Ordnung Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30 November 2004 (GV NW S. 752) und des § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen: Inhaltsübersicht § 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen, Beisitzer § 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen § 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung § 8 Bewertung der Prüfungsleistung § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß § 11 Einsicht in die Prüfungsakten § 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung Anhang 1 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Anhang 1 Lernbereich Naturwissenschaften Anhang 2 Lernbereich Naturwissenschaften
§ 1 Zweck der Prüfung (1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschule im Lernbereich Naturwissenschaften/Lernbereich Gesellschaftswissenschaften mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Studienschwerpunkt Grundschule. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematisch Orientierung erworben haben. § 2 Zeitpunkt der Prüfung (1) Die
Zwischenprüfung soll vor Beginn des 4. Semesters abgelegt werden. (2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Die
Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen. (1) Die Fachbereiche Biologie (FB 13), Chemie (FB 12) und Physik (FB 11) / Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften (FB 6), Geographie (FB 14), Geschichte (FB 8) und Wirtschaftswissenschaften (FB 4 – Hauswirtschaft) bilden einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierendensoweit sie selbst bereits die Zwischenprüfung erfolgreich absolviert haben, vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Ent-scheidungen nur beratend mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
§
4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Bei-sitzer. (2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben. Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Zwischenprüfung in dem betreffenden Lehramtsstudiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (4) Die beteiligten Prüferinnen und Prüfer geben mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.
§
5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen (1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschul-partnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten. (2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend. (3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird. (4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung bei Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.
§
6 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben. (2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihr/ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen. (4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss. (5) Die Zulassung ist abzulehnen, a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden oder d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
§
7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung findet studienbegleitend statt und besteht aus drei Teilen. Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind im Anhang geregelt. Alle im Anhang aufgeführten Studien- und Prüfungsleistungen müssen in einem gesonderten Studienpass testiert werden. (2) Bei einer mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dies ausdrücklich. (3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung (1) Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. (2) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundiges Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Prüfungsergebnisse hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitzuteilen. (3) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede Prüfungsleistung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) beurteilt wird. (5) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der einzelnen Prüfungsleistungen. Die Gesamtnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend Bei der Festlegung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt. (6) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Noten der Teilprüfungsleistungen und die Gesamtnote enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Grundlage für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses ist die Vorlage des Studienpasses mit allen erforderlichen Testaten (s. § 7 (1)). (7) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (8) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist. § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. (2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. (3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird. (4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 10 Wiederholung der Prüfung Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen.
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt. (2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. § 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung (1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird die Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird die Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen. (3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§
13 Übergangsregelungen Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufgenommen haben. Anhang 1
Bedingt durch die
Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium der Gesellschaftswissenschaften und
Naturwissenschaften des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder NRW vom
30.6.2004 ist dieser Anhang nur befristet gültig.
Er gilt für Studierende, die ihr
Studium zum WS
2003/04 und SS 2004 aufgenommen haben (1.10.2003-30.9.2004). Soweit im Folgenden Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht werden bzw. wegen Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden. Lernbereich
Gesellschaftswissenschaften Studienschwerpunkt
Grundschule
Die Zwischenprüfung umfasst insgesamt 3 Teilleistungen, die als studienbegleitende Fachprüfungen (LN (FP)) zu erbringen sind.
* Als Leitfach für das weitere
Studium kann nur eine gesellschaftswissenschaftliche Bezugsdisziplin
(Geographie, Geschichte, Haushaltswissenschaften oder Sozialwissenschaften) gewählt werden, in der eine
Zwischenprüfungsleistung (LN(FP)) erbracht
worden ist.
** Art und Umfang der Zwischenprüfungsleistungen in den gesellschaftswissen-schaftlichen
Bezugsdisziplinen
Anhang 2 Bedingt durch die Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium der Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder NRW vom 30.6.2004 gilt dieser Anhang für Studierende, die ihr Studium zum WS 2004/05 oder später aufgenommen haben (ab dem 1. Oktober 2004). Soweit im Folgenden Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht werden bzw. wegen Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden. Lernbereich
Gesellschaftswissenschaften Lehramt an Grund-,
Haupt und Realschulen, Studienschwerpunkt
Grundschule
Studienleistungen (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
Prüfungsleistungen (Art und Umfang) Die Zwischenprüfung umfasst insgesamt 2 Teilleistungen, die als studienbegleitende Fachprüfungen (LN (FP)) zu erbringen sind. 1. Didaktische Grundlagen des Lernbereiches („Einführung in die Didaktik des Lernbereiches“, 2 SWS) - mündliche Gruppenprüfung (3 Kandidaten), 30 Minuten 1 LN(FP) 2. Grundlegende Inhalte und Methoden einer als Leitfach (gem. § 33 LPO) gewählten gesellschaftswissenschaftlichen Bezugsdisziplin (Geographie, Geschichte, Haushaltswissenschaften oder Sozialwissenschaften; insgesamt 6
SWS) 1 LN(FP)** **Art und Umfang
dieser Prüfungsleistungen regeln die jeweiligen Leitfächer! Dabei ist zu berücksichtigen, dass (abweichend von Studienschwerpunkt HRGe) auch eine Teilleistung in den Didaktischen Grundlagen
des Lernbereiches erbracht werden muss.
Anhang 1
Bedingt durch die Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium der Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder NRW vom 30.6.2004 ist dieser Anhang nur befristet gültig. Sie gilt für Studierende, die ihr Studium zum WS 2003/04 und SS 2004 aufgenommen haben ( 1.10.2003-30.9.2004). Soweit im Folgenden
Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung
oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht werden bzw. wegen
Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden. Lernbereich NaturwissenschaftenLehramt an Grund-, Haupt und Realschulen,Studienschwerpunkt Grundschule Studienleistungen (Leistungs- und Teilnahmenachweise)
Prüfungsleistungen (Art und Umfang)
Die Zwischenprüfung umfasst insgesamt 3 Teilleistungen, die als studienbegleitende Fachprüfungen (LN (FP)) zu erbringen sind.
* Als Leitfach für das weitere
Studium kann nur eine naturwissenschaftlichen Bezugsdisziplin (Biologie,
Chemie, Physik oder Technik), gewählt werden, in der eine
Zwischenprüfungsleistung (LN(FP)) erbracht
worden ist. ** Art und Umfang der Zwischenprüfungsleistungen in den naturwissenschaft-lichen
Bezugsdisziplinen
Anhang 2 Bedingt durch die Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium der Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften des Ministeriums für Schule Jugend und Kinder NRW vom 30.6.2004 gilt dieser Anhang für Studierende, die ihr Studium zum WS 2004/05 oder später aufgenommen haben (ab dem 1. Oktober 2004). Soweit im Folgenden Teilnahmenachweise gefordert werden, darf deren Erteilung nicht von der Benotung oder sonstigen Bewertung einer Leistung abhängig gemacht werden bzw. wegen Nichtbestehens einer Studienleistung verweigert werden. Lernbereich NaturwissenschaftenStudienschwerpunkt Grundschule
Prüfungsleistungen (Art und Umfang) Die Zwischenprüfung umfasst insgesamt 2 Teilleistungen, die als studienbegleitende Fachprüfungen (LN (FP)) zu erbringen sind.
**Art und Umfang
dieser Prüfungsleistungen regeln die jeweiligen Leitfächer! Dabei ist zu berücksichtigen, dass (abweichend von Studienschwerpunkt HRGe) auch eine Teilleistung in den Didaktischen Grundlagen
des Lernbereiches erbracht werden muss.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsräte
des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften vom 16. März
2005, des Fachbereichs Biologie vom 31. März 2005, des Fachbereichs Physik vom
22. April 2005, des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 04. Mai 2005, des
Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 02. Mai 2005, des Fachbereichs
Geowissenschaften vom 21.Juli 2005 und des Fachbereichs der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
vom 20. April 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
|