Ordnungfür die Organisation der Allgemeinen Studienim Rahmen von Bachelorstudiengängender Westfälischen Wilhelms-Universität nach dem Zwei-Fach-Modellvom 1. August 2005Aufgrund des Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung beschlossen: § 1 Gemeinsame Kommission der Fachbereiche Für die Organisation der Allgemeinen Studien, die im Rahmen von Bachelorstudiengängen der Westfälischen Wilhelms-Universität nach dem Zwei-Fach-Modell anzubieten sind, bilden die Fachbereiche 1-4 und 6-14 eine gemeinsame Kommission. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 2 Zusammensetzung (1) Der gemeinsamen Kommission gehören an:
§ 3 Wahl der Mitglieder der gemeinsamen Kommission (1) Die stimmberechtigten Mitglieder der gemeinsamen Kommission werden von den Fachbereichsräten der Fachbereiche gemäß § 1 Satz 1 aus den Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs gewählt. (2) Die vom Senat benannten Mitglieder gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 werden von den studentischen Mitgliedern des Senats gewählt. (3) Die Amtszeit der Mitglieder der gemeinsamen Kommission beträgt 2 Jahre. Die Amtszeit von Mitgliedern aus der Gruppe der Studierenden beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist möglich. (4) Für jedes Mitglied wird eine Vertreterin/ein Vertreter gewählt, die/der aus demselben Fachbereich stammen muss, dem auch das ordentliche Mitglied entstammt. § 4 Vorsitzende/Vorsitzender Die gemeinsame Kommission wählt aus ihren Mitgliedern eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. § 5 Studiendekanin/Studiendekan Allgemeine Studien (1) Der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität wählt auf Vorschlag der gemein-samen Kommission aus den Mitgliedern der beteiligten Fachbereiche aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Amtszeit von 2 Jahren eine Beauftragte/einen Beauftragten. Sie/Er trägt die Bezeichnung „Studiendekanin/Studiendekan Allgemeine Studien“. (2) Die Studiendekanin/Der Studiendekan zertifiziert das von Fachbereichen und zentralen Einrichtungen bereitgestellte Angebot als Teil der Allgemeinen Studien, überprüft die Vollständigkeit des Angebots und ist zuständig für die Redaktion eines (virtuellen) Vorlesungsverzeichnisses für den Bereich Allgemeine Studien. In allen Fragen der Realisierung der Allgemeinen Studien ist sie/er die Partnerin/der Partner der Anbieter. Die Studiendekanin/Der Studiendekan fungiert als Mittlerin/Mittler im Fall von Rekursen, Bescheiden etc. in Bezug auf Veranstaltungen aus dem Bereich der Allgemeinen Studien. (3) Die Studiendekanin/Der Studiendekan ist gegenüber dem Senat rechenschaftspflichtig. Sie/Er erstattet dem Senat regelmäßig Bericht. Die gemeinsame Kommission kann hierzu Stellung nehmen. § 6 Studienordnung für die Allgemeinen Studien Der Senat beschließt die Studienordnung für die Allgemeinen Studien auf Vorschlag der gemeinsamen Kommission. § 7 In-Kraft-Treten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachun-gen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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