(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 in den Studiengängen Informatik bzw. Mathematik mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangs-stufen der Gesamtschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs sowie im Studiengang Informatik mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein.
(2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen.
(1) Der Fachbereich Mathematik und Informatik bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.
(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer
(2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben.
Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.
(3) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Zwischenprüfung in dem betreffenden Lehramtsstudiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungs-leistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unver-gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.
(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
- das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
- an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist,
- die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat.
- Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen (Leistungsnachweise – LN) nach Maßgabe des Anhangs vorlegt. (Diese Nachweise werden im Anhang für die einzelnen Fächer aufgeführt.)
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
- das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
- eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
- eine Erklärung über bereits abgelegte Prüfungen in einem Lehramtsstudiengang und deren Ergebnis sowie darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihr/ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen,
a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmen gesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines vergleichbaren Lehramtsstudiengangs befindet.
§ 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung (1) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30-minütiger Dauer.
Bei der mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhö-rerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dies ausdrücklich.
(2) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung (1) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Prüfungsergebnisse hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitzuteilen.
(2) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut
| Eine hervorragende Leistung. | 2 = gut
| Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt. | 3 = befriedigend
| Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht. | 4 = ausreichend
| Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt. | 5 = nicht ausreichend
| Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).
(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die mündliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ (4, 0) beurteilt wird.
(4) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die Note der Prüfungsleistung enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.
(5) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(6) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß (1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.
(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.
(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kan-didatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
§ 10 Wiederholung der Prüfung Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen.
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§ 13 Übergangsbestimmungen Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.
(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.
A n h a n g Vorzulegende Leistungsnachweise
und Umfang der Prüfungen I) Lehramt „Grundschule, Hauptschule, Realschule und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ im Fach Mathematik, unabhängig davon, ob der Studienschwerpunkt „Grundschule“ oder „Haupt-, Real- und Gesamtschule’’ ist:
Voraussetzung zur Zwischenprüfung sind zwei Leistungsnachweise, wobei jeder Leistungsnachweis Leistungen über ein ganzes Modul umfasst:
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| 1. Modul: Mathematik I | (4+1 SWS) und Didaktik I (2 SWS) |
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| 2. Modul: Mathematik II
| (4+1 SWS) und Didaktik II (2 SWS) |
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| 3. Modul: Mathematik III | (4+1 SWS) und Didaktik III (2 SWS) |
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Die Studierenden können nach eigener Wahl die beiden Module bestimmen, in denen sie Leistungsnachweise erwerben.
Die mündliche Prüfung erstreckt sich über alle 3 Module „Mathematik I – III“.
II) Lehramt „Gymnasium und Gesamtschule“ bzw. Lehramt „Berufskolleg“ im Fach Mathematik:
Voraussetzung für die Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise:
1) ein Leistungsnachweis aus „Höhere Mathematik I oder II“
2) ein Leistungsnachweis aus „Höhere Mathematik III oder IV“
3) ein Leistungsnachweis aus der Angewandten Mathematik.
Alternativ können die Leistungsnachweise aus 1) bzw. aus 2) ersetzt werden durch:
1’) ein Leistungsnachweis aus „Analysis I“ oder „Lineare Algebra I“
2’) ein Leistungsnachweis aus „Analysis II“ oder „Lineare Algebra II“,
der nicht aus dem gleichen Bereich („Analysis“ oder „Lineare Algebra“) stammt wie der in 1’) vorgelegte Leistungsnachweis.
Die mündliche Prüfung (s. § 7) umfasst die Inhalte der Vorlesungen „Höhere Mathematik I – IV“ bzw. „Analysis I und II“ sowie „Lineare Algebra I und II“.
III) Lehramt „Gymnasium und Gesamtschule“ bzw. Lehramt „Berufskolleg“ im Fach Informatik:
Voraussetzung für die Zwischenprüfung sind folgende Leistungsnachweise:
1) ein Leistungsnachweis aus den Vorlesungen „Informatik I, II oder IV“
2) ein Leistungsnachweis aus „Grundlagen der Theoretischen Informatik“ oder „Informatik III“
3) ein Leistungsnachweis aus dem Programmierpraktikum.
Die mündliche Prüfung umfasst die Inhalte der Vorlesungen „Informatik I, II und IV“ sowie „Grundlagen der Theoretischen Informatik“.
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Mathematik und Informatik vom 16.Juli 2003.
Münster, den 15. Dezember 2004 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 15. Dezember 2004 | Der Rektor
Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Empfehlung zum „Didaktischen Grundlagenstudium“ in Mathematik
Studierende, die nicht Mathematik als Fach gewählt haben, müssen
- beim Schwerpunkt G die Didaktischen Grundlagen der Mathematik studieren
- beim Schwerpunkt HR die Didaktischen Grundlagen Deutsch oder Mathematik studieren
Studierende, die Mathematik als Fach gewählt haben, können bei Schwerpunkt HR die Didaktischen Grundlagen der Mathematik studieren.
Für Studierende, die das didaktische Grundlagenstudium in Mathematik absolvieren, werden die Veranstaltungen Didaktische Grundlagen: Arithmetik oder Didaktische Grundlagen: Geometrie zur freien Wahl im 1. Semester angeboten. (Im 2. oder 3. Semester studieren sie dann die andere Veranstaltung.)
Über die 10 Semesterwochenstunden, die später noch im Hauptstudium absolviert werden, wird bis zum Wintersemester 2004/05 eine Studienordnung vorliegen.
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