(1) | Die Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches
Evangelische Religionslehre an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
Grund-, Haupt- und Realschulen und an den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe). |
(2) | Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen
sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(LPO) vom 27. März 2003 (GV.NW. S. 182) und die Ordnung für die
Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der
Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom
2. Dezember 2004 (AB Uni 14/2004).
Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung
für Lehrämter an öffentlichen Schulen (LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223). |
|
Zugangsvoraussetzung ist die allgemeine Hochschulreife, die durch das
Reifezeugnis oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen
wird. |
|
Das Studium kann in einem Wintersemester oder in einem Sommersemester aufgenommen werden.
|
§ 4
Regelstudienzeit und Umfang des Studiums
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(1) | Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. |
(2)
| Der Studiengang umfasst insgesamt 42 Semesterwochenstunden (SWS),
nämlich etwa 20 SWS im Grundstudium und 22 SWS im Hauptstudium. Hinzu
kommen Schulpraktische Studien, die im Grund- oder Hauptstudium
absolviert werden. Zu Einzelheiten s. § 11 dieser Studienordnung. |
(3)
| Es ist der Studienschwerpunkt Grundschule oder der Studienschwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschule zu wählen. |
|
Ziel des Studiums ist es, die fachwissenschaftlichen und
fachdidaktischen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts an Grund-,
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang
mit den Gegenständen und Methoden des Faches zu befähigen. |
|
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§ 6
Lehrveranstaltungsarten |
(1) | Im Fach Evangelische Religionslehre werden die folgenden Lehrveranstaltungen angeboten: |
| Vorlesungen | führen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und
orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des
Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine
Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und
sinnvoll. | Proseminare | sind Veranstaltungen des Grundstudiums und werden speziell für
Studierende im Grundstudium angeboten. Sie führen in grundlegende
inhaltliche und methodische Probleme der verschiedenen Bereiche und
Teilgebiete des Faches Evangelische Religionslehre ein und leiten zum
selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten an. | Hauptseminare | sind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der komplexen
wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder
Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der
kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen
Standpunkt zu finden und ihn argumentativ zu vertreten. | Oberseminare | sind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Behandlung von Fachfragen. | Übungen | sind nicht-obligatorische Veranstaltungen, die der Vorbereitung,
Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen. | Grundkurse | sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die der Ergänzung des
Proseminars bzw. der Vorlesung bzw. der fachdidaktischen Übung dienen. | Tutorien | sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die wichtige Vorkenntnisse für
das Studium vermitteln oder andere Veranstaltungen unterstützend
begleiten. | Projekte | können insbesondere das fachübergreifende Lernen fördern oder Themen
der wissenschaftlichen Ausbildung mit der Berufspraxis verschränken.
Sie fördern die Selbständigkeit und Kooperationsfähigkeit der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer. | Fachdidaktische Übungen | sind Veranstaltungen, in denen semesterbegleitend Evangelischer
Religionsunterricht vorbereitet, durchgeführt und reflektiert wird. |
|
(2)
| Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder
Wahlveranstaltungen sein. Die Zuordnung zu einem gewählten Modul ist zu
beachten.
- Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß
der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums
studiert werden müssen.
-
Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß
der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in
einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
-
Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.
|
§ 7
Erwerb mehrer Lehrämter
|
(1) | Der zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwerben
will, muss zusätzlich zu den in der hier vorliegenden Studienordnung
vorgesehenen Anforderungen die für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen vorgesehenen Sprachprüfungen erfolgreich ablegen, das
Basismodul Biblische Theologie durch die Tutorien „Bibelkunde des Alten
Testaments“ und „Bibelkunde des Neuen Testaments“ erweitern, im
Basismodul Historische und Systematische Theologie beide
Wahlpflichtfachmodule studieren sowie an einem Interdisziplinären
Hauptseminar mit Leistungsnachweis teilnehmen. Eine nochmalige
Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. |
(2) | Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs erwerben will, muss
zusätzlich zu den in der hier vorliegenden Studienordnung vorgesehenen
Anforderungen das Basismodul Biblische Theologie durch die Tutorien
„Bibelkunde des Alten Testaments“ und „Bibelkunde des Neuen Testaments“
erweitern, im Basismodul Historische und Systematische Theologie beide
Wahlpflichtfachmodule studieren sowie an einem Interdisziplinären
Hauptseminar mit Leistungsnachweis teilnehmen. Eine nochmalige
Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. |
§ 8 Aufbau des Studiums |
|
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(1) | Das Studium von insgesamt 42 SWS ist in ein Grundstudium und ein Hauptstudium gegliedert. |
(2) | Das Grundstudium soll in der Regel nach dem dritten Semester
abgeschlossen sein. Der Nachweis des abgeschlossenen Grundstudiums wird
durch das Zwischenprüfungszeugnis gemäß Zwischenprüfungsordnung
geführt. |
(3) | Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können
an den Modulen des Hauptstudiums teilnehmen, für die sie die in der
Modulbeschreibung genannten Voraussetzungen erbracht haben. |
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(1) | Auf das Grundstudium entfallen 20 SWS des Studienvolumens. Das
Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des
Fachs. Es wird mit einer Zwischenprüfung abgeschlossen. Im Grundstudium
sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren: |
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Basismodul Biblische Theologie
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|
P
|
Vorlesung: "Grundriss Altes Testament"
|
2 SWS
|
P
|
Proseminar: "Einführung in die wissenschaftliche
Arbeit am Alten Testament"
|
2 SWS
|
P
|
Vorlesung: "Einführung in das Neue Testament"
|
2 SWS
|
P
|
Proseminar: "Einführung in die wissenschaftliche
Arbeit am Neuen Testament"
|
2 SWS
|
|
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Basismodul Historische und Systematische Theologie
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Wahlpflichtmodul I
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WP
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Vorlesung: "Kirchengeschichte im Überblick"
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2 SWS
|
WP
|
Vorlesung: "Grundfragen der Dogmatik"
|
2 SWS
|
WP
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Proseminar: "Einführung in das Studium der Systematischen
Theologie (Ethik)"
|
2 SWS
|
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alternativ Wahlpflichtmodul II
|
|
WP
|
Vorlesung: "Theologiegeschichte im Überblick"
|
2 SWS
|
WP
|
Vorlesung: "Grundfragen der Ethik"
|
2 SWS
|
WP
|
Proseminar: "Einführung in das Studium der
Systematischen Theologie (Dogmatik)"
|
2 SWS
|
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Basismodul Fachdidaktik
|
|
P
|
Vorlesung: "Einführung in das Studium der
Religionspädagogik und Didaktik"
|
2 SWS
|
P
|
Proseminar: "Didaktik des Evangelischen
Religionsunterrichts"
|
2 SWS
|
P
|
Vorlesung/Proseminar: "Christentum und andere
Religionen"
|
2 SWS
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|
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(2) | Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise im Anschluss an die
genannten Pflichtveranstaltungen zu erbringen. Ein Leistungsnachweis
ist im Basismodul Biblische Theologie und ein zweiter Leistungsnachweis
im Basismodul Historische und Systematische Theologie zu erbringen. |
(3) | Der Leistungsnachweis im Basismodul Biblische Theologie wird durch eine
schriftliche Hausarbeit im Anschluss an die Proseminare "Einführung in
die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament" oder "Einführung in
die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament" erworben. |
(4) | Der Leistungsnachweis im Basismodul Historische und Systematische
Theologie wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich
ausgearbeitetes Referat oder mündliche Prüfung im Anschluss an eine
Lehrveranstaltung dieses Moduls erworben. |
(5) | Die Teilnahme an den übrigen 8 Lehrveranstaltungen gem. Abs. 1, in
denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wird durch
Teilnahmenachweise bestätigt (vgl. Laufzettel). Teilnahmenachweise
setzen regelmäßige Anwesenheit und eine aktive Mitarbeit in den
jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus. |
(6) | Das Basismodul Biblische Theologie führt in die wissenschaftliche
Arbeit am Alten und Neuen Testament ein. Es besteht aus vier
Lehrveranstaltungen. Die Vorlesung "Grundriss Altes Testament"
vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte Israels, die
Literaturgeschichte des Alten Testaments sowie über den Aufbau und die
Theologie ausgewählter alttestamentlicher Bücher. Daneben führt sie in
die Methodendiskussion, hermeneutische Fragestellungen und wichtige
aktuelle Problemstellungen des Faches ein. Das Proseminar "Einführung
in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament" befähigt zur
methodisch kontrollierten Auslegung alttestamentlicher Texte im
Zusammenhang hermeneutischer und unterrichtsdidaktischer
Fragestellungen. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten
wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit
nachgewiesen. Die Vorlesung "Einführung in das Neue Testament"
vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte des Urchristentums,
die Literaturgeschichte des Neuen Testaments sowie über den Aufbau und
die Theologie ausgewählter neutestamentlicher Schriften. Daneben führt
sie in die Methodendiskussion, hermeneutische Fragestellungen und
wichtige aktuelle Problemdarstellungen des Faches ein. Das Proseminar
"Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament"
befähigt zur methodisch kontrollierten Auslegung neutestamentlicher
Texte im Zusammenhang hermeneutischer und unterrichtsdidaktischer
Fragestellungen. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten
wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit
nachgewiesen. |
(7) | Das Basismodul Historische und Systematische Theologie führt in die
wissenschaftliche Arbeit in der Kirchen- und Theologiegeschichte sowie
in der Systematischen Theologie ein. Es sind entweder die drei
Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtmodul I oder alternativ diejenigen im
Wahlpflichtmodul II zu besuchen. – Die Vorlesung "Kirchengeschichte im
Überblick" vermittelt Grundkenntnisse zur Kirchengeschichte. Die
Vorlesung "Grundfragen der Dogmatik" bietet einen Überblick über
Problemstellungen, Themenbereiche und Ansätze dogmatischen Denkens. Das
Proseminar "Einführung in das Studium der Systematischen Theologie
(Ethik)" führt ein in zentrale Themenbereiche der Ethik (z.B. in einen
Entwurf zeitgenössischer Ethik und in aktuelle ethische Problemfelder).
– Die Vorlesung "Theologiegeschichte im Überblick" vermittelt
Grundkenntnisse zur Theologiegeschichte, zur Lehrbildung und den
wichtigsten theologischen Positionen für den Zeitraum vom 2.
Jahrhundert bis zur Gegenwart. Die Vorlesung "Grundfragen der Ethik"
bietet einen Überblick über Problemstellungen, Themenbereiche und
Ansätze ethischen Denkens. Das Proseminar "Einführung in das Studium
der Systematischen Theologie (Dogmatik)" führt ein in zentrale
Themenbereiche der Dogmatik (z.B. in das christliche Reden von Gott, in
die grundlegenden Symbole des christlichen Glaubens, in einen Entwurf
zeitgenössischer Dogmatik). |
(8) | Das Basismodul Fachdidaktik führt in die wissenschaftliche Arbeit in
der Religionspädagogik ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen.
Die Vorlesung "Einführung in das Studium der Religionspädagogik und
Didaktik" vermittelt Grundkenntnisse der Religionspädagogik,
insbesondere der religiösen Sozialisation und Erziehung, sowie – im
Zusammenhang mit der Allgemeinen Didaktik – der Unterrichtsdidaktik in
der Grund-, Haupt- und Realschule sowie in den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschule. Das Proseminar "Didaktik des
Evangelischen Religionsunterrichts" führt ein in die methodisch
reflektierte Analyse und Konstruktion von Curricula,
Unterrichtseinheiten und Unterricht in der Grund-, Haupt- und
Realschule sowie in den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschule. Die Vorlesung bzw. das Proseminar "Christentum und andere
Religionen" führt ein in Geschichte, Lehre und gegenwärtige Kultur der
Weltreligionen, insbesondere des Islam, sowie in religionssystematische
und religionspädagogische Überlegungen und Grundsätze des Verstehens
fremder Religionen aus evangelisch-theologischer Sicht. |
(9) | In der 1. sowie in der 2. Hälfte des Grundstudiums findet eine
ausführliche Studienberatung statt. Ihre Gegenstände sind: 1. die
bisherige Studienplanung, 2. der bisherige Studienverlauf, 3. der
bisherige Studienerfolg, 4. fachdidaktische Elemente und
Berufsorientierung des Studiums, 5. spezielle Schwierigkeiten des
Studiums. Die Teilnahme bedarf der Bestätigung (auf dem "Laufzettel"). |
(10) | Der Nachweis über den Abschluss des Grundstudiums wird durch die
Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt.
Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung. |
|
(1) | Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des
Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu
erfolgt im Zwischenprüfungsamt der Philosophischen Fakultät. |
(2) | Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können
an den Modulen des Hauptstudiums teilnehmen, für die sie die in der
Modulbeschreibung genannten Voraussetzungen erbracht haben. |
(3) | In der Zwischenprüfung werden zwei Prüfungsleistungen erbracht. Sie bestehen aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung.
- Eine Prüfungsleistung ist im Basismodul Biblische Theologie zu erbringen, und zwar als Klausur oder als mündliche Prüfung.
- Eine Prüfungsleistung ist im Basismodul Fachdidaktik zu erbringen, und
zwar als Klausur oder als mündliche Prüfung, jedenfalls alternierend
zur Form der Prüfungsleistung im Basismodul Biblische Theologie.
|
(4) | Die Klausur findet in Form eines kombinierten Tests statt; ihre Dauer
beträgt 90 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten. |
(5) | Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
- die Teilnahmenachweise an zwei Studienberatungen gemäß § 9 (9)
- die Leistungsnachweise gemäß § 9 (2-4)
- die Teilnahmenachweise gemäß § 9 (5)
- die Prüfungsleistungen gemäß § 10 (3-4)
|
(6) | Über Einzelheiten der Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung. |
|
(1) | Das Hauptstudium umfasst im Wahlpflichtbereich ein Studium von 3
interdisziplinären Modulen (zwei fachwissenschaftlichen Modulen und
einem fachdidaktischen Modul) mit einem Gesamtstudienumfang von 18 SWS.
Die Module können ggf. auch mehrsemestrig studiert werden. Der
Wahlbereich von mindestens 2 SWS dient der Vertiefung des Studiums in
einzelnen Fächern. |
(2) | In jedem interdisziplinären Modul und im Wahlbereich ist ein
Hauptseminar zu absolvieren. In diesen vier Hauptseminaren sind zwei
Leistungsnachweise zu erbringen (gemäß § 13). |
(3) | Einer der Leistungsnachweise ist in einem fachwissenschaftlichen Modul
zu erbringen. Der zweite Leistungsnachweis muß in dem fachdidaktischen
Modul erbracht werden. |
(4) | Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen
Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen
ausgesprochen
- für die erste Modulabschlussprüfung in Evangelische
Religionslehre nach Erwerb eines Leistungsnachweises in einem
fachwissenschaftlichen Modul
- für die zweite Modulabschlussprüfung
in Evangelische Religionslehre nach Erwerb eines Leistungsnachweises in
dem fachdidaktischen Modul.
|
(5) | Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus den folgenden interdisziplinären Modulen:
- fachwissenschaftliches Modul I: z.B. "Die Frage nach Gott"
- fachwissenschaftliches Modul II: z.B. "Anthropologie"
- fachdidaktisches Modul: z.B. "Ethik"
Die
Modulbeschreibungen finden sich im Anhang I dieser Studienordnung. Zum
Hauptstudium gehört ferner eine Veranstaltung im Wahlbereich. |
(6) | Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit dem Modulbeauftragten. |
|
(1) | Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im
ersten Studienjahr statt. Es wird vom Fachbereich
Erziehungswissenschaft verantwortet. |
(2) | Gemäß § 10 Abs. 4 LPO finden während des Hauptstudiums ein
Tagespraktikum und ein Blockpraktikum statt. Ihre Gesamtdauer beträgt
mindestens 10 Wochen. Beide Praktika sind integraler Bestandteil des
fachdidaktischen Moduls, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen
für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. (3) Das Nähere regelt die Ordnung für Praxisphasen. |
|
(1) | Leistungsnachweise des Grundstudiums werden auf der Grundlage einer
schriftlichen Hausarbeit, einer Klausur, eines schriftlich
ausgearbeiteten Referats oder eines Kolloquiums erworben. |
(2) | Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden auf der Grundlage einer
schriftlichen Hausarbeit, eines schriftlich ausgearbeiteten Referats,
einer Klausur oder eines Kolloquiums erworben, die nicht nur eine
Aneignung, sondern auch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in
der Lehrveranstaltung behandelten Thema nachweisen. |
(3) | Bei Gruppenleistungen muß der individuelle Anteil erkennbar sein. |
|
|
|
(1) | Die Erste Staatsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre besteht aus zwei Prüfungsabschnitten,
| a)
| ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden
Unterrichtsfächer frühestens nach dem 4. Semester geschrieben werden
kann; | b)
| den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in einem fachwissenschaftlichen und in dem fachdidaktischen Modul. |
|
|
(2) | Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und
dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Hauptstudium des
Faches Evangelische Religionslehre kann die Zulassung zur schriftlichen
Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach
Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. |
|
(3) | Im Fach Evangelische Religionslehre sind zwei Prüfungen abzulegen. Die
Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als
Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Die eine der beiden Prüfungen
muss schriftlich, die andere muss mündlich abgelegt werden. Die
schriftliche Prüfung (Klausur) dauert vier Stunden, die mündliche
Prüfung in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. |
|
(4) | Gegenstand der zwei Prüfungen sind ein fachwissenschaftliches und das fachdidaktische Modul. |
|
§ 15
Erweiterungsprüfung ("Drittfach") |
|
Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach
Evangelische Religionslehre selbständig auszuüben, kann auch durch das
Studium der Evangelischen Religionslehre als sog. "Drittfach" erworben
werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des
Grundstudiums gemäß § 9 Veranstaltungen im Umfang von 10 SWS
nachzuweisen |
|
(1) | In den drei Basismodulen des Grundstudiums ist jeweils ein
Teilnahmenachweis zu erbringen. Weiterhin sind im Grundstudium zwei
Leistungsnachweise zu erbringen: ein Leistungsnachweis im Basismodul
Biblische Theologie, ein zweiter im Basismodul Historische und
Systematische Theologie. |
|
(2) | Eine Zwischenprüfung als Abschluss des Grundstudiums entfällt. |
|
(3) | Inhalte sowie Leistungs- und Studiennachweise des Hauptstudiums
entsprechen der Studienordnung des Faches für den Studiengang für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie an den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (vgl. § 11). |
|
(4) | Die Erweiterungsprüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
Für sie gelten die Vorschriften für die Prüfungen im Fach Evangelische
Religionslehre entsprechend. |
|
|
|
(1) | Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluss des
Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die
Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihren
Sprechstunden zur Verfügung. Zusätzliche Fachstudienberatung erfolgt
durch eigens benannte Fachstudienberater in ihren Sprechstunden. |
|
(2) | In allgemeinen Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung (Schloßplatz 5, 48149 Münster) zur Verfügung. |
|
(3) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft bzw. die studentische Vertretung. |
|
(4) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie
der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das
Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den
Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen
Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) zuständig. |
|
(5) | In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt GHRGe berät
das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen (Bispinghof 2B, 48143 Münster). |
|
|
|
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in
demselben Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. |
|
(2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. |
|
(3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2)
entsprechend. |
|
(4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten
Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen
des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können bis zu einem Drittel der
zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. |
|
(5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums
zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz
und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen,
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen
Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter an
Schulen zu beachten. |
|
(6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der
Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt §
5 der Zwischenprüfungsordnung. |
|
(7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf
das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die Hochschule. |
|
(8) | Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlussprüfungen gilt § 50 LPO.
|
|
|
|
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in
Kraft. Sie gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach
Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster aufgenommen haben. |
|
(2) | Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung
ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser
oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des
Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester
2003/04 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten
dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen
Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/04 ihr Lehramtsstudium
aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins
Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei
denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden
Studienordnung wünschen. |
|
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates der
Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 13.10.2004 sowie des kirchlichen
Einvernehmens vom 26. Oktober 2005.
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Münster, den 15. März 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
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