S T U D I E N O R D N U N G

für den Studiengang

Evangelische Religionslehre

mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

vom 15. März 2005




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:


§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Evangelische Religionslehre für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.
Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 ( GV NW S.182) sowie der Zwischenprüfungsordnung in den Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 2. Dezember 2004 (AB Uni 14/2004) mit den Abschlüssen "Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen“. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223).


§ 2 Studienvoraussetzungen

(1) Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Evangelische Religionslehre ist die allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist.
(2) Weitere Voraussetzung für das Studium des Faches Evangelische Religionslehre sind gemäß § 44 LPO Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, nämlich Griechisch (Graecum) und Latein (Latinum) oder Hebräisch (Hebraicum). Die Sprachkenntnisse werden entweder durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch eine Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis nachgewiesen, für die die entsprechende Prüfungsordnung gilt. Der Nachweis ist Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses.

§ 3 Studienbeginn

Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.


§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums

(1) Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Der Studiengang umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von insgesamt 65 Semesterwochenstunden (SWS), nämlich 32 SWS im Grundstudium und 33 SWS im Hauptstudium. Davon sind 8 SWS für fachdidaktische Studien zu erbringen.
(2) Für den Erwerb von griechischen und hebräischen Sprachkenntnissen ist je ein weiteres Semester anzurechnen.


§ 5 Ziel des Studiums

Ziel des Studiums ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für die Ausübung des Lehramts in Evangelischer Religionslehre an Gymnasien und Gesamtschulen zu vermitteln und zu eigenständigem und kritischem Umgang mit den Gegenständen und Methoden des Fachs zu befähigen.


§ 6 Lehrveranstaltungsarten

(1) Im Fach Evangelische Religionslehre werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:

Vorlesungenführen in eine zusammenhängende Thematik ein, geben Überblicke und orientieren über Grundfragen der Bereiche und Teilgebiete des Studienfaches. Der Besuch der Vorlesungen ist in der Regel an keine Voraussetzungen gebunden und deshalb vom ersten Semester an möglich und sinnvoll.
Proseminaresind Veranstaltungen des Grundstudiums und werden speziell für Studierende im Grundstudium angeboten. Sie führen in grundlegende Inhalte und Methoden der verschiedenen Bereiche und Teilgebiete des Faches Evangelische Religionslehre ein und leiten zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbeiten an.
Grundkurse sind Veranstaltungen des Grundstudiums, die der Ergänzung des Proseminars bzw. der Vorlesung bzw. der fachdidaktischen Übung dienen.
Tutoriensind Veranstaltungen des Grundstudiums, die wichtige Vorkenntnisse für das Studium vermitteln oder andere Veranstaltungen unterstützend begleiten.
Hauptseminaresind Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der komplexen wissenschaftlichen und didaktischen Erarbeitung eines Themas oder Praxisfeldes und sollen die Studierenden in die Lage versetzen, in der kritischen Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen ihren eigenen Standpunkt zu finden und ihn argumentativ zu vertreten.
Oberseminaresind Veranstaltungen des Hauptstudiums und dienen der Behandlung von Fachfragen.
Übungen sind Lehrveranstaltungen, die der Vorbereitung, Ergänzung und Vertiefung einzelner Inhalts- und Themenbereiche dienen.
Projektekönnen insbesondere das fachübergreifende Lernen fördern oder Themen der wissenschaftlichen Ausbildung mit der Berufspraxis verschränken. Sie fördern die Selbstständigkeit und Kooperationsfähigkeit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.
Fachdidaktische Übungensind Veranstaltungen, in denen semesterbegleitend evangelischer Religionsunterricht vorbereitet, durchgeführt und reflektiert wird.

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Die Zuordnung zu einem gewählten Modul ist zu beachten.
  1. Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  2. Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  3. Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.

§ 7 Leistungsnachweise

1. Leistungsnachweise werden in der Regel erworben durch:
  1. eine mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotete Hausarbeit
  2. ein mindestens mit „ausreichend“ (4,0) benotetes schriftliches Referat
  3. das Bestehen einer Klausur von mindestens zweistündiger Dauer oder
  4. das Bestehen einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer.
2. Die jeweils mögliche Form des Erwerbs von wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.

3. Leistungsnachweise können benotet oder unbenotet sein.

4. Bei Gruppenleistungen muss der individuelle Anteil erkennbar sein.


§ 8 Grundstudium

(1) Auf das Grundstudium entfallen 32 SWS des Studienvolumens. Im Grundstudium sind folgende Lehrveranstaltungen zu absolvieren:

Basismodul Altes Testament


P

Vorlesung: „Einführung in das Alte Testament“

2 SWS

P

Tutorium: „Bibelkunde des Altes Testaments“

2 SWS

P

Proseminar: „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament“

2 SWS



Basismodul Neues Testament


P

Vorlesung: „Einführung in das Neue Testament“

2 SWS

P

Tutorium: „Bibelkunde des Neuen Testaments“

2 SWS

P

Proseminar: „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“

2 SWS



Basismodul Kirchen-, Theologie und Religionsgeschichte


P

Vorlesung: „Kirchengeschichte im Überblick“

2 SWS

P

Vorlesung: „Theologiegeschichte im Überblick“

2 SWS

P

Vorlesung/Proseminar: „Christentum und andere Religionen“

2 SWS



Basismodul Systematische Theologie


P

Übung „Einführung in das Studium der Theologie“

2 SWS

P

Vorlesung: „Grundfragen der Dogmatik“

2 SWS

P

Vorlesung: „Grundfragen der Ethik“

2 SWS

P

Proseminar: „Einführung in das Studium der Systematischen Theologie“

2 SWS




Basismodul Religionspädagogik


P

Vorlesung: „Einführung in die Religionspädagogik“

2 SWS

P

Proseminar: „Einführung in die Unterrichtsvorbereitung“

2 SWS

P

Grundkurs: „Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts“

2 SWS


(2) Im Grundstudium sind 3 Leistungsnachweise im Anschluss an die genannten Pflichtveranstaltungen zu erbringen. Ein Leistungsnachweis ist in den Basismodulen Altes Testament oder Neues Testament, ein zweiter Leistungsnachweis im Basismodul Systematische Theologie und ein dritter Leistungsnachweis in den Basismodulen Kirchen- und Religionsgeschichte oder Religionspädagogik zu erwerben.

(3) Der Leistungsnachweis in den Basismodulen Altes Testament oder Neues Testament wird durch eine schriftliche Hausarbeit im Anschluss an die Proseminare „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament“ oder „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“ erworben.

(4) Der Leistungsnachweis im Basismodul Systematische Theologie wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder mündliche Prüfung im Anschluss an eine Lehrveranstaltung dieses Moduls erworben, wobei die „Einführung in das Studium der Theologie“ hierzu nicht gewählt werden kann.

(5) Der Leistungsnachweis in den Basismodulen Kirchen- und Religionsgeschichte oder Religionspädagogik wird durch schriftliche Hausarbeit, Klausur, schriftlich ausgearbeitetes Referat oder mündliche Prüfung im Anschluss an eine Lehrveranstaltung dieses Moduls erworben.

(6) Die Teilnahme an 13 Lehrveranstaltungen gemäß Abs. 1, in denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde, wird durch Teilnahmenachweise bestätigt (Laufzettel). Teilnahmenachweise setzen regelmäßige Anwesenheit und eine aktive Mitarbeit in den jeweiligen Lehrveranstaltungen voraus.

(7) Das Basismodul Altes Testament führt in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Die Vorlesung „Einführung in das Alte Testament“ vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte Israels, die Literaturgeschichte des Alten Testaments sowie über den Aufbau und die theologischen Hauptgedanken ausgewählter alttestamentlicher Bücher. Daneben führt sie ein in die Methodendiskussion, in Forschungsparadigmen, hermeneutische Fragestellungen und aktuelle Problemstellungen des Faches. Das Tutorium „Bibelkunde des Alten Testaments“ vermittelt die Kenntnis über Aufbau und Inhalt der alttestamentlichen Bücher und zentraler Einzeltexte und übt ihre Aneignung ein. Das Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Alten Testament“ befähigt zur methodisch kontrollierten Auslegung alttestamentlicher Texte im Zusammenhang der methodologischen und hermeneutischen Diskussion. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit nachgewiesen.

(8) Das Basismodul Neues Testament führt in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Die Vorlesung „Einführung in das Neue Testament“ vermittelt Überblickskenntnisse über die Geschichte des Urchristentums, die Literaturgeschichte des Neuen Testaments sowie über den Aufbau und die theologischen Hauptgedanken der einzelnen neutestamentlichen Schriften. Außerdem führt sie ein in die Methodendiskussion, in Forschungsparadigmen, hermeneutische Fragestellungen und aktuelle Problemstellungen des Faches. Das Tutorium „Bibelkunde des Neuen Testaments“ vermittelt die Kenntnis über Aufbau und Inhalt der neutestamentlichen Bücher und zentraler Einzeltexte und übt ihre Aneignung ein. Das Proseminar „Einführung in die wissenschaftliche Arbeit am Neuen Testament“ befähigt zur methodisch kontrollierten Auslegung neutestamentlicher Texte im Zusammenhang der methodologischen und hermeneutischen Diskussion. Die Aneignung der Kenntnisse und Fertigkeiten wissenschaftlicher Bibelauslegung wird durch die exegetische Hausarbeit nachgewiesen.

(9) Das Basismodul Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte führt in die wissenschaftliche Arbeit in der Kirchen- und Religionsgeschichte ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Die beiden Vorlesungen „Kirchengeschichte im Überblick“ und „Theologiegeschichte im Überblick“ vermitteln eine Einsicht in die Grundprobleme kirchlicher Wirklichkeit, in die zentralen Themen der Lehrbildung (insbesondere der Dogmen) und in die Positionen der wichtigsten Theologen und Theologinnen für den Zeitraum vom 2. bis zum 20. Jahrhundert. Sie erörtert anhand exemplarischer Konflikte die Auseinandersetzung einerseits der Kirche mit Staat und Gesellschaft, andererseits der Theologen mit den jeweils zeitgenössischen Geistesströmungen. Die Vorlesung bzw. das Proseminar „Christentum und andere Religionen“ vermittelt grundlegende Kenntnisse über die gegenwärtigen Weltreligionen, insbesondere den Islam. Sie führen ein in religionssystematische Überlegungen und Grundsätze des Verstehens fremder Religionen aus christlich-protestantischer Sicht.

(10) Das Basismodul Systematische Theologie orientiert enzyklopädisch und führt in die wissenschaftliche Arbeit in der Dogmatik und Ethik ein. Es besteht aus vier Lehrveranstaltungen: Die Übung „Einführung in das Studium der Theologie“ ermöglicht eine erste enzyklopädische Orientierung. Die Vorlesung „Grundfragen der Dogmatik“ vermittelt Kenntnisse über den Aufbau der Dogmatik und die wichtigsten Lehrstücke des christlichen Glaubens. Sie führt in die Methodik des Faches ein. Sie berücksichtigt theologisch-philosophische Fragestellungen sowie die aktuelle Diskussionslage. Die Vorlesung „Grundfragen der Ethik“ bietet eine Grundlegung der christlichen Ethik in evangelischer Perspektive. Sie macht mit den Aufgaben und Leitbegriffen der Ethik vertraut und zeigt anhand ausgewählter Beispiele und Problemfelder, wie ethische Argumentationen entwickelt werden. Das Proseminar „Einführung in das Studium der Systematischen Theologie“ befähigt zur Interpretation grundlegender theologischer Texte sowie zum Verständnis theologischer Probleme.

(11) Das Basismodul Religionspädagogik führt in die wissenschaftliche Arbeit in der Religionspädagogik ein. Es besteht aus drei Lehrveranstaltungen: Die Vorlesung „Einführung in die Religionspädagogik“ vermittelt Grundwissen zu den Rahmenbedingungen, Problemen und Chancen schulischen Religionsunterrichts bzw. gemeindepädagogischer Handlungsfelder. Das Proseminar „Einführung in die Unterrichtsvorbereitung“ vermittelt Grundkenntnisse zur menschlichen Entwicklung, zur (Religions-) Didaktik und zu Modellen der Unterrichtsvorbereitung. Der religionspädagogische Grundkurs führt in Konzeptionen und Methoden schulischen Religionsunterrichts ein.

(12) In der 1. sowie in der 2. Hälfte des Grundstudiums findet eine ausführliche Studienberatung statt. Ihre Gegenstände sind: 1. die bisherige Studienplanung, 2. der bisherige Studienverlauf, 3. der bisherige Studienerfolg, 4. fachdidaktische Elemente und Berufsorientierung des Studiums, 5. spezielle Schwierigkeiten des Studiums. Die Teilnahme bedarf der Bestätigung (auf dem Laufzettel).

(13) Der Nachweis über den Abschluss des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung geführt. Über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.


§ 9 Die Zwischenprüfung

  1. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt im Zwischenprüfungsamt der Philosophischen Fakultät.
  2. Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend. Die Studierenden können an den Modulen des Hauptstudiums teilnehmen, für die sie die in der Modulbeschreibung genannten Voraussetzungen erbracht haben.
  3. In der Zwischenprüfung werden zwei Prüfungsleistungen erbracht. Sie bestehen aus einer Klausur und einer mündlichen Prüfung nach Wahl des Prüflings.
  4. Gegenstand der Prüfung sind die Module, in denen keine Leistungsnachweise im Grundstudium erbracht worden sind.
  5. Die Klausur findet in der Form eines kombinierten Testes statt; ihre Dauer beträgt 90 Minuten. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt 20 Minuten.
  6. Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
  • Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 2 (2)
  • die Teilnahmenachweise an zwei Studienberatungen nach § 8 (13)
  • die Leistungsnachweise gemäß § 8 (2-5)
  • die Teilnahmenachweise § 8 (6)
  • die Prüfungsleistungen gemäß § 9 (2-4)
7. Genauer über die Zwischenprüfung informiert die Zwischenprüfungsordnung.


§ 10 Hauptstudium

  1. Das Hauptstudium umfasst im Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereich ein Studium von 5 Modulen in einem Gesamtstudienumfang von 30 SWS sowie einen Wahlbereich von mindestens 3 SWS zur Vertiefung des Studiums.
  2. Im Hauptstudium sind 4 Leistungsnachweise zu erbringen.
  3. Von den disziplinorientierten Modulen ist je eines aus dem Modulbereich 1 und 3 sowie das Modul 2 zu studieren. Dabei sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen, einer davon als schriftliche Hausarbeit im Modul 1a oder 1b.
  4. Von den zwei interdisziplinären Modulen 4a und 4b ist eines zu studieren; hier ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
  5. Das fachdidaktisches Modul 5 ist zu studieren; hier ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
  6. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
  • für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachdidaktik
  • für die erste Modulabschlussprüfung in Evangelischer Religionslehre nach Erwerb von zwei Leistungsnachweisen aus den disziplinorientierten Modulen
  • für die zweite Modulabschlussprüfung in Evangelischer Religionslehre nach Erwerb eines Leistungsnachweises im gewählten interdisziplinären Modul
7. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus den folgenden Modulen:
  • Wahlpflichtmodul Altes und Neues Testament (1a oder 1b)
  • Pflichtmodul Kirchen- und Religionsgeschichte (2)
  • Wahlpflichtmodul Systematische Theologie (3a oder 3b)
  • Wahlpflichtmodul Interdisziplinäre Module (4a oder 4b)
  • Fachdidaktisches Modul (5)
Die Modulbeschreibung findet sich im Anhang dieser Studienordnung.

8. Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit dem Modulbeauftragten.

§ 11 Praxisphasen

(1) Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet.

(2) Gemäß § 10 Abs. 4 LPO finden während des Hauptstudiums ein Tagespraktikum und ein Blockpraktikum statt. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Beide Praktika sind integraler Bestandteil des fachdidaktischen Moduls, in welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden.


§ 12 Erste Staatsprüfung

1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Evangelische Religionslehre besteht aus zwei Prüfungsabschnitten.

a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer ab dem 6. Semester geschrieben werden soll.
b) den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in einem disziplinorientierten, einem interdisziplinären und dem fachdidaktischen Modul.

2. Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Hauptstudium des Faches Evangelische Religionslehre kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern.

3. Im Fach Evangelische Religionslehre sind drei Prüfungen abzulegen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfungen am Ende des gewählten disziplinorientierten, des gewählten interdisziplinären und des fachdidaktischen Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens eine mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein.


§ 13 Erweiterungsprüfung ("Drittfach")

Die Befähigung, das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in Evangelischer Religionslehre selbstständig auszuüben, kann auch durch das Studium der Evangelischen Religionslehre als sog. "Drittfach" erworben werden. In Anlehnung an § 29 (4) LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gemäß § 8 Veranstaltungen im Umfang von 16 SWS nachzuweisen.
  1. In jedem der 5 Basismodule des Grundstudiums ist mindestens jeweils 1 Teilnahmenachweis zu erbringen; die Zwischenprüfung entfällt. Spätestens beim Eintritt in das Hauptstudium sind die erforderlichen Sprachnachweise zu erbringen.
  2. Im Hauptstudium muss ein Leistungsnachweis im Interdisziplinären Modul erbracht werden sowie ein Leistungsnachweis aus der Fachdidaktik. Das Studium gilt durch Vorlage der Studiennachweise aus (1) sowie der zwei Leistungsnachweise aus (2) als erfolgreich abgeschlossen.
  3. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Evangelische Religionslehre entsprechend.

§ 14 Studienberatung

  1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität.
  2. Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Evangelische Religionslehre ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen.
  3. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Evangelische Theologie.


§ 15 Anrechnung von Studien,
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

  1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
  2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.
  3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.
  4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.
  5. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
  6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.
  7. Für die Anrechnung von lehramtsbezogenen Abschlussprüfungen gilt § 50 LPO.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.
  2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates der Evangelisch-Theologischen Fakultät vom 13.10.2004 sowie des kirchlichen Einvernehmens vom 26. Oktober 2005.


Münster, den 15. März 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt







Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 15. März. 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


Anhang I zur Studienordnung für Lehramt GG

in der Fassung vom 15. März 2005

Modul Nr. 1 a

Bezeichnung: Modul Altes und Neues Testament I

Inhalt und Ziele: Schwerpunktbildung in der Biblischen Theologie mit besonderer Betonung des Alten Testaments anhand exemplarischer Textbereiche und Themen

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter methodischer, historischer, literaturgeschichtlicher, hermeneutischer und theologischer Kompetenzen im Umgang mit biblischen Texten

Verwendbarkeit des Moduls: Disziplinorientiertes Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul (alternativ zu Modul Nr. 1b)

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Altes Testament und des Basismoduls Neues Testament

Turnus: einsemestrig, jedes Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem.

Studien-

Leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Vorlesung im AT
z.B. Genesis

Anwesen-heit

2

5-7



ggf. Hebraicum

Hauptseminar im AT
z.B. Abraham-
erzählungen

aktive

Teilnahme

2

5-7

Schriftliche
Hausarbeit
ca. 25 Seiten

Note der schriftlichen Hausarbeit

ggf. Hebraicum

Hauptseminar im NT
z.B. Galaterbrief

aktive
Teilnahme

2

5-7

Schriftliche Hausarbeit
ca. 25 Seiten

Note der schriftlichen Hausarbeit

Graecum

Modulab-schlussprüfung

--

--

6-7

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-7





Modul Nr. 1 b

Bezeichnung: Modul Altes und Neues Testament II

Inhalt und Ziele: Schwerpunktbildung in der Biblischen Theologie mit besonderer Betonung des Neuen Testament anhand exemplarischer Textbereiche und Themen

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter methodischer, historischer, literaturgeschichtlicher, hermeneutischer und theologischer Kompetenzen im Umgang mit biblischen Texten

Verwendbarkeit des Moduls: Disziplinorientiertes Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul (alternativ zu Modul Nr. 1a)

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Altes Testament und des Basismoduls Neues Testament

Turnus: einsemestrig, jedes Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem.

Studien-

Leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Vorlesung im NT
z.B. Paulus

Anwesen-heit

2

5-7



Graecum

Hauptseminar im AT
z.B. Abraham-
erzählungen

aktive

Teilnahme

2

5-7

Schriftliche
Hausarbeit
ca. 25 Seiten

Note der schriftlichen Hausarbeit

ggf. Hebraicum

Hauptseminar im NT
z.B. Galaterbrief

aktive
Teilnahme

2

5-7

Schriftliche Hausarbeit
ca. 25 Seiten

Note der schriftlichen Hausarbeit

Graecum

Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-7

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-7




Modul Nr. 2

Bezeichnung: Kirchen- und Religionsgeschichte

Inhalt und Ziele: Schwerpunktbildung im Fach Kirchengeschichte oder im Fach Religionsgeschichte anhand exemplarischer Textbereiche und Themen

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter kirchengeschichtlicher, theologiegeschichtlicher, religionskundlicher und apologetischer Kompetenzen

Verwendbarkeit des Moduls: Disziplinorientiertes Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Kirchen-, Theologie- und Religionsgeschichte

Turnus: einsemestrig, jedes Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Es kann zwischen einer religionsgeschichtlichen Vorlesung und einem religionsgeschichtlichen Hauptseminar gewählt werden.


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

Leistungen

davon
prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Vorlesung
z.B. Reformation

Anwesen-heit

2

5-7



ggf. Latinum

Hauptseminar
z.B. Luther als Ausleger der Hl. Schrift

aktive

Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Latinum

Religionsgesch. Hauptseminar

Alternativ:

Religionsgesch. Vorlesung

aktive
Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Graecum

Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-7

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-7





Modul Nr. 3 a

Bezeichnung: Modul Systematische Theologie I

Inhalt und Ziele: Schwerpunktbildung in der Systematischen Theologie mit besonderer Betonung der Dogmatik anhand exemplarischer Textbereiche und Themen

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter theologie- und philosophiegeschichtlicher Kompetenzen und Schulung der systematisch-theologischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Disziplinorientiertes Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul (alternativ zu Modul 3 b)

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Systematische Theologie

Turnus: einsemestrig, jedes Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

leistungen

davon
prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

dogm. Vorlesung
z.B. Gotteslehre

Anwesen-heit

2

5-7



ggf. Latinum

Dogmatisches Hauptseminar
z.B. Die Frage nach Gott als Thema der klass. Philosophie

aktive

Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Latinum

Ethisches Hauptseminar
z.B. Fundamen-
talismus

aktive
Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises


Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-7

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-7





Modul Nr. 3 b

Bezeichnung: Modul Systematische Theologie II

Inhalt und Ziele: Schwerpunktbildung in der Systematischen Theologie mit besonderer Betonung der Ethik anhand exemplarischer Textbereiche und Themen

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter theologie- und philosophiegeschichtlicher Kompetenzen und Schulung der systematisch-theologischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Disziplinorientiertes Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul (alternativ zu Modul 3 a)

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Systematische Theologie

Turnus: einsemestrig, jedes Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

leistungen

davon
prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

ethische Vorlesung
z.B. Ethik des Politischen

Anwesen-heit

2

5-7




Dogmatisches Hauptseminar
z.B. Die Frage nach Gott
als Thema der klass. Philosophie

aktive

Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Latinum

Ethisches Hauptseminar
z.B. Fundamen-
talismus

aktive
Teilnahme

2

5-7

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises


Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-7

--

Klausur oder mündliche
Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-7




Modul Nr. 4 a

Bezeichnung: Interdisziplinäres Modul I (z.B. „Christliches Menschenbild“)

Inhalt und Ziele: Klärung eines zentralen dogmatischen Themas in exegetischer, theologie- und philosophiegeschichtlicher und dogmatischer Perspektive

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse zum Zusammenspiel der theologischen Fächer im Rahmen der theologischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Interdisziplinäres Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss von zwei disziplinorientierten Modulen

Turnus: zweisemestrig, jedes zweite Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Hauptseminar im NT, z.B. Rechtfertigung bei Paulus

aktive

Teilnahme

2

6-8

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

Graecum

Hauptseminar in KG, z.B. Das Menschenbild bei Luther und Augustin

aktive
Teilnahme

2

6-8

ggf.
Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Latinum

interdisziplinäres Hauptseminar
z.B. Die Men-schenbilder der christl. Tradition angesichts der Herausforderun-gen der Moderne

aktive
Teilnahme

2

6-8

ggf.
Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

Erfolgreiche Teilnahme an den beiden anderen Hauptseminaren des Moduls,

ggf. Graecum und ggf. Latinum

Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-8

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

6-8





Modul Nr. 4 b

Bezeichnung: Interdisziplinäres Modul II (z.B. „Gerechtigkeit“)

Inhalt und Ziele: Klärung eines zentralen ethischen Themas in exegetischer, theologie- und philosophiegeschichtlicher und ethischer Perspektive

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse zum Zusammenspiel der theologischen Fächer im Rahmen der ethischen Urteilsbildung

Verwendbarkeit des Moduls: Interdisziplinäres Modul des Hauptstudiums

Status: Wahlpflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss von zwei disziplinorientierten Modulen

Turnus: zweisemestrig, jedes zweite Semester

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Hauptseminar im AT, z.B. Armut und Reichtum in der Bibel

aktive

Teilnahme

2

6-8

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Hebraicum

Vorlesung in KG, z.B. Die Kirchen und die soziale Frage im 19. Jh.

Anwesen-
heit

2

6-8

ggf.
Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

ggf. Latinum

interdisziplinäres Hauptseminar
z.B. Gerechtig-
keit in der globalisierten Welt

aktive
Teilnahme

2

6-8

ggf.
Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises

Erfolgreiche Teilnahme an den beiden anderen Hauptseminaren des Moduls,

ggf. Hebraicum und ggf. Latinum

Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-8

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

6-8





Modul Nr. 5

Bezeichnung: Fachdidaktisches Modul

Inhalt und Ziele: Theorie und Praxis des Evangelischen Religionsunterrichts

Vermittelte Kompetenzen: Vermittlung vertiefter Kenntnisse fachdidaktischer Planung, Durchführung und kritische Wahrnehmung und Reflexion des gymnasialen Religionsunterrichts

Verwendbarkeit des Moduls: fachdidaktisches Modul des Hauptstudiums

Status: Pflichtmodul

Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Basismoduls Religionspädagogik sowie der Basismodule Altes Testament, Neues Testament und Systematische Theologie

Turnus: zweisemestrig, kann in jedem Semester begonnen werden

Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: keine


Lehrveran-
staltungen

Teilnahme-
modali-
täten

SWS

Fach
sem
.

Studien-

leistungen

davon prüfungs-
relevant

Voraussetzungen

Hauptseminar
Religions-unterricht an der Schule

(beinhaltet Tagespraktikum)

Aktive Teilnahme

2

5-8

ggf. Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises


Thematisches Hauptseminar z.B. Schöpfung im Spiralcurriculum

Aktive
Teilnahme

2

5-8

ggf.
Leistungs-
nachweis

Note des Leistungsnach-
weises


Blockpraktikum

aktive
Teilnahme

2

5-8

Bericht


Erfolgreiche Teilnahme am Tagespraktikum

Modulab-
schlussprüfung

--

--

6-8

--

Klausur oder mündliche Prüfung nach Angabe des Modulbeauftragten

Erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Moduls

Gesamt


6

5-8




 
Anhang II: Freiversuch

Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium innerhalb der Regelstudienzeit die Zulassung beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (s. § 12 dieser Ordnung) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Dies bedeutet, dass im Falle eines nicht bestandenen Prüfungsfachs auch alle anderen bestandenen Prüfungsleistungen (bis auf eine eventuell bestandene Hausarbeit) wiederholt werden müssen. Ferner besteht bei einem vollständig bestandenen Freiversuch die Möglichkeit, die Prüfungen in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaft zur Verbesserung der Note zu wiederholen. Wird bei der Wiederholung ein besseres Ergebnis erzielt, so wird dieses bei der Berechnung der Gesamtnote zur Grunde gelegt. Können Gründe für eine Studienzeitverzögerung wie Krankheit, Mutterschutz, Auslandsstudium oder Mitarbeit in Universitätsgremien nachgewiesen werden, so kann der Freiversuch in gewissen Fällen auch dann erfolgen, wenn Zulassung und Ergänzung außerhalb der Regelstudienzeit erfolgt sind. Näheres regeln §§ 22, 23 und 26 LPO.