Ordnung zur Änderung der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 6. Dezember 1995 vom 11. Oktober 2004 Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ( Hochschulgesetz - HG ) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 ( GV. NrW. S. 36 ), hat die Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen: Artikel 1 Die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Physik der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 6. Dezember 1995 wird wie folgt geändert:1. § 9, Abs. 1, Ziff. 3.8 wird ersetzt durch: 3.8 "Chemisches Praktikum für Physiker", falls Chemie als Prüfungsfach gewählt wird. 2. § 11, Abs. 2, wird ersetzt durch: (2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier Fachprüfungen. Prüfungsfächer sind:
3. § 11, Abs. 3, Ziffer 4 wird ersetzt durch: 4. im Fach Chemie die Inhalte der Vorlesung "Allgemeine Chemie mit Einführungen in die Anorganische und Organische Chemie" sowie des "Chemischen Praktikums für Physiker" oder im Fach Informatik die Inhalte der Module "Informatik I" und "Informatik II". 4. § 11, Abs. 5 wird ersetzt durch: (5) Sofern der Leistungsnachweis nach § 9 Abs. 1 Ziff. 3.8 vorliegt, kann die Fachprüfung in Chemie bereits im Anschluß an das zweite oder dritte Fachsemester abgelegt werden. Die Fachprüfung in Informatik erfolgt studienbegleitend. Wird Informatik als Prüfungsfach gewählt, kann der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bereits im ersten Semester gestellt werden. Für die Anmeldung zu den Prüfungen im Prüfungsfach Informatik sind die in § 3 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Informatik vom 31. 10. 2002 geltenden Regelungen maßgebend. Die endgültige Zulassung erfolgt bei Vorlage der vollständigen Unterlagen gem. § 9 Abs. 3. 5. Die Überschrift von § 12 wird ersetzt durch: § 12 Mündliche und schriftliche Prüfungen 6. In § 12 wird der folgende Absatz 7 angefügt: (7) Für die schriftlichen Prüfungen im Prüfungsfach Informatik sind die in § 7 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Informatik vom 31. 10. 2002 geltenden Regelungen maßgebend. 7. § 13, Absatz 2 wird ersetzt durch: (2) Eine mündliche Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Die Prüfung im Fach Informatik ist bestanden, wenn jede der zwei Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde. Die Gesamtnote im Fach Informatik ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten aus den Klausuren zu den Modulen Informatik I und Informatik II. 8. In § 14 wird folgender Absatz 4 eingefügt: (4) Für das Prüfungsfach Informatik gelten bezüglich der Wiederholung von Prüfungsleistungen die in § 15 der Prüfungsordnung für den Diplom-Studiengang Informatik vom 31. 10. 2002 geltenden Regelungen. Artikel 2 Diese Änderung tritt zum 1. Oktober 2004 in KraftAusgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Physik vom 23. 7. 2004.
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 ( AB Uni 91/1 ), geändert am 23. Dezember 1998 ( AB Uni 99/4 ), hiermit verkündet.
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