2. Ordnung zur Änderung
der Promotionsprüfungsordnung
der Philosophischen Fakultät
der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom
05. Dezember 2001
vom 10.Februar 2005
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NW S.190) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV.NRW S. 752) sowie des Artikel 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikel 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 2002 hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen: |
Artikel
I
Die Promotionsordnung der Philosophischen Fakultät vom 05. Dezember 2001 ( AB Uni 2001/12) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 3. Mai 2004 ( AB Uni 2004/04) wird wie folgt geändert: |
1.
§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung 2. In § 2 werden die
Absätze 3 und 4 gestrichen. 3. § 4 Absatz 2
wird hinter d) wie folgt ergänzt: 4. §
4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: 5. §
5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: 6. § 6 Antrag Absatz 1 erhält folgende Fassung: 7. § 6 Antrag Absatz 4 erhält folgende Fassung: 8.
§ 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 9.
§ 12 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 10. § 12 Absatz 4
erhält folgende Fassung: 11. § 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: 12. § 13 Absatz 3
erhält folgende Fassung: 13. § 13 Absatz 7
erhält folgende Fassung: 14. § 14 Absatz 2
erhält folgende Fassung: 15. § 16 Absatz 6
erhält folgende Fassung: 16. Anhang B wird gestrichen. 17. In § 9 werden die Sätze 4 und 5 wie
folgt formuliert: 18. Anhang A Ordnungsnummer 10 erhält
folgende Fassung: Nebenfach: 19. Anhang A Ordnungsnummer 11 erhält
folgende Fassung: „Hauptfach: Nebenfach: 20. Anhang A Ordnungsnummer 12 erhält
folgende Fassung: „Hauptfach: Nebenfach: 21. Die Ordnungsnummern 3, 4, 5, 7, 9,
10, 11, 12, 13, 19, 20, 26, 27, 28, 37,46, 47 erhalten für die
Studienleistungen im Nebenfach nachfolgende Fassung. Die Sprachanforderungen
bleiben davon unberührt. "Nebenfach: Die vorstehende Satzung findet auf alle
Studierenden Anwendung, die sich ab dem Sommersemester 2005 erstmalig in den
Promotionsaufbaustudiengang einschreiben.
„(3) Die Promotion erfolgt
in einem Hauptfach und einem Nebenfach bzw., wenn die Promovendin/ der
Promovend im Rahmen eines Graduiertenkollegs/ einer graduate school oder eines
co-tutelle-Verfahrens gemäß §§ 19 ff. dieser Ordnung promoviert, in einem
Hauptfach.“
„Die Abschlüsse
müssen in der Regel mindestens gut (bis einschließlich 2,50) sein.“
„(3)
Falls der Abschluss gemäß Abs. 2 a) und c) nicht das Nebenfach aufweist, das
für das Promotionsverfahren gewählt wurde, müssen über die gemäß Anhang A
geforderten Studienleistungen hinaus in diesem Promotionsfach Studienleistungen
nachgewiesen werden, die denen der Magisterprüfungsordnung der Philosophischen
Fakultät der Westfälischen Wilhelms- Universität entsprechen. Diese Studienleistungen
können während des Aufbaustudiengangs nachgeholt werden. Die Entscheidung über
Art und Umfang der zu erbringenden Studienzeiten und Studienleistungen trifft
die Dekanin/der Dekan für das Nebenfach im Einvernehmen mit zuständigen
Fachvertretern/innen. Das Hauptfach im ersten Abschluss muss in der Regel dem
für die Promotion gewählten Hauptfach entsprechen, über Ausnahmen entscheidet
der Fakultätsrat im Benehmen mit der Betreuerin/dem Betreuer; die Sätze 1 und 3
gelten entsprechend.
„(2)
Das Aufbaustudium umfasst ein Hauptfach und ein Nebenfach (das Studienvolumen
ist dabei im Verhältnis 3 : 1 zu gewichten). Kandidatinnen und Kandidaten, die
gemäß § 1 Abs. 3 im Rahmen eines Graduiertenkollegs/ einer graduate school
studieren, legen das Aufbaustudium – und damit das gesamte Studienvolumen - im
Hauptfach ab.“
„(1) Die Bewerberin/der
Bewerber richtet an den Fakultätsrat einen in deutscher Sprache abgefassten
Antrag auf Zulassung zur Promotionsprüfung. Der Antrag muss das Thema der
Dissertation, deren Betreuerin/Betreuer sowie die Prüfungsfächer bzw. das
Prüfungsfach benennen.“
„(4) Der Antrag auf die Zulassung zur Promotionsprüfung im Nebenfach kann
gesondert gestellt werden, sobald die gem. Anhang A für das jeweilige Nebenfach
vorgesehenen Nachweise erbracht sind. Dem Antrag sind die Unterlagen gem. Abs.
2 Ziffer 1 – 4 und 8 beizufügen. Für weitere noch abzulegende Prüfungsleistungen
ist ein erneuter Antrag auf Zulassung gem. § 6 unter Vorlage der noch fehlenden
Unterlagen gem. Abs. 2 erforderlich.“
„(1) Aufgrund des
Antrags und der eingereichten Unterlagen entscheidet der Fakultätsrat über die
Zulassung der Bewerberin/des Bewerbers zur Promotionsprüfung. Wird der Antrag
gem. § 6 Abs. 4 gestellt, so erfolgt die Zulassung zur Promotionsprüfung für
das Nebenfach.“
„(1) Die
mündliche Prüfung erfolgt im Haupt- und im Nebenfach bzw. für
Absolventinnen/Absolventen gemäß § 1 Absatz 3, 2. Halbsatz im Hauptfach.“
„(4) Die zeitliche Dauer
der mündlichen Prüfung umfasst im Hauptfach 90 Minuten, im Nebenfach 30
Minuten, für Absolventinnen/Absolventen von Graduiertenkollegs, graduate
schools und Co-tutelles-Verfahren gemäß § 1 Absatz 3, 2. Halbsatz 120 Minuten.“
„(1) Die
mündliche Prüfung in Form einer Disputatio erfolgt im Hauptfach nach Maßgabe
von § 11 Abs. 3. Die mündliche Prüfung im Nebenfach entfällt.“
„Die Dauer der
Disputatio beträgt 120 Minuten.“
„Die Disputatio
ist fakultätsöffentlich.“
„(2) Die
Bewertung erfolgt nach Maßgabe von § 10 Abs. 2. Der Bewerberin/ dem Bewerber
wird nach jeder Teilprüfung mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat. Aus den
Noten für die einzelnen Prüfungsteile wird ein einheitliches Prädikat für die
mündliche Prüfung gebildet, wobei das Ergebnis der Hauptfachprüfung im Falle
der Prüfung im Hauptfach und einem Nebenfach dreifach, im Falle einer
Hauptfachprüfung einfach zu gewichten ist. Bei der Berechnung werden zwei
Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Die Note der mündlichen Prüfung
lautet:
bei einem
Durchschnitt von 1 bis 1,49 = summa cum laude
bei einem
Durchschnitt von 1,50 bis 2,49 = magna cum laude
bei einem
Durchschnitt von 2,50 bis 3,49 = cum laude
bei einem
Durchschnitt von 3,50 bis 4,0 = rite.“
„(6) Die
bewerteten Originalexemplare der Dissertation werden den Absolventen nach
Abschluss des Promotionsverfahrens gemäß Absatz 5 ausgehändigt.“
„Eine
Gutachterin/ein Gutachter und eine Prüferin/ein Prüfer können auch eine
Professorin/ein Professor einer anderen Fakultät oder einer anderen Universität
sein.
„Hauptfach:
- Teilnahmenachweise
über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse
im Umfang des Latinums
- funktionale
Sprachkenntnisse in Englisc
- funktionale
Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache
- Teilnahmenachweise
über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse
im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale
Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale
Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“
- Teilnahmenachweise
über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse
im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale
Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale
Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache
- Teilnahmenachweise
über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse
im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale
Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale
Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“
- Teilnahmenachweise über Veranstaltungen im Umfang von 6 SWS
gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse im Umfang
des Latinums
- funktionale Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale Sprachkenntnisse in einer modernen osteuropäischen Sprache.
- Teilnahmenachweise
über Veranstaltungen im Umfang von 2 SWS gemäß Studienordnung
- Lateinkenntnisse
im Umfang des kleinen Latinums
- funktionale
Sprachkenntnisse in Englisch
- funktionale
Sprachkenntnisse in Französisch oder einer anderen modernen Fremdsprache“
- 1
Teilnahmenachweis in einem Haupt- bzw. Oberseminar oder in einer speziellen
Veranstaltung, die im Rahmen von Promotionsstudiengängen angeboten
werden."Artikel II
Studierende, die bereits im
Promotionsstudiengang eingeschrieben sind, können auf Antrag in die neue
Ordnung wechseln.Artikel III
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Ausgefertigt
aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät der
Westfälischen Wilhelms-Universität vom 24. Januar 2005.
Münster,
den 10.Februar 2005
Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt
Die
vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen
Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung
von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen hiermit verkündet.Münster, den
10.Februar 2005 Der Rektor
Prof. Dr.
Jürgen Schmidt
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