Ordnung
für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Studienschwerpunkt Haupt- und Real- und Gesamtschulen,
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 24.Januar 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 ( GV. NRW 752) und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:


Inhaltsübersicht

§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2Zeitpunkt der Prüfung
§ 3
Prüfungsausschuss
§ 4
Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6
Meldung zur Prüfung
§ 7
Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 8
Bewertung der Prüfungsleistung
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10
Wiederholung der Prüfung
§ 11
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12
Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13
Übergangsbestimmungen
§ 14
Inkrafttreten



(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 im Studiengang Lehramt Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Studienschwerpunkt Haupt- und Real- und Gesamtschulen.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.

(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Studienschwerpunkt Haupt- und Real- und Gesamtschulen soll vor Beginn des 4. Semesters abgelegt sein.

(2) Die beiden Teilprüfungen der Zwischenprüfung erfolgen studienbegleitend, sobald die für die Zulassung zur jeweiligen Teilprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen worden sind.

(3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen.


(1) Der Fachbereich Chemie und Pharmazie bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Lehramtsstudierenden Sek. I bzw. GHR vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die des Mitglieds aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der studentischen Mitglieder beträgt jeweils 1 Jahr.

(4) Das studentische Mitglied wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.


(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer.

(2) Zu Prüferinnen und Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten bestellt werden. Im Regelfall sollten die Prüferinnen und Prüfer im Lehramtsstudiengang Chemie Sek. I bzw. GHR Lehrveranstaltungen abgehalten haben.
Zur Prüferin oder zum Prüfer bei der Zwischenprüfung können außerdem alle hauptamtlich tätigen Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestellt werden, die im Auftrag des Fachbereichs im Prüfungsfach innerhalb des Grundstudiums Lehrveranstaltungen abgehalten haben. Die Prüfungsberechtigung kann eingeschränkt erteilt werden.
Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.

(3) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
Eine bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang Chemie wird als gleichwertig zur Zwischenprüfung anerkannt. Für die Einführung in die Didaktik der Chemie ist zuvor ein Leistungsnachweis zu erbringen.

(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.

(1) Die Meldung zu einer Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin im Sekretariat des Instituts für Didaktik der Chemie durch Einreichen eines Anmeldevordrucks. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Zu einer Teilprüfung der Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist,
  • die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in dem die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang, noch nicht endgültig nicht bestanden hat.
  • die für die jeweilige Teilprüfung spezifischen Voraussetzungen gemäß Anhang erfüllt.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten der beiden Teilprüfungen (Erstantrag) sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Nachweise gemäß Anhang über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen zur jeweils angestrebten Teilprüfung,
  • das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • eine Erklärung über bereits abgelegte Prüfungen in einem Lehramtsstudiengang und deren Ergebnis sowie darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung oder zu einer Wiederholungsprüfung sind beizufügen:
  • Nachweise gemäß Anhang über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen zur angestrebten Teilprüfung
  • das Studienbuch
  • eine Bestätigung, dass sich an den im Erstantrag abgegebenen Erklärungen nichts geändert hat; oder gegebenenfalls entsprechende Erklärungen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.

(6) Die Zulassung ist abzulehnen,

a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,

b) die Unterlagen gem. Abs. 3 bzw. 4 unvollständig sind oder

c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder

d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.

e) die Kandidatin oder der Kandidat ihren oder seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen der Wiederholungsfrist verloren hat.


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus je einer Teilprüfung in Anorganischer Chemie und Organischer Chemie. Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind im Anhang geregelt.

(2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung


(1) Die Klausuren in den schriftlichen Teilprüfungen sind von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen.

(2) Für die Bewertung einer Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gutEine hervorragende Leistung.
2 = gutEine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
3 = befriedigendEine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
4 = ausreichendEine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichendEine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:

sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).

Die einzelne Teilprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) beurteilt wird. Hierfür sind mindestens 50 % der maximal erreichbaren Punktezahl erforderlich.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn beide Teilprüfungen bestanden sind und der Leistungsnachweis für Didaktik der Chemie vorgelegt wurde. Letzteres wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses kontrolliert.

(4) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der beiden Teilprüfungen. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0= ausreichend

Bei der Festlegung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das das Prädikat "bestanden", die Einzelnoten sowie die Gesamtnote enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(6) Ist eine Teilprüfung der Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden,erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Teilprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die endgültig nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.


(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

(1) Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Teilprüfung der Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er diese Teilprüfung zweimal wiederholen. Gilt die Zwischenprüfung aufgrund von § 9 Abs. 1 oder 3 als nicht bestanden, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(2) Versäumt die Kandidatin oder der Kandidat es, sich innerhalb von zwei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch einer Teilprüfung zur Wiederholung dieser Teilprüfung zu melden, verliert sie oder er den Prüfungsanspruch, es ei denn, sie oder er weist nach, dass sie oder er das Versäumen nicht zu vertreten hat. Die erforderliche Feststellung trifft der Prüfungsausschuss. Für eine ablehnende Entscheidung gilt § 9 Abs. 4 entsprechend.


(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.

(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 15.10.2003 sowie vom 17.11.2004


Münster, den 24. Januar 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt

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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 24. Januar 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Anhang

Studiengang: Lehramt Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Studienschwerpunkt Haupt- und Real- und Gesamtschulen

(A) Studienleistungen, Leistungsnachweise, Zulassungsvoraussetzungen

Im Grundstudium sind insgesamt die folgenden zwei Leistungsnachweise (LN) zu erwerben:

LN 1: Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie
LN 2: Leistungsnachweis zur Einführung in die Didaktik der Chemie

Zusätzlich sind zwei Teilnahmenachweise (TN) zu erbringen:

TN 1: erfolgreiche Teilnahme am Experimentalpraktikum zur Anorganischen Chemie
TN 2: erfolgreiche Teilnahme am Experimentalpraktikum zur Organischen Chemie

Die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:

a) für die Teilprüfung in Anorganischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie
  • Absolvierung der Veranstaltungen zur Anorganischen Chemie
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Experimentalpraktikum zur Anorganischen Chemie
b) für die Teilprüfung in Organischer Chemie
  • Absolvierung der Veranstaltungen zur Organischen Chemie
  • Nachweis der erfolgreichen Teilnahme am Experimentalpraktikum zur Organischen Chemie

(B) Prüfungsleistungen (Art und Umfang)

Die Zwischenprüfung erfolgt studienbegleitend in zwei Teilprüfungen in den Fächern
  1. Anorganische Chemie
  2. Organische Chemie
Die beiden Teilprüfungen werden im Regelfall im 2. und 3. Semester in Form von jeweils zweistündigen schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) absolviert.

Die Teilprüfung in Anorganischer Chemie findet zurzeit im Sommersemester statt, die Teilprüfung in Organischer Chemie im Wintersemester.
Die Prüfungstermine und –orte werden mindestens vier Wochen vorher an der Aushängetafel des Instituts für Didaktik der Chemie bekannt gegeben.
Bei Nichtbestehen einer Teilprüfung ist im darauffolgenden Semester eine zweistündige Wiederholungsklausur zu absolvieren.
Übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Studienordnung gilt für das Grundstudium der Studienverlaufsplan aus der "Studienordnung für den Studiengang Chemie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 10. September 1998".