3. Ordnung

zur Änderung der Studienordnung für den Diplomstudiengang Psychologie

an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. August 1997

vom 26.08.2005


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:


Artikel I

Die Studienordnung für den Studiengang Psychologie mit dem Abschluss Diplom an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 20. August 1997 (AB Uni 1997/7), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 13. März 2004 (AB Uni 2004/06), wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 erhalten folgende neue Fassung: „Bis zu 6 Wochen berufspraktische Tätigkeit im Rahmen von Vorhaben der Fachrichtung Psychologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (z.B. in Forschungsprojekten oder in universitären Praxisein-richtungen) können angerechnet werden. Mindestens 6 Wochen der Tätigkeit müssen in außeruniversitärer Praxis abgeleistet werden.“

Artikel I

Diese Änderung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Psychologie und Sportwissenschaft vom 22.06.2005.


Münster, den 26.08.2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

     
          

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 26.08.2005
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt