Ordnung
für die Zwischenprüfung in den Studiengängen Katholische Religionslehre
mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt
an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 13. Oktober 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprü-fungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungs-ordnung erlassen:




Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Prüfung
§ 2 Zeitpunkt der Prüfung
§ 3 Prüfungsausschuss
§ 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6 Meldung zur Prüfung
§ 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10 Wiederholung der Prüfung
§ 11 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13 Übergangsbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten

Anhang
A Lehramt an Grund- Haupt und Realschulen
B Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
C Lehramt an Berufskollegs





 § 1 Zweck der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 in den Studiengängen Katholische Religionslehre mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamt-schulen und für das Lehramt an Berufskollegs.
(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.


 § 2 Zeitpunkt der Prüfung

(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen soll vor Beginn des 4. Semesters, die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein.
(2) Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgelegt.


 § 3 Prüfungsausschuss

(1) Die Katholisch-Theologische Fakultät bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.
(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mit-glied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreterinnen bzw. Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.
(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und kirchliche Beauftragte haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.


 § 4 Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer.
(2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben.
Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.
(3) Zur Beisitzerinnen/Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Erste Staatsprüfung in dem betreffenden Lehramtsstudiengang, die Diplomprüfung des entsprechenden Fachs oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(4) Für die Prüfung kann die Kandidatin oder der Kandidat die Prüferin oder den Prüfer vorschlagen. Diesem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden.
(5) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine und die Prüferin oder den Prüfer bekannt.


 § 5 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen

(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.
(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstu-dien gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.
(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.
(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.


 § 6 Meldung zur Prüfung

(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.
(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist,
  • die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang nicht endgültig nicht bestanden hat,
  • Nachweise über die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an Veranstaltungen (Leistungsnachweise) nach Maßgabe des Anhangs vorlegt.
3) Dem Antrag auf Zulassung sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Nachweise über die gemäß § 44 LPO geforderten Fremdsprachenkenntnisse in Latein,
  • die Nachweise über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen,
  • das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • Vorschläge für die Bestellung der Prüferin bzw. des Prüfers,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • eine Erklärung über bereits abgelegte Prüfungen in einem Lehramtsstudiengang und deren Ergebnis sowie darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet,
  • eine Erklärung über die Zulassung von Zuhörerinnen und Zuhörern.
Soweit Leistungsnachweise gemäß Abs.2 im Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorgelegt werden, erfolgt die Zulassung insoweit unter Vorbehalt. Die endgültige Zulassung erfolgt nach Vorlage aller gemäß Abs. 2 geforderten Leistungsnachweise.

Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist studienbegleitend in jedem Semester möglich. Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.
(5) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a) die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren
eines Lehramtsstudiengangs befindet.


 § 7 Umfang und Verfahren der Zwischenprüfungsleistung
(Klausur und mündliche Prüfung)

(1) Die Zwischenprüfungsleistung wird als schriftliche Prüfung (Klausur) von 120 Minuten Dauer oder als mündliche Prüfung (Kolloquium) von 20 Minuten Dauer abgelegt.
(2) Für jede Arbeit unter Aufsicht (Klausur) sind zwei Themen zur Auswahl zu stellen. Die Aufgaben werden von den jeweiligen Fachprüferinnen oder Fachprüfern gestellt.
(3) Die Arbeit unter Aufsicht (Klausur) ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden. Die Gründe sind aktenkundig zu machen. Im Falle divergierender Bewertungen durch die beiden Prüferinnen/Prüfer errechnet sich die Note der Klausur in entsprechender Anwendung von § 8 (4).
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung des Prüfungsergebnisses hat die Prüferin oder der Prüfer die Beisitzerin oder den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist der Kandidatin oder dem Kandidaten jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.
(5) Bei einer mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dies ausdrücklich.
(6) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

 § 8 Bewertung der Prüfungsleistung

(1) Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1 = sehr gut

2 = gut

3 = befriedigend

4 = ausreichend

5 = nicht ausreichend
Eine hervorragende Leistung.

Eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.

befriedigend Eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungenentspricht.

ausreichend Eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.

Eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).

(2) Über die bestandene Zwischenprüfungsleistung stellt die Prüferin oder der Prüfer eine Bescheinigung aus, auf der die Note eingetragen ist.

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung sowie die erforderlichen Leistungsnachweise jeweils mindestens mit der Note „ausreichend“ (4, 0) beurteilt werden.

(4) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der Zwischenprüfungsleistung und der Leistungsnachweise. Die Ge-samtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut

bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend

bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend

Bei der Festlegung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Teilleistung (Zwischenprüfungsleistung oder Leistungsnachweis), ein Zeugnis ausgestellt, das die Note der Prüfung enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum des Endes jenes Semesters zu versehen, in dem die letzte Teilleistung zur Zwischenprüfung erbracht worden ist.

(6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.


 § 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß

(1) Die Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin an-beraumt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.


 § 10 Wiederholung der Prüfung

Hat die Bewerberin oder der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er die Prüfung in der Teilleistung, in der die Prüfung nicht bestanden wurde, zweimal wiederholen.


 § 11 Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Ver-waltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


 § 12 Ungültigkeit der Zwischenprüfung

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tat-sache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


 § 13 Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.


 § 14 Inkrafttreten

(1) Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.




Ausgefertigt auf Grund des Beschlusses des Fachbereichsrats der Katholischen-Theologischen Fakultät vom 19. November 2003 und des kirchlichen Einvernehmens vom 16. September 2004.

Münster, den 13. Oktober 2004
Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt




Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 13. Oktober 2004
Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt


Anhang


 A Lehramt für Grund- Haupt- und Realschulen

(1) Sprachanforderungen
Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch sind erwünscht und im Studium hilf-reich.

(2) Studienleistungen (Leistungsnachweise)
Im Grundstudium sind zwei Leistungsnachweise zu erbringen aus den Bereichen A (Biblische Theologie), B (Historische Theologie), C (Systematische Theologie) und D (Praktische Theologie). Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden in der Regel in einführenden, methodenorientierten Unterseminaren erbracht, zu denen auch das Unterseminar des Grundkurses zählen kann.

Die Zwischenprüfungsleistung ist nach Wahl der/des Studierenden in einem der Bereiche A, C oder D zu erbringen, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird. Sie kann in jeder Veranstaltung des Grundstudiums (Vorlesungen und Unterseminare), die von der oder dem Lehrenden entsprechend gekennzeichnet ist, abgelegt werden mit Ausnahme des Grundkurs-Unterseminars.



 B Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

(1) Sprachanforderungen
Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in Latein. Griechisch- und Hebräischkenntnisse sind erwünscht. Die Zulassung zu den Unterseminaren im Bereich A (Biblische Theologie) ist vom Nachweis hebräischer bzw. griechischer Sprachkenntnisse abhängig. Näheres regelt Abs.(2).

Die erforderlichen Kenntnisse in Latein sind bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis gemäß § 45, Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV.NRW S.248), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 1984 (GV.NRW S.242). Die dem Latinum entsprechende Bescheinigung „Großes Latinum“ wird anerkannt.

Der Nachweis der hebräischen und griechischen Sprachkenntnisse kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch Zeugnisse über vor einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige Sprachprüfungen. Die Kenntnisse können auch nachgewiesen werden durch die erfolgreiche Teilnahme an den von der Katholisch-Theologischen Fakultät angebotenen Sprachkursen. Andere Nachweise können von der Fakultät auf Antrag als gleichwertig anerkannt werden.

(2) Studienleistungen (Leistungsnachweise)
Im Grundstudium ist ein Leistungsnachweis in einem methodenorientierten Unter-seminar im Bereich A (Biblische Theologie) zu erbringen. Zugangsvoraussetzung (gemäß § 44 LPO) für ein Unterseminar im Fach Exegese des Alten Testaments ist der Nachweis hebräischer Sprachkenntnisse, für ein Unterseminar im Fach Exegese des Neuen Testaments der Nachweis griechischer Sprachkenntnisse.

Im Grundstudium sind außerdem zwei Leistungsnachweise zu erbringen aus den Bereichen B (Historische Theologie), C (Systematische Theologie) und D (Praktische Theologie). Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden in der Regel in einführenden, methodenorientierten Unterseminaren erbracht, zu denen auch das Unterseminar des Grundkurses zählen kann.

Die Zwischenprüfungsleistung ist nach Wahl der/des Studierenden in einem der Be-reiche B, C oder D zu erbringen, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird. Sie kann in jeder Veranstaltung des Grundstudiums (Vorlesungen und Unterseminare), die von der oder dem Lehrenden entsprechend gekennzeichnet ist, abgelegt werden mit Ausnahme des Grundkurs-Unterseminars.



 C Lehramt an Berufskollegs

(1) Sprachanforderungen
Kenntnisse in Latein, Griechisch und Hebräisch sind erwünscht und im Studium hilf-reich.

(2) Studienleistungen (Leistungsnachweise)
Im Grundstudium ist ein Leistungsnachweis in einem methodenorientierten Unter-seminar im Bereich A (Biblische Theologie) zu erbringen.

Im Grundstudium sind außerdem zwei Leistungsnachweise zu erbringen aus den Be-reichen B (Historische Theologie), C (Systematische Theologie) und D (Praktische Theologie). Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden in der Regel in ein-führenden, methodenorientierten Unterseminaren erbracht, zu denen auch das Unter-seminar des Grundkurses zählen kann.

Die Zwischenprüfungsleistung ist nach Wahl der/des Studierenden in einem der Be-reiche B, C oder D zu erbringen, in dem kein Leistungsnachweis erworben wird. Sie kann in jeder Veranstaltung des Grundstudiums (Vorlesungen und Unterseminare), die von der oder dem Lehrenden entsprechend gekennzeichnet ist, abgelegt werden mit Ausnahme des Grundkurs-Unterseminars.