und die Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramts-studiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. § 2 Studienvoraussetzungen (1) AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Italienisch ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis des Latinums gemäß § 44 LPO. Studierende, die bei der Immatrikulation für das Fach Italienisch das Latinum nicht nachweisen können, müssen bis spätestens Ende des Grundstudiums den Nachweis erbringen. Andernfalls kann das Zwischenprüfungszeugnis nicht ausgestellt werden und das Hauptstudium nicht aufgenommen werden. (2) Wünschenswerte Voraussetzungen: - Voraussetzung für die Aufnahme des Italienisch-Studiums sind ferner gute Kenntnisse des Italienischen. Bestehen des C-Tests im Sprachenzentrum der Universität Münster, Bispinghof 2 B. Informationen über Termine und Testmodalitäten: http://spzwww.uni-muenster.de/ctest). Eine Anzahl von mindestens 50 Punkten berechtigt zur Teilnahme am Kurs Grammatik I. Werden im C-Test 30-50 Punkte erreicht, so ist das Propädeutikum vor Semesterbeginn zu absolvieren. Bei einer Punktzahl von weniger als 30 Punkten sind die vom Sprachenzentrum angebotenen Anfängerkurse zu absolvieren. - Kenntnis einer weiteren Fremdsprache (Englisch). § 3 Studienbeginn Das Studium des Faches Romanische Philologie mit der Fachrichtung Italienisch kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden. Das Lehrangebot ist auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet. Ein Studienbeginn im Sommersemester kann zu Verzögerungen im Studienablauf führen. Nähere Informationen hierzu erteilt die Studienberatung. § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Der Studiengang umfasst eine maximal erreichbare Gesamtstundenzahl von insgesamt 67 Semesterwochenstunden (SWS). § 5 Ziel des Studiums Ziel der Ausbildung ist die Aneignung fachdidaktischer, sprachpraktischer, (inter)kultureller und fachwissenschaftlicher Kompetenzen als Grundlage für das Lehramt im Fach Italienisch an Gymnasien und Gesamtschulen. Von Beginn des Studiums an werden Praxisphasen mit einbezogen. § 6 Lehrveranstaltungsarten (1) Im Fach Italienisch werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten: 1. Vorlesung Vorlesungen vermitteln sprach- und literaturwissenschaftliche sowie landeskundliche Kenntnisse. 2. Übung/Einführung Kenntnisse und Fähigkeiten werden unter Anleitung erworben, vor allem in fachwissenschaftlichen Einführungen und sprachpraktischen Veranstaltungen. Die Studierenden sollen fachspezifische Inhalte darstellen und angemessen reflektieren können. 3. Seminar Ausgewählte Themenkreise werden im Wechsel von Vortrag und Diskussion erarbeitet. 4. Praxisphasen Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Schulunterricht. Die Studierenden sollen in die Lage versetzt werden, wissenschaftliche und berufsrelevante Problemlagen zu erkennen, Fragestellungen zu entwickeln, wissenschaftliche Methoden und bewährte Theorien anzuwenden, bzw. für eigene Problemlösungen zu nutzen. Näheres regelt die Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 5. Composizione/Commento di testi Anleitung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. Die Studierenden sollen lernen, eigene Umsetzungen in Zusammenarbeit mit anderen zu entwickeln und kritisch zu bewerten. 6. Examenskolloquium Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung. Die Studierenden sollen Beurteilungen formulieren können und Entscheidungen in wissenschaftlichen und pädagogischen Handlungsfeldern treffen und evaluieren können. 7. Selbststudium Im Selbststudium erfolgt eine selbstständige und individuelle Vertiefung ausgewählter Fachinhalte, um den Umgang mit Forschungsliteratur zu schulen. 8. Exkursionen Anschauungsunterricht und praktisch-experimentelle Übungen außerhalb der Hochschule. (2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Im Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden. · Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen. · Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen. · Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können. § 7 Leistungsnachweise 1. Leistungsnachweise (LN bzw. FP) werden in der Regel erworben durch - Bestehen einer Klausur von in der Regel zweistündiger Dauer im Bereich Sprachpraxis, Fachdidaktik, Einführungen und Hauptseminaren. - Kurzreferat und Bestehen einer in der Regel zweistündigen Klausur mit Benotung im Bereich Literatur- und Sprachwissenschaft. - Referat und Hausarbeit mit Benotung im Bereich Literatur- und Sprachwissenschaft. 2. Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. 3. Leistungsnachweise sind in der Regel benotet mit Ausnahme der Praktikumsnachweise, die grundsätzlich unbenotet bleiben. 4. Fachprüfungen (FP) dürfen zweimal wiederholt werden. § 8 Grundstudium Auf das Grundstudium entfallen 37 SWS des Studienvolumens. Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erbringen. Für das Grundstudium ist eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vorgesehen. Das Grundstudium besteht aus folgenden Pflichtveranstaltungen:
§ 9 Die Zwischenprüfung 1. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Zwischenprüfung im Fach Italienisch erfolgt studienbegleitend durch den Nachweis der oben aufgeführten Pflichtveranstaltungen.2. Über Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss. 3. Im übrigen wird auf die Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter Grund-, Haupt- und Realschulen und an Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-theologischen Fakultät mit den Abschlüssen für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 2. Dezember 2004 verwiesen. 4. Erforderliche Sprachkenntnisse sind bis zum Abschluss des Grundstudiums nachzuweisen. § 10 Hauptstudium 1. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. 2. Das Hauptstudium umfasst 5 Fachsemester mit insgesamt 4 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 28 SWS. 3. Im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer in der Fachdidaktik. 4. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
5. Das Hauptstudium besteht aus den folgenden, im Anhang beschriebenen Modulen. Die Studierenden können entweder einen Schwerpunkt Sprachwissenschaft (1 A) oder Literaturwissenschaft (1 B) wählen. Die Schwerpunktmodule werden jeweils durch ein Modul als Nebenschwerpunkt (2 A oder 2 B) ergänzt. Modul 1 A: Sprachwissenschaft als Schwerpunkt I (nur in Verbindung mit Modulen 2 B und 3 A)
Modul 1 B: Literaturwissenschaft als Schwerpunkt I (nur in Verbindung mit Modulen 2 A und 3 B)
Modul 2 A: Nebenschwerpunkt Sprachwissenschaft
Modul 2 B: Nebenschwerpunkt Literaturwissenschaft
Modul 3 A: Schwerpunkt Sprachwissenschaft II
Modul 3 B: Schwerpunkt Literaturwissenschaft II
Modul 4: Fachdidaktik
6. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit der/dem Modulbeauftragten. Die/der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung bekannt. Die Namen der jeweiligen Beauftragten sind in den Modulbeschreibungen im Anhang zu finden. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, sind als solche in den Modulbeschreibungen gekennzeichnet. § 11 Praxisphasen Gemäß § 10 Abs. 3 LPO vom 27.03.2003 findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Moduls 4, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Der erfolgreiche Abschluss des Praktikums basiert auf der Teilnahme an der „Vorbereitung der Praxisphasen“ und der Vorlesung (4 SWS) in Modul 4 sowie dem im Anschluss an das Praktikum vorzulegenden Bericht. Weitere Auskünfte können der Ordnung der Praxisphasen entnommen werden (http://www.lehramtsstudium.nrw.de/praxisphasen/praxisphasen.htm; Zentrum für Lehrerbildung: http://www.uni-muenster.de/Lehrerbildung) § 12 Erste Staatsprüfung 1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Italienisch besteht aus zwei Prüfungsabschnitten.a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit im Fach Italienisch b) den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in zwei prüfungsrelevanten Modulen in Literatur- bzw. Sprachwissenschaft und dem Fachdidaktikmodul 2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Fach Italienisch kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden. (Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) 3. Im Fach Italienisch sind drei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik des Italienischen stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens eine Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein. § 13 Erweiterungsprüfung ("Drittfach") Die Befähigung, das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Italienisch selbstständig auszuüben, kann auch durch das Studium des Italienischen als sog. „Drittfach“ nach abgelegter Erster Staatsprüfung in anderen Fächern erworben werden. Die Zwischenprüfung entfällt. Im Hinblick auf das Examen wie auf den späteren Unterricht in der Schule wird dringend empfohlen, das vollständige Grundstudium zu absolvieren. Unbedingt notwendig sind insgesamt 8 SWS im Grundstudium, 28 SWS im Hauptstudium. Die Anforderungen des Drittfachs entsprechen im Hauptstudium (Module 1-4) den Anforderungen des Erstfachs. Im Grundstudium sind folgende Veranstaltungen zu belegen und folgende Nachweise zu erbringen:
Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten entsprechend die Vorschriften für Prüfungen im Fach Italienisch. § 14 Studienberatung 1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. 2. Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Italienisch (Lehramt) ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich (und die/den Modulbeauftragten). Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. 3. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt auch durch die Fachschaft des Fachbereichs Romanistik. 4. In Prüfungsangelegenheiten berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. § 15 Anrechnung von Studien, 1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen 2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. 4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. 5. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt die Zwischenprüfungsordnung. 6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. 7. Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 der LPO. § 16 Inkrafttreten 1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. 2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Dekans des Fachbereiche Philologie vom 08.11.2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
LPO 2003 Italienisch für das Lehramt an Gymnasien/Gesamtschulen Entwurf für das Wintersemester 2005/2006 Übersicht über die Studienanforderungen im Grundstudium und Hauptstudium mit einem Vorschlag für die zeitliche Gestaltung Hinweis: Die sprachpraktischen Veranstaltungen setzen den erfolgreichen Abschluss des C-Tests voraus (eine Punktezahl von mehr als 50 berechtigt zur Teilnahme am Kurs Grammatik I; Studierende, die im C-Test 30-50 Punkte haben, besuchen das Propädeutikum) Nähere Informationen erteilt die Studienberatung
Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt. Die oben aufgeführten Studiennachweise im Sinne einer Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses müssen bei der Meldung vorgelegt werden Modulbeschreibungen Studiengang Italienisch MODUL 1 A: Schwerpunkt Sprachwissenschaft I Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 5.-6. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 8 Inhalte und Ziele: Einsicht in das Funktionieren von Sprache am Beispiel des Italienischen durch die Erarbeitung wesentlicher Bereiche der linguistischen Beschreibung des heutigen Italienisch einschließlich regionaler, soziokultureller und stilistischer Varietäten und ihrer Normen. Einsicht in die historische Entwicklung des Italienischen von der Verbreitung des Lateinischen in ganz Italien über das Mittelalter und die Renaissance bis heute. Kenntnisse über die historischen und typologischen Zusammenhänge mit anderen romanischen Sprachen. Die landeskundlichen Aspekte betreffen Kenntnisse über die Verbreitung des Italienischen, die regionalen Varietäten sowie die verschiedenen historischen Epochen der italienischen Sprachgeschichte. Erweiterung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen und composizione in italiano. Vermittelte Kompetenzen: Historische und anwendungsbezogene Kenntnisse in der italienischen Sprachwissenschaft, die als ein Beispiel geisteswissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden gelten können. Differenzierte sprachliche Fähigkeiten im geisteswissenschaftlichen Bereich. Verwendbarkeit: Kompetenzerweiterung im Hinblick auf die in vergleichbaren philologischen Studiengängen (Anglistik, Germanistik, Slavistik, Allg. Literaturwissenschaft) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 2 B und 3 A wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: Das Modul sieht keine Abschlussprüfung vor. Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: - Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im Kommentierten Vorlesungsverzeichnis (KVV) bekannt gegeben Modulbeauftragte: Prof.in Dr. G. Veldre MODUL 1 B: Schwerpunkt Literaturwissenschaft I Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 5.-6. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 8 Inhalte und Ziele: Überblick über die Geschichte der italienischen Literatur (Autoren, Epochen, Bewegungen, Gattungen, Formen); Kenntnisse ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der italienischen Literatur; exemplarische Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien); Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse; Einsicht in Probleme der Ästhetik und der Literaturtheorie sowie Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Italiens. Erweiterung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen und commento di testi. Vermittelte Kompetenzen: Erweiterung und exemplarische Vertiefung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Verwendbarkeit: Kompetenzerweiterung im Hinblick auf die in vergleichbaren philologischen Studiengängen (Anglistik, Germanistik, Slavistik, Allg. Literaturwissenschaft) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 2 A und 3 B wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: Das Modul sieht keine Abschlußprüfung vor. Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: - Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragter: Prof. Dr. M. Lentzen MODUL 2 A: Nebenschwerpunkt Sprachwissenschaft Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 7.-8. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 6 Inhalte und Ziele: Vertiefte Einsicht in das Funktionieren von Sprache am Beispiel des Italienischen durch die Erarbeitung exemplarischer Bereiche des heutigen Italienisch einschließlich regionaler bzw. soziokultureller oder stilistischer Varietäten und ihrer Normen. Vertiefte Einsicht in die historische Entwicklung des Italienischen von der Verbreitung des Lateinischen in ganz Italien über das Mittelalter und die Renaissance bis heute. Vertiefung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen und commento di testi. Vermittelte Kompetenzen: Vertiefte theoretische und anwendungsbezogene Kenntnisse in der italienischen Sprachwissenschaft, die als ein Beispiel geisteswissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden gelten können. Differenzierte sprachliche Fähigkeiten im geisteswissenschaftlichen Bereich. Verwendbarkeit: Kompetenzerweiterung im Hinblick auf die in vergleichbaren philologischen Studiengängen (Anglistik, Germanistik, Slavistik, Allg. Sprachwissenschaft) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 1 B und 3 B wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: abgeschlossenes Modul 1 B Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: schriftliche oder mündliche Modulabschlussprüfung Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: einfach (§ 27 LPO) Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragter: Prof. Dr. W. Dietrich MODUL 2 B: Nebenschwerpunkt Literaturwissenschaft Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 7.-8. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 6 Inhalte und Ziele: Überblick über die Geschichte der italienischen Literatur (Autoren, Epochen, Bewegungen, Gattungen, Formen); Überblickskenntnisse ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der italienischen Literatur; exemplarische Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien); Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse; Einsicht in Probleme der Ästhetik und der Literaturtheorie sowie Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Italiens. Vertiefung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen und commento di testi. Vermittelte Kompetenzen: Fachspezifische, inhaltliche Vorbereitung auf den späteren Lehrberuf, Vertiefung der Kenntnisse aus dem Grundstudium. Verwendbarkeit: Kompetenzerweiterung im Hinblick auf die in vergleichbaren philologischen Studiengängen (Anglistik, Germanistik, Slavistik, Allg. Literaturwissenschaft) erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten. Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 1 A und 3 A wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: abgeschlossenes Modul 1 A Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: schriftliche oder mündliche Modulabschlussprüfung Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: einfach (§ 27 LPO) Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragter: Prof. Dr. M. Lentzen MODUL 3 A: Schwerpunkt Sprachwissenschaft II Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 7.-8. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 6 Inhalte und Ziele: Vertiefte Einsicht in das Funktionieren von Sprache am Beispiel des Französischen durch die Erarbeitung wesentlicher Bereiche der linguistischen Beschreibung des heutigen Italienischen, einschließlich regionaler, soziokultureller und stilistischer Varietäten und ihrer Normen. Vertiefte Einsicht in die historische Entwicklung des Italienischen von der Romanisierung bis heute. Kenntnisse über die historischen und typologischen Zusammenhänge mit anderen romanischen Sprachen. Die landeskundlichen Aspekte betreffen Kenntnisse über die Verbreitung des Italienischen, die regionalen Varietäten sowie die verschiedenen historischen Epochen der italienischen Sprachgeschichte. Vertiefung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen. Vermittelte Kompetenzen: Vertiefte historische und anwendungsbezogene Kenntnisse in der französischen Sprachwissenschaft, die als ein Beispiel geisteswissenschaftlicher Fragestellungen und Methoden gelten können, sowie differenzierte sprachliche Fähigkeiten im geisteswissenschaftlichen Bereich. Verwendbarkeit: vgl. Modul 1 A Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 1 A und 2 B wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: abgeschlossenes Modul 1 A Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: schriftliche Modulabschlussprüfung Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: einfach (§ 27 LPO) Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragte: Prof.in. Dr. G. Veldre MODUL 3 B: Schwerpunkt Literaturwissenschaft II Leistungspunkte: 10 LP Studiensemester: 7.-8. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 6 Inhalte und Ziele: Vertiefung der Kenntnisse im Bereich Geschichte der italienischen Literatur (Autoren, Epochen, Bewegungen, Gattungen und Formen); differenzierte Kenntnisse ausgewählter Werke sowie ausgewählter Themen- und Problembereiche der italienischen Literatur; Einsicht in die Beziehungen zwischen Literatur und Gesellschaft (z.B. Produktions-, Verbreitungs- und Rezeptionsbedingungen; Literatursoziologie; Literatur und verwandte Medien); Vertrautheit mit Praxis und Methoden der Textanalyse; Einsicht in Probleme der Ästhetik und der Literaturtheorie sowie Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Italiens sowie vertiefte Kenntnisse in einem dieser Sachgebiete durch die landeskundlich ausgerichteten literaturwissenschaftlichen Hauptseminare. Vertiefung der Sprachkompetenz durch differenzierte Übersetzungsübungen. Vermittelte Kompetenzen: Fachspezifische, inhaltliche Vorbereitung auf den späteren Lehrberuf, Vertiefung der Kenntnisse aus dem Grundstudium. Differenzierte sprachliche Fähigkeiten im geisteswissenschaftlichen Bereich. Verwendbarkeit: vgl. Modul 1 B Status: Wahlpflichtmodul des Hauptstudiums, nur in Kombination mit den Modulen 1 B und 2 A wählbar. Teilnahmevoraussetzungen: abgeschlossenes Modul 1 B Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: schriftliche Modulabschlussprüfung Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: einfach (§ 27 LPO) Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragter: Prof. Dr. M. Lentzen MODUL 4: Fachdidaktik Leistungspunkte: 20 LP (einschl. Praxisphasen) Studiensemester: 6.-7. Semester Dauer des Moduls: 2 Semester SWS: 8 Inhalte und Ziele: Überblick über Theorien, Modelle und Methoden der Fächer sowie fachdidaktische Überlegungen, Einführung in die Planung, Organisation und Reflexion von Fremdsprachenunterricht. Intensive Beschäftigung mit ausgewählten Studienschwerpunkten der Didaktik, z.B. Lehrwerkanalyse, Lehrmittelkonzeption, frühbeginnender Sprachunterricht, bilingualer Unterricht, Mehrsprachigkeitsdidaktik, Spracherwerbsforschung, Medien im Fremdsprachenunterricht. Vermittelte Kompetenzen: Fähigkeit zur 1. angemessenen didaktischen Reduktion fachlicher Zusammenhänge im Hinblick auf die Planung und Organisation von Fremdsprachenunterricht, 2. zur korrekten Anwendung der fachsprachlich-didaktischen Terminologie, 3. zur Diskussionsleitung, zur interaktiven Gestaltung einer Sitzung und zur effektiven Strukturierung von Kurzvorträgen, 4. zur Redaktion fachwissenschaftlicher Texte auf angemessenem metasprachlichen Niveau. Verwendbarkeit: Vorbereitung auf die zweite Ausbildungsphase zukünftiger Lehrerinnen und Lehrer, Fokussierung der in den Modulen 1-3 erworbenen sprach- und literaturwissenschaftlichen Fachkenntnisse auf die folgende Unterrichtstätigkeit. Status: Pflichtmodul im Hauptstudium Teilnahmevoraussetzungen: Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten: Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen Prüfungsformen: schriftliche oder mündliche Modulabschlussprüfung Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25 Gewichtung der Modulnote für die Fachnote: einfach (§ 27 LPO) Häufigkeit des Angebots: in der Regel jedes Semester; Genaueres wird im KVV bekannt gegeben Modulbeauftragte: Dr. S. Thiele | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||