2. Ordnung zur Änderung
der Promotionsprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 05. Dezember 2001

vom 10.Februar 2005

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW S.190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752) sowie des Artikel 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikel 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:


Artikel I


Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 05. Dezember 2001 ( AB Uni 2001/12) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2004 ( AB Uni 2004/04) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung
„(3) Die Promotion erfolgt in einem Hauptfach und einem Nebenfach bzw., wenn die Promovendin/ der Promovend im Rahmen eines Graduiertenkollegs/ einer graduate school oder eines co-tutelle-Verfahrens gemäß §§ 19 ff. dieser Ordnung promoviert, in einem Hauptfach.“

2. In § 2 werden die Absätze 3 und 4 gestrichen.

3. § 4 Absatz 2 wird hinter d) wie folgt ergänzt:
„Die Abschlüsse müssen in der Regel mindestens gut (bis einschließlich 2,50) sein.“

4. § 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
(3) Falls der Abschluss gemäß Abs. 2 a) und c) nicht das Nebenfach aufweist, das für das Promotionsverfahren gewählt wurde, müssen über die gemäß Anhang A geforderten Studienleistungen hinaus in diesem Promotionsfach Studienleistungen nachgewiesen werden, die denen der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität entsprechen. Diese Studienleistungen können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden. Die Entscheidung über Art und Umfang der zu erbringenden Studienzeiten und Studienleistungen trifft die Dekanin/der Dekan für das Nebenfach im Einvernehmen mit zuständigen Fachvertretern/innen. Das Hauptfach im ersten Abschluss muss in der Regel dem für die Promotion gewählten Hauptfach entsprechen, über Ausnahmen entscheidet der Fakultätsrat im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer; die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend.

5. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Das Aufbaustudium umfasst ein Hauptfach und ein Nebenfach (das Studienvolumen ist dabei im Verhältnis 3 : 1 zu gewichten). Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäß § 1 Abs. 3 im Rahmen eines Graduiertenkollegs/ einer graduate school studieren, legen das Aufbaustudium – und damit das gesamte Studienvolumen - im Hauptfach ab.“

6. § 6 Antrag Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Bewerberin/der Bewerber richtet an den Fakultätsrat einen in deutscher Sprache abgefassten Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung. Der Antrag muss das Thema der Dissertation, deren Betreuerin/Betreuer sowie die Prüfungsfächer bzw. das Prüfungsfach benennen.“

7. § 6 Antrag Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Der Antrag auf die Zulassung zur Promotionsprüfung im Nebenfach kann gesondert gestellt werden, sobald die gem. Anhang A für das jeweilige Nebenfach vorgesehenen Nachweise erbracht sind. Dem Antrag sind die Unterlagen gem. Abs. 2 Ziffer 1 – 4 und 8 beizufügen. Für weitere noch abzulegende Prüfungsleistungen ist ein erneuter Antrag auf Zulassung gem. § 6 unter Vorlage der noch fehlenden Unterlagen gem. Abs. 2 erforderlich.“

8. § 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Aufgrund des Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Fakultätsrat über die Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zur Promotionsprüfung. Wird der Antrag gem. § 6 Abs. 4 gestellt, so erfolgt die Zulassung zur Promotionsprüfung für das Nebenfach.“

9. § 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die mündliche Prüfung erfolgt im Haupt- und im Nebenfach bzw. für Absolventinnen/Absolventen gemäß § 1 Absatz 3, 2. Halbsatz im Hauptfach.“

10. § 12 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Die zeitliche Dauer der mündlichen Prüfung umfasst im Hauptfach 90 Minuten, im Nebenfach 30 Minuten, für Absolventinnen/Absolventen von Graduiertenkollegs, graduate schools und Co-tutelles-Verfahren gemäß § 1 Absatz 3, 2. Halbsatz 120 Minuten.“

11. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die mündliche Prüfung in Form einer Disputatio erfolgt im Hauptfach nach Maßgabe von § 11 Abs. 3. Die mündliche Prüfung im Nebenfach entfällt.“

12. § 13 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„Die Dauer der Disputatio beträgt 120 Minuten.“

13. § 13 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
„Die Disputatio ist fakultätsöffentlich.“

14. § 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Die Bewertung erfolgt nach Maßgabe von § 10 Abs. 2. Der Bewerberin/ dem Bewerber wird nach jeder Teilprüfung mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat. Aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird ein einheitliches Prädikat für die mündliche Prüfung gebildet, wobei das Ergebnis der Hauptfachprüfung im Falle der Prüfung im Hauptfach und einem Nebenfach dreifach, im Falle einer Hauptfachprüfung einfach zu gewichten ist. Bei der Berechnung werden zwei Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Note der mündlichen Prüfung lautet:
bei einem Durchschnitt von 1 bis 1,49 = summa cum laude
bei einem Durchschnitt von 1,50 bis 2,49 = magna cum laude
bei einem Durchschnitt von 2,50 bis 3,49 = cum laude
bei einem Durchschnitt von 3,50 bis 4,0 = rite.“

15. § 16 Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die bewerteten Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventen nach Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 5 ausgehändigt.“

16. Anhang B wird gestrichen.

17. In § 9 werden die Sätze 4 und 5 wie folgt formuliert:
Eine Gutachterin/ein Gutachter und eine Prüferin/ein Prüfer können auch eine Professorin/ein Professor einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität sein.

18. Anhang A Ordnungsnummer 10 erhält folgende Fassung:
„Hauptfach:

- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisc
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache

Nebenfach:
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“

19. Anhang A Ordnungsnummer 11 erhält folgende Fassung:

„Hauptfach:
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache

Nebenfach:
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“

20. Anhang A Ordnungsnummer 12 erhält folgende Fassung:

„Hauptfach:
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in einer modernen osteuropäischen Sprache.

Nebenfach:
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“

21. Die Ordnungsnummern 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 26, 27, 28, 37,46, 47 erhalten für die Studienleistungen im Nebenfach nachfolgende Fassung. Die Sprachanforderungen bleiben davon unberührt.

"Nebenfach:
- 1 Teilnahmenachweis in einem Haupt- bzw. Oberseminar oder in einer speziellen Veranstaltung, die im Rahmen von Promotionsstudiengängen angeboten werden."

Artikel II

Die vorstehende Satzung findet auf alle Studierenden Anwendung, die sich ab dem Sommersemester 2005 erstmalig in den Promotionsaufbaustudiengang einschreiben.
Studierende, die bereits im Promotionsstudiengang eingeschrieben sind, können auf Antrag in die neue Ordnung wechseln.

Artikel III

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom in Kraft. Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.


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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 24. Januar 2005.


Münster, den 10.Februar 2005


Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt







Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen hiermit verkündet.


Münster, den 10.Februar 2005
Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt

    

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