Satzungder Westfälischen Wilhelms-Universitätfür das Auswahlverfahren im Studiengang Zahnmedizinfür das Wintersemester 2005/2006und das Sommersemester 2006vom 17. Februar 2005Aufgrund des § 3 des Gesetzes über die Durchführung von Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 (GV. NW. S. 785) hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Satzung erlassen: § 1 Anwendungsbereich Die Westfälische Wilhelms-Universität vergibt im Studiengang Zahnmedizin 60 Prozent der Studienplätze im Sinne von § 32 Abs. 3 HRG nach Maßgabe des nachstehenden Auswahlverfahrens. § 2 Fristen (1) Der Antrag auf Zulassung zum Studium im Studiengang Zahnmedizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität ist bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund zu stellen. Er muss
(2) Vom Auswahlverfahren ist ausgeschlossen, wer die Frist gemäß Absatz 1 versäumt. Die Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS über die Möglichkeit zur nachträglichen Einreichung von Unterlagen bleiben unberührt. § 3 Form des Antrags Der Antrag ist in der von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen bestimmten Form zu stellen. Ihm sind die von der Zentralstelle bestimmten Unterlagen beizufügen. § 4 Auswahlverfahren Am Auswahlverfahren nimmt nur teil, wer
§ 5 Auswahlkriterien (1) Die Auswahl erfolgt aufgrund einer Rangliste, die von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen nach Maßgabe des Grades der Qualifikation der Bewerberinnen/Bewerber nach § 27 HRG erstellt wird. (2) Bewerberinnen/Bewerber, die hiernach von der Westfälischen Wilhelms-Universität zugelassen werden sollen, und die auch von einer oder mehreren anderen Hochschulen zugelassen werden sollen, haben ein Wahlrecht nach Maßgabe der Regelungen der Vergabeverordnung ZVS. (3) Im Falle der Ranggleichheit von Bewerberinnen/Bewerbern erfolgt die Auswahl, unbeschadet des § 34 Satz 2 HRG, durch Los. § 6 Bescheidung der Bewerberinnen/Bewerber Über das Ergebnis des Auswahlverfahrens erhalten die Bewerberinnen/Bewerber einen schriftlichen Zulassungsbescheid. Dieser wird von der Zentralstelle im Namen und im Auftrag der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt. § 7 Nachrückverfahren Für die Vergabe verfügbar gebliebener oder werdender Studienplätze im Rahmen eines Nachrückverfahrens gelten die Bestimmungen der Vergabeverordnung ZVS in der jeweils geltenden Fassung. Die im Rahmen des Nachrückverfahrens ergehenden Zulassungsbescheide erteilt die Zentralstelle im Namen und im Auftrag der Westfälischen Wilhelms-Universität. § 8 Losentscheid Nach Abschluss des Nachrückverfahrens vergibt die Westfälische Wilhelms-Universität noch verfügbare oder verfügbar werdende Studienplätze durch Los. § 9 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01. März 2005 in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 18. Januar 2005 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 2. Februar 2005.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
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