O R D N U N G
für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Biologie
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
- Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Haupt- und Realschulen
- Gymnasien und Gesamtschulen
- Berufskollegs
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 02.Dezember 2004
für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Biologie
mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an
- Grund-, Haupt- und Realschulen, Schwerpunkt Haupt- und Realschulen
- Gymnasien und Gesamtschulen
- Berufskollegs
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 02.Dezember 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen: |
Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuss
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten
Anhang: Studienverlaufspläne
(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den
erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der
Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27.
März 2003 in dem Studiengang „Biologie“ mit dem Abschluss Erste
Staatsprüfung für das „Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen sowie
den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen“ bei Wahl des
Schwerpunkts Haupt- und Realschulen, sowie in den Studiengängen
„Biologie“ mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das „Lehramt an
Gymnasien und Gesamtschulen“ und für das „Lehramt an Berufskollegs". (2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben. |
(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-,
Haupt- und Realschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die
Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien
und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters
abgelegt sein. (2) Die Zwischenprüfung kann vor dem in Abs. 1 genannten Termin abgelegt werden, wenn die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden. (3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen. |
(1) Der Fachbereich Biologie bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung. Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern. (3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt drei Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr. (4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzen-den oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthal-tung ausgeschlossen. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen und Prüfer, unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. |
(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer. (2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Per-sonen sowie promovierte Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter be-stellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine ein-schlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben. Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen. (3) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Biologie vom 30. 08. 2004. |
Münster, den 02. Dezember 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Be-schlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.01.1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 02. Dezember 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
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Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 1)“ | 4 SWS | ||
Praktikum „Laborbiologie“ | 5 SWS | LN | |
2. Semester | |||
Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 2)“ | 4 SWS | ||
Praktikum „Freilandbiologie“ mit Exkursionen | 5 SWS | LN | |
3. Semester | |||
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“ | 2 SWS | ||
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“ | 2 SWS | LN/TN1 | |
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Tiere“ | 2 SWS | ||
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Tiere“ | 2 SWS | LN/TN1 | |
Vorlesung „Fachdidaktik“ | 2 SWS | ||
(1LN in einem der beiden Praktika nach Wahl, TN in dem anderen Praktikum) | |||
4. Semester | |||
Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Pflanzen“ | |||
Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Tiere“ | |||
Prüfungsleistung Klausur (nach dem 4. Semester) | 3,5 h | ||
Lehramt für Berufskollegs | |||
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung | |||
1. Semester | |||
Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 1)“ | 4 SWS | ||
Praktikum "Laborbiologie" | 5 SWS | ||
2. Semester | 4 SWS | ||
Vorlesung „Grundlagen der Biologie (Teil 2)“ | 5 SWS | LN | |
Praktikum „Freilandbiologie“ mit Exkursionen | |||
3. Semester | |||
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“ | 2 SWS | ||
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Pflanzen“ | 2 SWS | LN/TN1 | |
Vorlesung „Evolution und Biodiversität der Tiere“ | 2 SWS | ||
Praktikum „Evolution und Biodiversität der Tiere“ | 2 SWS | LN/TN1 | |
Vorlesung „Fachdidaktik“ | 2 SWS | ||
(1LN in einem der beiden Praktika nach Wahl, TN in dem anderen Praktikum) | |||
4. Semester | |||
Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Pflanzen“ | 3 SWS | ||
Vorlesung „Zellbiologie und Physiologie der Tiere“ | 3 SWS | ||
Prüfungsleistung Klausur (nach dem 4. Semester) | 3,5 h | ||
Lehramt für Grund-, Haupt- und Realschulen,Schwerpunkt Haupt-, Real- und Gesamtschulen | |||
Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung | |||
1. Semester | |||
Einführung in die Biologie: Die Zelle als Lebensgrundlage | 2 SWS | LN# | |
1. Semester (evtl. 3. Semester)/2. Semester | |||
Lehreinheit „Einführung in die Zoologie“ (Teil 1) |
| * | |
Lehreinheit „Einführung in die Humanbiologie“ (Teil 1/Teil 2) | 4 SWS | * | |
2. Semester | |||
„Chemie für Biologen“ | 2 SWS | LN | |
„Freilandbiologie“ mit Exkursionen | 5 SWS | TN | |
2. Semester/3. Semester (evtl. 1. Semester) | |||
Lehreinheit „Einführung in die Botanik“ (Teil 1/Teil 2) | 2 SWS | * | |
3. Semester | |||
Einführung in die Ökologie | 2 SWS | * | |
Prüfungsleistung | |||
Klausur zu den mit * gekennzeichneten Veranstaltungen | je 60-90 min | ||
Klausur zu den mit ** gekennzeichneten Veranstaltungen (studienbegleitend im 1. bis 3. Semester) | je 60 min | ||
TN ist ein Teilnahmenachweis, mit Herbar | |||
LN#
ist ein Leistungsnachweis, der wahlweise auch in den anderen
Vorlesungen des Naturwissenschaftlichen Moduls (Physik, Chemie; jeweils
2 SWS) erworben werden kann. |