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U D I E N O R D N U N G für den Studiengang D e u t s c h mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen vom 22. September 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs.
I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz HG) vom 14. März
2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.Januar 2003
(GV.NRW.S.36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende
Ordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach
Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung
maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für
Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV NW
S.182) sowie der Zwischenprüfungsordnung für den Studiengang für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen im Fach Deutsch vom 2. Dezember 2004 (AB WWU Münster 14/2004) mit dem
Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen". Der
Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für
Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz -LABG) vom 2. Juli
2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223). § 2
Studienvoraussetzungen Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im
Fach Deutsch ist die allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch
das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. § 3 Studienbeginn Das
Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester
aufgenommen werden. § 4 Regelstudienzeit,
Regelstudiendauer und Umfang des Studiums Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben
Semestern. Der Studiengang umfasst eine Gesamtstundenzahl von 42
Semesterwochenstunden (SWS) (§ 32 Abs. 2 LPO). § 5 Ziel des Studiums Ziel der Ausbildung ist die Befähigung, das
Lehramt im Fach Deutsch an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen selbständig auszuüben. Im übrigen gelten die §§ 1-5 der
Lehramtsprüfungsordnung (LPO 2003). § 6
Lehrveranstaltungsarten (1)
Im Fach Deutsch werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten: 1.
Vorlesung: Die Vorlesung dient der Vermittlung fachwissenschaftlicher
und fachdidaktischer Inhalte. 2.
Seminar: Im Seminar werden ausgewählte Themenkreise durch Vortrag
und Diskussion erarbeitet. 3.
Übung: In Übungen können Studierende anhand von Texten
und Beispielen die Begrifflichkeiten und Operationen, die sie in den Seminaren
kennen gelernt haben, adäquat und unter Anleitung anwenden. 4.
Praxisphasen Praxisphasen umfassen Vorbereitung, Durchführung
und Nachbereitung von Schulunterricht. Die Studierenden sollen in die Lage
versetzt werden, wissenschaftliche und berufsrelevante Problemlagen zu
erkennen, Fragestellungen zu entwickeln, wissenschaftliche Methoden und
bewährte Theorien anzuwenden bzw. für eigene Problemlösungen zu nutzen. Näheres
regelt die Ordnung für Praxisphasen. 5.
Kolloquium Kolloquien sind eine
spezifische Form des
wissenschaftlichen Gesprächs zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden.
Die Studierenden sollen Beurteilungen formulieren können und Entscheidungen in
wissenschaftlichen und pädagogischen Handlungsfeldern treffen und evaluieren
können. (2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können
Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltungen sein. Zudem muss die Zuordnung
zu einem gewählten Modul beachtet werden.
Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der
Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden
müssen.
Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der
Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem
vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können. § 7 Leistungsnachweise 1. Leistungsnachweise (LN) im Sinne der LPO sind an
den erfolgreichen Abschluss eines Moduls gebunden. Die Bestandteile des Leistungsnachweises ergeben
sich aus den Modulbeschreibungen. 2. Als Nachweise über den ordnungsgemäßen Abschluss
einzelner Lehrveranstaltungen von Modulen werden Teilnahmenachweise (TN) und
Qualifizierte Abschlüsse (QA) vergeben. Voraussetzung für den Erwerb eines TN
ist die regelmäßige und aktive Teilnahme an der entsprechenden
Lehrveranstaltung. Voraussetzung für den Erwerb eines QA ist über die Regelung
des TN hinaus die Anfertigung einer mindestens „ausreichend“ benoteten
schriftlichen Arbeit (Impulsreferat, kurze Hausarbeit, Klausur – s.
Modulbeschreibungen). 3. Die Kriterien für den Erwerb von
Leistungsnachweisen (einschließlich TN und QA) werden zu Beginn einer Lehrveranstaltung
von den Lehrenden bekannt gegeben. 4.
Leistungsnachweise sind in der Regel benotet mit Ausnahme des
Praktikumsberichts, der grundsätzlich unbenotet bleibt. § 8 Grundstudium Auf das Grundstudium entfallen 22 SWS des Studienvolumens. Das Grundstudium
ist modularisiert. Die Veranstaltungen innerhalb eines Moduls sind nach einem
festgelegten Modus zu studieren (siehe Modulübersicht im Anhang). Die
Grundlagenmodule sind Pflichtmodule. Die Aufbaumodule sind Wahlpflichtmodule.
Es ist entweder das Aufbaumodul Sprache oder das Aufbaumodul Literatur zu
studieren. Die Teilnahme an einem Aufbaumodul setzt den erfolgreichen Abschluss
der beiden Grundlagenmodule voraus. Das Grundstudium besteht aus folgenden Modulen: Grundlagenmodul Sprache (8 SWS): Vorlesung: Einführung in die deutsche
Sprachwissenschaft 2
SWS QA Seminar 1: Einführung in die deutsche
Sprachwissenschaft 2 SWS QA Seminar 2: Einführung in die älteren Sprachstufen
des Deutschen 2
SWS QA Seminar 3: Einführung
in die Lese- und Schreibforschung (für G statt Seminar 2) 2 SWS QA Übung: Grammatik der deutschen Sprache 2
SWS TN Grundlagenmodul: Literatur (8 SWS): Vorlesung: Einführung in die germanistische
Literaturwissenschaft 2
SWS QA Seminar 1: Einführung in die germanistische
Literaturwissenschaft 2 SWS QA Seminar 2: Einführung in die deutsche Literatur des
Mittelalters 2 SWS QA Seminar 3: Einführung in die Theorie und Praxis des
Literaturunterrichts (für G statt Seminar 2) 2
SWS QA Übung: Literaturwissenschaftliches Propädeutikum 2
SWS TN Der erfolgreiche Abschluss eines Grundlagenmoduls
mit je 3 QA und 1 TN gilt als Leistungsnachweis im Sinne der LPO (s. Anhang mit
Beschreibung der Grundlagenmodule). Aufbaumodul: Sprache (6 SWS) Vorlesung zur Systematischen Sprachwissenschaft /
Sprachvariation 2
SWS QA Seminar zur Systematischen Sprachwissenschaft /
Sprachvariation 2 SWS QA Übung zur Systematischen Sprachwissenschaft /
Sprachvariation 2 SWS TN Aufbaumodul: Literatur (6 SWS) Vorlesung zur Literaturgeschichte 2
SWS QA Seminar zur Literaturgeschichte 2
SWS QA Übung zur Literaturgeschichte 2
SWS TN Vorlesung zur Systematischen Literaturwissenschaft 2
SWS QA Seminar zur Systematischen Literaturwissenschaft 2
SWS QA Übung zur Systematischen Literaturwissenschaft 2
SWS TN Ein Aufbaumodul umfasst jeweils 6 SWS. Das
Aufbaumodul ist nach Maßgabe der Modulbeschreibungen aus je einer Vorlesung,
einem Seminar und einer Übung zusammenzustellen, wobei die vorgeschriebene
Verteilung von Systematischer Literaturwissenschaft / Literaturgeschichte zu
beachten ist. § 9 Zwischenprüfung 1. Die bestandene Zwischenprüfung gilt als
erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung.
Die Anmeldung dazu erfolgt erst dann, wenn die Grundlagenmodule erfolgreich abgeschlossen
worden sind. Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (20 Minuten / 1 Schwerpunktthema)
jeweils im ausgewählten Aufbaumodul (Sprache oder Literatur)
und bezieht auch das Grundwissen aus dem jeweiligen Grundlagenmodul mit ein. 2. Über Anerkennungen von Leistungsnachweisen,
die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der
Zwischenprüfungsausschuss. 3. Für die Vergabe
des Zwischenprüfungszeugnisses regelt das Nähere die Zwischenprüfungsordnung
(Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an
Grund-, Haupt- und Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs
in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen
Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für
das Lehramt an Berufskollegs der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom
4. Dezember 2004.
– AB WWU Münster 14/2004) bezüglich der Vorlage von Seminarscheinen. § 10 Hauptstudium 1.
Das Hauptstudium ist modular strukturiert. 2. Das Hauptstudium umfasst 4 Fachsemester mit
insgesamt 3 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 20 SWS. 3. Im Hauptstudium sind zwei Leistungsnachweise im Sinne der LPO
zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik. 4. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens
des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an
Schulen ausgesprochen für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb des Leistungsnachweises in
Fachdidaktik (Vermittlungsmodul); für die Prüfung in Fachwissenschaft nach Erwerb eines Leistungsnachweises in Fachwissenschaft.
Der Leistungsnachweis als Modulabschluss ist in dem Fachmodul zu erbringen, das
nicht für die studienbegleitende Modulabschlussprüfung gewählt wird. 5. Die jeweils erforderlichen
Modulabschlussprüfungen erfolgen nach
Beratung mit der/dem Modulbeauftragten. Die/Der Modulbeauftragte gibt
rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die
Teilnahme an den Modulabschlussprüfungen. Module, in denen Prüfungsleistungen
erbracht werden können, sind in der Modulübersicht als solche gekennzeichnet. Das Hauptstudium besteht aus den folgenden, im
Anhang näher beschriebenen Modulen. Die Veranstaltungen innerhalb eines Moduls
sind nach einem festgelegten Modus zu studieren (siehe Modulübersicht im Anhang): Vermittlungsmodul
(8 SWS) Vorlesung
zur Sprachdidaktik 2
SWS TN Seminar
zur Sprachdidaktik 2
SWS QA Vorlesung
zur Literaturdidaktik 2
SWS TN Seminar
zur Literaturdidaktik 2
SWS QA Seminar
zur Praktikumsbegleitung 2
SWS PB Übung
zur Sprecherziehung 2
SWS TN Die 8 SWS des Vermittlungsmoduls sind so zu wählen,
dass Sprachdidaktik und Literaturdidaktik mit je 2 SWS im Modul vertreten sind.
Die Übung zur Sprecherziehung ist obligatorisch. Wird das praktikumsbegleitende
Seminar nicht gewählt, ist diese Veranstaltung zu ersetzen aus jenem
fachdidaktischen Bereich, der nicht gewählt wurde. Als LN im Sinne der LPO gilt
der erfolgreiche Abschluss des Gesamtmoduls. Vertiefungsmodul
Sprache (6 SWS) Vorlesung 2
SWS TN Seminar
2 SWS QA Übung
2
SWS TN Vertiefungsmodul
Literatur (6 SWS) Vorlesung
2
SWS TN Seminar 2
SWS QA Übung
2
SWS TN § 11 Praxisphasen Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige
Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich
Erziehungswissenschaft verantwortet. Gemäß § 10 Abs. 4 LPO sind weitere
Praktika während des Hauptstudiums
durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen
des Hauptstudiums sind integraler Bestandteil des Vermittlungsmoduls, in
welchem Themenstellung und Verfahrensweisen für Studien- und
Unterrichtsprojekte an Schulen entwickelt werden. Das Praktikum wird durch einen Praktikumsbericht abgeschlossen. Das Nähere regelt die
Praktikumsordnung für die Schulpraxisphasen der WWU vom 01. August 2005 (AB WWU
Münster 2005/11) § 12 Erste Staatsprüfung 1.
Die Erste Staatsprüfung im Fach Deutsch besteht aus zwei Prüfungsabschnitten: a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die im Unterrichtsfach Deutsch ab dem 6. Semester geschrieben werden soll, b) der studienbegleitend abgenommenen Prüfung in
einem prüfungsrelevanten fachwissenschaftlichen Modul und im Vermittlungsmodul (Fachdidaktik). 2. Nach erfolgreichem Abschluss des
Grundstudiums (Zwischenprüfungen) und dem Erwerb mindestens eines
Leistungsnachweises im Fach Deutsch,
nicht aber vor dem 6. Semester, kann die Zulassung zur schriftlichen
Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des
Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern (Für Schwerbehinderte im
Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke
sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu
treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.) 3. Im Fach Deutsch sind zwei Prüfungen
abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende
eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung
muss schriftlich, mindestens eine Prüfung muss mündlich abgelegt werden.
Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in
der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die letzte abzulegende Prüfung soll
eine mündliche sein. § 13 Erweiterungsprüfung ( „Drittfach") Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule im Fach Deutsch selbständig
auszuüben, kann auch durch das Studium des Faches Deutsch als sog.
„Drittfach" erworben werden. Die Anforderungen des Drittfachs entsprechen
den Anforderungen des Erstfaches im Hauptstudium. Das Studium ist nach eingehender
individueller Fachberatung und nach Maßgabe eines aufgrund der Beratung
erstellten Studienplans zu absolvieren. Die Zwischenprüfung entfällt. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt.
Für sie gelten entsprechend die Vorschriften für Prüfungen im Fach Deutsch. § 14 Studienberatung 1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch
die Zentrale Studienberatung der Universität. 2. Die studienbegleitende Fachberatung im
Studiengang Deutsch ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die
Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die Studienberatung im Fachbereich
und die Modulbeauftragten. Sie soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen
werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf
die Unterrichtung über Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und
Studienanforderungen. 3. In Fragen, die die
Durchführung der Ersten Staatsprüfung betreffen, berät das Staatliche Prüfungsamt. 4. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten
erfolgt durch die Fachschaft § 15 Anrechnung von
Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen 1. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer
gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2. Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die
Gleichwertigkeit festgestellt ist. 3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1)
und (2) entsprechend. 4. An deutschsprachigen Hochschulen ist
mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von
Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des
Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der
Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und
die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter
an Schulen zu beachten. 5. Zuständig für die Anrechnung von
Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage
einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für
die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter.
Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. 6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und
Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für
Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch
die Hochschule. 7. Für die Anrechnung von Hochschulabschlussprüfungen
gilt § 50 LPO. §
16 Erwerb weiterer Lehrämter Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-
, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschule die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder zum
Lehramt an Berufskollegs erwerben will (§ 41 LPO), muss erweiterte
fachwissenschaftlichen Studien im Umfang von 20 SWS und einen Leistungsnachweis
pro Fach nachweisen sowie zusätzliche Prüfungsleistungen erbringen. Die zusätzlichen
Prüfungsleistungen bestehen aus einer
schriftlichen Prüfung in dem einen Fach und einer mündlichen Prüfung von 30
Minuten Dauer in dem anderen Fach. Der Nachweis über die erforderlichen
Sprachkenntnisse (§ 44 LPO) ist Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige
Prüfung. Das Studium ist nach eingehender individueller
Fachberatung und nach Maßgabe eines aufgrund der Beratung erstellten
Studienplans zu absolvieren. Die Prüfung wird vor dem Staatlichen Prüfungsamt
abgelegt. § 17 Inkrafttreten 1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten
der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. 2. Diejenigen Studierenden, die vor
Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das
Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die
Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab
Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach
Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden,
die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und
nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten
die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die
Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie sowie des Dekans des Fachbereichs Philologie in Eilkompetenz vom 24. August 2005.
Münster, den 22. September 2005 Der Rektor
Professor Dr. Jürgen Schmidt Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der
Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die
Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.
Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4),
hiermit verkündet.
Münster, den 22. September 2005 Der Rektor
Professor Dr. Jürgen Schmidt
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