1. Ordnungzur Änderung der Promotionsprüfungsordnungdes Fachbereichs Physikder Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 5. August 2004vom 11. Juli 2005Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 97 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV.NW.S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NW.S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: Artikel I Die Promotionsprüfungsordnung des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 5. August 2004 (AB Uni 2004/9) wird wie folgt geändert: § 9 Abs. 2 erhält folgende neue Fassung: „Jede Gutachterin/jeder Gutachter hat der Dekanin/dem Dekan möglichst innerhalb eines Monats nach Bestellung ein eingehend begründetes schriftliches Gutachten über die Dissertation vorzulegen, Annahme oder Ablehnung zu empfehlen und im Falle der Annahme der Dissertation eines der folgenden Prädikate, das in die Gesamtbeurteilung (§ 13) einfließt, vorzuschlagen: – summa cum laude (ausgezeichnet) – magna cum laude (sehr gut) – cum laude (gut) – rite (befriedigend). Für die Prädikate „magna cum Laude“ und „cum laude“ sind zur besseren Differenzierung die Zusätze „plus“ und „minus“ zulässig.“ Artikel II Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Physik vom 24.06.2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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