S T U D I E N - u n d P R Ü F U N G S O R D N U N G für den
Studiengang Biologie an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 12.Oktober 2005 Aufgrund des §
2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW S.190) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752)hat die Westfälische
Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen GLIEDERUNG § 1 Zweck der
Studien- und Prüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen § 2 Ziel des
Studiums, Zweck der Prüfung, Master-Grad § 3 Zugangsvoraussetzungen,
Vorkenntnisse, Studienbeginn § 4 Regelstudienzeit,
Studienaufbau, Studienumfang § 6 Anmeldung
und Zulassung zur Master-Prüfung § 7 Anmeldung
und Zulassung zu Modulen § 8 Wahl und
Rolle einer Mentorin / eines Mentors § 9 Umfang,
Gegenstand und Struktur der Master-Prüfung § 10 Gliederung
des ersten Studienjahres § 11 Gliederung
des zweiten Studienjahres § 15 Bestehen
der Master-Prüfung, Master-Note § 16 Wiederholung
von Modulen, endgültiges Nichtbestehen der Master-Prüfung § 17 Zeugnis,
Bescheide, Bescheinigungen § 19 Ungültigkeit
der Master-Prüfung § 20 Aberkennung
des Master-Grades § 23 Inkrafttreten
und Veröffentlichung
§ 1 Zweck der Studien- und Prüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen (1) 1Diese
Studien- und Prüfungsordnung regelt das Studium im Master-Studiengang Biologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2Sie beschreibt
den allgemeinen Aufbau, den Inhalt und die Ziele des Studiums, legt
Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Studiums fest
und gibt den Studienrahmen vor, innerhalb dessen die Studierenden ihr Studium
nach eigenem Ermessen gestalten und Schwerpunkte setzen können. 3Sie
beschreibt die Zulassungskriterien für den Master-Studiengang Biologie, die für
den Abschluss Master of Science in
Biology zu studierenden Module, ihre jeweilige Rolle innerhalb des
Studiengangs, die Zulassungsbedingungen und Anmeldemodalitäten für die Module,
die Wiederholmöglichkeiten für nicht bestandene Module und die für bestandene
Module vergebenen Kreditpunkte ebenso wie die Berechnung der Masternote aus den
Modulergebnissen. 4Die Prüfungsmodalitäten in den einzelnen
Studienmodulen werden durch die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung
des das betreffende Modul anbietenden Fachbereichs geregelt; hat der anbietende
Fachbereich keine Modul-Prüfungsordnung erlassen, so gilt ersatzweise die des
Fachbereichs Biologie. 5Dazu gehören die Art und Form der Prüfungen,
die zugelassenen Prüfer/innen und Beisitzer/innen, die Bewertung von Prüfungsleistungen,
die Vergabe von Notenpunkten sowie die Errechnung der Modulnoten, die An- und
Abmeldemodalitäten sowie Wiederholmöglichkeiten für Prüfungen etc. 6Die
Studien- und Prüfungsordnung gibt an, welche Modul-Prüfungsordnung für die
einzelnen Module dieses MSc-Studiengangs gilt. 7Die Kenntnis der
Bestimmungen der einschlägigen Modul-Prüfungsordnungen wird in dieser Studien-
und Prüfungsordnung vorausgesetzt.
§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Master-Grad (1) 1Das
MSc-Studium soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen
und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft und auf der Grundlage
der in einem biowissenschaftlichen BSc-Studium erworbenen wissenschaftlichen
Grundlagen, Methoden und Fachkenntnisse die erforderlichen wissenschaftlichen
Kompetenzen und fachübergreifenden Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie/er an selbstverantwortliche
Forschungstätigkeit herangeführt und zu eigenständiger wissenschaftlicher
Problemlösung, zur kritischen Einordnung und Diskussion wissenschaftlicher
Erkenntnis und zu verantwortlichem Führungshandeln befähigt wird. 2Der
Master-Grad bildet den zweiten konsekutiven berufsqualifizierenden Abschluss
des Studiums der Biologie. 3Berufsfelder umfassen ein breites
Spektrum wissenschaftlicher Tätigkeiten in biologischen Bereichen in Industrie
und Wirtschaft sowie Universitäten und Forschungseinrichtungen. 4Der
Master-Grad vermittelt gleichzeitig die Befähigung zur Weiterqualifikation
in entsprechenden Promotions-Programmen. 5Die
starke Wissenschafts- und Forschungsorientierung des Studiengangs und
die Ausbildung zur Eigenständigkeit bereiten auf Promotion und
wissenschaftliche Tätigkeiten vor und befähigen die Absolvent/inn/en, sehr
unterschiedlichen Anforderungen der späteren Berufstätigkeit gerecht zu werden. (2) 1Der
MSc-Studiengang Biologie zeichnet sich durch eine grundlegende Forschungsorientierung
mit einer großen Spannbreite möglicher Spezialisierungen aus. 2Er
führt insbesondere in die Methoden und Konzepte wissenschaftlicher Forschung,
ihrer Planung, Durchführung und Auswertung ein. 3Neben der
fachwissenschaftlichen Ausbildung vermittelt er die notwendigen überfachlichen Schlüsselqualifikationen,
wie Projektleitungs-, Kommunikations- und Teamfähigkeit, die sowohl auf dem
Arbeitsmarkt als auch im weiteren Studium entscheidende Wettbewerbsvorteile
darstellen. 4Gleichzeitig wird der Erwerb des Fachwissens integrativ
mit der Einführung in die aktuelle Forschung und die internationale scientific
community verknüpft. 5Der MSc-Studiengang Biologie soll
insbesondere folgende Kenntnisse und Qualifikationen vermitteln:
(3) 1Durch die kumulative Master-Prüfung
soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in
2Aufgrund der
bestandenen Master-Prüfung verleiht der Fachbereich Biologie den akademischen
Grad „Master of Science in Biology“ (abgekürzt: „M.Sc. Biol.“).
§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse, Studienbeginn (1) 1Zugangsvoraussetzung
zum MSc-Studium der Biologie ist die Immatrikulation an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster auf Grund eines erfolgreich
abgeschlossenen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses (BSc,
Diplom, o.ä.) eines biowissenschaftlichen Studiengangs. 2Im
Einzelnen müssen Studien in folgenden Fächern im jeweils angegebenen Mindestumfang
nachgewiesen werden:
(2) 1Das
Modul-Handbuch des Fachbereichs Biologie gibt Auskunft über empfohlene
Literatur zur Vorbereitung auf die Module des MSc-Studiengangs. 2Wegen
des großen Anteils englischsprachiger Fachliteratur sind Grundkenntnisse der englischen
Sprache dringend erforderlich; spätestens bei Eintritt ins zweite
Studienjahr sind sie für die Studierenden unverzichtbar. 3Im Bereich
der als Wahlpflicht-Angebot organisierten Fortgeschrittenen- und
Forschungs-Module des ersten Studienjahres wird ein Teil des Studienangebots in
englischer Sprache organisiert. (3) Das MSc-Studium
der Biologie kann im Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang (1) 1Die
Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller studienbegleitenden Prüfungen und
der wissenschaftlichen Abschlussarbeit vier Semester. 2Soweit
Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden,
gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht. (2) 1Das
Studium ist in zwei Studienjahre gegliedert: Studienjahr Module Kreditpunkte Arbeitslast I Fortgeschrittenen-Module 30 ca. 900 Stunden I/II Projektleitungs-Modul 10 ca. 300 Stunden II Master-Arbeit 50 ca. 1500 Stunden MSc-Studium 120 ca. 3600 Stunden 2Das erste
Studienjahr umfasst ein Studium der Biologie in Fortgeschrittenen-Modulen,
die gemäß Modul-Handbuch dem Studiengang zugeordnet sind, im Gesamtumfang von
30 Kreditpunkten. 3Im ersten Studienjahr sind zusätzlich zwei Forschungs-Module
zu je 10 Kreditpunkten in zwei unterschiedlichen Arbeitsgruppen zu absolvieren. 4Optional können bis zu 10 Kreditpunkte des
ersten Studienjahres in Fortgeschrittenen-Modulen oder
in einem Forschungsmodul in Veranstaltungen anderer Fachbereiche der WWU
Münster oder von externen Forschungsinstitutionen oder der Industrie erworben
werden, sofern diese Veranstaltungen in Zusammenhang mit dem Fach Biologie
stehen; externe Module bedürfen der Genehmigung durch die/den Mentor/in
(siehe § 7 Abs. 3). 5Die Prüfungsmodalitäten dazu regelt
§ 9. 6Es wird empfohlen, im Rahmen dieser Option mindestens ein
Fortgeschrittenen-Modul im Umfang von 5 Kreditpunkten in einem nicht
biologischen Fach, das in sinnvollem Zusammenhang mit dem Fach Biologie
steht, zu absolvieren. 7Im ersten und/oder zweiten Studienjahr
werden überfachliche Schlüsselqualifikationen im Bereich Projekt- und
Teamarbeit sowie in Führungskompetenz im Rahmen des Projektleitungs-Moduls
erworben. 8Im zweiten Studienjahr werden die erworbenen theoretischen
und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten bei der selbständigen Bearbeitung
eines wissenschaftlichen Forschungsprojektes im Rahmen der Master-Arbeit
eingesetzt, die abschließend im Rahmen eines öffentlichen wissenschaftlichen
Vortrags mit Diskussion verteidigt wird. 9Fortgeschrittenen- und
Forschungs-Module sind als Wahlpflicht-Module organisiert. (3) 1Das
Studium umfasst Lehrveranstaltungen des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs. 2Der
zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des gesamten
Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang im
Pflicht- und Wahlpflichtbereich incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 3600
Stunden, von denen ca. 900 Stunden auf die Fortgeschrittenen-Module und ca. 600
Stunden auf die Forschungs-Module entfallen (Wahlpflichtbereich). 3Weitere
300 Stunden entfallen auf das Projektleitungs-Modul (Pflichtbereich), und
weitere 1800 Stunden entfallen auf die Master-Arbeit und den wissenschaftlichen
Vortrag mit Diskussion („Master-Disputation“). 4Die Studieninhalte
sind so organisiert und begrenzt, dass das Studium in der Regelstudienzeit
abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 5Die/der
Studierende kann die Studienabschnitte auch in kürzerer Zeit absolvieren, sofern
die erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen werden.
§ 5 Anrechnung von Modulen (1) 1Erfolgreich
abgeschlossene Module, die an anderen Universitäten oder gleichgestellten
Hochschulen absolviert wurden, werden auf Antrag für Module gemäß dieser Studien-
und Prüfungsordnung angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird.
2Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit die Studien- und
Prüfungsleistungen des Moduls in Inhalt, Umfang, Struktur und in den
Anforderungen denjenigen eines in dieser Studien- und Prüfungsordnung
festgesetzten Moduls des MSc-Studiengangs Biologie und der für das jeweilige
Modul gültigen Modul-Prüfungsordnung im wesentlichen entsprechen; dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern
eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Anrechnungen
sind nur bis zu der Hälfte aller zum Bestehen der Master-Prüfung erforderlichen
Kreditpunkte möglich; mindestens eine Hälfte aller gemäß § 9
erforderlichen Kreditpunkte muss am Fachbereich Biologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität erworben worden sein. 4§ 15
Abs. 2 bis 9 der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie vom 22.
September 2005 gelten entsprechend. (2) Die
Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb von Modulen regelt
die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung.
§ 6 Anmeldung und Zulassung zur Master-Prüfung (1) 1Die Master-Prüfung erfolgt studienbegleitend
und kumulativ nach dem Kreditpunktesystem; der Erwerb aller nach
§ 9 geforderten Kreditpunkte
durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Module führt automatisch
zur Erlangung des Master-Grades. 2Zur Master-Prüfung kann nur
zugelassen werden, wer 1. im Fachbereich Biologie der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster für den Master-Studiengang Biologie eingeschrieben
ist, 2. die Master- oder Diplom-Prüfung oder eine
vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU
Münster oder an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat, 3. sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur
Master- oder Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an der WWU
Münster oder an einer anderen Hochschule befindet. (2) 1Der Antrag auf Zulassung
zur Master-Prüfung soll im ersten im Fachbereich Biologie der WWU Münster
erbrachten Fachsemester an den Prüfungsausschuss gestellt werden. 2Die
Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind
beizufügen: 1. der
Immatrikulationsnachweis. 2. gegebenenfalls
Nachweise über Module, für die die Anrechnung nach § 5 begehrt wird; 3. eine
schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls
wann und wo sie/er eine Master- oder Diplom-Prüfung oder eine vergleichbare
Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU Münster oder an
einer anderen Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1
Nr. 2) und ob sie/er sich in einem schwebenden Verfahren zur Master- oder
Diplom-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung an der WWU Münster oder an
einer anderen Hochschule befindet (Abs. 1 Nr. 3). (3) Ist
die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der
vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten,
dass der Nachweis auf andere Art geführt wird. (4) Über
die Zulassung zur Master-Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des
Fachbereichs Biologie oder gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs
Biologie dessen Vorsitzende/r. (5) 1Die Zulassung ist zu versagen,
wenn 1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen
nicht erfüllt sind; oder 2. dem Antrag auf Zulassung die nach Abs. 2
Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind; oder 3. der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß
Abs. 2 gestellt wurde. 2Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.
§ 7 Anmeldung und Zulassung zu Modulen (1) 1Die
Tatsache, dass die Master-Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht – über
den Antrag auf Zulassung gemäß § 6 hinaus – für jedes Studienmodul eine
gesonderte Anmeldung erforderlich. 2Für die Anmeldungen nach
Satz 1 gelten jeweils die Regelungen der (Modul)-Prüfungsordnung des
anbietenden Fachbereichs. 3Fristen und Termine für die Anmeldung zu
den Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen sowie zum Projektleitungs-Modul
werden rechtzeitig durch die Modul-Verantwortlichen bekannt gegeben. 4Die
Anmeldung zu diesen Modulen muss schriftlich an den Prüfungsausschuss des
Fachbereichs Biologie erfolgen; sie ist nur persönlich und innerhalb der Frist
gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie möglich. 5Sobald
die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Anmeldung zu den
einzelnen Studienmodulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für
zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV,
erfolgen. (2) 1Fortgeschrittenen-Module
können hierarchisch organisiert sein, in diesem Fall kann die Zulassung
zu einem Fortgeschrittenen-Modul ebenso wie die zu einem Forschungs-Modul von
dem erfolgreichen Abschluss eines bestimmten, inhaltliche Voraussetzungen
schaffenden Moduls niedrigerer Hierarchiestufe abhängig sein; die Regeln für
die Zulassung zu diesen Modulen sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 2Da
die Kapazität von Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen begrenzt ist, können
für den Fall, dass sich mehr Studierende für ein solches Modul anmelden als Plätze
vorhanden sind, zusätzliche Regelungen für die Zulassung zu diesen Modulen greifen;
diese sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 3Die Zulassung zum Projektleitungs-Modul
setzt regelmäßig den Nachweis von 20 Kreditpunkten in Fortgeschrittenen-Modulen
voraus; auf Antrag an die/den Modul-Verantwortlichen kann die Zulassung zu/r
Modul-begleitenden Prüfung/en der einführenden theoretischen Lehrveranstaltungen
von dieser Regelung ausgenommen werden. 4Die Zulassung zur Master-Arbeit
setzt regelmäßig den Nachweis von 50 Kreditpunkten in Fortgeschrittenen- und
Forschungs-Modulen voraus. 5§ 16 Abs. 1 bleibt unberührt. (3) Das
Absolvieren einer Veranstaltung außerhalb der Westfälischen
Wilhelms-Universität als Fortgeschrittenen- oder Forschungs-Modul gemäß
§ 4 Abs. 2 Satz 4 und 5 bedarf der vorher erklärten Bereitschaft
einer Prüferin/eines Prüfers des Fachbereichs Biologie zur Benotung (gemäß
§ 9 Abs. 3) sowie der vorherigen Genehmigung durch die/den Mentor/in. (4) 1Hochschulwechsler,
die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ein Modul in
einem vergleichbaren Fachgebiet nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung
dieses Moduls zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 16 nicht
entgegenstehen. 2Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf
die Zahl der nach dieser Studien- und Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen
angerechnet; eine mündliche Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.
§ 8 Wahl und Rolle einer Mentorin/eines Mentors (1) 1Zu Beginn des Master-Studiums
wählt jede/r Studierende eine/n Mentor/in aus der Reihe der
Hochschullehrer/innen des Fachbereichs Biologie; diese/r soll den gewünschten
Schwerpunkt der Studien in Forschung und Lehre an der WWU Münster vertreten. 2Die/der
Kandidat/in meldet die/den Mentor/in nach entsprechender Rücksprache schriftlich
dem Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie. 3Die/der Mentor/in kann
im Laufe des ersten Studienjahres einmal ohne Begründung, in begründeten Ausnahmefällen
auf schriftlichen Antrag auch mehrfach gewechselt werden; über den Antrag
entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhörung der Mentor/inn/en. 4Mit der Übernahme des Mentorats ist nicht
automatisch die Zusage der Betreuung der Master-Arbeit durch die/den Mentor/in
verknüpft (2) 1Die/der
Mentor/in berät in allen Fragen der Planung des Master-Studiums. 2Sie/er
hilft bei
und genehmigt gegebenenfalls externe Fortgeschrittenen- oder Forschungs-Module.
§ 9 Umfang, Gegenstand und Struktur der Master-Prüfung (1) 1Die
Master-Prüfung setzt sich aus den Prüfungselementen der Fortgeschrittenen- und
Forschungs-Module, dem Projektleitungs-Modul und der Master-Arbeit sowie der Master-Disputation
zusammen. 2Im Rahmen des im Modul-Handbuch ausgewiesenen Angebotes
an Studienmodulen kann die/der Studierende wählen und Schwerpunkte bilden.
3Die Master-Prüfung wird studienbegleitend und kumulativ nach dem
Kreditpunktesystem abgenommen. 4Die für eine Studien- und
Prüfungsleistung vorgesehene Anzahl von Kreditpunkten wird vergeben, wenn die
festgelegten Anforderungen des Moduls mindestens mit „ausreichend" erfüllt
sind und alle anwesenheitspflichtigen Veranstaltungen besucht wurden. (2) 1Die/der
Studierende wählt aus dem im
Modul-Handbuch ausgewiesenen Angebot und im Rahmen der bestehenden Kapazitäten
sowie nach beratender Rücksprache mit der/dem Mentor/in eine Kombination von
Schwerpunkten und Modulen; zum Studienaufbau siehe § 4. 2Anstelle
eines 150 Stunden umfassenden Fortgeschrittenen-Moduls können auf Antrag an den
Prüfungsausschuss auch einzelne Veranstaltungen im Gesamtumfang von ca. 10 SWS
treten, falls diese individuelle, benotete Prüfungsleistungen beinhalten; die
Abschlussnote errechnet sich in diesem Fall als das gemäß den SWS gewichtete
Mittel der Einzelnoten. (3) 1Forschungs-
oder Fortgeschrittenen-Module, die entsprechend den in § 4 Abs. 2
Satz 4 und 5 genannten Optionen außerhalb der Universität
durchgeführt wurden, müssen von einer/einem Prüfungsberechtigten des
Fachbereichs Biologie benotet werden. 2Die Bereitschaft einer/eines
Prüfungsberechtigten des Fachbereichs Biologie zur Benotung des betreffenden
Moduls muss von der/dem Studierenden vor Beginn des Moduls eingeholt werden;
§ 7 Abs. 3 bleibt unberührt. (4) 1Die Fortgeschrittenen- und
Forschungs-Module werden wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
2Insgesamt müssen Fortgeschrittenen-Module im Umfang von 30
Kreditpunkten und Forschungs-Module im Umfang von 20 Kreditpunkten erfolgreich
absolviert werden. 3Gegenstand
der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe
des Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen. (5) 1Zur Erlangung des Master-Grades
ist neben dem Bestehen der Module nach Abs. 4 Satz 2 der Nachweis
überfachlicher Schlüsselqualifikationen, die Anfertigung einer Master-Arbeit
sowie die Präsentation und Diskussion der Master-Arbeit notwendig. 2Der
Nachweis dieser Fähigkeiten wird im Rahmen der folgenden Module bzw. Veranstaltungen
erbracht und wie folgt mit Kreditpunkten belegt:
§ 10 Gliederung des ersten Studienjahres (1) 1Im
ersten Studienjahr werden die theoretischen und praktischen Grundlagen für die
selbständige Bearbeitung eines Forschungsprojekts im anschließenden zweiten Studienjahr
erarbeitet. 2Es gibt einen umfassenden Einblick in den aktuellen
Stand eines ausgewählten Schwerpunkts der Biologie, sowohl bezüglich der
theoretischen Konzepte und Hypothesen als auch hinsichtlich der verwendeten
Methoden und Techniken. 3Dabei wird der Schwerpunkt eingebettet in
das Umfeld der biowissenschaftlichen bzw. naturwissenschaftlichen Forschung. (2) 1Das
erste Studienjahr gliedert sich in mehrere Fortgeschrittenen- und zwei Forschungs-Module.
2Fortgeschrittenen-Module können auf verschiedenen Niveaus angeboten
werden; die Anmeldung zu einem Fortgeschrittenen-Modul höheren Niveaus kann in
diesem Fall die erfolgreiche Teilnahme an einem Fortgeschrittenen-Modul niedrigeren
Niveaus voraussetzen. 3In den Fortgeschrittenen-Modulen sollen die
Studierenden in kleinen Gruppen in Theorie und Praxis an den aktuellen Stand
der Forschung herangeführt werden. 4Forschungs-Module bauen
i.d.R. auf bestimmten, inhaltliche Voraussetzungen schaffenden
Fortgeschrittenen-Modulen auf. 5In den Forschungs-Modulen arbeiten
die Studierenden meist einzeln und zunehmend selbständig an laufenden Forschungsprojekten
i.d.R. der Arbeitsgruppen des Fachbereichs Biologie mit. (3) 1Um
angesichts der sehr hohen Wahlfreiheit einen sachgerechte Aufbau und Ablauf des
Studiums sicherzustellen, müssen Studienplan und Studium mit der/dem Mentor/in
abgestimmt werden. 2Lehrveranstaltungen, Organisation,
Prüfungsmodalitäten etc. der Fortgeschrittenen-Module sind dem Modul-Handbuch
zu entnehmen. 3Fristen und Termine werden rechtzeitig zu Beginn
jedes Moduls durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekannt gegeben.
§ 11 Gliederung des zweiten Studienjahres (1) 1Das
zweite Studienjahr ist überwiegend der Master-Arbeit gewidmet. 2In
diesem Studienabschnitt soll die/der Kandidat/in unter Anleitung eine
wissenschaftliche Arbeit anfertigen, die zeigt, dass sie/er in der Lage ist,
innerhalb einer vorgegebenen Frist eine i.d.R.
experimentelle Aufgabe aus dem Gebiet der Biologie
selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten sowie die
Ergebnisse in schriftlicher Form darzustellen und kritisch zu diskutieren sowie
die eigene Arbeit in öffentlicher wissenschaftlicher Diskussion zu verteidigen.
3Darüber hinaus dient das zweite Studienjahr dem Erlernen
wissenschaftlichen Arbeitens im Rahmen einer Arbeitsgruppe und im größeren
wissenschaftlichen Kontext. 4Die obligatorische aktive Teilnahme an Seminaren
und anderen wissenschaftlichen Aktivitäten der Arbeitsgruppe oder
wissenschaftlicher Einrichtungen des Fachs sind daher wichtige Bestandteile der
Ausbildung in dieser Studienphase. 5Die Betreuung der Master-Arbeit
sowie die Strukturierung und Betreuung des weiteren Ausbildungsprogramms im
Rahmen der Master-Arbeit wird von zwei hauptberuflich tätigen Professor/inn/en und/oder Privatdozent/inn/en i.d.R. des Fachbereiches
Biologie der
WWU übernommen. 6Im Rahmen der abschließenden „Master-Disputation“
soll der/die Kandidat/in die eigene Arbeit in einem öffentlichen Vortrag präsentieren
und in einer wissenschaftlichen Diskussion mit den beiden Prüfer/inne/n
verteidigen; diese Diskussion soll sich über
die eigene Arbeit hinaus auf das Themengebiet der Arbeit ausdehnen (siehe
§ 14 Abs. 2, 3 und 5). 7Das
Nähere, insbesondere Regelungen für Master-Arbeiten, die in einem anderen
Fachbereich durchgeführt werden, regelt die Modul-Prüfungsordnung des
Fachbereichs Biologie. (2) 1Parallel
zur Master-Arbeit wird im zweiten Studienjahr,
gegebenenfalls auch bereits im ersten Studienjahr, das Projektleitungs-Modul
studiert. 2Das Projektleitungs-Modul umfasst theoretische und
praktische Veranstaltungen zu Teamfähigkeit und Führungsqualitäten sowie zu
rechtlichen Grundlagen des experimentellen Arbeitens in den Biowissenschaften.
§ 12 Prüfungen in den Modulen (1) 1Der
Studienerfolg in den Modulen des Master-Studiums wird durch studienbegleitende
Prüfungen sichergestellt. 2Das Modul-Handbuch des das Modul
anbietenden Fachbereichs gibt über die jeweils zum Bestehen des Moduls
notwendigen Prüfungselemente Auskunft. 3Details möglicher
Prüfungsformen regelt die Modul-Prüfungsordnung des anbietenden Fachbereichs;
hat der anbietende Fachbereich keine Modul-Prüfungsordnung erlassen, so gilt
ersatzweise die des Fachbereichs Biologie. 4Für die Zuordnung der Module
zu den Fachbereichen der WWU Münster gilt: Modul Fachbereich Fortgeschrittenen-Module im Umfang von 20-30 KP Biologie Fortgeschrittenen-Module im Umfang von max. 10 KP anbietender Fachbereich Forschungs-Modul/e im Umfang von 10-20 KP Biologie Forschungs-Modul im Umfang von max. 10 KP anbietender Fachbereich externe
Fortg.- oder Forsch.-Module im Umfang von max. 10 KP Biologie Projektleitungs-Modul Biologie Master-Arbeit Biologie Master-Disputation Biologie 5Insgesamt dürfen Fortgeschrittenen- und Forschungs-Module im
Umfang von maximal 10 KP in der Verantwortung eines anderen als des
Fachbereichs Biologie absolviert werden. 6Gegenstand der Prüfungen
sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe des jeweiligen
Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen.
§ 13 Projektleitungs-Modul (1) 1Das
Projektleitungs-Modul dient der Vermittlung und Einübung überfachlicher Schlüsselqualifikationen.
2Es setzt sich zusammen aus einführenden Lehrveranstaltungen sowie
der zunehmend selbständigen Leitung eines Studierenden-Teams im Rahmen
des BSc-Studiengangs Biowissenschaften der WWU Münster. 3Das Projektleitungs-Modul
wird mit der Erstellung eines Projektberichts abgeschlossen. (2) 1Im
Projektleitungs-Modul wird die Leistung zum einen aufgrund von Prüfungen in den
nach Maßgabe des Modul-Handbuchs diesem Modul zugeordneten Lehrveranstaltungen,
zum anderen aufgrund der Leistungen in der Teamleitung und dem Projektbericht
beurteilt. 2Näheres regelt die Modul-Prüfungsordnung des
Fachbereichs Biologie.
§ 14 Master-Arbeit und Master-Disputation (1) 1Die
Master-Arbeit soll zeigen, dass die/der Kandidat/in in der Lage ist, innerhalb
der vorgegebenen Frist das ihr/ihm gestellte Problem selbständig mit
wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten, darzustellen und zu verteidigen. 2Die
Master-Arbeit wird i.d.R. in einer der beiden Arbeitsgruppen angefertigt, in
der ein Forschungsmodul absolviert wurde. 3Das Thema der
Master-Arbeit soll spätestens vier Wochen nach dem Termin ausgegeben werden, zu
dem die/der Kandidat/in in den Fortgeschrittenen- und Forschungs-Modulen nach
§ 9 50 Kreditpunkte erzielt hat. 4Das Thema soll so gestellt werden,
dass im Rahmen der Möglichkeiten und in Absprache mit den Betreuer/inne/n ein
Spielraum zur selbständigen methodischen oder thematischen Weiterentwicklung
und Ausgestaltung der Arbeit bleibt. 5Näheres, wie die Modalitäten
der Themenvergabe und der Bewertung der Master-Arbeit, regelt die
Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie. (2) 1Bestandteile
der Leistungen der Master-Arbeit sind neben der experimentellen Arbeit
und dem Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit i.d.R. auch die aktive Teilnahme
an den Instituts- und/oder Arbeitsgruppen-Seminaren. 2Die
abschließende Master-Disputation umfasst einen wissenschaftlichen
Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten über die eigene Arbeit und die
anschließende eingehende wissenschaftliche Diskussion in Gegenwart der beiden
Prüfer/innen. 3Das Modul-Handbuch gibt Auskunft über die während der
Master-Arbeit zu besuchenden Studienveranstaltungen sowie die weiteren Modalitäten,
wie Präsenzpflicht, Sprache etc. (3) 1Die
Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit und die anschließende
Master-Disputation zusammen beträgt innerhalb der Regelstudienzeit bis zu zwölf
Monate; sie beginnt mit dem Ausgabetermin gemäß Abs. 1 Satz 3. 2Die
schriftliche Arbeit ist i.d.R. spätestens sechs Wochen vor Ablauf dieser Frist
abzugeben, um eine termingerechte Erstellung der Gutachten und Durchführung der
Disputation zu ermöglichen; in Absprache zwischen Kandidat/in und den beiden
Prüfer/inne/n kann diese Frist verändert werden; die Absprache ist aktenkundig
zu machen. 3Der Termin der Master-Disputation wird der
Kandidatin/dem Kandidaten rechtzeitig, spätestens jedoch zwei Wochen vor dem Termin,
durch die/den Themensteller/in schriftlich bekannt gegeben; er muss innerhalb
der Bearbeitungszeit nach Satz 1 liegen. 4Die Bekanntgabe des
Termins ist aktenkundig zu machen. 5Das Thema muss so beschaffen sein, dass Master-Arbeit und
Master-Disputation innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden
können. (4) 1Die
Bewertungen der Master-Arbeit durch die beiden Prüfer/innen erfolgen in
unabhängigen schriftlichen Gutachten, die der Kandidatin/dem Kandidaten
spätestens eine Woche vor dem Termin der Master-Disputation zur Einsicht
gegeben werden. 2Sie basieren auf der experimentellen Arbeit und
ihrer schriftlichen Darstellung sowie gegebenenfalls Beiträgen der
Kandidatin/des Kandidaten zu wissenschaftlichen Seminaren, Kolloquien und
Diskussionen im Rahmen der begleitenden Studienveranstaltungen und zu Kongressen
oder anderen wissenschaftlichen Aktivitäten der Arbeitsgruppe, sofern diese
Beiträge als eigenständige wissenschaftliche Leistungen auszuweisen sind; dies
ist im Gutachten kenntlich zu machen und zu begründen. (5) 1Die
Master-Disputation besteht aus einem öffentlichen, wissenschaftlichen
Vortrag der Kandidatin/des Kandidaten über ihre/seine Master-Arbeit in
Gegenwart der beiden Prüfer/innen; die Dauer des Vortrags soll i.d.R. ca. 20
Minuten betragen, sie wird im Modul-Handbuch ausgewiesen. 2An den
Vortrag schließt sich eine nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten öffentliche
oder nicht-öffentliche Diskussion mit den beiden Prüfer/inne/n an; die Dauer
der Diskussion soll 30-40 Minuten betragen. 3Die Prüfer/innen legen
in einer unmittelbar anschließenden Beratung unter Ausschluss der
Kandidatin/des Kandidaten und gegebenenfalls der Öffentlichkeit gemeinsam die Bewertung
fest. 4Sie führen ein Protokoll über Vortrag und Diskussion, in dem
die Bewertung begründet wird. 5Die Bewertung wird der Kandidatin/dem
Kandidaten unmittelbar nach Beendigung der Diskussion und Beratung der
Prüfer/innen mitgeteilt.
§ 15 Bestehen der Master-Prüfung, Master-Note (1) Die
Master-Prüfung ist bestanden, wenn in innerhalb der in § 16 geregelten
Wiederholungsmöglichkeiten in den laut § 9 dem Studium zugrunde liegenden
Studienmodulen insgesamt 60 Kreditpunkte, in der Master-Arbeit 50 Kreditpunkte
und in der abschließenden Master-Disputation 10 Kreditpunkte erzielt wurden. (2) 1Die
Gesamtbewertung einer bestandenen Master-Prüfung errechnet sich als
arithmetisches Mittel der nach der Anzahl der erworbenen Kreditpunkte gewichteten
Notenpunkte, die in den Studienmodulen, der Master-Arbeit sowie der
Master-Disputation erzielt worden sind. 2Die Gesamtnote der
Master-Prüfung ergibt sich daraus entsprechend § 8 der Modul-Prüfungsordnung
des Fachbereichs Biologie vom 22. September 2005.
§ 16 Wiederholung von Modulabschluss-Prüfungen,
Modulen, (1) Im
MSc-Studiengang Biologie können Modulabschluss-Prüfungen der
Fortgeschrittenen-Module im Gesamtumfang von 15 Kreditpunkten einmal zur Notenverbesserung
wiederholt werden, sofern die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung dies
zulässt. (2) 1Ist
ein Studienmodul auch nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten, welche
die jeweilige Modul-Prüfungsordnung vorsehen, nicht bestanden, so muss sich
die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls
kann sie/er das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul
zuvor erzielten Notenpunkte werden gelöscht. 3Die Wiederholung
von endgültig nicht bestandenen Modulen ist im Rahmen des MSc-Studiengangs
Biologie nur im Gesamtumfang von maximal 10 Kreditpunkten möglich. (3) 1Im
Falle des Nicht-Bestehens kann die Master-Arbeit einmal wiederholt werden. 2Eine
Rückgabe des Themas der Master-Arbeit gemäß der Modul-Prüfungsordnung des
Fachbereichs Biologie ist nur zulässig, soweit die/der Kandidat/in bei der
Anfertigung ihrer/seiner ersten Master-Arbeit von dieser Möglichkeit keinen
Gebrauch gemacht hat. 3Für die Wiederholung der Master-Arbeit kann
die/der Kandidat/in gegebenenfalls eine/n neue/n Themensteller/in und Prüfer/in
vorschlagen.
(4) 1Die
Master-Disputation kann nicht freiwillig zur Notenverbesserung wiederholt
werden. 2Im Falle des Nicht-Bestehens der Master-Disputation kann
diese einmal wiederholt werden. 3Der Termin der Wiederholung soll in
einem Zeitraum von vier Wochen nach der ersten Master-Disputation liegen; er
wird der Kandidatin/dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich bekannt gegeben. (5) Die Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet worden ist. (6) Die Master-Prüfung gilt als nicht
bestanden, wenn
§ 17 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen (1) 1Hat
die/der Kandidat/in die Master-Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die
erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Das Zeugnis trägt das
Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. 3Das
Zeugnis enthält die Themen der Master-Arbeit, den Namen der/des
Themenstellerin/Themenstellers der Master-Arbeit, die der Master-Arbeit und der
Master-Disputation erzielten Noten, sowie die Gesamtnote. 4Auf
Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten wird in das Zeugnis auch die bis zum
Abschluss der Master-Prüfung benötigte Fachstudiendauer aufgenommen. 5In
einem Beiblatt zum Zeugnis (Diploma Supplement) werden die studierten
Module sowie die in ihnen erzielten Notenpunkte und die daraus errechneten
Noten, der Punkteschlüssel gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 und die
Notenverteilung des jeweiligen Prüfungstermins (Notenspiegel, Rangzahl)
angegeben. 6Auf Antrag der/des Kandidatin/Kandidaten gibt das
Prüfungsamt eine englischsprachige Version des Zeugnisses und des Beiblattes
aus. (2) Hat
ein/e Kandidat/in die Master-Prüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag
und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des
Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die
die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der
Master-Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass
die Master-Prüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist. (3) Das
Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
zu unterzeichnen. (4) 1Hochschulwechsler,
die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule die
Master-Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung der Master-Prüfung
unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. 2Fehlversuche
an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen werden angerechnet.
§ 18 Urkunde (1) 1Gleichzeitig
mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/Kandidaten die Master-Urkunde mit dem
Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Master-Grades
gemäß § 2 Abs. 4 beurkundet. (2) Die
Master-Urkunde wird von der/dem Dekan/in des Fachbereichs Biologie und von
der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel
des Fachbereiches versehen.
§ 19 Ungültigkeit der Master-Prüfung (1) Hat
die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst
nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich
die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung
erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären. (2) 1Waren
die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt,
ohne dass die/der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache
erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das
Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
über die Rechtsfolgen. (3) Der/dem
Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) 1Das
unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen.
2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist
nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 20 Aberkennung des Master-Grades (1) 1Der
verliehene Master-Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt,
dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen
für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. 2Über
die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs Biologie.
§ 21 Studienberatung (1) 1Es
wird dringend empfohlen, bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang, bei
einem Wechsel des Studiengangs oder des Studienortes und in anderen
Zweifelsfällen die/den Mentor/in und gegebenenfalls die Studienberatung des
Fachbereiches Biologie aufzusuchen. 2Für Fragen, die direkt einzelne
Lehrveranstaltungen, Prüfungen bzw. Module betreffen, ist die/der Modul-Verantwortliche
zuständig; sie/er wird im Modul-Handbuch des das betreffende Modul anbietenden
Fachbereichs ausgewiesen. 3Für Fragen, die den Studiengang als
Ganzes betreffen, ist die/der vom Studienausschuss des MSc-Studiengangs
Biologie gewählte Studienberater/in zuständig. 4In Prüfungsangelegenheiten
kann die Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig
sein. (2) 1In
studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Biologie. 2Für
allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der
Universität zur Verfügung.
§ 22 Übergangsbestimmungen (1) 1Diese
Studien- und Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich
ab Wintersemester 2005/06 im MSc-Studiengang Biologie des Fachbereichs Biologie
der WWU Münster befinden.
§ 23 Inkrafttreten und Veröffentlichung (1) Diese
Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1.
Oktober 2005 in Kraft. (2) Diese
Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen
Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.
Ausgefertigt aufgrund des
Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 18. 05. 2005. Prof.
Dr. J. Schmidt
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung
von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni
91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. Prof.
Dr. J. Schmidt |