P R Ü F U N G S O R D N U N
G für den
Postgraduierten-Studiengang „Mergers &
Acquisitions“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster in der Fassung vom 14. Oktober 2005 § 1 Ziel des Studiengangs und Zweck der Prüfung (1) Der Studiengang Mergers & Acquisitions ist ein weiterbildendes Studium i. S. d. § 90 HG an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er wird von dem Fachbereich Rechtswissenschaften und dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften gemeinsam angeboten. (2) Der Studiengang verfolgt das Ziel, Juristen/Juristinnen und Wirtschaftswissenschaftlern /Wirtschaftswissenschaftlerinnen vertiefte Kenntnisse über Unternehmenszusammenschlüsse und -übertragungen sowohl wissenschaftlich als auch pra-xisbezogen zu vermitteln. Der Studiengang ist abgestimmt auf das Tätigkeitsprofil eines/einer „M & A“-Beraters/Beraterin und behandelt das Thema Unternehmensübertragung aus juristischer, betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht von den Vorge-sprächen der Vertragsparteien, über den Letter of Intent und die Due Diligence bis hin zum Vertragsschluss, dem Closing und der Post Merger Integration. (3) Das weiterbildende Studium und die im Studiengang vorgesehenen Prüfungen sollen die Studierenden in die Lage versetzen, die Parteien einer Unternehmensübertragung rund um eine „M & A“-Transaktion zu beraten und diese aufgrund der vermittelten Themen selbstständig begleiten zu können. § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Als Studierende/r des Weiterbildungsstudiengangs „Mergers & Acquisitions“ wird zugelassen, wer
Die Voraussetzungen gemäß Satz 1 Nr. 1 und 2 werden durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachgewiesen. Den Hochschulabschlüssen gemäß Satz 1 stehen vergleichbare Abschlüsse an einer ausländischen Hochschule gleich. Der/Die Bewerber/in muss die deutsche Sprache in Wort und Schrift ausreichend beherrschen (§ 69 HG). (2) Die Studierenden müssen über einschlägige Berufserfahrung verfügen. (3) Über die Zulassung entscheidet der nach § 14 dieser Studien- und Prüfungsordnung zu bildende Prüfungsausschuss. Zugelassen werden die nach ihrer Abschlussnote besten Bewerber bzw. Bewerberinnen. Bei Bewerbern bzw. Bewerbe-rinnen, die beide juristischen Staatsprüfungen abgelegt haben, gilt der jeweils höhere Punktwert. In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuss Bewerber bzw. Bewerberinnen ohne Berücksichtigung der Abschlussnote aufgrund besonderer Kriterien (z.B. langjährige einschlägige Berufserfahrung) zulassen. § 3 Regelstudienzeit, Studienaufbau und Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit des Studiums umfasst insgesamt vier Semester. Es kann nur zum Wintersemester begonnen werden. Die Studiendauer sollte vier Jahre nicht überschreiten. (2) Das Studium wird in Form von fünfzehn Blockveranstaltungen durchgeführt, die insgesamt 350 Unterrichtsstunden umfassen. Diese sind nach Maßgabe des Studienverlaufplans zu acht Modulen zusammengefasst. Jedes Modul wird mit einer Prüfung gemäß § 6 abgeschlossen. (3) Der Ablauf des Studiums ergibt sich aus dem Studienverlaufsplan, der dieser Studienordnung als Empfehlung für einen sachgerechten Ablauf des Studiums beigefügt ist. (4) Alle Lehrveranstaltungen sind darauf ausgerichtet, dass die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Selbststudium der Studierenden anhand der in den einzelnen Blockveranstaltungen bekannt gegebenen Literatur erweitert und vertieft werden. Neben den 350 Unterrichtsstunden erarbeiten die Studierenden im gleichen zeitlichen Umfang auf der Grundlage von Lehrmaterialien selbst die weiteren Stu-dieninhalte. § 4 Hochschulgrad Nach erfolgreicher Absolvierung des Studiengangs verleihen die Rechtswissen-schaftliche Fakultät und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gemeinschaftlich nach § 96 Abs. 1 HG Studierenden, die den Schwerpunktbereich „Rechtswissen-schaften“ gewählt haben, den Hochschulgrad eines „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“, und Studierenden, die den Schwerpunktbereich „Wirtschaftswissenschaften“ gewählt haben, den Hochschulgrad eines „Executive Master of Business Administra-tion“, abgekürzt „EMBA“. Die Studierenden müssen zu Beginn des Studiums ange-ben, welchen Hochschulgrad sie anstreben. § 5 Voraussetzungen für das Bestehen der Masterprüfung (1) Die acht Prüfungsleistungen im Sinne des § 6 müssen ebenso wie die Masterarbeit mindestens mit der Note „rite (4,0)“ bewertet worden sein. Darüber hinaus muss der/die Studierende an mindestens 262 der 350 Unterrichtsstunden (75 %) teilgenommen haben. (2) Studierende, die den Schwerpunktbereich „Rechtswissenschaften“ gewählt haben, müssen im Wahlfachbereich die Veranstaltung „Wirtschaftsstrafrecht“ belegen, für die „Simulation eines Unternehmenskaufs“ die vertraglichen Klauseln erarbeiten und eine Masterarbeit aus dem Bereich der Rechtswissenschaften anfertigen. (3) Studierende, die den Schwerpunktbereich „Wirtschaftswissenschaften“ gewählt haben, müssen im Wahlfachbereich die Veranstaltung „Bilanzierung von Unterneh-menszusammenschlüssen“ belegen, für die „Simulation eines Unternehmenskaufs“ den Finanzierungsplan aufstellen und eine Masterarbeit aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften anfertigen. § 6 Abschlussprüfungen (1) In den Blockveranstaltungen werden den Studierenden insgesamt sieben schriftliche Abschlussprüfungen in Form von Klausuren im Umfang von jeweils drei Zeitstunden und eine Präsentationsaufgabe im Rahmen einer Verhandlungssimulation gestellt. Inhalt der Prüfungen sind die in den Blockveranstaltungen behandelten sowie die in Heimarbeit erarbeiteten Studieninhalte. (2) In den schriftlichen Abschlussprüfungen soll der Studierende nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln Themeninhalte des vorangegangenen Moduls einschließlich der in Heimarbeit selbst erarbeiteten Studieninhalte be-herrscht. Die Präsentation der Verhandlungssimulation soll zeigen, dass der Studierende den Ablauf eines Transaktionsprozesses verinnerlicht hat und die Transaktion zu einem für seine Mandantschaft guten Ergebnis führen kann. (3) Das Studium endet mit der Anfertigung einer Masterarbeit nach § 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung. (4) Macht ein Prüfling durch ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so hat der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihm/ihr zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. § 7 Bewertung der Abschlussprüfungen (1) Die einzelnen Klausurarbeiten werden jeweils von zwei nach § 15 dieser Prüfungsordnung zu bestellenden Prüfern/Prüferinnen bewertet. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen durch Beschluss des Prüfungsausschusses abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Ein zwingender Grund ist insbesondere anzuerkennen, wenn in einem Prüfungstermin andernfalls die Prüferinnen und Prüfer unzumutbar belastet würden oder es zu einer für die Studierenden unzumutbaren Verlängerung der für die Korrektur benötigten Zeit käme oder wenn ein zweiter Prüfer/eine zweite Prüferin nicht zur Verfügung steht. (2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
(3) Zur differenzierten Bewertung von Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. (4) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie von beiden Prüfern/Prüferinnen mit mindestens rite (4,0) bewertet worden ist. Bei einer Notendivergenz wird der Mittelwert gebildet. Im Falle des Absatz 1 Satz 2 muss die Prüfungsleistung von dem/der Prüfer/Prüferin mit mindestens rite (4,0) bewertet worden sein. § 8 Masterarbeit (1) Die schriftliche Masterarbeit soll zeigen, dass die Studierenden in der Lage sind, ein rechts- oder wirtschaftswissenschaftliches Problem aus dem Bereich Mergers & Acquisitions in vorgegebener Zeit selbstständig zu bearbeiten. (2) Die Studierenden erhalten über den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema für die Masterarbeit. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. (3) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Einer/Eine der Prüfer/Prüferinnen ist zugleich Betreuer/in der Masterarbeit. (4) Hinsichtlich der Bewertung der Masterarbeit gilt § 7 Abs. 2 bis 4 der Prüfungsordnung entsprechend. § 9 Gesamtnote (1) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen in den Abschlussklausuren und der Masterarbeit wird eine Gesamtnote gebildet. In diese Gesamtnote gehen die sieben Abschlussklausuren nach § 6 Abs. 1 dieser Prüfungsordnung mit jeweils 10 vom Hundert ein. Das Ergebnis der Masterarbeit fließt mit 30 vom Hundert in die Gesamtnote ein. (2) Die Gesamtnote errechnet sich daher nach folgendem Verfahren:
bis 1,5 summa cum laude 1,6 – 2,5 magna cum laude 2,6 – 3,5 cum laude 3,6 – 4,0 rite 4,1 – 5,0 non rite (3) Über eine nicht bestandene Prüfung erteilt der Prüfungsausschuss einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. § 10 Versäumnis, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „non rite“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attests eines/einer vom Prüfungsausschuss benannten Arztes/Ärztin verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies dem Prüfling schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen. (3) Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „non rite“ (5,0) bewertet. Die Feststellung wird von den je-weilig prüfenden oder Aufsicht führenden Personen getroffen und aktenkundig ge-macht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären. (4) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen – in der Regel nach Abmahnung – von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit „non rite“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. (5) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Absatz 3 oder Absatz 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Ent-scheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 11 Ungültigkeit der Prüfung (1) Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das erst nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (3) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen können auf Antrag zweimal wieder-holt werden. Wird eine Prüfungsleistung im zweiten Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 13 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen Studienleistungen, die in einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studium erbracht wurden, können nicht angerechnet werden. § 14 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation des Studiengangs und der Prüfungen sowie die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die Rechtswissenschaftliche und die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der sich aus vier hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zusammensetzt. (2) Je zwei der Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften und vom Fachbereich Wirtschaftswissenschaften für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/Stellvertreterin. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. § 15 Prüfer/Prüferin (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. (2) Prüfer/Prüferinnen sind Professoren/Professorinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich mit zumindest einem Staatsexamen, einer Diplomprüfung oder einer Prüfung zum Master abgeschlossen haben. § 16 Abschlusszeugnis und Urkunde (1) Über die aus den einzelnen Abschlussprüfungen und der Masterarbeit bestehende Gesamtnote wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (2) Mit erfolgreicher Masterprüfung erhält der Absolvent/die Absolventin eine Urkunde, mit der die Rechtswissenschaftliche Fakultät gemeinsam mit der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät den Hochschulgrad nach § 4 der Prüfungsordnung verleiht. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt den Empfänger/die Empfängerin zur Führung des genannten Hochschulgrades. Die Urkunde wird gesiegelt und von dem Dekan/der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und dem Dekan/der Dekanin der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät unterzeichnet. § 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens kann der Absolvent/die Absolventin auf Antrag die Prüfungsakten einsehen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Verfahrens bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. § 18 Aberkennung des akademischen Grades (1) Der akademische Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich heraus-stellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grades nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen. (2) Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. § 19 Studienverlaufsplan (1) Der Studienverlaufsplan ist der Prüfungsordnung als Anhang beigefügt. (2) Der Studienverlaufsplan stellt einen zeitlich und inhaltlich zweckmäßigen Aufbau eines Studiums dar. Er ermöglicht ein ordnungsgemäßes Studium innerhalb der vor-gesehenen Studienzeiten. Dazu macht er detaillierte Angaben über die Lehrveranstaltungen und über die zeitliche Organisation des Studiums. (3) Der Studienverlaufsplan muss nicht zwingend eingehalten werden. § 20 In-Kraft-Treten Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die zum Wintersemester 2005/2006 mit dem Studium beginnen. Ausgefertigt aufgrund der Entscheidung der Dekanin der Rechtswissenschaftlichen Fakultät vom 09.09.05 in Eilkompetenz und der Entscheidung des Dekans der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät vom 07.09.05 in Eilkompetenz.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
A N H A N G S T U D I E N V E R L A U F S P L A N Der
Weiterbildungsstudiengang Mergers &
Acquisitions hat einen Umfang von 350 Unterrichtsstunden (US) verteilt auf
drei Semester. In fünfzehn Blockveranstaltungen werden insgesamt 8
Pflichtmodule behandelt.
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