Studien- und Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium „Customs Administration, Law and Policy“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

 

vom 13. Juli 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studien und Prüfungsordnung erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt das Weiterbildende Studium „Customs Administration, Law and Policy“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für das Studienjahr 2005/2006.

§ 2

Ziel des Studiums

(1) Das Studium „Customs Administration, Law and Policy“ ist ein weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Es wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät angeboten.

(2) Das Weiterbildende Studium verfolgt das Ziel, im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit den Nachwuchsführungskräften der Zollverwaltungen verschiedener Länder vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des internationalen Zollwesens sowohl aus rechtlicher als auch aus betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht zu vermitteln. Die Lehrveranstaltungen sollen wissenschaftlich und zugleich praxisorientiert gestaltet werden. Dieses interdisziplinäre Veranstaltungsangebot soll die Absolventen/Absolventinnen für eine Leitungsfunktion in Finanz- und Wirtschaftsministerien, Zollverwaltungen und regionalen bzw. internationalen Organisationen befähigen.

§ 3

Hochschulgrad

Bei erfolgreicher Erbringung der Masterprüfung verleiht die Rechtswissenschaftliche Fakultät nach § 96 Abs. 1 HG den Hochschulgrad eines „Master of Customs Administration“ (abgekürzt „MCA“).

§ 4

Zulassungsvoraussetzungen, Studienplätze, Status

(1) Zugelassen werden Bewerber und Bewerberinnen mit einem rechts-, wirtschafts- oder staatswissenschaftlichen Hochschulabschluss deutscher oder ausländischer Hochschulen, der mindestens einem Bachelor entsprechen muss. Andere Studiengänge und –abschlüsse können im Einzelfall zur Zulassung berechtigen. Zusätzlich wird eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung auf dem Gebiet des Zollwesens von in der Regel nicht unter einem Jahr vorausgesetzt.

Die Bewerber und Bewerberinnen müssen über ausreichende Kenntnisse der englischen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Wegen des Angebots englischsprachiger Lehrveranstaltungen und des im Rahmen des Studienganges durchgeführten Sprachpropädeutikums ist für die Zulassung die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht erforderlich.

(2) Für das Weiterbildende Studium „Customs Administration, Law and Policy“ werden im Studienjahr 2005/2006 maximal 20 Studierende zugelassen.

(3) Über die Zulassung entscheidet der nach § 14 dieser Studien- und Prüfungsordnung zu bildende Prüfungsausschuss

§ 5

Regelstudienzeit, Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate, davon entfallen 2 Monate auf das Propädeutikum.

(2) Das Studium umfasst eine Arbeitsbelastung der Studierenden von 1500 Stunden. Davon sind 300 Zeitstunden Präsenzveranstaltungen. Der Rest verteilt sich gemäß dem Studienverlaufsplan auf Propädeutikum, Selbststudium, Exkursionen und Erstellung der Masterarbeit.

§ 6

Inhalt des Studiums

Der Studiengang beinhaltet folgende Veranstaltungen mit im Regelfall jeweils 25 Zeitstunden Präsenzveranstaltung:

  1. Zollpolitik und -verwaltung
  2. Zollinstrumente
  3. Internationale Zollregeln
  4. Zollgesetzgebung
  5. Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht
  6. Nichttarifäre Handelsregeln
  7. Risikomanagement im internationalen Handel
  8. Das Multilaterale Handelssystem der WTO
  9. Internationale Wirtschaftsbeziehungen I
  10. Internationale Wirtschaftsbeziehungen III
  11. Moderne Managementtechniken
  12. Zoll in der SADC-Region

§ 7

Prüfungsleistungen

(1) Die Prüfungen zum Erwerb des Titels „Master of Customs Administration“ werden studienbegleitend abgenommen. Zehn Module sind gemäß dem Studienverlaufsplan mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Die Modulabschlussprüfung besteht aus einer Klausur von 120 Minuten oder einer häuslichen Arbeit. Die Art der Prüfungsleistung ist im Studienverlaufsplan festgelegt.

(2) Das Studium endet mit der Anfertigung einer Masterarbeit nach § 8 dieser Studien- und Prüfungsordnung.

(3) Die Abschlussprüfungen und die Masterarbeit werden mit folgenden Noten bewertet:

1,0 = summa cum laude

2,0 = magna cum laude

3,0 = cum laude

4,0 = rite

5,0 = non rite

Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

§ 8

Masterarbeit

(1) Die Masterarbeit schließt den weiterbildenden Studiengang ab. Sie soll zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, ein wissenschaftliches Problem in vorgegebener Zeit selbstständig zu bearbeiten.

(2) Die Studierenden erhalten am 15. August 2005 über den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema für die Masterarbeit. Die Studierenden können Vorschläge für Themen angeben. Die Masterarbeit darf in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Sie ist spätestens am 31. Januar 2006 (Zugang) in elektronischer oder schriftlicher Form bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben.

(3) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Einer/Eine der Prüfer/Prüferinnen ist zugleich Betreuer/Betreuerin der Masterarbeit.

§ 9

Erwerb des Hochschulgrads

(1) Zum Erwerb des Hochschulgrads müssen:

1. acht Modulabschlussprüfungen mit mindestens „rite“ bewertet worden sein,

2. und die Masterarbeit mit mindestens „rite“ bewertet worden sein.

(2) Darüber hinaus muss der/die Studierende an mindestens 225 der 300 Zeitstunden Lehrveranstaltungen (75 %) und an den Modulen Propädeutikum, moderne Managementtechniken und den Fachexkursionen mindestens zu 75% der veranschlagten Zeiten teilgenommen haben.

(3) Die Gesamtnote des Abschlusszeugnisses errechnet sich nach folgendem Verfahren:

1. Das arithmetische Mittel der acht besten Modulabschlussprüfungen wird errechnet.

2. Der errechnete Wert wird mit dem Faktor 0,8 multipliziert.

3. Die Note der Masterarbeit wird mit dem Faktor 0,2 multipliziert.

4. Die errechneten Werte für die Modulabschlussprüfungen und die Masterarbeit werden addiert und der ermittelte Wert nach der ersten Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung abgeschnitten.

5. Das nunmehr ermittelte Ergebnis ergibt folgende Noten:

  • bis 1,5 summa cum laude
  • 1,6 – 2,5 magna cum laude
  • 2,6 – 3,5 cum laude
  • 3,6 – 4,0 rite
  • 4,1 – 5,0 non rite

§ 10

Versäumnis, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „non rite“ bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Über die Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „non rite“ bewertet. Die Feststellung wird von den jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären.

(3) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen – in der Regel nach Abmahnung – von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit „non rite“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen.

(4) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 2 oder Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind dem Prüfling unverzüglich mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11

Ungültigkeit der Prüfung

(1) Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das nach Erhalt des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3) Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 12

Wiederholung von Prüfungsleistungen

Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen (Abschlussprüfungen und Masterarbeit) können auf Antrag einmal im Rahmen des regulären Vorlesungsablaufs wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn die nach § 9 dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Bildung einer Gesamtnote erforderliche Anzahl von Prüfungsleistungen bestanden wurde. Wird eine Prüfungsleistung im Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 13

Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation des Studiums und der Prüfungen sowie durch diese Prüfungsordnung zugewiesene Aufgaben bildet die Rechtswissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuss, der sich aus drei hauptamtlich an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zusammensetzt.

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat Rechtswissenschaften für die Dauer des Studienjahrs 2005 gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die Stellvertreter/in für diesen Zeitraum.

(3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kann seine Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen.

§ 14

Prüfer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen.

(2) Prüfer/Prüferinnen sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen und wissen-schaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im weiterbildenden Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen können Prüfer/ Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches oder wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich abgeschlossen haben. Ausländische Studiengänge werden sinngemäß anerkannt.

(3) Prüfungen sollen im Regelfall von mindestens zwei Prüfern/ Prüferinnen abgenommen werden. Weichen die Bewertungen der Prüfer ab, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Note.

§ 15

Abschlusszeugnis

(1) Über die Gesamtnote wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Das Zeugnis ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(2) Mit bestandener Abschlussprüfung erhält der/die Absolvent/in eine Urkunde, mit der die Rechtswissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad eines „Master of Customs Administration“ (abgekürzt „MCA“) verleiht. Die Aushändigung der Urkunde berechtigt den/die Empfänger/in, den in § 3 dieser Studien- und Prüfungsordnung genannten Hochschulgrad zu führen. Die Urkunde enthält das Siegel der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und wird von dem/der Dekan/Dekanin und von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 16

Aberkennung des Hochschulgrads

(1) Der akademische Grad „Master of Customs Administration“ kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grads nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist ausgeschlossen.

(2) Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 17

Sprachfassungen und Inkrafttreten

Diese Studien- und Prüfungsordnung wird in deutscher und englischer Sprachfassung bekanntgemacht. In Zweifelsfällen findet die deutschsprachige Version Anwendung. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Rechtswissenschaft vom 24. Mai 2005.

Münster, den 13. Juli 2005   Der Rektor

    Prof. Dr. Jürgen Schmidt

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 13. Juli 2005   Der Rektor

    Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Anhang: Studienverlaufsplan


Module

Art der Lernveranstaltung

Prüfungs-nachweise

Workload
(in Zeitstunden)

ECTS

Kontakt-stunden

Selbst-studium


Aufenthalt im Einreisezentrum Saarbrücken vom 15. 4 bis 31. 5. 2005

Propädeutikum

Vorlesung/Seminar

Teilnahme

125

100

9

Aufenthalt an der Universität Münster vom 1. 6. bis 30. 9. 2005

Zollpolitik und Verwaltung

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Zollinstrumente

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

International Zollregeln

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Zollgesetzgebung

Vorlesung/Seminar

Häusl. Arbeit

25

50

3

Internationales Handels- und Wirtschaftsrecht

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Nichttarifäre Handelsregeln

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Risikomanagement im Internationalem Handel

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Das Multilaterale Handelssystem

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Internationale Wirtschaftsbeziehungen I

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Internationale Wirtschaftsbeziehungen II

Vorlesung/Seminar

Klausur

25

50

3

Aufenthalt in Berlin vom 1.10. bis 30. 11. 2005

Moderne Managementtechniken

Vorlesung/Seminar

Teilnahme

50

50

4

Fachexkursionen


Teilnahme

160


6

Aufenthalt in der Heimatregion vom 1.12. 2005 bis 31.3. 2006

Masterarbeit


Häusl. Arbeit


200

8

Zoll in der SADC-Region

Vorlesung/Seminar

Teilnahme

25

50

3