Studien- und Prüfungsordnung für das Weiterbildende Studium „Customs Administration, Law and Policy“ an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münstervom 13. Juli 2005 Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom
14. März 2000 (GV. NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 30. November 2004 (GV. NRW. S.752), hat die Westfälische
Wilhelms-Universität die folgende Studien und Prüfungsordnung erlassen: § 1 Geltungsbereich Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt das Weiterbildende Studium
„Customs Administration, Law and Policy“ an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster für das Studienjahr 2005/2006. § 2 Ziel des Studiums (1) Das Studium „Customs Administration, Law and Policy“ ist ein
weiterbildendes Studium i.S.d. § 90 HG an der Westfälischen
Wilhelms-Universität Münster. Es wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
angeboten. (2) Das Weiterbildende Studium verfolgt das Ziel, im Rahmen der
Entwicklungszusammenarbeit den Nachwuchsführungskräften der Zollverwaltungen
verschiedener Länder vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des internationalen
Zollwesens sowohl aus rechtlicher als
auch aus betriebs- und volkswirtschaftlicher Sicht zu vermitteln. Die
Lehrveranstaltungen sollen wissenschaftlich und zugleich praxisorientiert
gestaltet werden. Dieses interdisziplinäre Veranstaltungsangebot soll die
Absolventen/Absolventinnen für eine Leitungsfunktion in Finanz- und
Wirtschaftsministerien, Zollverwaltungen und regionalen bzw. internationalen
Organisationen befähigen. § 3 Hochschulgrad Bei erfolgreicher Erbringung der Masterprüfung verleiht die
Rechtswissenschaftliche Fakultät nach § 96 Abs. 1 HG den Hochschulgrad eines
„Master of Customs Administration“ (abgekürzt „MCA“). § 4 Zulassungsvoraussetzungen, Studienplätze, Status (1) Zugelassen werden Bewerber und Bewerberinnen mit einem rechts-,
wirtschafts- oder staatswissenschaftlichen Hochschulabschluss deutscher oder
ausländischer Hochschulen, der mindestens einem Bachelor entsprechen muss.
Andere Studiengänge und –abschlüsse können im Einzelfall zur Zulassung
berechtigen. Zusätzlich wird eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung auf
dem Gebiet des Zollwesens von in der Regel nicht unter einem Jahr
vorausgesetzt. Die Bewerber und Bewerberinnen müssen über ausreichende Kenntnisse der
englischen Sprache in Wort und Schrift verfügen. Wegen des Angebots
englischsprachiger Lehrveranstaltungen und des im Rahmen des Studienganges
durchgeführten Sprachpropädeutikums ist für die Zulassung die Beherrschung der
deutschen Sprache in Wort und Schrift nicht erforderlich. (2) Für das Weiterbildende Studium „Customs Administration, Law and Policy“
werden im Studienjahr 2005/2006 maximal 20 Studierende zugelassen. (3) Über die Zulassung entscheidet der nach § 14 dieser Studien- und
Prüfungsordnung zu bildende Prüfungsausschuss § 5 Regelstudienzeit, Studienumfang (1) Die Regelstudienzeit beträgt 12 Monate, davon entfallen 2 Monate auf
das Propädeutikum. (2) Das Studium umfasst eine Arbeitsbelastung der Studierenden von 1500
Stunden. Davon sind 300 Zeitstunden Präsenzveranstaltungen. Der Rest verteilt
sich gemäß dem Studienverlaufsplan auf Propädeutikum, Selbststudium,
Exkursionen und Erstellung der Masterarbeit. § 6 Inhalt des Studiums Der Studiengang beinhaltet folgende Veranstaltungen mit im Regelfall
jeweils 25 Zeitstunden Präsenzveranstaltung:
§ 7 Prüfungsleistungen (1) Die Prüfungen zum Erwerb des Titels „Master of Customs Administration“
werden studienbegleitend abgenommen. Zehn Module sind gemäß dem
Studienverlaufsplan mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen. Die Modulabschlussprüfung
besteht aus einer Klausur von 120 Minuten oder einer häuslichen Arbeit. Die Art
der Prüfungsleistung ist im Studienverlaufsplan festgelegt. (2) Das Studium endet mit der Anfertigung einer Masterarbeit nach § 8
dieser Studien- und Prüfungsordnung. (3) Die Abschlussprüfungen und die Masterarbeit werden mit folgenden Noten
bewertet: 1,0 = summa cum laude 2,0 = magna cum laude 3,0 = cum laude 4,0 = rite 5,0 = non rite Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können durch
Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 Zwischenwerte gebildet
werden; die Noten 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. § 8 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit schließt den weiterbildenden Studiengang ab. Sie soll
zeigen, dass der/die Studierende in der Lage ist, ein wissenschaftliches
Problem in vorgegebener Zeit selbstständig zu bearbeiten. (2) Die Studierenden erhalten am 15. August 2005 über den/die
Vorsitzenden/Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Thema für die
Masterarbeit. Die Studierenden können Vorschläge für Themen angeben. Die
Masterarbeit darf in deutscher oder englischer Sprache erstellt werden. Sie ist
spätestens am 31. Januar 2006 (Zugang) in elektronischer oder schriftlicher
Form bei dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzugeben. (3) Die Masterarbeit wird von zwei Prüfern/Prüferinnen bewertet. Einer/Eine
der Prüfer/Prüferinnen ist zugleich Betreuer/Betreuerin der Masterarbeit. § 9 Erwerb des Hochschulgrads (1) Zum Erwerb des Hochschulgrads müssen: 1. acht Modulabschlussprüfungen mit mindestens „rite“ bewertet
worden sein, 2. und die Masterarbeit mit mindestens „rite“ bewertet worden sein. (2) Darüber hinaus muss der/die Studierende an mindestens 225 der 300
Zeitstunden Lehrveranstaltungen (75 %)
und an den Modulen Propädeutikum, moderne Managementtechniken und den Fachexkursionen mindestens zu 75%
der veranschlagten Zeiten teilgenommen haben. (3) Die Gesamtnote des Abschlusszeugnisses errechnet sich nach folgendem
Verfahren: 1. Das arithmetische Mittel der acht besten Modulabschlussprüfungen wird
errechnet. 2. Der errechnete Wert wird mit dem Faktor 0,8 multipliziert. 3. Die Note der Masterarbeit wird mit dem Faktor 0,2 multipliziert. 4. Die errechneten Werte für die Modulabschlussprüfungen und die
Masterarbeit werden addiert und der ermittelte Wert nach der ersten
Dezimalstelle hinter dem Komma ohne vorherige Rundung abgeschnitten. 5. Das nunmehr ermittelte Ergebnis ergibt folgende Noten:
§ 10 Versäumnis, Ordnungsverstoß (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „non rite“ bewertet, wenn der
Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint. Über die
Anerkennung eines triftigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Versucht der Prüfling das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch
Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen,
gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „non rite“ bewertet. Die
Feststellung wird von den jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen
getroffen und aktenkundig gemacht. Im Wiederholungsfall kann der
Prüfungsausschuss die gesamte Prüfung als für nicht bestanden erklären. (3) Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die
jeweils prüfenden oder Aufsicht führenden Personen – in der Regel nach
Abmahnung – von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die
betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als insgesamt mit „non
rite“ bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss die
gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Gründe für den Ausschluss
sind aktenkundig zu machen. (4) Der Prüfling kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass Entscheidungen
nach Abs. 2 oder Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen nach Abs. 2 und Abs. 3 sind dem Prüfling unverzüglich
mitzuteilen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 11 Ungültigkeit der Prüfung (1) Täuscht der Prüfling bei einer Prüfung und wird das nach Erhalt des
Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die
Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Prüfling die Zulassung
vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter
Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen. (3) Dem/Der Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung
zu geben. (4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu
erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist
von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. § 12 Wiederholung von Prüfungsleistungen Erstmals nicht bestandene Prüfungsleistungen (Abschlussprüfungen und
Masterarbeit) können auf Antrag einmal im Rahmen des regulären
Vorlesungsablaufs wiederholt werden. Dies gilt nicht, wenn die nach § 9 dieser
Studien- und Prüfungsordnung zur Bildung einer Gesamtnote erforderliche Anzahl
von Prüfungsleistungen bestanden wurde. Wird eine Prüfungsleistung im
Wiederholungsfall nicht bestanden, ist die Prüfung endgültig nicht bestanden. § 13 Prüfungsausschuss (1) Für die Organisation des Studiums und der Prüfungen sowie durch diese
Prüfungsordnung zugewiesene Aufgaben bildet die Rechtswissenschaftliche
Fakultät einen Prüfungsausschuss, der sich aus drei hauptamtlich an der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster tätigen
Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen zusammensetzt. (2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat
Rechtswissenschaften für die Dauer des Studienjahrs 2005 gewählt. Der
Prüfungsausschuss wählt seinen/seine Vorsitzenden/Vorsitzende und den/die
Stellvertreter/in für diesen Zeitraum. (3) Der Prüfungsausschuss ist Behörde im Sinne des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Er kann seine
Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. § 14 Prüfer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/Prüferinnen. (2) Prüfer/Prüferinnen sind Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen und
wissen-schaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die im Regelfall im
weiterbildenden Studiengang mitgewirkt haben. Praxisdozenten/Praxisdozentinnen
können Prüfer/ Prüferinnen sein, wenn sie ein rechtswissenschaftliches oder
wirtschaftswissenschaftliches Studium an einer Universität erfolgreich
abgeschlossen haben. Ausländische Studiengänge werden sinngemäß anerkannt. (3) Prüfungen sollen im Regelfall von mindestens zwei Prüfern/ Prüferinnen
abgenommen werden. Weichen die Bewertungen der Prüfer ab, entscheidet der
Prüfungsausschuss über die Note. § 15 Abschlusszeugnis (1) Über die Gesamtnote wird ein Abschlusszeugnis ausgestellt. Das Zeugnis
ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. (2) Mit bestandener Abschlussprüfung erhält der/die Absolvent/in eine
Urkunde, mit der die Rechtswissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad
eines „Master of Customs Administration“ (abgekürzt „MCA“) verleiht. Die Aushändigung
der Urkunde berechtigt den/die Empfänger/in, den in § 3 dieser Studien- und
Prüfungsordnung genannten Hochschulgrad zu führen. Die Urkunde enthält das
Siegel der Rechtswissenschaftlichen Fakultät und wird von dem/der Dekan/Dekanin
und von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses unterzeichnet. § 16 Aberkennung des Hochschulgrads (1) Der akademische Grad „Master of Customs Administration“ kann aberkannt
werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben
worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich
als gegeben angesehen worden sind. Eine Aberkennung des akademischen Grads nach
Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ist
ausgeschlossen. (2) Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss. § 17 Sprachfassungen und Inkrafttreten Diese Studien- und Prüfungsordnung wird in deutscher und englischer
Sprachfassung bekanntgemacht. In Zweifelsfällen findet die deutschsprachige
Version Anwendung. Sie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den
„Amtlichen Bekanntmachungen“ der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in
Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs
Rechtswissenschaft vom 24. Mai 2005. Münster, den 13. Juli 2005 Der Rektor Prof.
Dr. Jürgen Schmidt Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms- Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. Münster,
den 13. Juli 2005 Der
Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt
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