15. Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 vom 26. August 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 91 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung – Magisterprüfung – der Philo-sophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 (ABl. NRW. 2 S. 593), zuletzt geändert durch 14. Ordnung zur Änderung der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung vom 29. Juli 2004 (AB Uni 10/2004), wird wie folgt geändert: In Anhang A, Ordnungsnummer 41, werden für das Haupt- und Nebenfach die bisherigen Formulierungen für die Fachprüfung ersetzt durch: „1 mündliche Prüfung von 30 Minuten Dauer (FP) oder 1 Leistungsnachweis als studienbegleitende Fachprüfung (FP)“. Artikel II Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab dem Wintersemester 2005/2006 in das Fach Allgemeine Sprachwissenschaft eingeschrieben werden. Studierende, die bereits entsprechend eingeschrieben sind, können von der Änderungssatzung Gebrauch machen. Artikel III Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 2005 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 18. Juli 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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