Vorgezogene Teil-Fachbereichsordnung
des Fachbereichs Physik
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 8. November 2004
des Fachbereichs Physik
der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 8. November 2004
Aufgrund des Artikels 44 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung der Westfälischen
Wilhelms-Universität vom 25. März 2002 (AB Uni 2002/3, S. 32) hat der
Fachbereich Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende
Teil-Fachbereichsordnung erlassen: |
§ 1
Die Dekanin / Der Dekan
Die Dekanin / Der Dekan
(1) | Die Dekanin / Der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen / Professoren in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrates unter Vorsitz der ältesten anwesenden Professorin / des ältesten anwesenden Professors mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder für die Amtszeit von vier Jahren gewählt. |
(2) | Durch die Wahl zur Dekanin / zum Dekan erlischt das Mandat der / des Gewählten als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat; auf ihre / seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Während ihrer / seiner Amtszeit darf die Dekanin / der Dekan in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats mit Ausnahme von Berufungskommissionen – nicht Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorin-nen und Professoren sein; im Übrigen bleiben ihre / seine Rechte als Professorin / Professor unberührt. |
(3) | Während ihrer / seiner Amtszeit wird die Lehrverpflichtung der Dekanin
/ des Dekans um 75 Prozent, sollte die Zahl der Studierenden 800
unterschreiten um 65 Prozent, ermäßigt. |
(4) | Tritt eine Dekanin / ein Dekan vor Ablauf ihrer / seiner Amtszeit zurück, so teilt sie / er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. In diesem Falle und im Falle des Ausscheidens der Dekanin / des Dekans aus anderen Gründen nimmt die Prodekanin / der Prodekan bis zur Wahl einer neuen Dekanin / eines neuen Dekans die Auf-gaben der Dekanin / des Dekans wahr. Die Wahl der neuen Dekanin / des neuen Dekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin / des ausgeschiedenen Dekans. |
(5) | Die Dekanin / Der Dekan kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtig-ten Mitglieder des Fachbereichsrates abgewählt werden, wenn zugleich gemäß Absatz 1 eine neue Dekanin / ein neuer Dekan gewählt wird. |
(6) | Sofern eine Dekanin / ein Dekan vorzeitig aus ihrem / seinem Amt ausscheidet, lebt ihr / sein Mandat als Vertreterin / Vertreter der Gruppe der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat wieder auf. |
§ 2
Die Prodekanin / Der Prodekan
Die Prodekanin / Der Prodekan
(1) | Die Prodekanin / Der Prodekan wird vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden Mitgliedern der Gruppe der Professorinnen und Professoren mit der Mehrheit der Mitglieder des Fachbereichsrates für die Dauer von vier Jahren gewählt. |
(2) | Die Prodekanin / Der Prodekan verliert ihr / sein Mandat als gewählte Vertreterin / gewählter Vertreter der Professorinnen und Professoren im Fachbereichsrat. Auf ihre / seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. |
(3) | Die Prodekanin / Der Prodekan wird von einer Vorgängerin / einem Vorgänger im Amt vertreten. |
(4) | Für die Abwahl der Prodekanin / des Prodekans gelten die Bestimmungen über die Abwahl der Dekanin / des Dekans gemäß Art. 1 Abs. 5 entsprechend. |
(5) | Art. 1 Abs. 6 gilt entsprechend. |
§ 3
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die vorgezogene Teil-Fachbereichsordnung des Fachbereichs Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft. |
Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Physik vom 22. Oktober 2004. |
Münster, den 8. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 8. November 2004 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |