Ordnung

für die Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft

in den Studiengängen
(a) für das Lehramt an Grund-, Haupt-, Realschulen

und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

(b) für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen,

(c) für das Lehramt an Berufskollegs

mit dem Abschuss der Erste Staatsprüfung

an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 02. Dezember 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Prüfung

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung

§ 3 Prüfungsausschuss

§ 4 Lehrveranstaltungen, Lehrende

§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 6 Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses

§ 7 Das Zwischnprüfungszeugnis

§ 8 Umfang des Grundstudiums

§ 9 Bewertung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen

§ 10 Anmeldung und Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 11 Einsicht in die Akten

§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung

§ 13 Übergangsbestimmungen

§ 14 Inkrafttreten



 § 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft gemäß § 6 (1-3) der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.



 § 2 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein.

(2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in (1) genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Studien und Leistungen nachgewiesen werden.



 § 3 Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften bildet zusammen mit dem Fachbereich 07 Psychologie und Sportwissenschaft sowie dem Fachbereich 08 Geschichte / Philosophie einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.

Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig den beteiligten Fachbereichen über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. Zwei Mitglieder müssen aus dem Bereich der Wahlfächer (Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Soziologie) und vier Mitglieder aus dem Bereich der Lehreinheit Erziehungswissenschaft gewählt werden.

(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden von Fachbereichsrat des Fachbereichs 06 gewählt. Für die Mitglieder aus den Wahlfächern Psychologie und Philosophie haben die Fachbereichsräte der Fachbereiche 07 und 08 das alleinige Vorschlagsrecht.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt 3 Jahre, die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.

(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der zur Bewertung von Teilleistungen berechtigten Lehrenden.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Absatz 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.


 § 4 Lehrveranstaltungen, Lehrende


(1) Zwischenprüfungsrelevante Studienleistungen (Leistungspunkte = LP) können in allen am jeweiligen Fachbereich für das Erziehungswissenschaftliche Studium im Lehramt angebotenen Lehrveranstaltungen erworben werden. Bewertete Teilleistungen können in die Zwischenprüfung eingebracht werden, wenn die entsprechenden Lehrveranstaltungen von Personen angeboten worden sind, die im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind. Der Prüfungsausschuss kann weiteren hauptamtlich oder nebenamtlich tätigen Lehrenden die Berechtigung zur Bewertung von Prüfungsleistungen und Teilleistungen für eine bestimmte Zeit erteilen.

(2) Der Prüfungsausschuss gibt zu Beginn jedes Semesters die Lehrveranstaltungen bekannt, in denen zwischenprüfungsrelevante Prüfungsleistungen und Teilleistungen erbracht werden können.



 § 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben oder einem vergleichbaren Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend..

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können insbesondere für das Orientierungspraktikum anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.

(4) Werden benotete Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, können die Noten lediglich undifferenziert mit dem Vermerk „bestanden“ in das Zwischenprüfungszeugnis eingehen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.


 § 6 Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses


(1) Zur Zwischenprüfung zugelassen sind alle Studierenden, die an der WWU in einem Lehramtsstudiengang immatrikuliert sind. Die Studierenden bestimmen während des ersten Fachsemesters an der WWU durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss ihr Wahlfach in Erziehungswissenschaft. Anschließend erhalten sie die Nachweisformulare oder die Zugangsberechtigung zur datenverarbeitungsgestützten Prüfungsverwaltung.

(2) Der Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

(3) Das Zwischenprüfungszeugnis kann nur erhalten, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • an der Westfälischen Wilhelms-Universität für einen der unter § 1(1) genannten Lehramts-Studiengänge, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben
  • ist,
  • die Zwischenprüfung in Erziehungswissenschaft oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat.
  • Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen gemäß § 7 vorlegt.

(4) Dem Antrag auf Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
  • das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • die Nachweise über Lehrveranstaltungen, Module, Studienleistungen und das Orientierungspraktikum gemäß § 8(2)d,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • eine Erklärung, dass die Kandidatin/der Kandidat sich in keinem anderen Zwischenprüfungsverfahren für Erziehungswissenschaft eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.

(6) Der Antrag ist abzulehnen,
a)
wenn die in (2) genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b)
die Nachweise gemäß (3) unvollständig oder fehlerhaft sind oder
c)
die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung in Erziehungswissenschaft an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d)
die Antragstellerin oder der Antragsteller sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren für Erziehungswissenschaft eines Lehramtsstudiengangs befindet.

Über die Ablehnung erhält die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Bescheid. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


 § 7 Das Zwischenprüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach der Antragstellung ein Zeugnis ausgestellt. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem der letzte berücksichtigte Nachweis ausgestellt ist. Im Zwischenprüfungszeugnis wird das Wahlfach aufgeführt. Im Zwischenprüfungszeugnis werden in der Regel die Noten der Prüfungsleistungen sowie eine Gesamtnote ausgewiesen. Die Noten der drei als Prüfungsleistungen ausgewiesenen Teilleistungen (vgl. § 8(2) a, b und c) gehen in die Gesamtnote entsprechend ihrem relativen Gewicht gemäß der ausgewiesenen Zahl von Leistungspunkten ein.

(2) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Teilleistungen und Modulnachweise sowie deren Noten enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

(3) Das Zeugnis über bestandene oder der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung sowie die Modulnachweise sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.


 § 8 Umfang des Grundstudiums

(1) Voraussetzung für die Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses in Erziehungswissenschaft ist der Nachweis über ein Studium von Lehrveranstaltungen im Umfang von 14 Semesterwochenstunden (SWS), der Erwerb von 21 Leistungspunkten (LP) in drei Modulen, die Vorlage von drei mindestens ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen und eine Bescheinigung über das Orientierungspraktikum.

(2) Im einzelnen sind nachzuweisen:
a.
bewertete Studien aus dem obligatorischen Modul "Grundlagen des Lehramtsstudiums" im Umfang von 6 SWS (9 LP); innerhalb des Moduls ist eine Veranstaltung "Einführung in das Studium der Erziehungswissenschaft" - gegebenenfalls mit Tutorium - im Umfang von 2 SWS (2 LP), eine Veranstaltung mit Schulstufenbezug oder Schulformbezug und eine Veranstaltung zur Begleitung des Orientierungspraktikums zu studieren; alle Lehrveranstaltungen sind aus dem Fach Erziehungswissenschaft zu wählen; innerhalb des Moduls muss eine Teilleistung, die durch Anmeldung des Studierenden gewählt wird, als Prüfungsleistung erbracht werden.
b.
bewertete Studien wahlweise in einem der Module L.A "Erziehung & Bildung", L.B _Entwicklung & Lebenslauf", L.C "Gesellschaft & Kultur", L.D "Institution & Profession" oder L.E "Lehren & Lernen" im Umfang von 4 SWS (6 LP), wobei die studierten Lehrveranstaltungen ausschließlich aus einem der Wahlfächer Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie oder Soziologie stammen müssen; innerhalb des Moduls muss eine Teilleistung, die durch Anmeldung des Studierenden gewählt wird, als Prüfungsleistung erbracht werden.
c.
bewertete Studien wahlweise in einem nicht bereits im Wahlfach studierten Modul L.A oder L.B oder L.C oder L.D oder L.E im Umfang von 4 SWS (6 LP), wobei die studierten Lehrveranstaltungen aus der Erziehungswissenschaft stammen müssen; innerhalb des Moduls muss eine Teilleistung, die durch Anmeldung des Studierenden gewählt wird, als Prüfungsleistung erbracht werden.
d.
die Teilnahme an dem Orientierungspraktikum.

(3) Unter den als Prüfungsleistungen ausgewiesenen Teilleistungen, die unter (2)a, (2)b und (2)c nachgewiesen werden, muss je eine Klausur und eine Hausarbeit bewertet sein.

(4) Die Modulnachweise in (2)a und (2)b sind Leistungsnachweise im Sinne von § 8(4) der Lehramtsprüfungsordnung v. 27.3.2003.


 § 9 Bewertung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen


(1) Jede Teilleistung in einem Modulnachweis muss von einem Lehrenden, der gemäß § 4 die Berechtigung zur Ausstellung bewerteter Nachweise besitzt, unterzeichnet sein. Jeder Modulnachweis muss von einem zweiten Lehrenden, der gemäß § 4 die Berechtigung zur Ausstellung bewerteter Nachweise besitzt, abgezeichnet sein. Im Konfliktfall bestimmt der Prüfungsausschuss einen dritten Lehrenden, der im Rahmen der Voten der beiden anderen beteiligten Lehrenden abschließend entscheidet.

(2) Für die Benotung von Prüfungsleistungen, Teilleistungen, Modulen und für die Ermittlung einer Gesamtnote der Zwischenprüfung gilt § 25 der Lehramtsprüfungsordnung vom 27.3.2003 entsprechend. Dabei sind folgende Notenstufen zu verwenden:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = magelhaft
Eine hervorragende Leistung.
Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden: sehr gut (-) = 1,3; gut (+) = 1,7; gut (-) = 2,3; befriedigend (+) = 2,7; befriedigend (-) = 3,3; ausreichend (+) = 3,7.

(3) Jede schriftliche Prüfungsleistung (Klausur und Hausarbeit) ist von zwei Prüferinnen/Prüfern zu bewerten; eine/einer ist Lehrende/Lehrender in der Lehrveranstaltung, aus der die bewertete Prüfungsleistung hervorgeht, die/der andere der/die Lehrende, die den dazugehörigen Modulnachweis abzeichnet.

(3) Die Produkte bewerteter Teilleistungen (Klausuren, Hausarbeiten, Projekt- und Praktikumsberichte, schriftliche Ausarbeitungen zu Referaten etc.) sind bis zur Rechtskräftigkeit des Zwischenprüfungszeugnisses von der jeweiligen Lehreinheit oder vom Studierenden aufzubewahren. Der aufbewahrende Studierende muss die Übergabe schriftlich quittieren.

(4) Für jede Teilleistung wird eine bestimmte Zahl von Leistungspunkten (LP) vergeben:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung von 2 SWS
regelmäßige u. aktive Teilnahme (siehe c.) an einer Lehrveranstaltung von 2 SWS
Protokoll, Bericht, Kurzvortrag, Test, Literaturrecherche, Diskussionsleitung etc.
Angeleitete Arbeit („directed reading“)
ausführlicher Praktikumsbericht
schriftliche Präsentation
Klausur (60 Minuten Dauer)
Klausur (mindestens neunzig Minuten)
mündliche Prüfung von mindestens 30 Minuten (sog. 4-Augenprinzip)
Referat mit Thesenpapier
Referat mit schriftlicher Ausarbeitung
schriftliche Hausarbeit
Felderhebung im Rahmen eines Projektes
1 LP
2 LP
1 LP
2 LP
2 LP
3 LP
2 LP
3 LP
3 LP
2 LP
3 LP
4 LP
6 LP

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von acht Wochen nach der Antragstellung, ein Zeugnis ausgestellt. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem der letzte berücksichtigte Nachweis ausgestellt ist.


 § 10 Anmeldung und Wiederholung von Prüfungsleistungen


(1) Die Studierenden haben sich zu den Prüfungsleistungen schriftlich beim Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung im Fach Erziehungswissenschaft anzumelden.

(2) Hat eine Studierende oder ein Studierender eine Prüfungsleistungen nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung zweimal wiederholen.

(3) Erscheinen Studierende zu einer angesetzten Prüfungsleistung nicht, ohne sich rechtzeitig vorher, spätestens 14 Tage vor Erbringung der Prüfungsleistung, schriftlich abzumelden, gilt die Prüfungsleistung als Ѐnicht bestanden_. Versäumen Studierende nachgewiesenermaßen aus von Ihnen nicht zu vertretenden Gründen eine angesetzte Prüfungsleistung, so wird die entsprechende Anmeldung nicht verbucht und die Anzahl der verbleibenden Prüfungsversuche bleibt erhalten. Der entsprechende Nachweis ist gegenüber dem Prüfungsausschuss unverzüglich zu führen.


 § 11 Einsicht in die Akten


(1) Nach Abschluss des Verfahrens zur Ausstellung des Zwischenprüfungszeugnisses wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Zwischenprüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
(3) Der Prüfungsausschuss hat das Zwischenprüfungszeugnis mindestes 10 Jahre über das Ausstellungsdatum hinaus aufzubewahren.


 § 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung


(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat im Verfahren der Zwischenprüfung getäuscht oder falsche Angaben gemacht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss innerhalb von 5 Jahren nach Erbringung der Prüfungsleistung die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und/oder die gegebenenfalls erteilte Gesamtnote entsprechend berichtigen.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Zwischenprüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


 § 13 Übergangsbestimmungen


Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.


 § 14 In-Kraft-Treten


Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereiche 06 (Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften) vom 23.06. 2004 und des Fachbereichs 07 (Psychologie und Sportwissenschaft) vom 28.07.2004 und des Fachbereich 08 (Geschichte/Philosophie) vom 05.07.2004


Münster, den 02.Dezember 2004Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt






Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 02.Dezember 2004Der Rektor




Prof. Dr. Jürgen Schmidt




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