3. Ordnungzur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologiean der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. August 1997vom 26.08.2005Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Studienordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Diplom an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. August 1997 (AB Uni 1997/7), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13. März 2004 (AB Uni 2004/06), wird wie folgt geändert: § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung: „Bis zu 6 Wochen berufspraktische Tätigkeit im Rahmen von Vorhaben der Fachrichtung Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (z.B. in Forschungsprojekten oder in universitären Praxisein-richtungen) können angerechnet werden. Mindestens 6 Wochen der Tätigkeit müssen in außeruniversitärer Praxis abgeleistet werden.“ Artikel I Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft vom 22.06.2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
|