StudienordnungdesUnterrichtsfaches Praktische Philosophie
mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen Vom 25. Mai 2005
Aufgrund von § 2 Abs. 4 und § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Studienordnung erlassen:
Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich
(1) | Diese Studienordnung regelt die Ausbildung der Studierenden des
Faches Praktische Philosophie an der Westfälischen
Wilhelms-Universität mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das
Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen. | (2) | Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen
sind das Gesetz über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen
Schulen (Lehrerausbildungsgesetz – LABG) vom 02. Juni 2002 (GV. NW. S.
325) und die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen (Lehramtsprüfungsordnung – LPO) in der Fassung vom 27. März
2003 (GV. NW. S. 182) sowie die Ordnung für die Zwischenprüfung in
Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Philosophischen Fakultät und
der Evangelisch-Theologischen Fakultät. Der Studienordnung liegt ferner
zugrunde das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(HG) geändert durch das Gesetz vom 28. 01.2003 (GV. NW. S. 36) sowie
Fächerspezifische Vorgaben für das Studium der Praktischen Philosophie
des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes NRW vom
28.09.2004. |
§ 2 Aufgaben der Studienordnung
(1)
| Die Studienordnung gibt einen Überblick über Voraussetzungen und
formalen Aufbau des Studiums (§§ 3 und 4), weist die Studienziele,
Organisationsformen und Studienin-halte aus (§§ 5 bis 7), legt, nach
Grund- und Hauptstudium gegliedert, Art und Anzahl der zu studierenden
Module fest, bestimmt die Studien- und Prüfungsleistungen, die für
einen erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind (§§ 8 bis
13), gibt Hinwei-se zur Studienberatung (§ 14), nennt Bestimmungen zur
Anrechnung von Prüfungsleis-tungen, Erweiterungsprüfungen und
Schlussvorschriften (§§ 15 bis 18), beschreibt detailliert die zu
erwerbenden Kompetenzen (1. Anhang) und bietet in einem Studienplan (2.
Anhang) Orientierungshilfen für den Studienaufbau.
| (2) | Die Studienordnung dient Studierenden und Lehrenden. Sie bindet die
Angebote des Fa-ches Praktische Philosophie an vorgegebene Ziele und
Kompetenzen dieses Studiengan-ges und dient somit auch als eine
Grundlage für erforderliche Evaluationen (§ 52 (1) LPO). |
§ 3 Studienbeginn
Der Aufbau des Grundstudiums geht von einem Beginn im Wintersemester aus, das Studium kann aber auch in einem Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4 Regelstudienzeit, Umfang und Struktur des Studiums
(1) | Das Studium im Fach Praktische Philosophie umfasst eine
Regelstudiendauer von sieben Semestern mit mindestens 42
Semesterwochenstunden (SWS). Davon entfallen auf fachdidaktische
Studien mindestens 8 SWS. Das Studium gliedert sich in ein Grund- und
ein Hauptstudium. Das Grundstudium (§ 8) mit mindestes 24 SWS endet mit
der Zwischenprüfung (§ 9). Das Erste Staatsexamen (§ 15) während und
am Ende des Studiums setzt Studien des Hauptstudiums im Umfang von
mindestens 18 SWS voraus. | (2) | Das Studium ist gem. § 7 (1) LPO inhaltlich und organisatorisch modular
strukturiert. Ein Modul für das Fach Praktische Philosophie umfasst
Lehrveranstaltungen unterschiedlicher Art (§ 6) im Umfang von 6 bis 8
SWS. Die Module erstrecken sich in der Regel über zwei Semester. Die
Module des Hauptstudiums können bei entsprechendem Angebot auch nach
einem Semester abgeschlossen werden. | (3) | Alle Module sind Pflichtmodule. Sie dienen dem Erwerb zentraler
Kompetenzen für das angestrebte Lehramt (§ 5). Ihr Studium ist
obligatorisch. | (4) | Einzelne Module sehen auch Lehrveranstaltungen außerhalb des Philosophischen Seminars vor (§ 7 (3)). | (5) | Für jedes Modul gibt es eine Modulbeauftragte oder einen
Modulbeauftragten. Diese(r) gibt vor Beginn des Modulstudiums bekannt,
welche Veranstaltungskombinationen möglich sind. |
§ 5 Ziel des Studiums
(1) | Ziel des Studiums Praktische Philosophie ist die Aneignung der
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten,
die zusammen mit den im Vorbereitungsdienst zu erwerbenden Fähigkeiten
die Studierenden befähigen, das Fach Praktische Philosophie in Grund-,
Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen selbstständig zu unterrichten. | (2) | Dazu sollen die Studierenden entsprechend den Fächerspezifischen
Vorgaben für das Studium des Fachs Praktische Philosophie folgende
Kompetenzen erwerben:
1. Erschließungskompetenzen: – Dialogische Kompetenz
- Deutungskompetenz
- Kompetenz zur Produktion eigener Texte
2. Orientierungskompetenzen: – Intrakulturelle Kompetenz
- Interkulturelle Kompetenz
- Philosophiegeschichtliche Kompetenz
3. Urteilskompetenzen: – Fähigkeit zu logischer Stringenz
- Einstimmigkeit mit sich selbst
4. Autonomie und Handlungskompetenzen:
- Autonomie
- Kompetenz zu kommunikativem Handeln
|
§ 6 Lehrveranstaltungsarten, Vermittlungsformen
(1) | Vorlesungen vermitteln überwiegend in Vortragsform Grundbegriffe,
Probleme, Methoden und, unter Bezug auf grundlegende Werke,
systematische Ansätze der Philosophie. Sie vermitteln ferner in
zusammenhängender Darstellung ausgewählte Gegenstände des Faches nach
dem Stand der Forschung. | (2) | Proseminare vermitteln grundlegende inhaltliche und historische
Kenntnisse und methodische Fertigkeiten. Sie dienen ferner der
Vertiefung dieser Kenntnisse und Methoden durch entsprechende Übungen.
Das Anfertigen von Protokollen, Referaten und Hausarbeiten, das
wissenschaftliche Bibliographieren und weitere elementare Arbeitsformen
sollen hier vermittelt werden. Proseminare richten sich an Studierende
des Grundstudiums. | (3) | Übungen und Tutorien sind Sonderformen der Proseminare. Sie dienen der
anwendungsorientierten Vertiefung von Vorlesungen und der Einübung
fachwissenschaftlicher und methodischer Fertigkeiten. | (4) | Hauptseminare dienen der Erarbeitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,
der Bewältigung komplexer Fragestellungen und der Beurteilung
vorwiegend neuer Problemstellungen mit wissenschaftlichen Methoden. Sie
fördern und fordern zunehmend selbstständiges Arbeiten. Sie richten
sich an Studierende des Hauptstudiums. | (5) | Kolloquien dienen in der Behandlung spezieller historischer und systematischer Themen der Examensvorbereitung.
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§ 7 Inhalte des gesamten Studiums
(1) | Die zu erwerbenden Kompetenzen für den Unterricht in Praktischer Philosophie (§ 5) werden im Studium fachübergreifend erworben. | (2) | Als akademische Leitwissenschaft bietet die Philosophie die zentralen
fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Inhalte des Studiums. | (3) | In die Module des Studienfachs werden auch Inhalte der Soziologie, der Psychologie und der Religionswissenschaft integriert. | (4) | Die für die Kompetenzen erforderlichen Inhalte beziehen sich gemäß der
Vorgaben für das Studium der Praktischen Philosophie auf sieben
Fragenkreise:
1. Die Frage nach dem Selbst 2. Die Frage nach dem Anderen 3. Die Frage nach dem guten Handeln 4. Die Frage nach Recht, Staat und Wirtschaft 5. Die Frage nach Natur, Kultur und Technik 6. Die Frage nach Wahrheit, Wirklichkeit und Medien 7. Die Frage nach Ursprung, Zukunft und Sinn
Die Erschließung der Inhalte berücksichtigt die drei Lernperspektiven des Unterrichts-fachs:
I. personale Perspektive II. gesellschaftliche Perspektive III. ideengeschichtliche Perspektive. |
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§ 8 Inhalte des Grundstudiums, Leistungsnachweise (1) Das Grundstudium (1. bis 4. Semester) dient dem Erwerb der allgemeinen historischen und systematischen Kenntnisse sowie der methodischen Fähigkeiten. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (§ 9).
(2) Im Grundstudium sind die Pflichtmodule „Argumentation und Text“ (a), „Erkennen und Sein“ (e), „Handel und Moral“ (h) und „Gesellschaft und Staat“ (g) mit jeweils 6 SWS zu studieren. Diese Module enthalten im Kernbereich eine Vorlesung oder eine Vorle-sung mit Übung. Übungsveranstaltungen oder Tutorien können in Untergruppen aufgeteilt werden. Der Wahlpflichtbereich besteht aus Proseminaren.
(3) Das Modul a wird in den beiden ersten Semestern studiert.
(4) In das Modul g ist eine Pflichtveranstaltung (2 SWS) des Soziologischen Instituts integriert.
(5) Aus zwei der vier Grundstudiumsmodule ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen. Leis-tungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind.
§ 9 Zwischenprüfung
(1) | Die Zwischenprüfung dient dem Nachweis, dass sich die Studierenden
methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des
Faches angeeignet haben (LPO § 8 (2)). Für die Durchführung ist das
Prüfungsamt bei der Philosophischen Fakultät gemäß der von der
Universität erlassenen Zwischenprüfungsordnung vom 2.12.2004 zuständig. | (2) | Voraussetzungen für die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses sind:
a) ein Studium im Umfang von 24 SWS b) der Erwerb von 2 benoteten Leistungsnachweisen in Proseminaren zweier Module c) das Bestehen der Zwischenprüfung
| (3) | Die Zwischenprüfung im Fach Praktische Philosophie besteht aus einer
mündlichen Prü-fung von etwa 30 Minuten Dauer am Ende des 4. Semesters.
Für die mündliche Prüfung können die Studierenden ihrem Prüfer zwei
Schwerpunkte aus den Modulen a, e, h und g, die nicht schon durch
Leistungsnachweise abgedeckt sind, vorschlagen. |
§ 10 Inhalte des Hauptstudiums, Leistungsnachweise
(1) | Das Hauptstudium dient der fachwissenschaftlichen Vertiefung und dem
Erwerb didaktischer Kompetenzen. Es ist bezogen auf die
Regelstudienzeit von sieben Semestern (§ 4 (1)) auf drei
Studiensemester berechnet mit einem Gesamtumfang von mindestens 18 SWS
(vgl. Abs. 3). Die schriftliche und die mündliche Prüfung des Examens
(§ 13 (1)) werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt. Das
Erziehungswissenschaftliche Abschlusskolloquium erfolgt als letzte
Teilprüfung des Staatsexamens. | (2) | Im Hauptstudium sind die Module „Didaktik“ (d), „Wahrheit und
Wirklichkeit“ (w) und „Mensch und Kultur“ (m) als Pflichtmodule jeweils
im Umfang von 6 SWS zu studieren. Die Module des Hauptstudiums
enthalten in der Regel eine Vorlesung sowie Hauptsemi-nare und
Kolloquien. Die oder der Modulbeauftragte gibt vor Beginn des
Modulstudiums bekannt, welche Veranstaltungskombinationen möglich sind. | (3) | Die Modulabschlussprüfung des Moduls d erfolgt schriftlich. Dieses
Modul wird um eine zusätzliche soziologische Pflichtveranstaltung (2
SWS) aus dem erziehungswissenschaftlichen Modul „Bildung und Erziehung
im historisch-gesellschaftlichen Kontext“ erwei-tert, wenn nicht
Soziologie als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des
Erziehungswissenschaftlichen Studiums gemäß § 4 LPO im Hauptstudium
studiert wird. Im Falle der Erweiterung erhöht sich die
Pflichtstundenzahl des Hauptstudiums auf 20 SWS. | (4) | In das Modul m sind zwei Veranstaltungen aus dem Bereich der Religionswissenschaften (4 SWS) integriert. | (5) | In einem der Module w oder m sowie im Modul d ist je ein
Leistungsnachweis zu erbrin-gen (§ 32 (5) LPO). Leistungsnachweise des
Hauptstudiums werden aufgrund individuell erbrachter Leistungen der
Studierenden erteilt; die Anforderungen entsprechen mindestens denen,
die an eine vierstündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Diesen
Ansprüchen entsprechen etwa folgende Leistungen:
- eine Hausarbeit im Umfange von mindestens 15 Seiten,
- maßgebliche Mitgestaltung einer Hauptseminar- oder Kolloquiumssitzung
(Präsentation und Diskussionsmoderation von ca. 30 Minuten) plus
Ausarbeitung im Umfang von min-destens 8 Seiten,
- maßgebliche
Mitgestaltung einer Hauptseminar- oder Kolloquiumssitzung (Präsentation
und Diskussionsmoderation von ca. 30 Minuten) plus zweistündige
Abschlussklausur,
- Anfertigung von zwei Essays von jeweils mindestens 6 Seiten,
- Anfertigung von zwei Protokollen plus Abschlussklausur.
Einer der Leistungsnachweise muss auf der Basis einer Hausarbeit
erbracht werden. Leitungsnachweise werden erst ausgestellt, wenn das
Modulstudium ordnungsgemäß abschlossen ist. Dies schließt auch
entsprechende Nachweise der soziologischen (Abs. 3) und der
religionswissenschaftlichen Studien (Abs. 4) ein. |
§ 11 Schulpraktische Studien
Gemäß § 10 (4) LPO sind Praxisphasen zu absolvieren. Die Gesamtdauer der fachpraktischen Studien des Hauptstudiums beträgt 10 Wochen. Studierende legen dasjenige Fach fest, in welchem sie fachdidaktisch für das Fachpraktikum betreut werden wollen. Im Fach Philosoph/Praktische Philosophie wird das Fachpraktikum durch ein vor- und nachbereitendes Seminar betreut. Es steht in Verbindung zum Modul d.
§ 12 Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums
(1) | Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erfolgt gem. § 20 LPO. Für die
Zulassung zu Prüfungen der Ersten Staatsprüfung sind der Nachweis der
bestandenen Zwischenprüfung (§ 9) und des ordnungsgemäßen Hauptstudiums
(§ 10) erforderlich. Das Prüfungsamt spricht die Zulassung zur Prüfung
des Moduls d erst aus, wenn der entsprechende Leistungsnachweis
erbracht ist. Wird der fachwissenschaftliche Leistungsnachweis des
Hauptstudiums (§ 11 (5)) in dem Modul erworben, das auch geprüft werden
soll, so ist der Leistungsnachweis für die Zulassung zur Prüfung
vorzulegen. | (2) | Der Umfang des nachzuweisenden ordnungsgemäßen Studiums richtet sich
nach § 32 (2/5) LPO in Verbindung mit §§ 7, 8 und 10 der vorliegenden
Studienordnung und wird in geeigneter Form, z.B. durch das Studienbuch
und Studien- und Leistungsnachweise für Module (§10 (5)), belegt. |
§ 13 Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
(1) | Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und
Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen
gem. § 34 (1) LPO
a) schriftliche Prüfung in Erziehungswissenschaft, b) Prüfung in der Fachwissenschaft des ersten Faches, c) Prüfung in der Fachwissenschaft des zweiten Faches, d) Prüfung in der Fachdidaktik des ersten Faches, e) Prüfung in der Fachdidaktik des zweiten Faches, f) Prüfung im didaktischen Grundlagenstudium des Unterrichtsfaches Deutsch oder Ma-thematik g) Schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft oder einem der Fächer (Fachwis-senschaft oder Fachdidaktik) h) Erziehungswissenschaftliches Abschlusskolloquium | (2) | Die fachwissenschaftliche Prüfung der Ersten Staatsprüfung im Fach
Praktische Philosophie erfolgt mündlich, die fachdidaktische (§ 10
(3)) schriftlich.
| (3) | Die Prüfungen werden im Hauptstudium im Anschluss an Module abgelegt (§
13 (4) LPO, § 10 (1)) und beziehen sich auf die Inhalte der gesamten
Module (§§ 14 (2), 15 (4), LPO). Die Meldung zur Prüfung muss dem
Prüfungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin vorliegen. Mit der
Meldung sind das vorgeschlagene Mitglied des Prüfungsam-tes, das Modul,
auf das sich die Prüfung beziehen soll, sowie im Fall der mündlichen
Prüfung Termin und Ort anzugeben. Gleichzeitig ist gem. § 21 (6) in
Verbindung mit § 15 (6) LPO die Einverständniserklärung gem. Absprache
zwischen dem Prüfling und den Prüfenden (Termin und Ort) vorzulegen. | (4) | Das Thema der schriftlichen Hausarbeit (nach § 17 LPO) muss eine klar
umrissene wis-senschaftliche Fragestellung aus einem der
Prüfungsgebiete/Module gem. dieser Stu-dienordnung zum Gegenstand
haben. Das Thema muss so abgegrenzt sein, dass die Ar-beit in drei
Monaten abgeschlossen werden kann. Der Umfang der Arbeit soll 60 Seiten
nicht überschreiten. Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei
Monaten nach der Mittei-lung des Themas dem Prüfungsamt abzuliefern. | (5) | Die schriftlichen Prüfungen gem. § 14 LPO dienen der Feststellung, ob
die Prüflinge in der Lage sind, in einem Zeitrahmen von vier Stunden
mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Faches
Praktische Philosophie entsprechende Aufgabe zu lösen. Die Aufgaben
beziehen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls und sind so zu
stellen, dass bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse zur Thematik
der entsprechenden Lehrangebote, zur Methodik des Faches sowie zur
Fähigkeit, Wissen im Sinne der gestellten Aufgabe anzuwenden,
nachgewiesen werden. | (6) | Durch die in der Regel 45-minütigen mündlichen Prüfungen (§ 15 LPO),
deren Themen-stellungen sich auf die Inhalte des gesamten Moduls
beziehen, soll festgestellt werden, ob der Prüfling Zusammenhänge der
Prüfungsgebiete erkennt und darstellen kann sowie spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten
vermag.
| (7) | Prüfungen der Ersten Staatsprüfung, zu denen eine Meldung im Rahmen der
Regelstudienzeit erfolgt, gelten im Falle des Nichtbestehens als nicht
unternommen (Feiversuch gem. § 22 LPO). Wer eine mündliche oder
schriftliche Prüfung in der Regelstudienzeit bestanden hat, kann zur
Verbesserung der Note die Prüfung einmal wiederholen. Der Antrag auf
Zulassung ist bis zum Beginn des darauf folgenden Semesters zu stellen.
Erreicht der Prüfling in der Wiederholungsprüfung ein besseres
Ergebnis, so tritt dieses an die Stelle der bisherigen Note.
|
§ 14 Studienberatung
(1) | Der Studienordnung ist gemäß § 86 (4) Hochschulgesetz (HG) ein
Studienplan als 2. Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als
Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des
Studiums im Fach Philosophie/Praktische Philosophie. | (2) | Die Inanspruchnahme einer fachlichen Studienberatung vor Eintritt in
das Hauptstudium ist für jeden Studierenden verpflichtend, da mit der
Wahl der Module des Hauptstudiums zugleich über Prüfungsmodule und ggf.
auch Prüfer/innen mitentschieden wird. | (3) | Für alle Fragen zur Organisation, Durchführung und zum Abschluss des
Studiums stehen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die
wissenschaftlichen Mitarbeite-rinnen und Mitarbeiter, insbesondere die
Modulbeauftragten in ihren Sprechstunden zur Verfügung .Zu Beginn eines
jeden Semesters werden in der Regel von den Lehrenden des
Philosophischen Seminars und von der Fachschaft besondere
Einführungsveranstaltungen durchgeführt, wie: Bibliotheksführung,
Erstsemester-Information und allgemeine Einführung in das Studium der
Philosophie/Praktischen Philosophie. | (4) | Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der WWU zur Verfügung. | (5) | In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft. | (6) | Für alle Fragen, die mit der Zwischenprüfung, ihrer Durchführung sowie
der Anerken-nung von Prüfungsleistungen zusammenhängen, ist das
Prüfungsamt für die Zwischenprüfungen in Lehramtsstudiengängen in den
Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen
Fakultät (Dekanat der Philosophischen Fakultät) in Abstimmung mit den
jeweiligen Fachvertreterinnen/Fachvertretern zuständig. | (7) | In Angelegenheiten der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt berät das
Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen.
|
§ 15 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben
Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Bei der Frage der
Anrechnung/Anerkennung von Prüfungsleistungen sind insbesondere der §
50 (1/2/5) LPO 2003 sowie § 92 HG zu berücksichtigen. | (2) | Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen
Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit
festgestellt ist. | (3) | Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in
staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2)
entsprechend. | (4) | Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten
Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen
des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können angerechnet werden.
| (5) | An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums
zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen, die au-ßerhalb des Geltungsbereichs des
Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der
Kul-tusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinba-rungen, Absprachen im Rahmen der
Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der
ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten. | (6) | Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der
Zwischenprü-fungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen
Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die
Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jewei-ligen
Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der Zwischenprüfungsordnung.
| (7) | Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf
das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste
Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die
Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachli-chen
Begutachtung durch die Hochschule. | (8) | Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO.
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§ 16 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) | Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen
Bekanntmachun-gen der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach
Aushang in Kraft. Sie gilt für Studierende, die nach dem Inkrafttreten
der Studienordnung ihr Studium aufnehmen. | (2) | Für Studierende, die ihr Studium im WS 2003/2004, im SS 2004, im WS
2004/2005 oder im SS 2005 begonnen haben, gilt abweichend von den in §§
9 und 10 genannten Anfor-derungen an das Grundstudium folgende
Regelung: Die Studierenden müssen im Wesentlichen die in § 9 der
Studienordnung des Studienfaches Philosophie mit dem Ab-schluss Erste
Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 10.
September 1998 genannten Bedingungen erfüllen. Allerdings ist für
Studierende für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den
entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamt-schulen die erfolgreiche
Teilnahme an der Logik-Klausur nicht verpflichtend. Für die
Zwischenprüfung legen sie zwei Leistungsnachweise des Grundstudiums
vor. | (3) | Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Studienordnung im Grundstudium befinden, können unter Beachtung der
Regelungen gem. § 53 (2) nach der Zwischenprüfung in das Hauptstudium
für die neuen Lehrämter wechseln. | (4) | Lehramtsstudierende, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Studienordnung im Hauptstudium befinden, können auf eigenen Wunsch in
die neue Lehramtsstruktur wechseln. Dazu bedarf es eines Antrags an
das Prüfungsamt.
|
§ 17 Erweiterungsprüfung (§ 29 LPO)
Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt kann eine Erweiterungsprüfung im Fach Praktische Philosophie abgelegt werden. Dazu sind erforderlich:
- vorbereitende Studien im Umfang von 22 bis 24 SWS; das entspricht in etwa der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums. Davon entfallen auf das Grundstudium (ohne Leistungsnachweise und Zwischenprüfung) 4 SWS. Zwei Module des Grundstudiums (§ 8 (2)) sollen mit je einer Veranstaltung studiert werden. Auf das Hauptstudium entfallen 18 bis 20 SWS (vgl. § 10 (3)),
- vorbereitende Studien der beiden fachwissenschaftlichen Module des Hauptstudiums und des Moduls d (§ 10 (2/3))
- je ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Hauptstudiums. Ein fachwissenschaftliches Modul kann ohne Leistungsnachweis studiert werden
Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach Praktische Philosophie Anwendung (§§ 10, 12, 13). Die entsprechenden Anforderungen sind zugrunde zu legen.
§ 18 Erwerb eines weiteren Lehramtes
Die mit dem Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen sowie den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen erworbenen fachwissenschaftlichen und fachdidakti-schen Kompetenzen des Fachs Praktische Philosophie sind integraler Bestandteil für das Fach Philosophie/Praktische Philosophie des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschu-len. Wer zusätzlich dieses Lehramt im Fach Philosophie/Praktische Philosophie erwer-ben will, muss entsprechende Studien und Prüfungsleistungen im Sinne des § 41 (1) LPO erbringen. Die Studien umfassen insgesamt 22 SWS, und zwar
- 8 SWS im Bereich der Module des Grundstudiums, wobei jedes Modul mit einer Ver-anstaltung studiert werden soll. Obligatorisch ist im Modul „Argumentation und Text“ die Logikveranstaltung mit Abschlussklausur (vgl. §§ 9 (3), 10 (3), Studienordnung Pl/PP)
- 14 SWS im Bereich der Module des Hauptstudiums. Davon entfallen 2 SWS auf vertie-fende Studien des Moduls „Wahrheit und Wirklichkeit“, 4 SWS auf das Modul „Mensch und Kultur“. Ein „Freies Modul“ (§§ 5 (4), 11 (2), Studienordnung Pl/PP) wird mit 8 SWS studiert. Aus einem der Module ist ein Leistungsnachweis zu erbringen.
Die Prüfungsleistungen umfassen entweder eine schriftliche Prüfung des Freien Moduls oder des im GHR-Studium nicht geprüften Moduls, wenn im anderen Fach eine mündliche Prüfung erfolgt, oder eine mündliche Prüfung des Freien Moduls oder des im GHR-Studium nicht geprüften Moduls von 30 Minuten Dauer, wenn im anderen Fach eine schriftliche Prüfung erfolgt. Für die Zulassung zur Prüfung ist die Kenntnis zweier Fremdsprachen nachzuweisen, darunter Latein oder Griechisch (§ 3 (1), Studienordnung Pl/PP).
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Geschichte/ Philosophie vom 02. Mai 2005
Münster, den 25. Mai 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 25. Mai 2005 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
1. Anhang: Allgemeine Beschreibung der in den Modulen zu erwerbenden Kompetenzen
1. Modul „Argumentation und Text“ (a)
Studierende sollen im Studium dieses Moduls jene analytischen,
hermeneutischen, argumentativen und dialogischen Kompetenzen erwerben,
die für die philosophische Bearbeitung aller Fragenkreise des
Schulfachs Praktische Philosophie grundlegend sind.
| (a)
| Studierende sollen nach dem Studium des Moduls a in der Lage sein, in
mündlichen Beiträgen und schriftlichen Texten zu Fragen der
Praktischen und der Theoretischen Philosophie die zugrunde liegende
Argumentation (in ihrer formalen Struktur und ihrem inhaltlichen
Zusammenhang) zu erkennen, übersichtlich zu rekonstruieren, korrekt zu
klassifizieren (deskriptiv, normativ usw.) und auf ihre Gültigkeit zu
prüfen und zu beurteilen. Die Rekonstruktion der argumentativen
Struktur von mündlichen Beiträgen und schriftlichen Texten fordert und
fördert Deutungs- und Erschließungskompetenzen sowie Kompetenzen in der
Produktion eigener Texte. Bei der Prüfung und Beurteilung der
Gültigkeit werden Kompetenzen des folgerichtigen Denkens und
Urteilskompetenzen entwickelt und verbessert. Die Einübung in
unterschiedliche Verfahren der Textanalyse fördert eigene
Erschließungskompetenzen wie auch Fertigkeiten im Bereich der
Fachmethodik. | (b) | Neben den genannten Analyse- und Bewertungskompetenzen soll
gleichrangig die dialogische und soziale Kompetenzen entwickelt und
verbessert werden. Die Studierenden sollen in mündlicher Rede und
Gegenrede wie auch in der Produktion eigener philosophischer Texte
logisch folgerichtig und rational überzeugend argumentieren lernen. | 2. Modul „Erkennen und Sein“ (e) | Studierende sollen nach dem Studium des Moduls E in der Lage sein,
Probleme und Positionen des 6. Fragenkreises des Schulfachs Praktische
Philosophie zu erschließen und zu beurteilen.
| (a)
| Die Studierenden erwerben durch die Auseinandersetzung mit
Schlüsseltexten der Philosophiegeschichte sowohl
historisch-systematische Kompetenzen als auch
Erschließungskompetenzen, indem sie lernen, die wichtigsten
erkenntnistheoretischen, wissenschafts-theoretischen und metaphysischen
Grundpositionen systematisch und historisch einzuordnen und zu
aktuellen Positionen und Fragen in Beziehung zu setzen. Sie lernen, die
Formen unserer Welterkenntnis kritisch zu beurteilen (wissenschaftliche
Theorienbildung vs. metaphysische Systembildung) und die Quellen
unserer Erkenntnis sowie die Möglichkeit und Reichweite von Wissen zu
hinterfragen (Auseinandersetzung mit dem Skeptizismus, Theorien des
Wissens und der epistemischen Rechtfertigung). | (b)
| Sie können eigene existenzielle Grundfragen (nach Gott, Seele, Welt) in
ihrem philosophiegeschichtlichen Zusammenhang neu bewerten und lernen,
sich auf einer theoretisch-argumentativen Ebene mit alltagsweltlichen
Erfahrungen auseinanderzusetzen. Durch die kritische Lektüre und
Analyse zentraler Texte aus der Erkenntnistheorie,
Wissenschaftstheorie und Metaphysik üben die Studierenden sich zudem
in Kritik- und Urteilsfähigkeit. | 3. Modul „Handeln und Moral“ (h)
| Studierende sollen nach dem Studium des Moduls h Probleme und
Positionen des 3. Fragenkrei-ses des Schulfachs Praktische Philosophie
erschließen und beurteilen können.
| (a) | Studierende sollen durch das Studium des Moduls „Handeln und Moral“ in
der Lage sein, zentrale theoretische Ansätze der Moralphilosophie
(bspw. deontologische, konsequenzialistische, wert- und tugendethische
Ansätze) zu erfassen. Sie können die begriffliche und argumentative
Grundstruktur dieser Ansätze erschließen und ihre normativen und
methodischen Prämissen (bspw. Willensfreiheit) offen legen. Die dabei
erworbenen Erkenntnisse dienen der Ausbildung von
historisch-systematischen und philosophiege-schichtlichen Kompetenzen
sowie Deutungskompetenzen. | (b) | Studierende sollen nach dem Studium des Moduls H in der Lage sein,
moralphilosophische Ansätze auf ethische Probleme, wie sie in der
gesellschaftlichen und beruflichen Praxis von zunehmender Bedeutung
sind, zu beziehen. Sie sollen über die Kompetenz verfügen, bei
konkreten ethischen Problemstellungen die jeweilige Reichweite
einzelner Ansätze der normativen Ethik zu beurteilen und sie
gegebenenfalls in ihren Stärken miteinander zu kombinieren. Aus diesem
Anwendungsbezug erwachsen entsprechende Urteils-, Orientierungs-, und
Handlungskompetenzen. Bei den Fragen der angewandten Ethik sollen
insbesondere Probleme einer pluralistischen, multikulturellen und einer
von wissenschaftlich-technischen Modernisierungsprozessen geprägten
Gesellschaft berücksichtig werden, um so intra- und interkulturelle
Kompetenzen, die Kompetenz zu kommunikativem Handeln und Autonomie zu
fördern. | 4. Modul „Gesellschaft und Staat“ (g) | Studierende sollen nach dem Studium des Moduls G in der Lage sein,
Probleme und Positionen des 2. und 4. Fragenkreises des Schulfachs
Praktische Philosophie in allen drei Lernperspektiven zu erschließen
und zu beurteilen. Durch die Einbeziehung soziologischer Kompetenzen
liegt ein besonderes Gewicht auf der gesellschaftlichen Perspektive. | (a)
| Studierende sollen durch das Studium des Moduls „Gesellschaft und
Staat“ in der Lage sein, zentrale Ansätze der Staats- und
Sozialphilosophie zu unterscheiden (Deutungskompetenzen). Sie sollen
über ein konzeptionelles und methodisches Instrumentarium verfügen, um
die Modelle und Theorien auf konkrete Probleme des Zusammenlebens in
Gesellschaft und Staat zu beziehen und normative Konflikte im Bereich
von Gesellschaft, Wirtschaft und Staat zu analysieren (Erschließungs-
und Orientierungskompeten-zen). Dazu sollen insbesondere folgende
Felder erschlossen werden: Staatslegitimation, politische
Anthropologie, Bedeutung von Institutionen, Staats- und
Regierungsformen, Demokratietheorien und Erörterung der sie tragenden
normativen Ideen: Menschenrechte, Freiheit, Gleichheit, Gerechtigkeit,
Aufklärung, Fortschritt usw. (historisch-systematische Kompetenz). | (b) | Die Studierenden sollen im Verlauf des Moduls lernen, sich in
kontroversen gesellschaftlichen Debatten zu orientieren: Sozial und
Rechtsstaat, Kommunitarismus vs. Liberalismus usw. Es sollen so die
Voraussetzungen geschaffen werden für ein vertieftes Verständnis des
öffentlichen Dialoges, der zu Fragen des gesellschaftlichen
Zusammenlebens stattfindet (Handlungs- und Autonomiekompetenz). | 5. Modul „Didaktik“ (d) | Studierende sollen im Studium des Moduls d grundlegende fachdidaktische
und methodische Kompetenzen zur Planung, Gestaltung und Beurteilung
des Unterrichts im Fach Praktische Philosophie erwerben. Dies setzt
voraus, dass sie bereits Fachkompetenzen zu zentralen Fragenkreisen
der Praktischen Philosophie wie auch zur Argumentation und die damit
verbundenen fachmethodischen Kompetenzen erworben haben. | (a) | Das fachdidaktische Studium soll die Studierenden befähigen, die Praxis
des Philosophierens in ihrer Relevanz für die Entwicklung der
Persönlichkeit der Schülerinnen und Schüler zu beurteilen. Dabei
beziehen sie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie und der
Lebensbedingungen in der modernen Gesellschaft (Individualisierung,
Pluralisierung von Lebensformen und Werten usw.) mit ein. | (b) | Die Studierenden kennen historisch und kulturell unterschiedliche
Formen der Integration des Philosophierens in den öffentlichen
Diskursen und können so derzeitige Instituti-onalisierungen von
Philosophie in Gesellschaft und Wissenschaft sowie in der Schule
verstehen und beurteilen. Auf der Basis der Kenntnis unterschiedlicher
didaktischer Grundkonzeptionen, insbesondere zur Werteerziehung, lernen
sie, philosophische Lehrpläne in ihrer Struktur und Intention zu
erschließen und zu bewerten. | (c) | Durch exemplarische Übungen für die Planung von Unterricht lernen die
Studierenden, ausgehend vom Frage- und Problemhorizont Jugendlicher,
lebensweltlich angebundene Probleme philosophisch zu erschließen
(personale Perspektive), auf ihre gesellschaftlichen Implikationen hin
zu befragen (gesellschaftliche Perspektive) und das Reflektions- oder
Lösungspotenzial philosophischer Positionen zu mobilisieren
(ideengeschichtliche Perspektive). Diese didaktische Fähigkeiten
verbinden sie mit methodischen Kompetenzen: 1. Die Studierenden
verstehen es, mit allgemeinen Denkmethoden des Philosophie-rens
umzugehen (nicht-empirische Begriffe bilden, definieren und verwenden;
Modelle entwickeln; argumentieren; Texte und Sachverhalte analysieren
und interpretieren; philo-sophische Probleme formulieren und Lösungen
entwickeln; Kritik üben und Alternativen entfalten; Gedankenexperimente
durchführen usw.). 2. Sie sind in der Lage zu prüfen, welche
besonderen, den philosophischen Denkrichtungen entlehnten Fachmethoden
(analytische Philosophie, Konstruktivismus, Phänomenologie, Dialektik,
Hermeneutik, Dekonstruktion, Spekulation usw.) zur Problemerschließung
und -Lösung besonders geeignet sind. 3. Sie sind vertraut mit dem
mediale Spektrum des unterrichtlichen Philosophieren: Sie lernen die
drei Grundmedien des Philosophieren (Gespräch, Texte lesen und
schreiben) mit den allgemeinen und besonderen Fachmethoden zu
vermitteln und auch die Chancen der Nutzung moderner Medien (Bild,
Foto, Film, Internet usw.) zu erschließen und zu beurteilen. | (d) | In einem mehrwöchigen Praktikum, das durch Lehrveranstaltungen vor- und
nachbereitet wird, sammeln die Studierenden beobachtend und
unterrichtend erste Erfahrungen mit der Umsetzung gemeinsam
erarbeiteter Unterrichtskonzepte und vermitteln ihre fachdidaktischen
und -methodischen Fähigkeiten mit Kenntnissen zur Artikulation von
Unterricht (Einstieg, Erarbeitung, Sicherung usw.) und zu den
allgemeinen Unterrichtsmethoden (Unterrichtsgespräch, Lehrervortrag,
Einzel- und Gruppenarbeit, Projektarbeit, Expertenbefragung,
Realbegegnung usw.). | 6. Modul „Mensch und Kultur“ (m) | Studierende sollen nach dem Studium dieses Moduls in der Lage sein,
Probleme und Positionen des 5. und 7. Fragenkreises des Schulfachs
Praktische Philosophie zu erschließen und zu beurteilen. Es handelt
sich hierbei um Probleme und Positionen der Philosophischen
Anthropologie, der Kulturtheorie und der Religionswissenschaften. | (a) | Sie sollen die Frage nach dem Menschen und seiner Bestimmung als
zentrales Problem der Philosophie erfassen und klassische Positionen
(etwa aus der Antike und der philoso-phische Anthropologie des 20.
Jahrhunderts) kennen und als Rahmen und Horizont für eine systematisch
ausgerichtete Bestimmung des gegenwärtigen Bildes vom Menschen
begreifen können. Die Grenzen einer biologisch ausgerichteten
Anthropologie und die aktuellen Wege einer Selbstdeutung des Menschen
als Kulturwesen sollen erfasst wer-den. | (b)
| Die Studierenden sollen außerdem soweit in die Fragen der
Kulturphilosophie und der Religionswissenschaften eingeführt sein, dass
sie fähig sind, die Ambivalenzen und Widersprüche der modernen Kultur
zu artikulieren. Die Fähigkeit zur Erschließung und Deutung der eigenen
Kultur, ihrer historischen Wurzeln und ihres modernen Pluralismus soll
auch die Kompetenz zur Beurteilung fremder Kulturen und Religionen
fördern (interkulturelle Kompetenz). Der Vergleich der Kulturen soll
die Studierenden sensibilisieren für die Gefahren von Chauvinismus und
Fundamentalismus, aber auch befähigen zur begründeten
Auseinandersetzung mit dem Kulturrelativismus (Kompetenz zu
kommunikativem Handeln, Dissenskompetenz). | 7. Modul „Wahrheit und Wirklichkeit“ (w) | Studierende sollen nach dem Studium des Moduls w in der Lage sein,
Probleme und Positionen des 6. und 7. Fragenkreises des Schulfachs
Praktische Philosophie zu erschließen und zu beurteilen.
| (a)
| Sie sind fähig, in der alltäglichen Lebenswelt, den Medien und in den
Wissenschaften begegnende Weisen der Wirklichkeitsauffassung auf
verschiedene Typen von Wirklichkeitsverständnis (naivrealistisch,
theonom, empiristisch/rationalistisch, materialistisch/idealistisch,
realistisch/konstruktivistisch usw.) zu beziehen und die jeweiligen
Wahrheitsansprüche kritisch zu würdigen. Sie wissen um zum Teil
divergierende Weltanschauungen und Weltbilder in unterschiedlichen
kulturellen Kontexten sowie um das Spannungsverhältnis zwischen
lebensweltlicher und naturwissenschaftlicher Perspektive, vor allem in
modernen Gesellschaften. Sie können Grundannahmen, Gestaltungs- und
Wirkmöglichkeiten moderner Medien erkennen. Dazu erwerben die
Studierenden ent-sprechende historisch-systematische Kompetenzen aus
den Bereichen Erkenntnistheorie, Wissenschaftstheorie, Metaphysik,
Medienphilosophie, Ästhetik usw. Der kompetente Umgang mit
unterschiedlichen Deutungsmustern erfordert Perspektivwechsel, fördert
Empathie und verstärkt so interkulturelle Kompetenz. | (b)
| Die Studierenden dieses Moduls lernen, den Zusammenhang zu erkennen
zwischen den Formen von Wirklichkeitsverständnis und Weltbildern auf
der einen Seite und den jeweiligen Sinnentwürfen für das Weltgeschehen
sowie für das menschliche Leben und Zusammenleben auf der anderen
Seite. Die dazu erforderlichen historisch-systematischen Kompetenzen
beziehen sich primär auf Fragen der Ontologie, Kosmologie,
Geschichtsphilosophie usw. | Anhang 2: Modulprofile des Hauptstudiums |
5. Modul d /ds: Didaktik / Didaktik mit SoziologieInhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 5.
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums
Status: obligatorisches Examensmodul
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums
Turnus:
Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester.
d1/ds1 wird jeweils nur im Winterse-mester angeboten.
Beschreibung
von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Die Teilnahme an d1 / ds1
ist Pflicht. Veranstaltungen d2 / dS 2 bis d3 / ds3 sind
Wahlpflichtveranstaltungen. Das Modul wird um eine
Soziologie-Veranstaltung erweitert (ds5), wenn nicht Soziologie
bereits als gesellschaftswissenschaftliches Fach im Rahmen des
Erziehungswissenschaftlichen Studiums studiert wird (§ 10 (3)).
Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen parallelen oder konsekutiven
Veranstaltungen desselben Bereichs.
Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO
|
Veranstal- tungsart | Teilnahme- modalitäten | SWS | Fach- semes- ter | Studienleistungen | spezielle Vorausset- zungen | Examens- prüfung | Pflicht: d1/ds1 Vorlesung: Philosophie und Öffentlichkeit
| Anwesenheit | 2
| 5
| (Kenntnisnahme, Selbst- studium) | keine |
vierstündige
Klausur, die
sichauf das gesamte
Modul d
bzw. ds
bezieht
| Wahlpflicht: d2/ds2 Übung: zu d1 / ds1 | Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 5/6
| Hausaufgaben; Protokolle; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur | parallel oder vorher belegt: d1/ds1 | Wahlpflicht: d3/ds3 Seminar: Fachdidaktik Praktische Philosophie
| Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 5/6
| Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur | parallel oder vorher belegt: d1/ds1 | Wahlpflicht: ds5 Soziologisches Seminar aus dem EW-Modul „Bildung und Erziehung im historisch- gesellschaftlichen Kontext“ | Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 5/6
| (entsprechend den Vorgaben des Instituts für Soziologie) | keine | Gesamt |
| 6/8
| 5/6
| ---
| ---
|
6. Modul m: Mensch und KulturInhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 6.
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums
Status: Pflichtmodul, mögliches Examensmodul
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums
Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester.
Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltun-gen der Wahlpflichtbereiche.
Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO
Veranstaltungsart | Teilnahme- modalitäten | SWS | Fach- semes- ter | Studienleistungen (alternativ) | spezielle Vorausset- zungen | Examens- prüfung | Pflicht: m1 Vorlesung: Mensch und Kultur | Anwesenheit | 2
| 5/6
| (Kenntnisnahme, Selbststudium) | keine
|
Möglich:
vierstündige Klausur,
die sich auf das
gesamte
Modul bezieht.
| Wahlpflicht: m2 Vorlesung/ Seminar: Religionswissenschaft | Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 2/5
| Hausaufgaben; Protokolle; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur | keine | Wahlpflicht: m3 Vorlesung/ Seminar: Religionswisssenschaft | Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 5/6
| Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur | keine | Gesamt |
| 6
| 5/6
| ----
| ----
|
7. Modul w: Wahrheit und WirklichkeitInhalt und Qualifikationsziele: siehe allgemeine Modulbeschreibung im Anhang 1, Punkt 7.
Verwendbarkeit des Moduls: Modul des Hauptstudiums
Status: Pflichtmodul, mögliches Examensmodul
allgemeine Voraussetzungen: erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums
Turnus: Das Modul findet jährlich statt und erstreckt sich über zwei Semester.
Beschreibung von Wahlmöglichkeiten innerhalb des Moduls: Wahlmöglichkeiten bestehen zwischen Veranstaltungen der Wahlpflichtbereiche.
Gewichtung der Modulnote für die Bildung der Fachnote: siehe § 27 LPO
Veranstaltungsart |
|
| Teilnahme- modalitäten | SWS | Fach- semester | Studienleistungen (alternativ) | spezielle Voraussetzungen | Examens- prüfung
| Pflicht: w1 Vorlesung: Wahrheit und Wirklichkeit |
|
| Anwesenheit | 2
| 5
| (Kenntnisnahme, Selbststudium) | keine
|
Möglich:
vierstündige Klausur,
die sich auf das
gesamte Modul
bezieht.
| Wahlpflicht: w2 Seminar: Metaphysik/Ontologie |
|
| Anwesenheit / aktive Teilnahme | 2
| 5
| schriftliche Hausarbeit; | keine
| Wahlpflicht: w3 Seminar: Sprach-, Medien- und Technikphilosophie |
|
| Anwesenheit/ aktive Teilnahme | 2
| 5
| Hausaufgaben; Referat plus Ausarbeitung; schriftliche Hausarbeit; Klausur | keine
| Gesamt
|
|
|
| 6
|
| ----
| ----
|
Der folgende Studienplan beschreibt eine Möglichkeit, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit zu absolvieren, und bezieht sich auf einen Studienbeginn im Wintersemester (WS)
Semester | Modul | Modulbereich (vgl. § 4 (3/6)) | Wochen- stunden (SWS) | Leistungen für Leistungsnachweise1 / Prüfun-gen | I. Grundstudium, 4 Semester, 24 SWS (§ 8, StO PP für GHR)
| 1. Semester (WS) | Modul a
| 2 Veranstaltungen | 4 SWS | 1 Leistungsnachweis |
| Modul e
| 1 Veranstaltung
| 2 SWS
|
| 2. Semester (SS) | Modul a | 1 Veranstaltung | 2 SWS |
|
| Modul e | 2 Veranstaltungen | 4 SWS |
| 3. Semester (WS) | Modul h | 2 Veranstaltungen | 4 SWS | 1 Leistungsnachweis |
| Modul g | 1 Veranstaltungen | 2 SWS |
| 4. Semester (SS) | Modul h | 1 Veranstaltung | 2 SWS |
|
| Modul g | 1 Veranstaltung | 2 SWS |
|
| Modul g | 1 Veranstaltung des Wahlpflichtbereichs Soziologie (§ 9 (4)) | 2 SWS |
|
|
|
|
| Am Ende des 4. Semesters: Zwischenprüfung (§ 9) | II. Hauptstudium, 3 Semester, (mind.) 18 SWS (§ 10, StO PP für GHR)
| 5. Semester (WS) | Modul d | 1 Veranstaltung | 2 SWS |
|
| Modul w | 1 Veranstaltung 2 Veranstaltungen
| 6 SWS | mündliche Examens- Prüfung des Moduls w |
| Modul m | 1 Veranstaltung | 2 SWS |
| 6. Semester (SS) | Modul d | ggf. 1 Veranstaltung des Wahlpflichtbereichs Soziologie, falls nicht
durch das Erziehungs- wissenschaftliche Studium abgedeckt (§ 10 (3)) | (2 SWS) |
|
| Modul d | 2 Veranstaltungen | 4 SWS | 1 Leistungsnachweis (auf der Basis einer Hausarbeit, § 10 (5))
schriftliche Prüfung des Moduls d (§ 10 (3)) |
| Modul m | 2 Veranstaltungen des Wahlpflichtbereichs Religions- wissenschaft (§ 10 (4)) | 4 SWS | 1 Leistungsnachweis parallel ggf. Anfertigung der schr. Hausarbeit (§ 13 (1), g) | 7. Semester (WS) |
|
|
| Erziehungswissenschaftl. Abschlusskolloquium (§ 13 (1), h) | 1 Leistungsnachweise werden hier denjenigen Semestern zugeordnet, in denen die jeweiligen Leistungen erbracht werden. Ausgestellt werden die Leistungsnachweise erst am Ende des jeweiligen Modulstudiums.
|