Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an derWestfälischen Wilhelms-Universität Münstervom 1. August 2005Aufgrund des Artikel 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung beschlossen: Inhaltsverzeichnis Präambel § 1 Allgemeine Bestimmungen § 2 Orientierungspraktikum (OP) § 3 Kernpraktikum (KP) § 4 Organisatorische Regelungen zu den Praxisphasen § 5 Abschluss des Praktikums § 6 Verabschiedung und Inkrafttreten Präambel Mit dieser Ordnung regelt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die Organisation der Praxisphasen in den Lehramtsfächern. Grundlage der Bestimmungen der Ordnung sind die §§ 10-11 der LPO (NRW) vom 27.3. 2003, der ‚Runderlass des MSJK zu den Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen’ vom 14.7.2004 (422.6.01.05, Nr. 4874/03)’, die ‚Rahmenvorgaben zur Gestaltung der Praxisphasen in den Lehramtsstudiengängen des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW)’ vom 8.6.2004 sowie die ‚Empfehlungen für die Umsetzung und Weiterentwicklung der Praxisphasen in der universitären Lehrerbildung (NRW)’ vom 8.6.2004. § 1 Allgemeine Bestimmungen (1) Alle Praxisphasen sind Veranstaltungen der Universität in Kooperation mit schulischen oder außerschulischen Lernorten. § 3 (2) dieser Ordnung bleibt hiervon unberührt. (2) Die Praxisphasen unterteilen sich in das Orientierungspraktikum (OP) als Praxisphase des ersten Studienjahres und in das Kernpraktikum (KP). (3) Praxisphasen können an schulischen und außerschulischen Lernorten in oder außerhalb von Münster absolviert werden. Praktika an Schulen im Ausland sind ebenfalls möglich, wünschenswert und sollten gefördert werden. (4) Die Studierenden müssen in ihren Praxisphasen vorbereitende oder begleitende und nach Möglichkeit nachbereitende Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 12 SWS nachweisen. Diese Lehrveranstaltungen sind von den Fächern als integrierte Bestandteile vorrangig fachdidaktischer und/oder erziehungswissenschaftlicher Module zu planen. Veranstaltungen zur Vorbereitung, Begleitung oder Nachbereitung von Praxisphasen können auch in eigenen Praxisphasenmodulen angeboten werden, wenn diese Module eine Mindestgröße von 6 SWS haben. (5) Für die Studienberatung und die Koordinierung des universitären Anteils der Praxisphasen in den jeweiligen Fächern sind die in den Fächern zu benennenden Personen verantwortlich. Das Zentrum für Lehrerbildung (ZfL) stellt die fachbereichsübergreifende Koordination des Lehrangebots für die Praxisphasen nach Gegenstand, Zeit und Ort sicher. Die fachübergreifende Beratung zu den Praxisphasen liegt ebenfalls in der Verantwortung des Zentrums für Lehrerbildung. (6) Die Praktikantinnen und Praktikanten sollten von den betreuenden Lehrenden der Begleitveranstaltungen, aus denen heraus die jeweilige Praxisphase geplant wurde, wenigstens einmal in den jeweiligen Praxisphasen besucht werden, wenn diese im Regierungsbezirk Münster absolviert werden. (7) In den Praxisphasen sind Handlungs- und/oder Beobachtungsaufgaben im Sinne des forschenden Lernens zu lösen, die mit den Lehrenden der vorbereitenden oder begleitenden Veranstaltungen abzustimmen sind. Diese Aufgaben sind in der Regel derart gestaltet, dass die Praktikantinnen und Praktikanten an den jeweiligen Lernorten ihre Kompetenzen in den Bereichen des pädagogischen Wahrnehmens, Urteilens und Handelns schulen können. § 2 Orientierungspraktikum (OP) (1) Das OP steht in Verantwortung der Lehreinheit Erziehungswissenschaft im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften. Praxisphasen anderer Fachbereiche können in Absprache mit dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften und dem ZfL im OP ebenfalls angeboten werden. (2) Das OP ist eine Schulpraxisphase. (3) Das OP umfasst vier Wochen, die in zusammenhängender Form in den vorlesungsfreien Zeiten, in verschiedenen Blöcken (dann insgesamt 20 Tage) oder auch stundenweise (dann insgesamt 80 Stunden) studienbegleitend über einen längeren Zeitraum bis zum Ende des 1. Studienjahres, spätestens bis zur Beantragung des Zwischenprüfungszeugnisses im Fach Erziehungswissenschaft absolviert werden müssen. (4) Das OP ist mit einer erziehungswissenschaftlichen Veranstaltung im Umfang von 2 SWS zu verbinden. (5) Die Regelungen in § 2. Abs. 2, 3 und 4 sind in der Studienordnung der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zu berücksichtigen. (6) Im OP sind in Auseinandersetzung mit schulpädagogischer Theorie wie Praxis erste berufsrelevante Erfahrungen im Arbeitsfeld ‚Schule’ zu sammeln. Es dient der Selbstüberprüfung der Einstellung und Befähigung zum Lehrberuf. (7) Berufsrelevante Erfahrungen können durch Unterrichtshospitationen oder erste eigene, aber nur punktuelle Unterrichtsversuche sowie durch Mitarbeit in Schulprojekten, bei Exkursionsbegleitungen, Beteiligung an Sprachförderungen o.ä. gesammelt werden. (8) Die Evaluation der Praxisangebote und Veranstaltungen im OP erfolgt durch das ZfL in Kooperation mit dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften. § 3 Kernpraktikum (KP) (1) KP sind in den Studienfächern und/oder in der Erziehungswissenschaft möglich. Die Verantwortung für Durchführung und Gestaltung der KPs liegt daher sowohl bei den Fachdidaktiken als auch bei der Erziehungswissenschaft unter Beteiligung der Fachwissenschaften. Im Rahmen seiner organisatorischen Gesamtverantwortung für das KP bietet das ZfL an, die Ordnungsgemäßheit der im KP erbrachten Leistungen vor dem Erwerb eines Leistungsnachweises zu überprüfen und eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Die Studienordnungen der Fächer können vorsehen, dass die Ausstellung eines Leistungsnachweises von der Vorlage dieser Bescheinigung des ZfL abhängig gemacht wird. (2) Für Studierende des Lehramts an Berufskollegs mit beruflichen Fachrichtungen ist die Ableistung des schulischen Kernpraktikums auch in Verbindung mit entsprechenden Lehrveranstaltungen der Beruflichen Didaktik des Instituts für Berufliche Lehrerbildung (ILB) der Fachhochschule Münster möglich. Die Ableistung eines Praxissemesters in der Beruflichen Fachrichtung kann darüber hinaus zur Anerkennung von bis zu sechs Wochen Kernpraktikum im außerschulischen Bereich führen. Anträge sind an den Praxissemesterbeauftragten des IBL zu richten. (3) Der Schwerpunkt des KPs liegt im Bereich Schule. (4) Das KP sollte mit außerschulischen Praxisphasenanteilen versehen werden. (5) Das KP umfasst insgesamt mindestens zehn Wochen, die zusammenhängend in den vorlesungsfreien Zeiten, in verschiedenen Blöcken (dann insgesamt 50 Tage) oder auch stundenweise semesterbegleitend (dann insgesamt 200 Stunden) über einen längeren Zeitraum absolviert werden können. Das KP ist erst nach dem OP zu absolvieren. Der Anteil schulischer Praxisphasen darf sechs Wochen (30 Tage oder 120 Stunden) nicht unterschreiten. (6) Das KP ist mit Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 10 SWS vorzubereiten, zu begleiten oder nachzubereiten. Fachübergreifende Module sind möglich und ausdrücklich erwünscht. Praxisphasen des KPs, die in Einzelfällen vor dem Besuch einer bereits fest stehenden späteren Begleitveranstaltung im folgenden Semester absolviert werden, müssen von den betreuenden Lehrenden zumindest zuvor mit bindenden Beobachtungsaufgaben vorbereitet werden. Diese Aufgaben sind zwischen Praktikantin/Praktikant und den Lehrenden vorher zu vereinbaren. (7) Die Studierenden haben die Option, die mindestens zehn Wochen des Aufenthalts im KP durch Lehrende eines Studienfachs oder auch durch Lehrende mehrerer Fächer betreuen zu lassen. (8) Jedes lehramtsausbildende Fach muss pro Semester mindestens 4 SWS Begleitveranstaltungen im KP anbieten. (9) Die Regelungen der Absätze 1, 3, 4, 5, 6 und 7 sind in den Studienordnungen der lehramtsausbildenden Fächer zu berücksichtigen. (10) Im KP werden durch forschendes Lernen im Handlungsfeld Schule und im Zusammenspiel von Theorie und Praxis die im OP gemachten ersten berufsrelevanten Erfahrungen vertieft und in einem dem Ausbildungsstand angemessen anspruchsvollerem Rahmen reflektiert. Aber auch die Relevanz schulbezogener Kompetenzen für außerschulische Tätigkeiten soll nachvollziehbar gemacht werden. Die Berufsentscheidung wird erneut überprüft, mögliche Berufsalternativen werden erkennbar gemacht. (11) Die Integration bereits bestehender fachspezifischer Modelle in Module (Blockpraktika, Tagespraktika, AG-Betreuung, Praxissemester u.ä.) ist in Absprache mit dem ZfL möglich. (12) Als Orte außerschulischer Praxisphasen sind Bereiche der Kinder- und Jugendarbeit an den Schnittstellen zur Schule möglich. (13) Die Evaluation der Praxisangebote und Veranstaltungen im KP erfolgt durch das ZfL in Kooperation mit den Fachdidaktiken und der Erziehungswissenschaft unter Beteiligung der Fachwissenschaften. § 4 Organisatorische Regelungen zu den Praxisphasen (1) Die Teilnahme an jeder Form von Praxisphase muss zuvor von den Studierenden in der Abteilung Praxisphasen des Zentrums für Lehrerbildung angemeldet werden. Veranstaltungen, die zur Vorbereitung oder Begleitung der Praxisphasen geeignet sind, werden von den Fächern in den Vorlesungsverzeichnissen in Absprache mit dem ZfL vorher ausgewiesen. (2) Näheres über die Kontaktaufnahme der Studierenden mit den schulischen oder außerschulischen Lernorten regeln weitere Bestimmungen des ZfL. (3) Die Studierenden haben während der Praxisphasen die an den jeweiligen Lernorten geltenden Vorschriften zu beachten. (4) Die Studierenden verpflichten sich mit der Anmeldung zu den Praxisphasen zur Verschwiegenheit über personenbezogene Daten. (5) Studierende, die während der Praxisphasen erkranken, verständigen umgehend die Betreuer am Lernort, den betreuenden Lehrenden und das ZfL. Nach dem dritten Fehltag ist dem ZfL ein Attest vorzulegen. Fehlzeiten werden nach Absprache mit den Betreuern am Lernort, den betreuenden Lehrenden und dem ZfL an die Praxisphasenzeit gehängt. (6) Die Studierenden müssen regelmäßig und in vollem Umfang der geforderten Zeit in den Praxisphasen tätig sein. § 5 Abschluss des Praktikums (1) Die Erfahrungen in den Praxisphasen sind in jeweils einem Praktikumsbericht pro OP und KP darzustellen und zu reflektieren. Die Länge der Praktikumsberichte liegt im Ermessen der Lehrenden, sollte aber im OP nicht unter drei Seiten (2500 Zeichen mit Leerzeichen pro Seite) liegen und im KP entsprechend Umfang und Art der Praxisphase gestaltet sein. Für die formalen Bedingungen des Berichts gelten die ZfL-Standards für Praktikumsberichte. (2) Der erfolgreich abgegebene Praktikumsbericht gilt im KP als Leistung, deren Verrechnung durch die Studienordnungen der Fächer geregelt wird. Anrechenbarkeiten von Leistungen im OP regelt die Studienordnung des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften. Die Abgabe des Berichts muss bis spätestens sechs Wochen nach Beendigung der Praxisphase erfolgt sein. Die Korrektur des Berichts durch den betreuenden Lehrenden erfolgt bis spätestens sechs Wochen nach Abgabe des Berichts. Der Korrektur der Praktikumsberichte schließt sich ein Auswertungs- und Beratungsgespräch zwischen Lehrenden und Praktikantin oder Praktikant an. (3) Die Praxisphasen werden von den Leitungen der jeweiligen Lernorte (Schulen und außerschulische Lernorte) und den Lehrenden der Begleitveranstaltungen bzw. den Modulbeauftragten als abgeleistet anerkannt, wenn jeweils alle dafür notwendigen Anforderungen zum zeitlichen Umfang der Praxisphasen und zur Anfertigung der Praktikumsberichte in § 2 (3), § 3 (5) und § 5 (1) dieser Ordnung erfüllt wurden. Wurden Teilanforderungen der jeweiligen Praxisphase nicht hinreichend erbracht, ist der entsprechende Praxisphasenteil nicht erfolgreich absolviert worden. Er ist im Zusammenhang mit einer Begleitveranstaltung zu wiederholen. Die endgültigen Ergebnisse der jeweiligen Praxisphasen in OP und KP werden im ZfL erfasst. (4) Praxisphasen im Sinne von § 10 LPO, die an anderen Hochschulen vollständig abgeleistet wurden, werden anerkannt. Unvollständig abgeleistete Praxisphasen können angerechnet werden. Praktische Tätigkeiten, die nach Art und Umfang geeignet sind, die Bedingungen für die Praxisphasen gem. § 10 LPO zu erfüllen, können angerechnet oder anerkannt werden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung oder Anerkennung sind a) die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der WWU, die geeignet ist, die im Praktikum erworbenen Erfahrungen und Kenntnisse im Sinne einer Nachbereitung zu vertiefen b ) die Erstellung eines Berichtes, der die praktische Tätigkeit inhaltlich und methodisch reflektiert. Der Bericht ist gem. § 5 (1) dieser Ordnung abzufassen und im ZfL einzureichen. Zuständig für Anrechnungen und Anerkennungen ist das ZfL. Anerkennungen des OPs können auch von der Lehreinheit Erziehungswissenschaft vorgenommen werden. § 6 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 20. Juli 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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