S T U D I E N - u n d Z W I S C H E N P R Ü F U N G S O R D N U N G

für die Studiengänge Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

im Fach Biologie

und

Lehramt an Berufskollegs

im Fach Biologie

an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 01.10.2004

GLIEDERUNG

§ 1 Zweck der Studien- und Zwischenprüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen und zur LPO 2003

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung

§ 3 Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse, Studienbeginn

§ 4 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

§ 5 Anrechnung von Modulen

§ 6 Anmeldung und Zulassung zur Zwischenprüfung

§ 7 Anmeldung und Zulassung zu Modulen

§ 8 Studieninhalte

§ 9 Gliederung des Grundstudiums: erstes und zweites Studienjahr

§ 10 Umfang, Gegenstand und Struktur des Zwischenexamens

§ 11 Prüfungen in den Modulen

§ 12 Wiederholung von Modulen, endgültiges Nichtbestehen des Zwischenexamens

§ 13 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

§ 14 Ungültigkeit des Zwischenexamens

§ 15 Studienberatung

§ 16 Übergangsbestimmungen

§ 17 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang

 § 1

Zweck der Studien- und Zwischenprüfungsordnung, Verhältnis zu Modul-Prüfungsordnungen

(1)

1Diese Studien- und Zwischenprüfungsordnung regelt das Grundstudium im Lehramts-Studiengang für Gymnasien und Gesamtschulen (GG) im Fach Biologie sowie im Lehramts-Studiengang für Berufskollegs (BK) im Fach Biologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. 2Sie beschreibt den allgemeinen Aufbau, den Inhalt und die Ziele des Grundstudiums und legt Mindestanforderungen für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Grundstudiums fest. 3Sie beschreibt die für den Abschluss der Zwischenprüfung in Biologie für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sowie für das Lehramt an Berufskollegs zu studierenden Module, ihre jeweilige Rolle innerhalb des Lehramts-Studiengangs Biologie GG sowie BK, die Zulassungsbedingungen und Anmeldemodalitäten für die Module, die Wiederholmöglichkeiten für nicht-bestandene Module und die für bestandene Module vergebenen Kreditpunkte ebenso wie die Berechnung der Note der Zwischenprüfung aus den Modulergebnissen. 4Die Prüfungsmodalitäten in den einzelnen Studienmodulen werden durch die jeweils gültige Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie geregelt. 5Dazu gehören die Art und Form der Prüfungen, die zugelassenen Prüfer/innen und Beisitzer/innen, die Bewertung von Prüfungsleistungen, die Vergabe von Notenpunkten sowie die Errechnung der Modulnoten, die An- und Abmeldemodalitäten sowie Wiederholmöglichkeiten für Prüfungen etc. 6Die Kenntnis der Bestimmungen der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie wird in dieser Studien- und Zwischenprüfungsordnung vorausgesetzt.

  § 2

Ziel des Studiums, Zweck der Zwischenprüfung

 

(1)
1Das Lehramts-Studium für Gymnasien und Gesamtschulen sowie das Lehramts-Studium für Berufskollegs soll der/dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen der Schule und der Gesellschaft die erforderlichen wissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen, Methoden und Kenntnisse der Biologie so vermitteln, dass sie/er zu wissenschaftlicher Problemlösung und Diskussion, zur Vermittlung und kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird. 2Das Erste Staatsexamen vermittelt die Befähigung zur Weiterqualifikation in entsprechenden Studienseminaren (Referendariat) in Vorbereitung auf den Lehrberuf an Gymnasien und Gesamtschulen bzw. Berufskollegs.
(2)1Der Lehramts-Studiengang Biologie GG bzw. BK zeichnet sich durch eine grundlegende Schulorientierung aus. 2Er führt sowohl in die wissenschaftlichen und fachdidaktischen Grundlagen der Biologie als auch in konkrete schulbezogene Aspekte der Biologie ein. 3Neben einer naturwissenschaftlichen Grundbildung und einer vertieften biowissenschaftlichen Ausbildung vermittelt er die notwendigen fachdidaktischen Schlüsselqualifikationen wie Vermittlungs- und Kommunikationsfähigkeit, die für eine erfolgreiche Ausübung des Lehrberufs erforderlich sind. 4Gleichzeitig wird der Erwerb des Fachwissens integrativ mit der Reflexion über die gesellschaftliche Bedeutung des biowissenschaftlichen Erkenntnisgewinns verknüpft. 5Der Lehramts-Studiengang Biologie GG bzw. BK soll insbesondere
  • allgemeine Grundlagen der Biologie, Chemie und Physik vermitteln sowie Kenntnisse dieser Bereiche verknüpfen und ihre Zusammenhänge erkennbar machen;
  • gründliche Fachkenntnisse im Bereich der Biologie vermitteln sowie schul- und erziehungsrelevante Aspekte der Biologie vertiefen;
  • die Fähigkeit vermitteln, naturwissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse in ihrer Relevanz für die Gesellschaft und den Biologie-Unterricht zu bewerten;
  • die Fähigkeit vermitteln, biowissenschaftliche Probleme und Erkenntnisse im Unterricht an Gymnasien und Gesamtschulen bzw. Berufskollegs so zu lehren, dass die Schüler/innen Verständnis und Interesse für Naturwissenschaften erwerben und zu verantwortungsbewusstem Handeln befähigt werden.
(3)
Durch die kumulative Zwischenprüfung soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in die Grundlagen des Faches Biologie sowie die für ein vertieftes Studium der Biologie notwendigen Grundlagen der anderen Naturwissenschaften Chemie und Physik überblickt und somit die für den Übergang in das Hauptstudium notwendigen gründlichen fachlichen Kenntnisse und Qualifikationen erworben hat.
 

 § 3

Zugangsvoraussetzungen, Vorkenntnisse, Studienbeginn






(1)1Zugangsvoraussetzung zum Lehramts-Studium Biologie GG bzw. BK ist die Immatrikulation an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster auf Grund eines Reifezeugnisses (allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife). 2Im Einzelnen sind die Zugangsvoraussetzungen durch die Einschreibungsordnung und die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt.





(2)
1Wünschenswerte fachliche Voraussetzungen für das Lehramts-Studium der Biologie sind gute Schulkenntnisse in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik. 2Das Modul-Handbuch des Fachbereichs Biologie gibt Auskunft über empfohlene Literatur zur Vorbereitung auf das Grundlagen-Modul Naturwissenschaften des ersten Studienjahres. 3Wegen des großen Anteils englischsprachiger Fachliteratur sind Grundkenntnisse der englischen Sprache dringend empfohlen.





(3)
Das Lehramts-Studium Biologie GG bzw. BK kann nur im Wintersemester aufgenommen werden.

 § 4

Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang

(1)
1Die Regelstudienzeit des Grundstudiums beträgt einschließlich aller studienbegleitenden Prüfungen vier Semester. 2Soweit Prüfungen zu Beginn der Lehrveranstaltungen eines Semesters abgelegt werden, gelten sie als im vorangegangenen Semester erbracht.
(2)
1Das Grundstudium ist in zwei Studienjahre gegliedert:


Studienjahr

Kreditpunkte  Arbeitslast

I.
Grundlagen-Modul Naturwissenschaften
20
ca. 600 Stunden

II.
Grundlagen-Modul Biologie20
ca. 600 Stunden

Grundstudium GG bzw. BK401200 Stunden

2Das erste Studienjahr umfasst eine allgemeine Einführung in die Naturwissenschaften Biologie, Chemie und Physik in Form eines Grundlagen-Moduls Naturwissenschaften. 3Das zweite Studienjahr ist einem Überblick über die gesamte Breite der modernen Biowissenschaften in einem Grundlagen-Modul Biologie gewidmet. 4Das Grundstudium der ersten beiden Studienjahre wird mit dem kumulativen Zwischenexamen abgeschlossen.
(3)
1Der zeitliche Gesamtumfang der für den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums erforderlichen Lehrveranstaltungen (Studien- und Prüfungsumfang incl. Vor- und Nachbereitung) beträgt ca. 1200 Stunden. 2Die Studieninhalte sind so organisiert und begrenzt, dass das Grundstudium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann; Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. 3Die/der Studierende kann die Studienabschnitte auch in kürzerer Zeit absolvieren, sofern die erforderlichen Studienleistungen nachgewiesen werden.

 

 § 5

Anrechnung von Modulen


(1) 1Erfolgreich abgeschlossene Module, die an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen absolviert wurden, werden auf Antrag für Module gemäß dieser Studien- und Prüfungsordnung angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit die Studien- und Prüfungsleistungen des Moduls in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen eines in dieser Studien- und Prüfungsordnung festgesetzten Moduls des BSc-Studiengangs Biowissenschaften und der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie im wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 3Anrechnungen sind nur bis zur Hälfte aller zum Bestehen der Zwischenprüfung erforderlichen Kreditpunkte möglich; mindestens die Hälfte aller gemäß § 9 erforderlichen Kreditpunkte muss am Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität erworben worden sein.
(2)
1Die Anerkennung einzelner Studien- und Prüfungsleistungen innerhalb von Modulen regelt die Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie.

 § 6

Anmeldung und Zulassung zur Zwischenprüfung

(1)
1Das Zwischenexamen wird studienbegleitend und kumulativ nach dem Kreditpunktesystem erworben; der Erwerb aller nach § 10 geforderten Kreditpunkte durch den erfolgreichen Abschluss der entsprechenden Module führt automatisch zur Erlangung des Zwischenexamens in Biologie. 2Zum Zwischenexamen kann nur zugelassen werden, wer

1. im Fachbereich Biologie der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Lehramts-Studiengang Biologie GG bzw. BK eingeschrieben ist,

2. das Zwischen- oder Erste Staatsexamen, die Bachelor-, Master-, Diplom-Vor-, Diplom-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung in einem biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat,

(2)
1Der Antrag auf Zulassung zum Zwischenexamen soll im ersten im Fachbereich Biologie der WWU Münster erbrachten Fachsemester des Grundstudiums an das Prüfungsamt des Fachbereichs Biologie gestellt werden. 2Die Antragstellung hat schriftlich zu erfolgen. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Studienbuch,

2. gegebenenfalls Nachweise über Module, für die die Anrechnung nach § 5 begehrt wird,

3. eine schriftliche Erklärung der/des Kandidatin/Kandidaten darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie/er ein Zwischen- oder Erstes Staatsexamen, eine Bachelor-, Master-, Diplom-Vor-, Diplom-Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung für einen biowissenschaftlichen Studiengang an der WWU Münster oder an einer anderen Hochschule nicht oder endgültig nicht bestanden hat (Abs. 1 Nr. 2.

(3)
st die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
(4)
Über die Zulassung zum Zwischenexamen entscheidet der Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie oder gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie dessen Vorsitzende/r.
(5)

 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

2. dem Antrag auf Zulassung die nach Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind,

3. der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 gestellt wurde.

2Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

 § 7

Anmeldung und Zulassung zu Modulen





(1)
1Die Tatsache, dass das Zwischenexamen studienbegleitend abgelegt wird, macht – über den Antrag auf Zulassung gemäß § 6 Abs. 2 hinaus – für jedes Studienmodul eine gesonderte Anmeldung erforderlich. 2Für die Anmeldungen nach Satz 1 gelten die Regelungen der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie. 3Die Anmeldung zum Grundlagen-Modul Naturwissenschaften des ersten Studienjahres sowie eine vorläufige Zulassung zum Grundlagen-Modul Biologie, die ausschließlich zur Teilnahme am Tutorium berechtigt, erfolgt automatisch mit der Einschreibung. 4Wurde die Modulabschluss-Klausur des Grundlagen-Moduls Naturwissenschaften bereits vor Aufnahme des Studiums erfolgreich absolviert, so kann diese Leistung nach Studienbeginn angerechnet werden und die/der Studierende kann sich direkt zu Beginn des ersten Semesters für das Grundlagen-Modul Biologie anmelden; Fristen und Termine werden rechtzeitig durch die Modul-Verantwortlichen bekannt gegeben. 5Die Anmeldung zum Grundlagen-Modul Biologie muss schriftlich an den Prüfungsausschuss des Fachbereichs Biologie erfolgen; sie ist nur persönlich und innerhalb der bekanntgemachten Frist gemäß der Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie möglich. 6Das Bestehen des Grundlagen-Moduls Naturwissenschaften ist i.d.R. Voraussetzung zur endgültigen Zulassung zum Grundlagen-Modul Biologie. 7Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Anmeldung zu den einzelnen Studienmodulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.




(2)
1Hochschulwechsler, die an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule ein Modul in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 10) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieses Moduls zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 12 nicht entgegenstehen. 2Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Studien- und Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet.


 § 8

Studieninhalte

(1)
Grundlegende biologische Studieninhalte des Grundstudiums sind:
  • Struktur und Funktion der Zelle, subzellulärer Systeme und von Biomolekülen bei Mikroorganismen, Pflanzen und Tieren.
(2)
1Nicht-biologische Studieninhalte umfassen insbesondere die grundlegenden Gesetzmäßigkeiten und Methoden aus Chemie und Physik. 2Sie sind für das Verständnis biowissenschaftlicher Zusammenhänge und Arbeitsmethoden sowie zur Planung und Durchführung von Unterricht im Fach Naturwissenschaften notwendig.

 

 § 9

Gliederung des Grundstudiums: erstes und zweites Studienjahr

(1)
1Das erste Studienjahr ist den allgemeinen Grundlagen der Naturwissenschaften gewidmet. 2Das Grundlagen-Modul Naturwissenschaften gibt einen Überblick über die grundlegenden Fakten und Zusammenhänge in Biologie, Chemie und Physik und schafft die Voraussetzung für die anschließende Vertiefung des Studiums in den biologischen Grundlagen- und Aufbau-Modulen. Weiterer Bestandteil des ersten Studienjahres ist das Tutorium des Grundlagen-Moduls Biologie.
(2)
Bei entsprechend guter schulischer Vorbildung kann die Modulabschluss-Prüfung des Grundlagen-Moduls Naturwissenschaften von Jungstudierenden vor Beginn des Studiums abgelegt und nach erfolgter Einschreibung angerechnet werden und so die Studienzeit im Lehramts-Studium Biologie GG bzw. BK um ein Studienjahr verkürzt werden.
(3)
1Das zweite Studienjahr ist einem dezidiert biowissenschaftlichen Studium im Grundlagen-Modul Biologie gewidmet. 2Es baut auf dem Grundlagen-Modul Naturwissenschaften auf und schafft einen Überblick über die Konzepte, Prinzipien und Methoden der modernen Biologie, von den Biomolekülen bis zu den Biozönosen; dabei stehen die allgemeinen, die Botanik, Zoologie und Mikrobiologie übergreifenden Erkenntnisse im Mittelpunkt.
(4)
1Eine Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Grundstudiums gibt Anhang 1 dieser Studien- und Zwischenprüfungsordnung (Studienverlaufsplan). 2Lehrveranstal­tungen, Organisation, Prüfungsmodalitäten etc. der Grundlagen-Module sind dem Modul-Handbuch zu entnehmen. 3Fristen und Termine werden rechtzeitig zu Beginn des Moduls durch die/den Modul-Verantwortliche/n bekannt gegeben.

 § 10

Umfang, Gegenstand und Struktur des Zwischenexamens





(1)
1Das Zwischenexamen in Biologie GG bzw. BK setzt sich aus den Prüfungselementen der beiden Grundlagen-Module Naturwissenschaften und Biologie zusammen. 2Es wird studienbegleitend und kumulativ nach dem Kreditpunktesystem abgenommen. 3Kreditpunkte werden vergeben, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend" ist.




(2)
1Die beiden Grundlagen -Module werden wie folgt mit Kreditpunkten belegt:

1. ein Grundlagen-Modul „Naturwissenschaften“ 20 Kreditpunkte,

2. ein Grundlagen-Modul „Biologie“ 20 Kreditpunkte.





2Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe des Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen.

 

 § 11

Prüfungen in den Modulen

(1)
1Der Studienerfolg in den Modulen des Lehramts-Grundstudiums Biologie GG bzw. BK wird durch studienbegleitende Prüfungen sichergestellt. 2Das Modul-Handbuch des Fachbereichs Biologie gibt über die jeweils zum Bestehen des Moduls notwendigen Prüfungselemente Auskunft. 3Details möglicher Prüfungsformen regelt die Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie. 4Gegenstand der Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe des Modul-Handbuchs zugeordneten Lehrveranstaltungen.
 

 § 12

Wiederholung von Modulen,
endgültiges Nichtbestehen des Zwischenexamens und des Ersten Staatsexamens

(1)
1Ist ein Studienmodul auch nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten, welche die Modul-Prüfungsordnung vorsieht, nicht bestanden, so muss sich die/der Kandidat/in einer Studienberatung unterziehen. 2Gegebenenfalls kann sie/er das entsprechende Modul einmal wiederholen; alle in diesem Modul zuvor erzielten Notenpunkte werden gelöscht.
 

 § 13

Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen

(1)
1Hat die/der Kandidat/in das Zwischenexamen in Biologie GG bzw. BK bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. 2Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
(2)
Hat jemand das Zwischenexamen in Biologie GG bzw. BK nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangwechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen des Zwischenexamens fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass das Zwischenexamen nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.
(3)
Das Zeugnis gemäß Abs. 1 ist von der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 § 14

Ungültigkeit des Zwischenexamens





(1)
Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.




(2)
1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die/der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.




(3)
Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.




(4)
1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
 

 § 15

Studienberatung

(1)
1Es wird dringend empfohlen, bei jedem Abweichen vom regulären Studiengang, bei einem Wechsel des Studiengangs oder des Studienortes und in anderen Zweifelsfällen die Studienberatung des Fachbereiches Biologie aufzusuchen. 2Für Fragen, die direkt einzelne Lehrveranstaltungen, Prüfungen bzw. Module betreffen, ist die/der Modul-Verantwortliche zuständig; sie/er wird im Modul-Handbuch ausgewiesen. 3Für Fragen, die den Studiengang als Ganzes betreffen, ist die/der vom Studienausschuss des Lehramts-Studiengangs Biologie GG bzw. BK gewählte Studienberater/in zuständig. 4In Prüfungsangelegenheiten ist die Rücksprache mit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses notwendig.
(2)
1In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft Biologie. 2Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Universität zur Verfügung.

 § 16

Übergangsbestimmungen

(1)
1Diese Studien- und Zwischenprüfungsordnung findet in Verbindung mit der gültigen Modul-Prüfungsordnung des Fachbereichs Biologie auf alle Studierenden Anwendung, die das Lehramts-Studium Biologie GG bzw. BK ab dem Wintersemester 2004/05 im ersten Fachsemester am Fachbereich Biologie der WWU Münster beginnen, und für Studienort- oder Studiengangwechsler, die in ein solches Semester wechseln.

§ 17

Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1)
Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.
(2)
Diese Zwischenprüfungsordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.

 


 

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 30. 08. 2004.


Münster, den 06. Dezember 2004Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt








Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 06. Dezember 2004Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt


 

 Anhang 1

Studienverlaufsplan

Grundstudium

Erstes Studienjahr

Grundlagen-Modul Naturwissenschaften


1. Semester

e-Vorlesung Allgemeine Biologie (B) mit Präsenzübung (Teil 1)

e-Vorlesung Allgemeine Chemie (A) mit Präsenzübung (Teil 1)

e-Vorlesung Allgemeine Physik (A) mit Präsenzübung (Teil 1)

Vorlesung Erkenntnistheorie der Naturwissenschaften

2. Semester

 e-Vorlesung Allgemeine Biologie (B) mit Präsenzübung (Teil 2)

 e-Vorlesung Allgemeine Chemie (A) mit Präsenzübung (Teil 2)

 e-Vorlesung Allgemeine Physik (A) mit Präsenzübung (Teil 2)

 Praktikum Experimentelle Naturwissenschaften 5 KP


Kreditpunkte
2 KP

2 KP

2 Kp

3 KP


2 KP

2 KP

2 KP

2 KP

 
Grundlagen-Modul Biologie

1. Semester

Tutorium (Teil 1)
1 KP
 
2. Semester

Tutorium (Teil 2)
1 KP

 


Zweites Studienjahr

Grundlagen-Modul Naturwissenschaften

Vorlesung Erkenntnistheorie der Naturwissenschaften *
3 KP

Grundlagen-Modul Biologie

3. Semester

Vorlesung Grundlagen der Biologie (Teil 1)4 KP
 
Repetitorium zur Vorlesung Grundlagen der Biologie (Teil 1)

Übung Laborbiologie 5 KP

 Tutorium (Teil 1) * 
1 KP

4. Semester


Vorlesung Grundlagen der Biologie (Teil 2)
4 KP

 Repetitorium zur Vorlesung Grundlagen der Biologie (Teil 2)


 Übung Freilandbiologie

5 KP

 Tutorium (Teil 2) * 
1 KP
 

 

* Die mit * versehenen Veranstaltungen sind nur zu belegen, falls die Modulabschluss-Prü­fung des Grundlagen-Moduls Naturwissenschaften bereits vor Aufnahme des Studiums erfolgreich abgelegt wurde und das Studium somit direkt mit dem Grundlagen-Modul Biologie beginnt.