Ordnung
für die Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft
in den Studiengängen
(a) für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen
und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
(b) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,
(c) für das Lehramt an Berufskollegs
mit dem Abschuss der Erste Staatsprüfung
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 02. Dezember 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92
Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des
Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S.
190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische
Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuss
§ 4 Lehrveranstaltungen, Lehrende
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses
§ 7 Das Zwischnprüfungszeugnis
§ 8 Umfang des Grundstudiums
§ 9 Bewertung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10 Anmeldung und Wiederholung von Prüfungsleistungen
§ 11 Einsicht in die Akten
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den
erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft
gemäß § 6 (1-3) der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an
Schulen vom 27. März 2003 mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für
das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden
Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, für das Lehramt an Gymnasien und
Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs. (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben. |
(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der
Gesamtschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die Zwischenprüfung in
den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und
an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein. (2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in (1) genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Studien und Leistungen nachgewiesen werden. |
(1) Der Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
bildet zusammen mit dem Fachbereich 07 Psychologie und
Sportwissenschaft sowie dem Fachbereich 08 Geschichte / Philosophie
einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung im Fach
Erziehungswissenschaft, dem die Organisation der Prüfung, die
Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und
die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den beteiligten Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen aus dem Bereich der Wahlfächer (Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie) und vier Mitglieder aus dem Bereich der Lehreinheit Erziehungswissenschaft gewählt werden. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von Fachbereichsrat des Fachbereichs 06 gewählt. Für die Mitglieder aus den Wahlfächern Psychologie und Philosophie haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche 07 und 08 das alleinige Vorschlagsrecht. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der zur Bewertung von Teilleistungen berechtigten Lehrenden. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. |
(1) Zwischenprüfungsrelevante Studienleistungen (Leistungspunkte = LP)
können in allen am jeweiligen Fachbereich für das
Erziehungswissenschaftliche Studium im Lehramt angebotenen
Lehrveranstaltungen erworben werden. Bewertete Teilleistungen können in
die Zwischenprüfung eingebracht werden, wenn die entsprechenden
Lehrveranstaltungen von Personen angeboten worden sind, die im Sinne
von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind. Der
Prüfungsausschuss kann weiteren hauptamtlich oder nebenamtlich tätigen
Lehrenden die Berechtigung zur Bewertung von Prüfungsleistungen und
Teilleistungen für eine bestimmte Zeit erteilen. (2) Der Prüfungsausschuss gibt zu Beginn jedes Semesters die Lehrveranstaltungen bekannt, in denen zwischenprüfungsrelevante Prüfungsleistungen und Teilleistungen erbracht werden können. |
(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben oder
einem vergleichbaren Studiengang an anderen Hochschulen im
Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige
Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an
anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht
wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und
Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs
des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei
der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die
außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind
die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von
Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der
Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten. (2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend.. (3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können insbesondere für das Orientierungspraktikum anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird. (4) Werden benotete Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, können die Noten lediglich undifferenziert mit dem Vermerk „bestanden“ in das Zwischenprüfungszeugnis eingehen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig. (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. (6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss. |
(1) Zur Zwischenprüfung zugelassen sind alle Studierenden, die an der
WWU in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind. Die Studierenden
bestimmen während des ersten Fachsemesters an der WWU durch eine
schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss ihr Wahlfach in
Erziehungswissenschaft. Anschließend erhalten sie die Nachweisformulare
oder die Zugangsberechtigung zur datenverarbeitungsgestützten
Prüfungsverwaltung. (2) Der Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. (3) Das Zwischenprüfungszeugnis kann nur erhalten, wer
(4) Dem Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen beizufügen:
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss. (6) Der Antrag ist abzulehnen,
|
(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich, möglichst
innerhalb von acht Wochen nach der Antragstellung ein Zeugnis
ausgestellt. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an
dem der letzte berücksichtigte Nachweis ausgestellt ist. Im
Zwischenprüfungszeugnis wird das Wahlfach aufgeführt. Im
Zwischenprüfungszeugnis werden in der Regel die Noten der
Prüfungsleistungen sowie eine Gesamtnote ausgewiesen. Die Noten der
drei als Prüfungsleistungen ausgewiesenen Teilleistungen (vgl. § 8(2)
a, b und c) gehen in die Gesamtnote entsprechend ihrem relativen
Gewicht gemäß der ausgewiesenen Zahl von Leistungspunkten ein. (2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Teilleistungen und Modulnachweise sowie deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist. (3) Das Zeugnis über bestandene oder der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie die Modulnachweise sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. |
(1) Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses in
Erziehungswissenschaft ist der Nachweis über ein Studium von
Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden (SWS), der
Erwerb von 21 Leistungspunkten (LP) in drei Modulen, die Vorlage von
drei mindestens ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen und eine
Bescheinigung über das Orientierungspraktikum. (2) Im einzelnen sind nachzuweisen:
(3) Unter den als Prüfungsleistungen ausgewiesenen Teilleistungen, die unter (2)a, (2)b und (2)c nachgewiesen werden, muss je eine Klausur und eine Hausarbeit bewertet sein. (4) Die Modulnachweise in (2)a und (2)b sind Leistungsnachweise im Sinne von § 8(4) der Lehramtsprüfungsordnung v. 27.3.2003. |
(1) Jede Teilleistung in einem Modulnachweis muss von einem Lehrenden,
der gemäß § 4 die Berechtigung zur Ausstellung bewerteter Nachweise
besitzt, unterzeichnet sein. Jeder Modulnachweis muss von einem zweiten
Lehrenden, der gemäß § 4 die Berechtigung zur Ausstellung bewerteter
Nachweise besitzt, abgezeichnet sein. Im Konfliktfall bestimmt der
Prüfungsausschuss einen dritten Lehrenden, der im Rahmen der Voten der
beiden anderen beteiligten Lehrenden abschließend entscheidet. (2) Für die Benotung von Prüfungsleistungen, Teilleistungen, Modulen und für die Ermittlung einer Gesamtnote der Zwischenprüfung gilt § 25 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27.3.2003 entsprechend. Dabei sind folgende Notenstufen zu verwenden:
(3) Jede schriftliche Prüfungsleistung (Klausur und Hausarbeit) ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten; eine/einer ist Lehrende/Lehrender in der Lehrveranstaltung, aus der die bewertete Prüfungsleistung hervorgeht, die/der andere der/die Lehrende, die den dazugehörigen Modulnachweis abzeichnet. (3) Die Produkte bewerteter Teilleistungen (Klausuren, Hausarbeiten, Projekt- und Praktikumsberichte, schriftliche Ausarbeitungen zu Referaten etc.) sind bis zur Rechtskräftigkeit des Zwischenprüfungszeugnisses von der jeweiligen Lehreinheit oder vom Studierenden aufzubewahren. Der aufbewahrende Studierende muss die Übergabe schriftlich quittieren. (4) Für jede Teilleistung wird eine bestimmte Zahl von Leistungspunkten (LP) vergeben:
(5) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach der Antragstellung, ein Zeugnis ausgestellt. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem der letzte berücksichtigte Nachweis ausgestellt ist. |
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