StudienordnungdesUnterrichtsfaches Philosophie/Praktische Philosophiemit dem Abschlussder Ersten Staatsprüfung für dasLehramt an Gymnasien und Gesamtschulenvom 09. Juni 2005Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlas-sen: Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben der Studienordnung § 3 Besondere Studienvoraussetzungen § 4 Studienbeginn § 5 Regelstudienzeit, Umfang und Struktur des Studiums § 6 Ziel des Studiums § 7 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen § 8 Inhalte des gesamten Studiums § 9 Inhalte des Grundstudiums, Leistungsnachweise § 10 Zwischenprüfung § 11 Inhalte des Hauptstudiums, Leistungsnachweise § 12 Schulpraktische Studien § 13 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums § 14 Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Gymnasium/Gesamtschule § 15 Studienberatung § 16 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 17 Inkrafttreten und Übergangsregelungen § 18 Erweiterungsprüfung (§ 29 LPO) § 19 Erwerb eines weiteren Lehramtes 1. Anhang: Allgemeine Beschreibung der in den Modulen zu erwerbenden Kompetenzen 1. Modul „Argumentation und Text“ (A) 2. Anhang: Modulprofile des Hauptstudiums 2. Modul „Erkennen und Sein“ (E) 3. Modul „Handeln und Moral“ (H) 4. Modul „Gesellschaft und Staat“ (G) 5. Modul „Didaktik“ (D) 6. Modul „Mensch und Kultur“ (M) 7. Modul „Wahrheit und Wirklichkeit“ (W) 8. Freies Modul (F) 3. Anhang: Studienplan (1) Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des Faches Philosophie/Praktische Philosophie an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Ab-schluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. (2) Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 02. Juni 2002 (GV. NW. S. 325) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung vom 27. März 2003 (GV. NW. S. 182) sowie die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) geändert durch das Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NW. S. 752). § 2 Aufgaben der Studienordnung (1) Die Studienordnung gibt einen Überblick über Voraussetzungen und formalen Aufbau des Studiums (§§ 3 bis 5), weist die Studienziele, Organisationsformen und Studieninhalte aus (§§ 6 bis 8), legt, nach Grund- und Hauptstudium gegliedert, Art und Anzahl der zu studierenden Module fest, bestimmt die Studien- und Prüfungsleistungen, die für einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (§§ 9 bis 14), gibt Hinweise zur Studienberatung (§ 15), nennt Bestimmungen zur Anrechnung von Prüfungsleistungen, Erweiterungsprüfungen und Schlussvorschriften (§§ 16 bis 19), beschreibt detailliert die zu erwerbenden Kompetenzen (1. Anhang) und bietet in einem Studienplan (2. Anhang) Orientierungshilfen für den Studienaufbau. (2) Die Studienordnung dient Studierenden und Lehrenden. Sie bindet die Angebote des Faches Philosophie/Praktische Philosophie an vorgegebene Ziele und Kompetenzen dieses Studienganges und dient somit auch als eine Grundlage für erforderliche Evaluationen (§ 52 (1) LPO). (1) Für das Studium des Unterrichtsfaches Philosophie/Praktische Philosophie ist die Kennt-nis zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter Latein oder Griechisch. Dieser Nach-weis wird geführt durch den entsprechenden Vermerk über das Latinum oder Graecum im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung gem. Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch vom 02. April 1985 (GV. NW. S. 287). (2) Der Nachweis des Latinums oder Graecums ist Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses. Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden. (1) Das Studium im Fach Philosophie/Praktische Philosophie umfasst eine Regelstudiendau-er von neun Semestern mit mindestens 66 Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf fachdidaktische Studien mindestens 8 SWS. Das Studium gliedert sich in ein Grund- und ein Hauptstudium. Das Grundstudium (§ 9) mit mindestes 32 SWS endet mit der Zwischenprüfung (§ 10). Das Erste Staatsexamen (§ 14) während und am Ende des Studiums setzt Studien des Hauptstudiums im Umfang von mindestens 34 SWS voraus. (2) Das Studium ist gem. § 7 (1) LPO inhaltlich und organisatorisch modular strukturiert. Ein Modul für das Fach Philosophie/Praktische Philosophie umfasst Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art (§ 7) im Umfang von 8 bis 10 SWS. Die Module erstrecken sich in der Regel über zwei Semester. Die Module des Hauptstudiums können bei entsprechendem Angebot auch nach einem Semester abgeschlossen werden. (3) Es wird unterschieden zwischen Pflichtmodulen und Freien Modulen. Pflichtmodule dienen dem Erwerb zentraler Kompetenzen für das angestrebte Lehramt (§ 6). Ihr Studium ist obligatorisch. Freie Module ergänzen das Programm der Pflichtmodule. Im Verlauf des Hauptstudiums wählen die Studierenden ein Freies Modul. (4) Einzelne Module sehen auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Philosophischen Seminars vor (§ 8 (3)). (5) Für jedes Modul gibt es eine Modulbeauftragte oder einen Modulbeauftragten. Diese(r) gibt vor Beginn des Modulstudiums bekannt, welche Veranstaltungskombinationen mög-lich sind. (1) Ziel des Studiums Philosophie/Praktische Philosophie ist die Aneignung der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten, die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten die Studierenden befähigen, das Fach Philosophie/Praktische Philosophie in den Gymnasien und Gesamtschulen selbstständig zu unterrichten. (2) Dazu sollen die Studierenden entsprechend den Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium des Fachs Philosophie/Praktische Philosophie folgende Kompetenzen erwerben: 1. Erschließungskompetenzen: – Dialogische Kompetenz – Deutungskompetenz 2. Orientierungskompetenzen: – Kompetenz zur Produktion eigener Texte – Intrakulturelle Kompetenz – Interkulturelle Kompetenz 3. Urteilskompetenzen: – Historisch-systematische Kompetenz – wissenschaftskulturelle Kompetenz – Fähigkeit zu logischer Stringenz – Einstimmigkeit mit sich selbst 4. Autonomie und Handlungskompetenzen: – Dissenskompetenz – Autonomie – Kompetenz zu kommunikativem Handeln (1) Vorlesungen vermitteln überwiegend in Vortragsform Grundbegriffe, Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke, systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach dem Stand der Forschung. (2) Proseminare vermitteln grundlegende inhaltliche und historische Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen. Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen sollen hier vermittelt werden. Proseminare richten sich an Studierende des Grundstudi-ums. (3) Übungen und Tutorien sind Sonderformen der Proseminare. Sie dienen der anwendungsorientierten Vertiefung von Vorlesungen und der Einübung fachwissenschaftlicher und methodischer Fertigkeiten. (4) Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden. Sie fördern und fordern zunehmend selbstständiges Arbeiten. Sie richten sich an Studierende des Hauptstudiums. (5) Kolloquien dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung. (1) Die zu erwerbenden Kompetenzen für den Unterricht in Philosophie/Praktische Philosophie (§ 6) werden im Studium fachübergreifend erworben. (2) Als akademische Leitwissenschaft bietet die Philosophie die zentralen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte des Studiums. (3) In die Module des Studienfachs werden auch Inhalte der Soziologie, der Psychologie und der Religionswissenschaft integriert. (4) Die für die Kompetenzen erforderlichen Inhalte beziehen sich gemäß den Fächerspezifischen Vorgaben für das Studium der Philosophie für die Oberstufe auf sechs philosophische Problemfelder: 1. Probleme des Wissens und im Sinne der Vorgaben für das Studium der Praktischen Philosophie außerdem auf sieben Fragenkreise:2. Probleme des Weltbildes und Wirklichkeitsverständnisses 3. Probleme des Menschseins 4. Probleme des Handelns 5. Probleme des gesellschaftlichen Zusammenlebens 6. Probleme der Geschichte und Kultur. 1. Die Frage nach dem Selbst Die Erschließung der Inhalte berücksichtigt die drei Lernperspektiven des Unterrichtsfachs: 2. Die Frage nach dem Anderen 3. Die Frage nach dem guten Handeln 4. Die Frage nach Recht, Staat und Wirtschaft 5. Die Frage nach Natur, Kultur und Technik 6. Die Frage nach Wahrheit, Wirklichkeit und Medien 7. Die Frage nach Ursprung, Zukunft und Sinn I. personale Perspektive II. gesellschaftliche Perspektive III. ideengeschichtliche Perspektive. (1) Das Grundstudium (1. bis 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen historischen und systematischen Kenntnisse sowie der methodischen Fähigkeiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (§ 10). (2) Im Grundstudium sind die Pflichtmodule „Argumentation und Text“ (A), „Erkennen und Sein“ (E), „Handel und Moral“ (H) und „Gesellschaft und Staat“ (G) mit jeweils 8 SWS zu studieren. Diese Module umfassen im Kernbereich eine Vorlesung und eine Übung. Übungsveranstaltungen oder Tutorien können in Untergruppen aufgeteilt werden. Der Wahlpflichtbereich besteht aus Proseminaren. (3) Das Modul A wird in den beiden ersten Semestern studiert. Dazu gehört eine obligatorische Logik-Klausur. Diese kann bei Nicht-Bestehen zweimal wiederholt werden. (4) In das Modul G ist eine Pflichtveranstaltung (2 SWS) des Soziologischen Instituts integriert. (5) Neben der erfolgreich abgeschlossenen Logik-Veranstaltung (Abs. 3) ist aus drei der vier Grundstudiumsmodule je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. (1) Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, dass sich die Studierenden methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben (LPO § 8 (2)). Für die Durchführung ist das Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät gemäß der von der Universität erlassenen Zwischenprüfungsordnung vom 2.12.2004 zuständig. (2) Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind: a) ein Studium im Umfang von 32 SWS b) der Erwerb von 3 benoteten Leistungsnachweisen in Proseminaren dreier Module c) das Bestehen der Zwischenprüfung d) Nachweis des Latinums oder Graecums (3) Die Zwischenprüfung im Fach Philosophie/Praktische Philosophie besteht aus der in das Modul A integrierten Logik-Klausur (§ 9 (3)) und einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer am Ende des 4. Semesters. Für die mündliche Prüfung können die Studierenden ihrem Prüfer zwei Schwerpunkte aus den Modulen A, E, H und G, die nicht schon durch Leistungsnachweise abgedeckt sind, vorschlagen. (1) Das Hauptstudium dient der fachwissenschaftlichen Vertiefung und dem Erwerb didakti-scher Kompetenzen. Es ist bezogen auf die Regelstudienzeit von neun Semestern (§ 5 (1)) auf fünf Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von mindestens 34 SWS (vgl. Abs. 3). Die schriftlichen Prüfungen und die mündliche Prüfung des Examens (§ 14 (1)) werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt. Das Erziehungswissen Abschlusskolloquium erfolgt als letzte Teilprüfung des Staatsexamens. (2) Im Hauptstudium sind die Module „Didaktik“ (D), „Wahrheit und Wirklichkeit“ (W) und „Mensch und Kultur“ (M) als Pflichtmodule sowie ein Freies Modul (F) zu studieren. Der Studienumfang beträgt für die Module D, W und F jeweils 8 SWS; das Modul M ist mit 10 SWS vertieft zu studieren. Die Module des Hauptstudiums enthalten in der Regel eine Vorlesung sowie Hauptseminare und Kolloquien. Die oder der Modulbeauftragte gibt vor Beginn des Modulstudiums bekannt, welche Veranstaltungskombinationen möglich sind. (3) Das Modul D sollte im 5. und 6. Semester studiert werden, so dass die Prüfung in diesem Modul nicht die letzte Modulprüfung des Hauptstudiums ist. Die Modulabschlussprüfung erfolgt schriftlich. Dieses Modul wird um eine zusätzliche soziologische Pflichtveranstal-tung (2 SWS) aus dem erziehungswissenschaftlichen Modul „Bildung und Erziehung im historisch-gesellschaftlichen Kontext“ erweitert, wenn nicht Soziologie als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 4 LPO im Hauptstudium studiert wird. Im Falle der Erweiterung erhöht sich die Pflichtstundenzahl des Hauptstudiums auf 36 SWS. (4) In das Modul M sind zwei Veranstaltungen aus dem Bereich der Religionswissenschaften (4 SWS) integriert. (5) In jedem der vier Module ist ein Leistungsnachweis zu erbringen (§ 35 (5) LPO). Leistungsnachweise des Hauptstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine vierstündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Diesen Ansprüchen entsprechen etwa folgende Leistungen:
Gemäß § 10 (4) LPO sind Praxisphasen zu absolvieren. Die Gesamtdauer der fachprakti-schen Studien des Hauptstudiums beträgt 10 Wochen. Studierende legen dasjenige Fach fest, in welchem sie fachdidaktisch für das Fachpraktikum betreut werden wollen. Im Fach Philosoph/Praktische Philosophie wird das Fachpraktikum durch ein vor- und nachbereitendes Seminar betreut. Es steht in Verbindung zum Modul D. (1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt gem. § 20 LPO. Für die Zulassung zu Prüfungen der Ersten Staatsprüfung ist neben dem Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung (§ 10) der Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums (§ 11) vorzulegen. Für die Zulassung zu den Modulprüfungen ist die Vorlage des Leistungsnachweises im Modul D und zwei weiterer Leistungsnachweise des Hauptstudiums (§ 11 (5)) erforderlich. (2) Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums richtet sich nach § 35 (3/5) LPO in Verbindung mit §§ 8, 9 und 11 der vorliegenden Studienordnung und wird in geeigneter Form, z.B. durch das Studienbuch und Studien- und Leistungsnachweise für Module (§11 (5)), belegt. (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen umfasst gem. § 36 (1) LPO: a) schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft, b) erste Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches, c) zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches, d) erste Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, e) zweite Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, f) Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches, g) Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches, h) Schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwis-senschaft oder Fachdidaktik) i) Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium (2) Zwei Prüfungen der Ersten Staatsprüfung im Fach Philosophie/Praktische Philosophie, einschließlich die des Moduls D (§ 11 (3)), erfolgen schriftlich, eine mündlich. Die letzte Modulprüfung sollte eine mündliche sein. (3) Die Prüfungen werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt (§ 13 (4) LPO, § 11 (1)) und beziehen sich auf die Inhalte der gesamten Module (§§ 14 (2), 15 (4), LPO). Die Meldung zur Prüfung muss dem Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Mit der Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsamtes, das Modul, auf das sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist gem. § 21 (6) in Verbindung mit § 15 (6) LPO die Einverständniserklärung gem. Absprache zwischen dem Prüfling und den Prüfenden (Termin und Ort) vorzulegen. (4) Das Thema der schriftlichen Hausarbeit (nach § 17 LPO) muss eine klar umrissene wissenschaftliche Fragestellung aus einem der Prüfungsgebiete/Module gem. dieser Stu-dienordnung zum Gegenstand haben. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Arbeit in drei Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll 60 Seiten nicht überschreiten. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach der Mitteilung des Themas dem Prüfungsamt abzuliefern. (5) Die schriftlichen Prüfungen gem. § 14 LPO dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Faches Philosophie/Praktische Philosophie entsprechende Aufgabe zu lösen. Die Aufgaben beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls und sind so zu stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik der entsprechenden Lehrangebote, zur Methodik des Faches sowie zur Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden, nachgewiesen werden. (6) Durch die in der Regel 45-minütigen mündlichen Prüfungen (§ 15 LPO), deren Themenstellungen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls beziehen, soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermag. (7) Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Feiversuch gem. § 22 LPO). Wer eine mündliche oder schriftliche Prüfung in der Regelstudienzeit bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist bis zum Beginn des darauf folgenden Semesters zu stellen. Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis, so tritt dieses an die Stelle der bisherigen Note. (1) Der Studienordnung ist gemäß § 86 (4) Hochschulgesetz (HG) ein Studienplan als 2. Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums im Fach Philosophie/Praktische Philosophie. (2) Die Inanspruchnahme einer fachlichen Studienberatung vor Eintritt in das Hauptstudium ist für jeden Studierenden verpflichtend, da mit der Wahl der Module des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsmodule und ggf. auch Prüfer/innen mitentschieden wird. (3) Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluss des Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, insbesondere die Modulbeauftragten in ihren Sprechstunden zur Verfügung .Zu Beginn eines jeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere Einführungsveranstaltungen durchgeführt, wie: Bibliotheksführung, Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Studium der Philosophie/Praktischen Philosophie. (4) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der WWU zur Verfügung. (5) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft. (6) Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das Prüfungsamt für die Zwischen-prüfungen in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertretern zuständig. (7) In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Bei der Frage der Anrechnung/Anerkennung von Prüfungsleistungen sind insbesondere der § 50 (1/2/5) LPO 2003 sowie § 92 HG zu berücksichtigen. (2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. (3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend. (4) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können angerechnet werden. (5) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. (6) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung. (7) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachli-chen Begutachtung durch die Hochschule. (8) Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO. (1) Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. (2) Für Studierende, die ihr Studium im WS 2003/2004, im SS 2004, im WS 2004/2005 oder im SS 2005 begonnen haben, gilt abweichend von den in §§ 9 und 10 genannten Anforderungen an das Grundstudium folgende Regelung: Die Studierenden müssen die in § 9 der Studienordnung des Studienfaches Philosophie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 10. September 1998 genannten Bedingungen erfüllen. (3) Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung im Grundstudium befinden, können unter Beachtung der Regelungen gem. § 53 (2) nach der Zwischenprüfung in das Hauptstudium für die neuen Lehrämter wechseln. (4) Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Studienordnung im Hauptstudium befinden, können auf eigenen Wunsch in die neue Lehramtsstruktur wechseln. Dazu bedarf es eines Antrags an das Prüfungsamt. § 18 Erweiterungsprüfung (§ 29 LPO) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt kann eine Erweiterungsprüfung im Fach Philosophie/Praktische Philosophie abgelegt werden. Dazu sind erforderlich:
Die mit dem Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen des Fachs Philosophie/Praktische Philosophie enthalten diejenigen, die auch für Praktische Philosophie für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen (GHR) und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erforderlich sind. Wer zusätzlich dieses GHR-Lehramt im Fach Praktische Philosophie erwerben will, muss entsprechende Studien und Prüfungsleistungen im Sinne des § 41 (3) LPO erbringen. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte/ Philosophie vom 02. Mai 2005
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
1. Anhang: Allgemeine Beschreibung der in den Modulen zu erwerbenden KompetenzenStudierende sollen im Studium dieses Moduls jene analytischen, hermeneutischen, argumentati-ven und dialogischen Kompetenzen erwerben, die für die philosophische Bearbeitung aller Fragenkreise des Schulfachs Praktische Philosophie und aller Problemfelder der Oberstufenphiloso-phie grundlegend sind. |
Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 5. | ||||||
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums | ||||||
Status: obligatorisches Examensmodul |
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allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums |
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Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester. D1/DS1 wird jeweils nur im Wintersemester angeboten |
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Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Die Teilnahme an D1 / DS1 ist Pflicht. Veranstaltungen D2 / DS 2 bis D4 / DS4 sind Wahlpflichtveranstaltungen. Das Modul wird um eine Soziologie-Veranstaltung erweitert (DS5), wenn nicht Soziologie bereits als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des Erziehungswissenschaftlichen Studiums studiert wird (§ 11 3). Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen parallelen oder konsekutiven Veranstaltungen desselben Bereichs. |
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Gewichtung
der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO |
||||||
Veranstaltungsart |
Teilnahme- |
SWS |
Fach- |
Studienleistungen |
spezielle
Voraus- |
Examens- |
Pflicht: D1/DS1
Vorlesung: Philosophie und Öffentlichkeit |
Anwesenheit |
2 |
5 |
(Kenntnisnahme, Selbststudium) |
keine |
vierstündige Klausur, die sich auf das gesamte Modul D bzw. DS bezieht. |
Wahlpflicht:
D2/DS2
Übung: zu D1/DS1 |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Protokolle; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
parallel oder vorher belegt: D1/DS1 |
|
Wahlpflicht:
D3/DS3 Seminar: Fachdidaktik Praktische Philosophie |
Anwesenheit /aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
parallel oder vorher belegt: D1/DS1 |
|
Wahlpflicht:
D4/DS4
Seminar: Fachdidaktik Philosophie |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
parallel oder vorher belegt: D1/DS1 |
|
Wahlpflicht: DS5 Soziologisches Seminar aus dem EW-Modul „Bildung und Erziehung im historisch-gesellschaftlichen Kontext“ |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
(entsprechend den Vorgaben des Instituts für Soziologie) |
keine |
|
Gesamt |
|
8/10 |
5/6 |
--- |
--- |
Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 6. |
||||||
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums |
||||||
Status: Pflichtmodul, mögliches
Examensmodul |
||||||
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums |
||||||
Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester. |
||||||
Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche, die als solche von der/dem Modulbeauftragten ausgewiesen werden |
||||||
Gewichtung der Modulnote für die Bildung
der Fachnote: siehe § 27 LPO |
||||||
Veranstaltungsart |
Teilnahme- |
SWS |
Fach- |
Studienleistungen (alternativ) |
spezielle Voraus- |
Examensprüfung |
Pflicht: M1
Vorlesung: Mensch und Kultur |
Anwesenheit |
2 |
5/6 |
(Kenntnisnahme, Selbststudium) |
keine |
Möglich: vierstündige Klausur, die sich auf das gesamte Modul bezieht. |
Wahlpflicht: M2
Vorlesung/ Seminar: Religionswissenschaft |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Protokolle; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: M3 Vorlesung/ Seminar: Religionswisssenschaft |
Anwesenheit /aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: M4
Seminar: Anthropologie/ Kulturphilosophie |
aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht:
M5 Seminar: Ästhetik |
aktive Teilnahme |
2 |
5/6 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Gesamt
|
|
10 |
|
--- |
--- |
Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 7. |
||||||
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums |
||||||
Status: Pflichtmodul, mögliches
Examensmodul |
||||||
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums |
||||||
Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester. |
||||||
Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche, die als solche von der/dem Modulbeauftragten ausgewiesen werden. |
||||||
Gewichtung der Modulnote für die Bildung
der Fachnote: siehe § 27 LPO |
||||||
Veranstaltungsart |
Teilnahme- |
SWS |
Fach- |
Studienleistungen (alternativ) |
spezielle Voraus- |
Examensprüfung |
Pflicht: W1
Vorlesung: Wahrheit und Wirklichkeit |
Anwesenheit |
2 |
7/8 |
(Kenntnisnahme, Selbststudium) |
keine |
Möglich: vierstündige Klausur, die sich auf das gesamte Modul bezieht. |
Wahlpflicht: W2
Seminar: Metaphysik/ Ontologie |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
7/8 |
schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: W3 Seminar: Sprach-, Medien- und Technikphilosophie |
Anwesenheit/ aktive Teilnahme |
2 |
7/8 |
Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: M4
Seminar: Wissenschafts-philosophie |
Anwesenheit/ aktive Teilnahme |
2 |
7/8 |
schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Gesamt |
|
8 |
|
--- |
--- |
Inhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 8. |
||||||
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums |
||||||
Status: Pflichtmodul, mögliches
Examensmodul |
||||||
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums |
||||||
Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester. |
||||||
Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche, die als solche von der/ dem Modulbeauftragten ausgewiesen werden. |
||||||
Gewichtung der Modulnote für die Bildung
der Fachnote: siehe § 27 LPO |
||||||
Veranstaltungsart |
Teilnahme- |
SWS |
Fach- |
Studienleistungen (alternativ) |
spezielle Voraus- |
Examensprüfung |
Pflicht: W1
Vorlesung: |
Anwesenheit |
2 |
6/7 |
(Kenntnisnahme, Selbststudium) |
keine |
Möglich: vierstündige Klausur, die sich auf das gesamte Modul bezieht. |
Wahlpflicht: W2
Seminar: |
Anwesenheit / aktive Teilnahme |
2 |
6/7 |
schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: W3 Seminar: |
Anwesenheit/ aktive Teilnahme |
2 |
6/7 |
Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Wahlpflicht: M4
Seminar: |
Anwesenheit/ aktive Teilnahme |
2 |
6/7 |
schriftliche Hausarbeit; Klausur |
keine |
|
Gesamt |
|
8 |
|
--- |
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3. Anhang: Studienplan
Der folgende Studienplan
beschreibt eine Möglichkeit, das
Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren, und bezieht sich auf
einen Studienbeginn im Wintersemester (WS)
Semester |
Modul |
Modulbereich
(vgl. § 5(3/6)) |
Wochen- |
Leistungen
für Leistungsnach- weise1/ Prüfungen |
I.
Grundstudium, 4 Semester, 32 SWS (§
9, StO Pl/PP für GyGe) |
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1. Semester (WS) |
Modul A |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
Logik-Klausur (= Teil der Zwischenprüfung) |
Modul E |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
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2. Semester (SS) |
Modul A |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
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Modul E |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
1 Leistungsnachweis |
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3. Semester (WS) |
Modul H |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
1 Leistungsnachweis |
Modul G |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
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4. Semester (SS) |
Modul H |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
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Modul G |
1 Veranstaltung |
2 SWS |
1 Leistungsnachweis |
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Modul G |
1 Veranstaltung des Wahlpflichtbereichs Soziologie (§
9 (4)) |
2 SWS |
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Am Ende des 4. Semesters: Zwischenprüfung (§ 10) |
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II.
Hauptstudium, 5 Semester, (mind.) 34
SWS (§ 11 StO Pl/PP für GyGe) |
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5. Semester (WS) |
Modul D |
1 Veranstaltung 1 Veranstaltung |
4 SWS |
1 Leistungsnachweis |
Modul W |
1 Veranstaltung 2 Veranstaltungen |
6 SWS |
1 Leistungsnachweis (auf der Basis einer Hausarbeit,
§ 11 (5)) |
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6. Semester (SS) |
Modul D |
ggf. 1 Veranstaltung des Wahlpflichtbereichs
Soziologie, falls nicht durch das Erziehungswissenschaftliche Studium
abgedeckt (§ 11 (3)) |
(2 SWS) |
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Modul F |
1 Veranstaltung 1 Veranstaltung |
4 SWS |
1 Leistungsnachweis |
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Modul D |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
schriftliche Examens-Prüfung des Moduls D (§ 11 (3)) |
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Modul W |
1 Veranstaltung des Wahlpflichtbereichs |
2 SWS |
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7. Semester (WS) |
Modul M |
1 Veranstaltung |
2 SWS |
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Modul M |
2 Veranstaltungen des Wahlpflichtbereichs
Religionswissenschaft (§ 11 (4)) |
4 SWS |
1 Leistungsnachweis |
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Modul F |
2 Veranstaltungen des Wahlpflichtbereichs |
4 SWS |
schriftliche Examens-Prüfung des Moduls F |
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8. Semester (SS) |
Modul M |
2 Veranstaltungen |
4 SWS |
mündliche Examens-Prüfung des Moduls M |
parallel ggf. Anfertigung der schr. Hausarbeit (§ 14
(1), h) |
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9. Semester (WS) |
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Erziehungswissenschaftl. Abschlusskolloquium (§ 14
(1), i) |