Vorgezogene Teil-Fachbereichsordnung des Fachbereichs Musikhochschule
der Westfälischen Wilhelms – Universität
vom
21. Oktober 2004


Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 25 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen ( Hochschulgesetz - HG ) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2003 ( GV. NW. S. 772 ), hat der Fachbereich Musikhochschule der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Ordnung erlassen:





  § 1 Organe des Fachbereichs

  1. Organe des Fachbereichs Musikhochschule sind    
          das Dekanat und    
          der Fachbereichsrat.




§ 2 Zusammensetzung und Aufgaben des Dekanats
  1. Das Dekanat besteht aus der Dekanin/dem Dekan, sowie zwei Prodekaninnen/Prodekanen. Eine Prodekanin/Prodekan ist zuständig für Aufgaben insbesondere im Bereich der Studienorganisation, der Studienplanung und der berufspraktischen Tätigkeiten (Studiendekanin/Studiendekan).
  2. Das Dekanat leitet den Fachbereich.  Es bereitet die Sitzungen des Fachbereichsrats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen  des Fachbereichsrats ist es diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
  3. Die Dekanin/der Dekan vertritt den Fachbereich. Sie/er ist die/der Vorsitzende des Fachbereichsrats.
  4. Das Dekanat ist insbesondere verantwortlich für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrverpflichtungen. Es gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Ferner ist es für die Erstellung des alle zwei Jahre vorzulegenden Lehrberichts zuständig.
  5. Das Dekanat erstellt die Entwürfe der Studien- und Prüfungsordnungen unter Beteiligung der Studierenden
  6. Das Dekanat erstellt im Benehmen mit dem Fachbereichsrat den Entwicklungsplan des Fachbereichs als Beitrag zum Hochschulentwicklungsplan und ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Evaluation nach Art. 6 der Universitätsverfassung. Es ist für die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb des Fachbereichs zuständig. Die Grundsätze der Verteilung werden von ihm im Benehmen mit dem Fachbereichsrat festgelegt. Bei der Verteilung der Stellen und Mittel werden die bei der Erfüllung der Aufgaben in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen und Fortschritte bei der Erfüllung des Gleichstellungsauftrages berücksichtigt.
  7. Das Dekanat vollzieht die Verleihung akademischer Grade aufgrund der vom Fachbereich durchgeführten Universitätsprüfungen, sofern die Verfassung, die Ordnung des Fachbereichs oder die Prüfungsordnungen nichts anderes bestimmen.
  8. Das Dekanat entscheidet über den Einsatz und die Auswahl der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
  9. Die Dekanin/der Dekan und die Prodekaninnen/ Prodekane  sind berechtigt, an den Sitzungen von Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
  10. Dem Dekanat können durch Beschluss des Fachbereichsrats weitere Aufgaben übertragen werden.
  11. Das Dekanat gibt den Vertreterinnen/Vertretern der Gruppe der Studierenden im Fachbereichsrat mindestens einmal im Semester Gelegenheit zur gemeinsamen Beratung von Angelegenheiten des Studiums.
  12. Dekanat wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, dass die Funktionsträgerinnen/Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält es einen Beschluss für rechtswidrig, so führt es eine nochmalige Beratung und Beschlussfassung herbei. Das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlussfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet es unverzüglich das Rektorat.
  13. Das Dekanat gibt sich für die Dauer seiner Amtszeit eine Geschäftsordnung.


 § 3 Wahl und Rechtsstellung des Dekanats

  1. Die Dekanin/der Dekan wird vom Fachbereichsrat aus der Gruppe der  dem Fachbereichsrat angehörenden Professorinnen/Professoren  in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrats unter Vorsitz der/des ältesten anwesenden Professorin/Professors gewählt. Die Prodekaninnen/Prodekane werden vom Fachbereichsrat aus den Mitgliedern des Fachbereichs  in der konstituierenden Sitzung des Fachbereichsrates gewählt. Eine/Einer der Prodekaninnen/Prodekane ist die Vertreterin/der Vertreter der Dekanin/des Dekans. Sie/er muss der Gruppe der Professorinnen und Professoren angehören. Die zweite Prodekanin/Der zweite Prodekan kann auch einer anderen Mitgliedergruppe angehören.
  2. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Fachbereichsrats erhält. Die Amtszeit für ein Mitglied des Dekanats aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder des Dekanats vier Jahre.
  3. Mit der Wahl zur/zum Dekanin/Dekan bzw. Prodekanin/Prodekan erlischt ein Mandat der/des Gewählten als Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren bzw. der Wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Wissenschaftlichen Mitarbeiter. Auf ihre/seine Nachfolge finden die Vorschriften der Wahlordnung für die Fachbereichsräte über das Ausscheiden eines gewählten Mitglieds Anwendung. Die Dekanin/Der Dekan darf während ihrer/seiner Amtszeit nicht Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren  in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereichsrats – mit Ausnahme von Berufungskommissionen –  sein; im übrigen bleiben ihre/seine Rechte unberührt.
  4. Tritt die/der Dekanin/Dekan bzw. eine  Prodekanin/ein Prodekan vor Ablauf der Amtszeit zurück, so teilt sie/er dies dem Fachbereichsrat und dem Rektorat unverzüglich mit. Die Wahl der/des neuen Dekanin/Dekans bzw. Prodekanin/ Prodekans hat unverzüglich zu erfolgen. Sie erfolgt für den Rest der Amtszeit der/des ausgeschiedenen Dekanin/Dekans bzw. Prodekaninnen/Prodekans. Im Falle des Ausscheidens der/des Dekanin/Dekans nimmt die/der Vertreterin/Vertreter der/des Dekanin/Dekans bis zur Wahl einer/eines neuen Dekanin/Dekans die Aufgaben der/des Dekanin/Dekans wahr.
  5. Eine Abwahl der/des Dekanin/Dekans ist zulässig, wenn zugleich gemäß Absatz 1 eine neue Dekanin/ein neuer Dekan gewählt wird. Der Antrag auf Abwahl, der schriftlich gestellt werden muss, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung des Fachbereichsrats, in der über die Abwahl entschieden werden soll, muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Die Abwahl bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats.
  6. Scheidet ein Mitglied des Dekanats aus seinem Amt aus, lebt ein gemäß Absatz 3 erloschenes  Mandat im Fachbereichsrat wieder auf.


§ 4 Zusammensetzung des Fachbereichsrats

Dem Fachbereichsrat gehören an:

1.    die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender,
2.    die Prodekaninnen/Prodekane mit beratender Stimme,
3.    vier  Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
4.    eine Vertreterin / ein Vertreter der Gruppe der  Mitarbeiterinnen/ Mitarbeiter,
5.    eine Vertreterin/ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten,
6.    zwei Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden.


§ 5 In –Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Musikhochschule vom 7. Oktober 2004.



Münster,  den 21. Oktober 2004                                           Der Rektor




                                                                                              Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 ( AB Uni 91/1 ), geändert am 21. Dezember 1998 ( AB Uni 99/4 ), hiermit verkündet.


Münster, den 21. Oktober
                                                Der Rektor




                                               Prof. Dr. J. Schmidt