Studienordnung

für den Studiengang Evangelische Religionslehre

an der Westfälischen Wilhelms-Universität

mit dem Abschluss

Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen

sowie an den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe)

vom 15. März. 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2000, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen
§ 2 Zugangsvoraussetzung
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7 Erwerb mehrer Lehrämter
§ 8 Aufbau des Studiums
§ 9 Grundstudium
§ 10 Zwischenprüfung
§ 11 Hauptstudium
§ 12 Praxisphasen
§ 13 Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise
§ 14 Erste Staatsprüfung
§ 15 Erweiterungsprüfung ("Drittfach")
§ 16 Studienberatung
§ 17 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 18 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang I: Modulbeschreibungen
Anhang II: Freiversuch

 § 1
Geltungsbereich, Rechtsgrundlagen


(1)Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und an den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe).
(2)Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW. S. 182) und die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 2. Dezember 2004 (AB Uni 14/2004).
Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).


Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen wird.


Das Studium kann in einem Wintersemester oder in einem Sommersemester aufgenommen werden.

 
§ 4
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums

(1)Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern.
(2)
Der Studiengang umfasst insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich etwa 20 SWS im Grundstudium und 22 SWS im Hauptstudium. Hinzu kommen Schulpraktische Studien, die im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden. Zu Einzelheiten s. § 11 dieser Studienordnung.
(3)
Es ist der Studienschwerpunkt Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule zu wählen.


Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen.



§ 6
Lehrveranstaltungsarten
(1) Im Fach Evangelische Religionslehre werden die folgenden Lehrveranstaltungen angeboten:

Vorlesungen führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminaresind Veranstaltungen des Grundstudiums und werden speziell für Studierende im Grundstudium angeboten. Sie führen in grundlegende inhaltliche und methodische Probleme der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches Evangelische Religionslehre ein und leiten zum selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten an.
Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen Standpunkt zu finden und ihn argumentativ zu vertreten.
Oberseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Behandlung von Fachfragen.
Übungen sind nicht-obligatorische Veranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen.
Grundkurse sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die der Ergänzung des Proseminars bzw. der Vorlesung bzw. der fachdidaktischen Übung dienen.
Tutoriensind Veranstaltungen des Grundstudiums, die wichtige Vorkenntnisse für das Studium vermitteln oder andere Veranstaltungen unterstützend begleiten.
Projekte können insbesondere das fachübergreifende Lernen fördern oder Themen der wissenschaftlichen Ausbildung mit der Berufspraxis verschränken. Sie fördern die Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Fachdidaktische Übungensind Veranstaltungen, in denen semesterbegleitend Evangelischer Religionsunterricht vorbereitet, durchgeführt und reflektiert wird.

(2)
Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Die Zuordnung zu einem gewählten Modul ist zu beachten.
  1. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  2. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  3. Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.

 § 7
Erwerb mehrer Lehrämter
 

(1)

Der zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwerben will, muss zusätzlich zu den in der hier vorliegenden Studienordnung vorgesehenen Anforderungen die für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen vorgesehenen Sprachprüfungen erfolgreich ablegen, das Basismodul Biblische Theologie durch die Tutorien „Bibelkunde des Alten Testaments“ und „Bibelkunde des Neuen Testaments“ erweitern, im Basismodul Historische und Systematische Theologie beide Wahlpflichtfachmodule studieren sowie an einem Interdisziplinären Hauptseminar mit Leistungsnachweis teilnehmen. Eine nochmalige Zwischenprüfung ist nicht erforderlich.
(2)Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss zusätzlich zu den in der hier vorliegenden Studienordnung vorgesehenen Anforderungen das Basismodul Biblische Theologie durch die Tutorien „Bibelkunde des Alten Testaments“ und „Bibelkunde des Neuen Testaments“ erweitern, im Basismodul Historische und Systematische Theologie beide Wahlpflichtfachmodule studieren sowie an einem Interdisziplinären Hauptseminar mit Leistungsnachweis teilnehmen. Eine nochmalige Zwischenprüfung ist nicht erforderlich.

§ 8
Aufbau des Studiums


(1) Das Studium von insgesamt 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert.
(2) Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung geführt.
(3)Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können an den Modulen des Hauptstudiums teilnehmen, für die sie die in der Modulbeschreibung genannten Voraussetzungen erbracht haben.

(1)Auf das Grundstudium entfallen 20 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:

Basismodul Biblische Theologie


P

Vorlesung: "Grundriss Altes Testament"

2 SWS

P

Proseminar: "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament"

2 SWS

P

Vorlesung: "Einführung in das Neue Testament"

2 SWS

P

Proseminar: "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament"

2 SWS




Basismodul Historische und Systematische Theologie


Wahlpflichtmodul I


WP

Vorlesung: "Kirchengeschichte im Überblick"

2 SWS

WP

Vorlesung: "Grundfragen der Dogmatik"

2 SWS

WP

Proseminar: "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Ethik)"

2 SWS




alternativ Wahlpflichtmodul II


WP

Vorlesung: "Theologiegeschichte im Überblick"

2 SWS

WP

Vorlesung: "Grundfragen der Ethik"

2 SWS

WP

Proseminar: "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Dogmatik)"

2 SWS




Basismodul Fachdidaktik


P

Vorlesung: "Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik"

2 SWS

P

Proseminar: "Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts"

2 SWS

P

Vorlesung/Proseminar: "Christentum und andere Religionen"

2 SWS



(2)Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise im Anschluss an die genannten Pflichtveranstaltungen zu erbringen. Ein Leistungsnachweis ist im Basismodul Biblische Theologie und ein zweiter Leistungsnachweis im Basismodul Historische und Systematische Theologie zu erbringen.
(3)Der Leistungsnachweis im Basismodul Biblische Theologie wird durch eine schriftliche Hausarbeit im Anschluss an die Proseminare "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament" oder "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" erworben.
(4)Der Leistungsnachweis im Basismodul Historische und Systematische Theologie wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder mündliche Prüfung im Anschluss an eine Lehrveranstaltung dieses Moduls erworben.
(5) Die Teilnahme an den übrigen 8 Lehrveranstaltungen gem. Abs. 1, in denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wird durch Teilnahmenachweise bestätigt (vgl. Laufzettel). Teilnahmenachweise setzen regelmäßige Anwesenheit und eine aktive Mitarbeit in den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus.
(6)Das Basismodul Biblische Theologie führt in die wissenschaftliche Arbeit am Alten und Neuen Testament ein. Es besteht aus vier Lehrveranstaltungen. Die Vorlesung "Grundriss Altes Testament" vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte Israels, die Literaturgeschichte des Alten Testaments sowie über den Aufbau und die Theologie ausgewählter alttestamentlicher Bücher. Daneben führt sie in die Methodendiskussion, hermeneutische Fragestellungen und wichtige aktuelle Problemstellungen des Faches ein. Das Proseminar "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament" befähigt zur methodisch kontrollierten Auslegung alttestamentlicher Texte im Zusammenhang hermeneutischer und unterrichtsdidaktischer Fragestellungen. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit nachgewiesen. Die Vorlesung "Einführung in das Neue Testament" vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte des Urchristentums, die Literaturgeschichte des Neuen Testaments sowie über den Aufbau und die Theologie ausgewählter neutestamentlicher Schriften. Daneben führt sie in die Methodendiskussion, hermeneutische Fragestellungen und wichtige aktuelle Problemdarstellungen des Faches ein. Das Proseminar "Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" befähigt zur methodisch kontrollierten Auslegung neutestamentlicher Texte im Zusammenhang hermeneutischer und unterrichtsdidaktischer Fragestellungen. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit nachgewiesen.
(7) Das Basismodul Historische und Systematische Theologie führt in die wissenschaftliche Arbeit in der Kirchen- und Theologiegeschichte sowie in der Systematischen Theologie ein. Es sind entweder die drei Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtmodul I oder alternativ diejenigen im Wahlpflichtmodul II zu besuchen. – Die Vorlesung "Kirchengeschichte im Überblick" vermittelt Grundkenntnisse zur Kirchengeschichte. Die Vorlesung "Grundfragen der Dogmatik" bietet einen Überblick über Problemstellungen, Themenbereiche und Ansätze dogmatischen Denkens. Das Proseminar "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Ethik)" führt ein in zentrale Themenbereiche der Ethik (z.B. in einen Entwurf zeitgenössischer Ethik und in aktuelle ethische Problemfelder). – Die Vorlesung "Theologiegeschichte im Überblick" vermittelt Grundkenntnisse zur Theologiegeschichte, zur Lehrbildung und den wichtigsten theologischen Positionen für den Zeitraum vom 2. Jahrhundert bis zur Gegenwart. Die Vorlesung "Grundfragen der Ethik" bietet einen Überblick über Problemstellungen, Themenbereiche und Ansätze ethischen Denkens. Das Proseminar "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie (Dogmatik)" führt ein in zentrale Themenbereiche der Dogmatik (z.B. in das christliche Reden von Gott, in die grundlegenden Symbole des christlichen Glaubens, in einen Entwurf zeitgenössischer Dogmatik).
(8)Das Basismodul Fachdidaktik führt in die wissenschaftliche Arbeit in der Religionspädagogik ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen. Die Vorlesung "Einführung in das Studium der Religionspädagogik und Didaktik" vermittelt Grundkenntnisse der Religionspädagogik, insbesondere der religiösen Sozialisation und Erziehung, sowie – im Zusammenhang mit der Allgemeinen Didaktik – der Unterrichtsdidaktik in der Grund-, Haupt- und Realschule sowie in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Das Proseminar "Didaktik des Evangelischen Religionsunterrichts" führt ein in die methodisch reflektierte Analyse und Konstruktion von Curricula, Unterrichtseinheiten und Unterricht in der Grund-, Haupt- und Realschule sowie in den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Die Vorlesung bzw. das Proseminar "Christentum und andere Religionen" führt ein in Geschichte, Lehre und gegenwärtige Kultur der Weltreligionen, insbesondere des Islam, sowie in religionssystematische und religionspädagogische Überlegungen und Grundsätze des Verstehens fremder Religionen aus evangelisch-theologischer Sicht.
(9) In der 1. sowie in der 2. Hälfte des Grundstudiums findet eine ausführliche Studienberatung statt. Ihre Gegenstände sind: 1. die bisherige Studienplanung, 2. der bisherige Studienverlauf, 3. der bisherige Studienerfolg, 4. fachdidaktische Elemente und Berufsorientierung des Studiums, 5. spezielle Schwierigkeiten des Studiums. Die Teilnahme bedarf der Bestätigung (auf dem "Laufzettel").
(10) Der Nachweis über den Abschluss des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.

(1)Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt im Zwischenprüfungsamt der Philosophischen Fakultät.
(2)Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können an den Modulen des Hauptstudiums teilnehmen, für die sie die in der Modulbeschreibung genannten Voraussetzungen erbracht haben.
(3)In der Zwischenprüfung werden zwei Prüfungsleistungen erbracht. Sie bestehen aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
  1. Eine Prüfungsleistung ist im Basismodul Biblische Theologie zu erbringen, und zwar als Klausur oder als mündliche Prüfung.
  2. Eine Prüfungsleistung ist im Basismodul Fachdidaktik zu erbringen, und zwar als Klausur oder als mündliche Prüfung, jedenfalls alternierend zur Form der Prüfungsleistung im Basismodul Biblische Theologie.
(4)Die Klausur findet in Form eines kombinierten Tests statt; ihre Dauer beträgt 90 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten.
(5) Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  • die Teilnahmenachweise an zwei Studienberatungen gemäß § 9 (9)
  • die Leistungsnachweise gemäß § 9 (2-4)
  • die Teilnahmenachweise gemäß § 9 (5)
  • die Prüfungsleistungen gemäß § 10 (3-4)
(6)Über Einzelheiten der Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.

(1)Das Hauptstudium umfasst im Wahlpflichtbereich ein Studium von 3 interdisziplinären Modulen (zwei fachwissenschaftlichen Modulen und einem fachdidaktischen Modul) mit einem Gesamtstudienumfang von 18 SWS. Die Module können ggf. auch mehrsemestrig studiert werden. Der Wahlbereich von mindestens 2 SWS dient der Vertiefung des Studiums in einzelnen Fächern.
(2)In jedem interdisziplinären Modul und im Wahlbereich ist ein Hauptseminar zu absolvieren. In diesen vier Hauptseminaren sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen (gemäß § 13).
(3)Einer der Leistungsnachweise ist in einem fachwissenschaftlichen Modul zu erbringen. Der zweite Leistungsnachweis muß in dem fachdidaktischen Modul erbracht werden.
(4)Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
  • für die erste Modulabschlussprüfung in Evangelische Religionslehre nach Erwerb eines Leistungsnachweises in einem fachwissenschaftlichen Modul
  • für die zweite Modulabschlussprüfung in Evangelische Religionslehre nach Erwerb eines Leistungsnachweises in dem fachdidaktischen Modul.
(5) Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus den folgenden interdisziplinären Modulen:
  • fachwissenschaftliches Modul I: z.B. "Die Frage nach Gott"
  • fachwissenschaftliches Modul II: z.B. "Anthropologie"
  • fachdidaktisches Modul: z.B. "Ethik"
Die Modulbeschreibungen finden sich im Anhang I dieser Studienordnung. Zum Hauptstudium gehört ferner eine Veranstaltung im Wahlbereich.
(6) Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit dem Modulbeauftragten.

(1)Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt. Es wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet.
(2)Gemäß § 10 Abs. 4 LPO finden während des Hauptstudiums ein Tagespraktikum und ein Blockpraktikum statt. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Beide Praktika sind integraler Bestandteil des fachdidaktischen Moduls, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden.
(3) Das Nähere regelt die Ordnung für Praxisphasen.

(1)Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquiums erworben.
(2)Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats, einer Klausur oder eines Kolloquiums erworben, die nicht nur eine Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in der Lehrveranstaltung behandelten Thema nachweisen.
(3)Bei Gruppenleistungen muß der individuelle Anteil erkennbar sein.

(1)
Die Erste Staatsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre besteht aus zwei Prüfungsabschnitten,
a)
ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer frühestens nach dem 4. Semester geschrieben werden kann;
b)
den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in einem fachwissenschaftlichen und in dem fachdidaktischen Modul.


(2)Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Hauptstudium des Faches Evangelische Religionslehre kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern.
(3)Im Fach Evangelische Religionslehre sind zwei Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Die eine der beiden Prüfungen muss schriftlich, die andere muss mündlich abgelegt werden. Die schriftliche Prüfung (Klausur) dauert vier Stunden, die mündliche Prüfung in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten.
(4)Gegenstand der zwei Prüfungen sind ein fachwissenschaftliches und das fachdidaktische Modul.

§ 15
Erweiterungsprüfung ("Drittfach")


Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Evangelische Religionslehre selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Evangelischen Religionslehre als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gemäß § 9 Veranstaltungen im Umfang von 10 SWS nachzuweisen

(1)In den drei Basismodulen des Grundstudiums ist jeweils ein Teilnahmenachweis zu erbringen. Weiterhin sind im Grundstudium zwei Leistungsnachweise zu erbringen: ein Leistungsnachweis im Basismodul Biblische Theologie, ein zweiter im Basismodul Historische und Systematische Theologie.
(2) Eine Zwischenprüfung als Abschluss des Grundstudiums entfällt.
(3)Inhalte sowie Leistungs- und Studiennachweise des Hauptstudiums entsprechen der Studienordnung des Faches für den Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (vgl. § 11).
(4)Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für die Prüfungen im Fach Evangelische Religionslehre entsprechend.


(1)Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluss des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden.
(2) In allgemeinen Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung.
(3)In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft bzw. die studentische Vertretung.
(4)Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) zuständig.
(5)In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt GHRGe berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Bispinghof 2B, 48143 Münster).


(1)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2)Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
(3)Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
(4)Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.
(5)An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an Schulen zu beachten.
(6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
(7)Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
(8)Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlussprüfungen gilt § 50 LPO.



(1)Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben.
(2)Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2003/04 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/04 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 13.10.2004 sowie des kirchlichen Einvernehmens vom 26. Oktober 2005.





Münster, den 15. März 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt








Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 15. März. 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Anhang I zur Studienordnung für Lehramt GHRGe in der Fassung vom 15.03.2005: Modulbeschreibungen

Modul Nr. 1



Bezeichnung: Fachwissenschaftliches Modul I (z.B. "Die Frage nach Gott")

Inhalt und Ziele: Klärung eines zentralen theologischen Themas in exegetischer und theologie-geschichtlicher Perspektive

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse zum Zusammenspiel der theologischen Fächer im Rahmen der theologischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Interdisziplinäres Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss von zwei fachwissenschaftlichen Basismodulen

Turnus: mehrsemestrig

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveranstaltungen

Teilnahme-
modali-
täten
SWS
Fach-
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraus-

setzun-
gen

Vorlesung od. Hauptse­minar im AT, z.B. "Geschichtsgott/Schöpfer-
gott"

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Vorlesung od. Hauptse­minar im NT, z.B. "All­macht und Liebe Gottes"

aktive

Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Vorlesung od. Hauptse­minar in KG, z.B. "Das Gottesverständnis in der Geschichte der christlichen Theologie"

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Modulabschlussprüfung (ggf.)

--

--

4-7

--

Klausur od. mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

keine

Gesamt


6

4-7





Modul Nr. 2

Bezeichnung: Fachwissenschaftliches Modul II (z.B. "Anthropologie")

Inhalt und Ziele: Klärung eines zentralen dogmatischen Themas in exegetischer und dogmatischer Perspektive

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse zum Zusammenspiel der theologischen Fächer im Rahmen der theologischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Interdisziplinäres Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss von zwei fachwissenschaftlichen Basismodulen

Turnus: mehrsemestrig

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveranstaltungen

Teilnahme-
modali-
täten
SWS
Fach-
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraus-

setzun-
gen

Vorlesung od. Hauptse­minar im AT, z.B. "Anthropologie im Alten Testament"

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Vorlesung od. Hauptse­minar im NT, z.B. "Recht­fertigung bei Paulus"

aktive

Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Vorlesung od. Hauptse­minar in SY, z.B. "Grundlagen christlichen Menschenverständnisses"

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Modulabschlussprüfung (ggf.)

--

--

4-7

--

Klausur od. mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

keine

Gesamt


6

4-7





Modul Nr. 3

Bezeichnung: Fachdidaktisches Modul (z.B. "Ethik")

Inhalt und Ziele: Theorie und Praxis des evangelischen Religionsunterrichts

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse fachdidaktischer Planung, Durchführung und kritische Reflexion der Behandlung ethischer Themen im Religionsunterricht

Verwendbarkeit des Moduls: Fachdidaktisches (interdisziplinäres) Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Fachdidaktik

Turnus: mehrsemestrig

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveranstaltungen

Teilnahme-
modali-
täten
SWS
Fach-
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraus-

setzun-
gen

Hauptseminar in RP, z.B. "Methoden des Religions-unterrichts" (beinhaltet Tagespraktikum)

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

Basis
-modul Fachdi-
daktik

Hauptseminar in SY, z.B. "Probleme gegenwärtiger Ehtik"

aktive

Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

keine

Hauptseminar in RP, z.B. "Ethische Themen im Religionsunterricht"

aktive
Teilnahme

2

4-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungs-
nachweises

Basis-
modul Fachdi-
daktik

Blockpraktikum

aktive Teilnahme

2

4-7

Bericht



Modulabschlussprüfung (ggf.)

--

--

4-7

--

Klausur od. mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

keine

Gesamt


8

4-7




Veranstaltung Wahlbereich


2 SWS

W

Vorlesung/Hauptseminar zur Vertiefung eines Faches nach Wahl

2 SWS



Anhang II: Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 14 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, dass im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zu Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Näheres regeln §§ 22, 23 und 26 LPO.