Studienordnung für den Studiengang Geschichte mit dem AbschlußErste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit demSchulformschwerpunkt Haupt- und Realschulen, vom 09. Juni 2005Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. I des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) vom 14. März 2000 (GV NW, S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV.NW, S.36) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Ordnung erlassen. § 1 Geltungsbereich § 2 Studienvoraussetzungen § 3 Studienbeginn § 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums § 5 Ziel des Studiums § 6 Studieninhalte, Bereiche und Teilgebiete § 7 Lehrveranstaltungsarten § 8 Leistungsnachweise § 9 Grundstudium § 10 Zwischenprüfung § 11 Hauptstudium § 12 Praxisphasen § 13 Erste Staatsprüfung § 14 Zusätzliche Leistungen zum Erwerb der Befähigung zum Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen § 15 Erweiterungsprüfung (Drittfach) § 16 Studienberatung § 17 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen § 18 Inkraftreten und Übergangsregelungen Anhang: Modulbeschreibung Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Geschichte für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schulformschwerpunkt Haupt- und Realschulen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) vom 27. März 2003 sowie der Interimszwischenprüfungsordnung für den Studiengang Geschichte für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen mit dem Schulformschwerpunkt Haupt- und Realschulen mit den Abschlüssen „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen“. - Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV NW, S. 223). 1 Allgemeine Zugangsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Geschichte ist die Allgemeine Hochschulreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. 2. Für das Studium des Unterrichtfaches Geschichte sind englische und französische Sprachkenntnisse wünschenswert. Das Studium kann sowohl in einem Wintersemester als auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. Das Studium hat eine Regelstudienzeit von sieben Semestern. Der Studiengang umfasst eine Mindestgesamtstundenzahl von 40 Semesterwochenstunden (SWS). Das Studium soll den Studierenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Geschichtswissenschaft so vermitteln, dass sie zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung sowie zur korrekten und verständlichen Darstellungen wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Lage sind. In Verbindung mit der Aneignung der Fachwissenschaft soll die fachdidaktische Ausbildung erworben werden, die nach dem Vorbereitungsdienst die Studierenden befähigt, ein Lehramt im Fach Geschichte an Gymnasien und Gesamtschulen selbständig auszuüben. (1) Das Fach Geschichte umfasst verschiedene Bereiche. A Allgemeine Geschichte B Sektorale Geschichte C Grundlagen der Geschichtswissenschaft D Didaktik der Geschichte Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Bereichen zugeordnet sein. (2) Der Bereich A umfasst folgende Teilgebiete: 1 Alte Geschichte 2 Geschichte des Mittelalters 3 Geschichte der Neuzeit 4 Geschichte der Neuesten Zeit (3) Der Bereich B „Sektorale Geschichte“ umfasst systematisch oder räumlich definierte Teilgebiete, nach Maßgabe des Lehrangebots zählen dazu:
(4) Der Bereich C „Grundlagen der Geschichtswissenschaft“ umfasst die Teilgebiete:
(5) Der Bereich D „Didaktik der Geschichte“ umfasst die folgenden Teilgebiete:
1. Im Fach Geschichte werden folgende Veranstaltungsarten angeboten: (1) Vorlesungen bieten in Vortragsform auf der Grundlage des aktuellen Forschungsstandes eine zusammenhängende Darstellung größerer Zeiträume bzw. ausgewählter Probleme. Sie sollten durch eigene Lektüre ergänzt werden. Sie sind dem Gesamtstudiengang gleichermaßen zugeordnet. (2) Proseminare haben einführenden Charakter und beziehen sich nur auf das Grundstudium. Sie vermitteln anhand eines engeren Themas methodische Grundkenntnisse der Geschichtswissenschaft, bezogen auf die jeweilige Epoche. Anhand des paradigmatisch eingesetzten Themas werden grundlegende Fertigkeiten und Arbeitstechniken wie Bibliographieren, der Umgang mit Nachschlagewerken und wissenschaftlicher Literatur, die kritische Interpretation von Quellentexten, die Präsentation eigener Vorträge und das Abfassen kleinerer wissenschaftlicher Arbeiten eingeübt, ein Überblick der Hilfswissenschaften und Teildisziplinen gegeben sowie in die Problematik der Theorie und Geschichte der Geschichtswissenschaft eingeführt. Ziel ist die Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Erarbeitung und Darstellung eines überschaubaren Themas. (3) Hauptseminare beziehen sich nur auf das Hauptstudium. Sie geben die Möglichkeit zur selbständigen Arbeit innerhalb eines vorgegebenen thematischen Rahmens. Im Mittelpunkt stehen die Erarbeitung komplexer wissenschaftlicher Fragestellungen, die kritische Beurteilung von Forschungsergebnissen und die Lektüre und Interpretation von Quellen sowie die selbständige Analyse und Darstellung historischer Gegenstände unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden. (4) Kurse behandeln zentrale Problembereiche der Geschichte in ihrer Entfaltung über eine Epoche oder wenigstens über einen längeren Zeitraum hin. Sie vermitteln sowohl grundlegendes Faktenwissen als auch Einsicht in langfristig wirksame Strukturen und ein umfassendes Problemverständnis. Sie sollen es den Studierenden auch ermöglichen, in Seminaren speziell erarbeitete Themen in einem größeren Zusammenhang zu stellen. Damit stehen sie den Vorlesungen nahe, beziehen aber mehr als diese die aktive Mitarbeit der Studierenden in der Diskussion oder durch Kurzreferate mit ein. Kurse sind dem Gesamtstudiengang gleichermaßen zugeordnet. (5) Übungen dienen der Vermittlung und Einübung spezieller auf den Bedarf des Historikers ausgerichteter Sprachkenntnisse, technischer Fertigkeiten (z.B. aus dem Bereich der Historischen Hilfswissenschaften, der didaktischen Präsentation historischer Gegenstände, der Behandlung theoretischer Fragestellungen sowie der Lektüre und Interpretation von Quellentexten). Übungen können auch, ähnlich wie die Hauptseminare zur Erarbeitung eines Themas eingesetzt werden, sind aber in der Form der Vermittlung flexibler als diese. Übungen sind sowohl dem Grund- als auch dem Hauptstudium zugeordnet. (6) Oberseminare dienen ähnlich wie Hauptseminare der Erarbeitung eines speziellen Themas, sind aber noch stärker forschungsorientiert. Deshalb ist die Teilnahme nur für fortgeschrittene Studierende des Hauptstudiums sinnvoll. (7) Kolloquien dienen in der Form der wissenschaftlichen Diskussion zwischen Lehrenden und Studierenden in der Regel zur Vorbereitung der schriftlichen Hausarbeit, können aber auch unabhängig davon wissenschaftliche Themen behandeln. Sie sind Teil des Hauptstudiums. (8) Exkursionen veranschaulichen historische Phänomene, in dem sie nach der Vorbereitung durch eine Lehrveranstaltung unter wissenschaftlicher Anleitung an historische Schauplätze, Museen, Archive und Sachquellen heranführen. 2. Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht oder Wahlveranstaltungen sein. Im Hauptstudium muss zudem die Zuordnung zu einem gewählten Modul beachtet werden.
(1) Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individuell feststellbarer Leistungen vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung eines Leistungsnachweises. Die jeweils mögliche Form des Erwerbs (Klausur, Hausarbeit, Vortrag) wird zu Beginn einer Lehrveranstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben. (2) Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige und aktive Teilnahme an einer Lehrveranstaltung. Sie werden nicht benotet. Auf das Grundstudium entfallen 22 Semesterwochenstunden. Folgende Pflichtveranstaltungen sind zu besuchen:
Als weitere Lehrveranstaltungen sind zu besuchen: Zwei Vorlesungen (4 SWS), vorzugsweise zu den Epochen, in denen ein Proseminar mit Leistungsnachweis absolviert wird. Falls das fachdidaktische Tagespraktikum im Fach Geschichte besucht wird:
Falls weder das fachdidaktische Tagespraktikum noch das Blockpraktikum in Geschichte besucht wird:
Insgesamt ergeben sich für das Grundstudium 22 SWS, 2 LN, 1 Fachprüfung als Element der Zwischenprüfung, 1 TN. 1. Die Zwischenprüfung bildet den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, dass die/der Studierende sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet hat. Sie wird in der Regel nach dem vierten Fachsemester abgelegt. Die Zwischenprüfung ist die Voraussetzung für die Anmeldung zur Abschlußprüfung. 2. Voraussetzung für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind: Vorliegen der Leistungs- und Teilnahmenachweise gemäß § 8 ( 2LN, 1 TN) Nachweis über zwei bestandene Fachprüfungen, die als Leistungsnachweise studienbegleitend abzulegen sind (§ 8, 2) Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, die in der Regel im Anschluß an eine Lehrveranstaltung abgelegt wird. Lehrveranstaltungen, in denen Leistungs- oder Teilnahmenachweise erbracht oder Fachprüfungen abgelegt wurden, sind davon ausgeschlossen. Die mündliche Prüfung kann studienbegleitend abgelegt werden. Die Studierenden sind berechtigt, ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Lehrkörpers als Prüfer/Prüferin vorzuschlagen. Sämtliche Zwischenprüfungsleistungen sind zweimal wiederholbar. 3. Im Anschluß an die Zwischenprüfung hat eine Studienberatung stattzufinden. 4. Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 5. Für die Durchführung ist das Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät zuständig. 1. Das Hauptstudium kann erst nach dem Abschluß des Grundstudiums aufgenommen werden und umfasst insgesamt 3 Module mit einem Gesamtstudienumfang von 18 Semesterwochenstunden (SWS). 2. Im Hauptstudium sind 2 Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik. Die Leistungsnachweise sind in einem Hauptseminar eines fachwissenschaftlichen Moduls und im Hauptseminar des Fachdidaktik-Moduls zu erbringen. 3. Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an den Schulen ausgesprochen
4. Das Hauptstudium ist modular strukturiert. Es besteht aus folgenden Modulen: zwei fachwissenschaftlichen Modulen (davon 1 Modul entweder zur Alten Geschichte oder zur Mittleren Geschichte und 1 Modul zur Neueren Geschichte (entweder zur Frühen Neuzeit oder zum 19.bzw. 20. Jh.) sowie einem Fachdidaktik-Modul. Eine Modulbeschreibung findet sich im Anhang dieser Ordnung. In einem der fachwissenschaftlichen Module und dem Fachdidaktik-Modul ist eine Modulabschlußprüfung abzulegen. Die Modulabschlußprüfungen sind Teilelemente der Ersten Staatsprüfung. Eine der Prüfungen muss mündlich, die andere schriftlich abgelegt werden. 5. Der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlußprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an den jeweiligen Prüfungen (siehe hierzu § 13, Abs. 3). Gemäß § 10 Abs. 3 LPO findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaften verantwortet. Gemäß § 10, Abs. 4 LPO sind weitere Praktika während des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen sind integraler Bestandteil des Moduls Fachdidaktik. Das Praktikum wird durch einen Leistungsnachweis in Fachdidaktik nachgewiesen. Näheres regelt die Ordnung für die Schulpraxisphasen an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 1. Die Erste Staatsprüfung im Fach Geschichte besteht aus zwei Prüfungsabschnitten a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer geschrieben werden soll. b) den studienbegleitend abgenommenen Prüfungen in einem prüfungsrelevanten Modul der Fachwissenschaft und dem Fachdidaktikmodul. 2. Nach dem erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Fach Geschichte kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel auf den vertieften Studien eines Teilgebietes aufbauen. Die Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim staatlichen Prüfungsamt für erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, kann die Frist um bis zu zwei Monaten verlängert werden. Beim Themenvorschlag soll die Prüferin/der Prüfer hierzu Stellung nehmen. Der Antrag ist nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen. Mit der Arbeit soll der Prüfling nachweisen, dass er ein historisches Thema innerhalb einer festen Zeit selbständig wissenschaftlich bearbeiten kann. 3. Im Fach Geschichte sind zwei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlußprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Eine Prüfung muss mündlich, die andere schriftlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Der Prüfling bestimmt nach Beratung durch die/den Modulbeauftragten, welches Modul er mit einer Klausur bzw. einer mündlichen Prüfung abschließen möchte. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein. 1. Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erwerben will, muss erweiterte fachwissenschaftliche Studien im Umfang von drei fachwissenschaftlichen Modulen (18 Semesterwochenstunden) und einen Leistungsnachweis nachweisen sowie zusätzliche Prüfungsleistungen erbringen. 2. Zwei der drei fachwissenschaftlichen Module müssen den bislang nicht abgedeckten Epochen zugeordnet sein. In einem dieser Module ist ein Leistungsnachweis in einem Hauptseminar zu erbringen. 3. Die zusätzlichen Prüfungsleistungen bestehen aus einer schriftlichen Prüfung in dem einen Unterrichtsfach und einer mündlichen Prüfung in dem anderen Unterrichtsfach. 4. Der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse ist Zulassungsvoraussetzung für die jeweilige Prüfung. 5. Lateinische, Englische und französische Sprachkenntnisse sind Zulassungsvoraussetzung für diese Prüfung. Französisch kann auf begründeten Antrag durch eine andere Fremdsprache ersetzt werden. Lateinkenntnisse werden durch das Latinum (Reifezeugnis oder bestandene staatliche Ergänzungsprüfung) nachgewiesen. Kenntnisse in modernen Fremdsprachen können alternativ nachgewiesen werden durch: a) Eintrag im Reifezeugnis als erste oder zweite Fremdsprache b) Bestätigung eines mindestens dreijährigen Unterrichts, mindestens mit der Note ausreichend abgeschlossen c) eine bestandene zentrale Sprachklausur d)eine bestandene Sprachklausur im Rahmen einer entsprechend ausgewiesenen Lehrveranstaltung in einem historischen Fach. 1. Die Befähigung, das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen im Fach Geschichte selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium des Faches Geschichte als sogenanntes „Drittfach“ erworben werden. In Anlehnung an § 29, Abs. 4, LPO sind aus dem Lehrangebot des Grundstudiums gemäß § 7 14 SWS im Pflichtbereich nachzuweisen. Im Grundstudium sind demnach folgende Veranstaltungen zu besuchen:
2. Im Hauptstudium müssen zwei fachwissenschaftliche Modulen (davon 1 Modul entweder zur Alten Geschichte oder zur Mittleren Geschichte und 1 Modul zur Neueren Geschichte (entweder zur Frühen Neuzeit oder zum 19.bzw. 20. Jh.) und ein fachdidaktisches Modul besucht werden. Leistungsnachweise müssen in einem frei zu wählenden fachwissenschaftlichen Modul und im Modul zur Fachdidaktik erbracht werden. In einem der genannten fachwissenschaftlichen Module und dem Fachdidaktikmodul ist eine Modulabschlußprüfung abzulegen. 3. Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Geschichte entsprechend 1. Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universität. 2. Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Geschichte ist Aufgabe des Fachbereichs. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die/den Fachstudienberater und die/den Modulbeauftragte/n. Sie soll möglichst bereits im ersten Fachsemester in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienaufbau und Studienanforderungen. 3. Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt durch die Fachschaft Geschichte. 4. In Prüfungsangelegenheiten berät das staatliche Prüfungsamt. 1. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 3. Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. 4. An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. 5. Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuß auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. 6. Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an den Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule. 7. Für die Anerkennung von Hochschulabschlußprüfungen gilt § 50 LPO. 1. Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben. 2. Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufgenommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/04 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/04 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte/ Philosophie vom 02. Mai 2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Anhang: Modulbeschreibung |