„Musik und Kreativität“ und „Musik im Kontext“ der Musikhochschule Münster in der Westfälischen Wilhelms Universität Münster
vom 17.September 2004
Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV NRW S. 36), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen.
Inhalt
§ 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang, Zulassung
§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 4 Prüfungsausschuss
§ 5 Prüfer/innen und Beisitzer/innen
§ 6 Prüfungen, Prüfungsfristen
§ 7 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
§ 8 Zulassungsverfahren
§ 9 Umfang, Gegenstand und Struktur der Bachelor - Prüfung
§10 Prüfungen in Propädeutik -Grundlagen-Aufbau und Wahlpflichtmodulen
§11 Bewertung von Prüfungsleistungen
§12 Module
§13 Bestehen der Bachelor - Prüfung
§14 Wiederholung von Prüfungsleistungen, endgültiges Nichtbestehen der Bachelor - Prüfung
§15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§16 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
§17 Zeugnis, Bescheide, Bescheinigungen
§18 Diploma Supplement
§19 Ungültigkeit der Bachelor - Prüfung
§20 Aberkennung des Bachelor - Grades
§21 Übergangsbestimmungen
§22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang
§ 1 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Bachelor-Grad
- Das Studium soll der/ dem Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt und der Gesellschaft die erforderlichen künstlerischen Grundlagen, Methoden und Fachkenntnisse der Musik, sowie Fächerübergreifende Schlüsselqualifikationen so vermitteln, dass sie/er zu künstlerischer Arbeit, Vermittlung, Problemlösung und Diskussion, zur kritischen Einordnung der künstlerisch - musikalischen Arbeit und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.
Der Bachelor - Grad bildet den ersten Berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Musik. Er vermittelt gleichzeitig die Befähigung zur Weiterqualifikation in entsprechenden Master - Studiengängen. Durch die kumulative Bachelor - Prüfung soll festgestellt werden, ob der /die Kandidat/in - die Zusammenhänge des Faches Musik überblickt, - die Fähigkeit besitzt, künstlerisch selbständig zu arbeiten, - in der Lage ist, wissenschaftliche und vermittelnde Methoden anzuwenden - in der Lage ist, aufgrund des breiten Grundlagenwissens auch die zukünftigen Entwicklungen der Musik aufmerksam zu verfolgen, - sowie die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse und überfachlichen Qualifikationen erworben hat. - Aufgrund der bestandenen kumulativen Bachelor - Prüfung verleiht der Fachbereich Musik den akademischen Grad „Bachelor of Arts“
§ 2 Regelstudienzeit, Studienaufbau, Studienumfang
- Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Studienbegleitenden Prüfungen und dem Projekt-Modul vier Studienjahre. Nach dem 2. Studienjahr erfolgt die Zwischenprüfung. Die zu erbringenden Prüfungsleistungen werden innerhalb der jeweiligen Module abgelegt.
- Das erste Studienjahr umfasst die Propädeutik der Musik. Im zweiten Studienjahr werden die vorangegangenen Module als Grundlagen - Module weitergeführt. Im dritten Studienjahr werden die fachlichen Kompetenzen je nach individueller Neigung und Qualifikation durch Berufsfeldbezogene Wahlpflicht - Module auf dem Niveau aktueller künstlerischer, vermittelnder und interdisziplinärer Lehre in den drei Studiengängen
Das abschließende Projekt - Modul in Form eines i.d.R. in Teamarbeit erstellten künstlerischen Projekts soll in Konzeption, Durchführung und dokumentierter Evaluation künstlerische, fachpraktische und musiktheoretische Kenntnisse anwendungsbezogen präsentieren. Die Bachelor – Arbeit wird innerhalb des Projektmoduls erstellt.„Musik und Vermittlung“ „Musik und Kreativität“ „Musik im Kontext“ - Das Studium umfasst Pflicht - und Wahlpflichtmodule sowie General Studies. Der zeitliche Umfang der für den erfolgreichen Abschluss des gesamten Studiums erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 7200 Stunden, von denen ca. 1800 auf die Propädeutik - Module, ca.1800 auf die Grundlagen - Module und ca. 3600 auf die Wahlpflicht - Module im Hauptstudium entfallen.
§ 3 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
- Studien- und Prüfungsleistungen, Studienbegleitende Fachprüfungen in einem Musikstudiengang an anderen Kunsthochschulen, Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. Über begründete Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss.
- Studien - und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen als Kunsthochschulen, Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studien- und Prüfungsleitungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Gleichwertigkeit ist festzustellen, soweit Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang, Struktur und in den Anforderungen denjenigen dieser Prüfungsordnung und der zugehörigen Studienordnung im Wesentlichen entsprechen; dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Studienleistungen nach Satz 1 und 2 können als Prüfungsleistungen im Rahmen der Bachelor-Prüfung angerechnet werden, wenn bei einer Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung die Vergleichbarkeit der Studienleistung mit einer im Rahmen der Bachelor- Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistung festgestellt wird. Nicht angerechnet werden können Leistungsnachweise als Prüfungsleistungen, zu deren Erwerb mehr als zwei Versuche in Anspruch genommen wurden. Bei Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften der Westfälischen Wilhelms-Universität zu beachten. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Für als gleichwertig anerkannte Studienleistungen gilt Abs. 1 Satz 2 entsprechend.
- Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt; auf Antrag der/des Studierenden entscheidet der Prüfungsausschuss, ob Einschlägigkeit vorliegt.
- Prüfungsleistungen, für die eine Anrechnung gewährt werden soll, müssen von der Hochschule, an welcher die Leistungen erbracht wurden, creditiert worden sein. Sind Prüfungsleistungen nicht creditiert, gelten für die im Ausland erbrachten Leistungen die im Absatz 8 niedergelegten Regelungen analog.
- Soweit aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß §67 HG die Berechtigung zur Aufnahme des Studiums in einem höheren Fachsemester erteilt wurde, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten gegebenenfalls auf Studien - und Prüfungsleistungen der Bachelor - Prüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuss bindend.
- Über die Anrechnung nach Abs. 1 - 5 entscheidet der Prüfungsausschuss oder eine/r von ihm Beauftragte/er. Vor Entscheidungen über die Gleichwertigkeit sind die zuständigen Fachvertreter/-innen zu hören.
- Werden Studien - und Prüfungsleistungen von anderen Hochschulen angerechnet und sind die Notensysteme vergleichbar, sind die Noten in Credits entsprechend § 11 umzurechnen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung in die Berechnung der Modulnoten sowie der Gesamtnoten einzubeziehen. Sind die Notensysteme nicht vergleichbar, wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet Führt die Anerkennung von Leistungen, die unter unvergleichbaren Notensystemen erbracht worden sind, dazu, dass eine Modulnote nicht gebildet werden kann, so wird dieses Modul nicht in die Berechnung der Fachnote einbezogen.
- Die/ der Studierende hat für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Voraussetzung für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist die Vorlage einer Bescheinigung der Hochschule, an der die Leistung(en) erbracht wurde(n).
- Die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind möglichst frühzeitig, spätestens aber sechs Wochen vor dem Zeitpunkt beim Prüfungsamt vorzulegen, zu dem ansonsten die Anmeldung zu dieser Prüfungsleistung erfolgen müsste. Wird die Anrechnung von im Ausland erworbenen Leistungen (Credit ) angestrebt, sind zusätzlich offizielle Inhaltsangaben zu den Veranstaltungen und den Prüfungsanforderungen vorzulegen; bei Bedarf sind beglaubigte Übersetzungen beizufügen. Der Prüfungsausschuss kann im Ausnahmefall in anderer als die hier beschriebene Form des Nachweises akzeptieren.
§ 4 Prüfungsausschuss
- Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet der Fachbereich Musikhochschule in der WWU einen Prüfungsausschuss. Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist eine Professorin/ ein Professor der Musikhochschule; außerdem gehören ihm zwei weitere Professoren, eine Lehrkraft für besondere Aufgaben oder ein Mitglied der Gruppe der künstlerischen Mitarbeiter/innen sowie ein studentisches Mitglied an. Die Amtszeit der Professor/innen/en, der Lehrkraft für besondere Aufgaben und der künstlerischen Mitarbeiter/innen beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des studentischen Mitgliedes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
- Der Fachbereichsrat des Fachbereichs Musikhochschule bestellt auf Vorschlag seiner Mitgliedergruppen die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen für den Verhinderungsfall für die Amtszeit gemäß Abs. 1 Satz 3. Wiederbestellung ist zulässig. Ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied ist durch Nachbestellung für den noch nicht abgelaufenen Teil der Amtszeit zu ersetzen.
- Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird mit der doppelten Mehrheit der Mitglieder des Prüfungsausschusses gewählt.
- Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten sowie über die Verteilung der Modul - und Gesamtnoten; er entscheidet über Widersprüche und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung, der Studienpläne und der Prüfungsordnung. Der Bericht ist in geeigneter Weise offen zu legen.
- Das studentische Mitglied wirkt bei künstlerischen, pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- oder Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfer/innen nur beratend mit.
- Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben dem/der Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreter/in die zwei stimmberechtigten Professoren/innen und ein Mitglied aus den anderen Gruppen anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/ der Vorsitzenden den Ausschlag. Im Fall des Abs. 5 ist der Prüfungsausschuss beschlussfähig, wenn neben der /dem Vorsitzenden oder dessen/deren Stellvertreters/in zwei weitere stimmberechtigte Professor/innen/ en und die Lehrkraft für besondere Aufgaben oder das Mitglied der Gruppe der künstlerischen Mitarbeiter/-rinnen anwesend sind. Bei Entscheidungen nach Abs. 5 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.
- Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter/innen unterliegen der Amtverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die /den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter/innen haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.
- Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle dem/der Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.
- Anordnungen, Festsetzungen von Terminen und andere Mitteilungen des Prüfungsausschusses, die nicht einzelne Personen betreffen, werden durch Aushang am Geschäftszimmer des Prüfungsamtes bekannt gemacht. Zusätzliche anderweitige Bekanntmachungen sind zulässig, aber nicht rechtsverbindlich.
§ 5 Prüfer/innen
- Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer/innen. Er kann die Bestellungen dem/der Vorsitzende übertragen.
- Zu Prüfer/innen dürfen nur Professor/innen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben sowie die in §95 Abs. 1 HG //KunstHG genannten Mitglieder der Gruppe der künstlerischen Mitarbeiter/innen bestellt werden. Sie müssen, soweit nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studien-Modul, auf das sich die Prüfung bezieht, innerhalb der letzten der Prüfung vorausgehenden zwei Jahre eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. In pädagogischen Abschlussprüfungen kann die Mentorin/der Mentor der/des Studierenden das Amt eines Prüfenden ausüben, sofern die/der Studierende keinen anders lautenden Antrag stellt.
- Die/der Vorsitzende sorgt dafür, dass der/dem Kandidatin/en die Namen der Prüfer/innen rechtzeitig, i.d.R. zu Beginn des jeweiligen Studien-Moduls, spätestens jedoch zwei Wochen vor der Prüfung bekannt gegeben werden. Eine kürze Frist ist mit der Zustimmung der/des Kandidatin/en und der/des Prüferin/ers zulässig.
- Für die Prüfer/innen und Beisitzer/innen gilt die Amtverschwiegenheit s. auch § 4 Abs. 6
- Die Prüfer/innen sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
§6 Prüfungen, Prüfungsfristen
- Die Bachelor-Prüfung wird studienbegleitend abgelegt und nach den Grundsätzen des Europäischen Credit- Transfer-Systems (ECTS). Die Bachelor-Prüfung soll innerhalb der in §2 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen sein.
- Die Bachelor-Prüfung besteht aus studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen, einer im Rahmen des Projekt - Moduls zu erbringenden Präsentation und Dokumentation der Arbeit und gegebenenfalls ihrer mündlichen Erläuterung und Diskussion. Im Kernmodul sind künstlerisch – praktische Leistungen zu erbringen. In den Studiengängen „Musik und Vermittlung“ und „Musik im Kontext“ sind darüber hinaus pädagogische Anteile zu erbringen. Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Prüfungsleistungen sind die Stoffgebiete der nach Maßgabe der Studienordnung zugehörigen Lehrveranstaltungen.
- Die Bachelor-Prüfung kann auch vor Ablauf der Regelstudienzeit nach §2 Abs. 1 abgelegt werden, sofern die erforderlichen Nachweise und Prüfungsleistungen früher erbracht wurden.
- Die Meldungen zu den einzelnen Prüfungsleistungen eines Studienmoduls erfolgt automatisch mit der Anmeldung zu diesem Modul. Nach Ablauf der Frist ist eine Anmeldung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. In diesem Fall muss die Nachmeldung spätestens zu Beginn eines Studien-Moduls erfolgen; Abmeldung von einer Prüfungsleistung ist nur bei triftigen Gründen, z. B. Erkrankung des/ der Kandidaten/in, möglich; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Abmeldung gilt gleichzeitig als Anmeldung für den nächstmöglichen Termin dieser Prüfungsleistung. Im Falle der Fristversäumnis oder des Rücktritts von einer Prüfungsleistung gelten die Regelungen des § 15.
- Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass die Prüfungsleistungen innerhalb der in dieser Prüfungsordnung festgesetzten Fristen erbracht werden können.
§7 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsantrag
- Zur Bachelor - Prüfung wird zugelassen, wer:- im Fachbereich Musikhochschule in der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in einem der drei Bachelor-Studiengänge
eingeschrieben ist,- "Musik und Vermittlung" - "Musik und Kreativität" - "Musik im Kontext"
Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor - Zwischenprüfung erfolgt mit der Einschreibung. Er steht unter dem Vorbehalt, dass die Einschreibung aufrecht erhalten bleibt. Die Zwischenprüfung ist nach Erreichen von 120 Credits erfolgreich abgeschlossen- die Bachelor-Prüfung, die Bachelor-Zwischenprüfung, die Diplom-Vorprüfung, die Diplom-Prüfung, die Prüfung zum Master oder einer vergleichbaren Prüfung in einem musikalischen Studiengang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat, - sich nicht in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor-Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen musikalischen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet. - Der Antrag auf Zulassung zur Bachelor - Prüfung erfolgt schriftlich beim Prüfungsamt.
Dem Antrag sind beizufügen:
- das Studienbuch - gegebenenfalls Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen, für welche die Anrechnung nach § 3 Satz 6 beantragt wurde - eine schriftliche Erklärung des /der Kandidaten/in darüber, ob und gegebenenfalls wann und wo sie/er eine Bachelor- Prüfung, eine Master - Prüfung oder eine vergleichbare Vorprüfung in einem musikalisch - künstlerische oder musikwissenschaftlichen Studiengang an einer Hochschule nicht endgültig nicht bestanden hat (Abs.1, Nr.2) und ob er/sie sich in einem schwebenden Verfahren zur Bachelor - Prüfung oder einer vergleichbaren Prüfung für einen musikalisch- künstlerischen oder musikwissenschaftlichen Studiengang an einer anderen Hochschule befindet. - Ist die Beibringung einer nach Abs. 2 erforderlichen Unterlage in der vorgeschriebenen Weise nicht möglich, kann der Prüfungsausschuss gestatten, dass der Nachweis auf andere Art geführt wird.
- Die Tatsache, dass die Bachelor - Prüfung studienbegleitend abgelegt wird, macht - über den Antrag auf Zulassung gemäß Abs. 2 hinaus - für jedes Studien-Modul eine gesonderte Meldung erforderlich. Anmeldungen nach Satz 1 sind schriftlich an den Prüfungsausschuss zu richten. Sind die technischen Voraussetzungen geschaffen, kann die Meldung zu den einzelnen Studien - Modulen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärte technische Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen. Die Anmeldungen zu den Propädeutik - Modulen erfolgt automatisch mit der Einschreibung. Sie sind nur schriftlich und innerhalb der durch Aushang bekannt gemachten Frist gemäß § 6 Abs. 4 möglich.
- Die Zulassung zu den Wahlpflicht-Modulen ab dem 3. Studienjahr erfolgt
- nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung - mit dem regelmäßigen Nachweis von mindestens 120 Credits in den Propädeutik - und Grundlagen - Modulen - mit dem Nachweis einer Studienberatung auch im Hinblick auf die Regelstudienzeit.
Darüber hinaus ist die Zulassung zu den Wahlpflicht-Modulen im Hauptstudium vom erfolgreichen Abschluss mehrerer bestimmter, inhaltliche Voraussetzungen schaffender Grundlagen - Module insbesondere des künstlerischen Kernmoduls abhängig. Näheres regelt die Studienordnung. Die Zulassung zum Projekt - Modul setzt regelmäßig den Nachweis von180 Credits in den Propädeutik-, Grundlagen- und Wahlpflichtmodulen voraus. Näheres regelt die Studienordnung.
§8 Zulassungsverfahren
- Über die Zulassung zur Bachelor - Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss oder gemäß § 4 Abs. 9 Satz 1 dessen Vorsitzende/r.
- Die Zulassung ist zu versagen, wenn
die in § 7 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
dem Antrag auf Zulassung die nach § 7 Abs. 2 Satz 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig beigefügt sind,
der Antrag nicht innerhalb der Frist gemäß § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 6, Abs. 4 gestellt wurde,Wird die Zulassung versagt, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Kandidatin/dat einen Bescheid, der mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen ist. - Hochschulwechsler, die an einer anderen Kunsthochschule, einer Universität oder gleichgestellten Hochschule eine Prüfung in einem vergleichbaren Fachgebiet (§ 9 Abs. 2 u 3) nicht bestanden haben, werden zur Wiederholung dieser Prüfung zugelassen, soweit dem die Bestimmungen von § 15 nicht entgegenstehen; Fehlversuche an der anderen Hochschule werden auf die Zahl der nach dieser Prüfungsordnung zulässigen Wiederholungen angerechnet; eine mündliche und / oder praktische Ergänzungsprüfung gilt dabei als Wiederholung.
- Für die Zulassung zu den einzelnen Prüfungsleistungen gilt § 7 Abs.4 i.V. m. § 6 Abs.4
§9 Umfang, Gegenstand und Struktur der Bachelor - Prüfung
- Die Bachelor - Prüfung setzt sich aus Leistungselementen von Propädeutik-, Grundlagen - und Wahlpflicht- Modulen zusammen, sowie Leistungen, welche im Rahmen des Projekt – Moduls, des Kern - Moduls und des Studienschwerpunkt – Moduls zu erbringen sind. Credits werden vergeben, wenn die zugehörigen Prüfungsleistungen mindestens mit der Note „ausreichend“(4,0) bewertet wurden.
- Die Verteilung der Credits sind den Studienverlaufsplänen der drei BA-Studiengänge zu entnehmen. Sie sind Bestandteil dieser Prüfungsordnung und befinden sich im Anhang. Gegenstand der einzelnen Prüfungen sind die Stoffgebiete der den zugehörigen Modulen nach Maßgabe der Studienordnungen zugeordneten Lehrveranstaltungen.
- Zur Erlangung des Bachelor - Grades ist neben dem Bestehen der Module nach Abs. 2 der Nachweis überfachlicher Schlüsselqualifikationen notwendig. Der Nachweis dieser Fähigkeiten wird insbesondere im Rahmen des Kernmoduls sowie des Projekt- und Studienschwerpunktmoduls erbracht
§10 Prüfungen in Propädeutik -Grundlagen-Aufbau und Wahlpflichtmodul
1. | Der Studienerfolg in Propädeutik - Grundlagen - Aufbau und Wahlpflicht-Modulen wird i.d.R. durch eine oder mehrere Modulbegleitende und in jedem Fall durch eine künstlerische Abschlussprüfung im Kernmodul, die in mehrere Teilprüfungen aufgeteilt sein kann, bewertet. Die Ergebnisse in den Modulbegleitenden Prüfungen und in der Modulabschluss -Prüfung gehen gemäß § 11 Abs. 2 in die Abschlussnote des Moduls ein. Modulbegleitende Prüfungen sind i.d.R. schriftliche Prüfungen, Referate oder Stundenprotokolle; Modulabschluss-Prüfungen in diesen Modulen sind Klausuren, mündliche Prüfungen, die als Gruppenprüfungen durchgeführt werden können, oder eine schriftliche Arbeit. Künstlerische - praktische Module werden durch künstlerische Vorträge abgeschlossen. Der Studienerfolg kann außer durch die in Satz 1 bis 4 genannten Prüfungselemente durch andere geeignete Prüfungsformen bewertet werden. Die jeweils geforderten Prüfungsformen werden zu Beginn eines Moduls durch den Prüfungsausschuss per Aushang bekannt gegeben. |
2. | In Modulbegleitenden Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er über ein hinreichend breites Grundlagenwissen verfügt. In Modulabschluss-Prüfungen soll die/der Kandidat/in nachweisen, dass sie/er Zusammenhänge des Prüfungsfaches erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. |
In den künstlerischen Modulabschluss-Prüfungen soll festgestellt werden, ob die/der Kandidat/in in begrenzter Zeit künstlerische Interpretationen realisieren und mit den geläufigen Methoden und Techniken des Faches zu einer angemessenen Lösung finden kann. | |
3. | Für jede Modulabschlussprüfung wird in jedem Semester mindestens ein Termin angeboten. Im künstlerischen Kernmodul wird ab dem 2. Semester mindestens eine Teilprüfung verlangt. |
4. | Die/Der Kandidat/in soll die jeweiligen Modulbegleitenden und Modulabschlussprüfungen während bzw. unmittelbar nach dem Besuch der zugehörigen Lehrveranstaltung anfertigen, damit die in § 6 genannten Fristen eingehalten werden können. |
5. | Modulbegleitende Prüfungen werden in der Regel von einer Prüferin/einem Prüfer bewertet. |
6. | Schriftliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Teilprüfungen werden von
mindestens zwei Lehrenden der jeweiligen Module bewertet. Die
Leistungspunkte ergeben sich aus dem arithmetischen Mittel der
Einzelbewertungen. Mündliche Modulabschluss-Prüfungen bzw. Teilprüfungen werden als Einzelprüfungen oder als Gruppenprüfungen von den Lehrenden der jeweiligen Module und ihrer beteiligten Micromodule abgenommen. Es wird ein Protokoll geführt. Im Protokoll sind die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Die jeweilige Prüfungsleistung wird von der/dem/den Prüferin/den/n bewertet. Das Protokoll ist von allen Prüfenden zu unterzeichnen und verbleibt bei den Prüfungsakten. Künstlerische Abschluss - Prüfungen im Kernmodul werden von 4 Prüfenden bewertet. Den Vorsitz führt ein neutrales Prüfungsberechtigtes Mitglied der Hochschule. Zur Prüfung sind das obligatorische Portfolio und ein Programm von der/dem Kandidatin/en vorzulegen. Im Protokoll sind die wesentlichen künstlerischen Entwicklungen und das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Pädagogische Prüfungsabschlüsse werden von 3 Prüfenden bewertet. Zu jedem Prüfungsverlauf ist eine schriftliche Planung einzureichen. Planung, Durchführung und Reflexion des Stundenverlaufs werden bewertet und im Verhältnis von 20%, 60% und 20% gewichtet. Über den Prüfungsverlauf wird ein Protokoll angefertigt und verbleibt mit der schriftlichen Planung bei der Prüfungsakte. |
7. | Künstlerische Modulabschluss-Prüfungen sind hochschulöffentlich. Bei mündlichen und praktischen Prüfungen können Studierende als Zuhörende zugelassen werden, wenn sie sich selbst einer vergleichbaren Prüfung unterziehen wollen und die/der Kandidat/in/en nicht widersprechen/widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Festlegung des Prüfungsergebnisses. Den Zuhörenden sind Aufzeichnungen jeglicher auch technischer Art untersagt. |
8. | Das Ergebnis mündlicher Prüfungen wird der/dem Kandidatin/en in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung von der/vom/ von den Prüferin/ er/den mitgeteilt. Zuhörer sind dabei ausgeschlossen. |
9. | Macht eine/ein Kandidatin/t durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der/dem Kandidatin /en zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. |
§11 Bewertung von Prüfungsleistungen
1. | Alle prüfungsrelevanten Leistungen sind zu bewerten. Dabei sind folgende Noten zu verwenden:
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7; und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Für nicht prüfungsrelevante Studienleistungen können fächerspezifische Bestimmungen eine Benotung vorsehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend“(4,0) bewertet wurde. Prüfungsleistungen mit einer Bewertung „nicht ausreichend“ (5,0) können nach Maßgabe von § 16 einmal wiederholt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Für jedes Modul wird aus den Noten der ihm zugeordneten
prüfungsrelevanten Leistungen eine Gesamtnote gebildet. Entsprechend
der jeweiligen Modulstruktur setzt sich die Beurteilung aus
verschiedenen Teilleistungen zusammen, deren Verhältnismäßigkeit im
Modulhandbuch festgelegt ist. Bei der Bildung der Modulnote werden alle Dezimalstellen außer der ersten ohne Rundung gestrichen. | |||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Aus allen prüfungsrelevanten Leistungspunkten der Propädeutik-, Grundlagen- und Wahlpflichtmodule wird eine Note gebildet. Sie errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der nach Leistungspunkten gewichteten Noten der erfolgreich absolvierten Module. | |||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Für die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung gilt für den Studiengang
Für die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung gilt für den Studiengang:
Für die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung gilt für den Studiengang:
Für die Bildung der Gesamtnoten gilt jeweils Absatz 3 entsprechend. 1. Für die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung wird die Bewertung jeder Prüfungsleistung einschließlich des Projektmoduls mit der ihr zugeordneten Zahl von Credits multipliziert und das Produkt durch 240 geteilt. Die Gesamtnote lautet: Bei einem Durchschnitt bis Bachelor – Gesamtnote
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6. |
Für die Berechnung der Gesamtnote der Bachelorprüfung wird die
Bewertung jeder Prüfungsleistung einschließlich des Projektmoduls mit
der ihr zugeordneten Zahl von Credits multipliziert und das Produkt
durch 240 geteilt. Die Gesamtnote lautet:
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7. | Lautet die Gesamtnote „sehr gut“ und liegt die errechnete Durchschnittbewertung bei 1,3 oder darunter, so wird der Gesamtnote für den Studienabschluss Bachelor of Arts der Zusatz „mit Auszeichnung“ (excellent) hinzugefügt. |
§12 Module
1. | Das Studium ist modular strukturiert. Die Beschreibung der zu studierenden Module befindet sich nach Studiengängen geordnet im Anhang zu dieser Prüfungsordnung. Der Anhang ist integrativer Bestandteil dieser Prüfungsordnung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Für das Projektmodul gilt ergänzend, dass auf Antrag die/der
Vorsitzende der Projektkommission dafür sorgt, dass eine/ein
Kandidatin/t rechtzeitig einer Projektgruppe zugeteilt wird. Die Musikhochschule stellt jedem Projektteam einen Mentor. Im Projekt - Modul arbeitet ein Team von mehreren, in der Regel 6 – 8 Studierenden, zusammen. Aufgabenteilungen sind im Studierenden - Team zulässig und werden mit der/dem Projektbetreuer/in abgesprochen. In Streitfällen entscheidet die/der Mentor nach Anhörung aller Beteiligten über die Aufgabenteilung. Der Erfolg des Projekt-Moduls wird von einer Projekt- Kommission bewertet. Ihr gehören an: - zwei hauptamtliche Professorinnen /Professoren oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben - ein künstlerischer Lehrbeauftragter Das Programm des Projekt-Moduls darf nicht, auch nicht auszugsweise, im künstlerischen Kernmodul verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Für das Kernmodul gilt, dass je nach gewähltem Studiengang im Kernmodul folgende Leistungen zu erbringen sind: 3.1. Bachelorstudiengang „Musik und Kreativität“ Die/der Kandidatin/t kann wesentliche Werke stilsicher und auf hohem künstlerischem Niveau interpretieren. Einzelanforderungen: Tasteninstrumente, Orchesterinstrumente sowie Blockflöte, Traversflöte, Gitarre, Gambe, Saxofon Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Studienordnung.
Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Studienordnung.
3.2. Bachelorstudiengang „Musik und Vermittlung Die/Der Kandidatin/t kann wesentliche Werke stilsicher interpretieren. Einzelanforderungen: Instrumente:
Keyboards &Musicproduction:
Elementare Musik: Die Note des Kernmoduls wird vergeben für folgende Leistungen:
Die
Kandidatin/ der Kandidat kann gehörte und notierte Musik analysieren
und sie in ihren historischen Kontexten anhand fachtypischer Idiome
beschreiben und praktisch demonstrieren.
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4. | Für das Modul Studienschwerpunkt gilt, dass in den Studiengängen „Musik
und Vermittlung“ und „Musik im Kontext“ im Rahmen des
Studienschwerpunktes pädagogische Abschlussleistungen durch
Unterrichtspraktika und Lehrproben zu erbringen sind. Die Studierenden
sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, spezifischen Unterricht
zu planen, durchzuführen, zu reflektieren. Zu den pädagogischen Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer das obligatorische Unterrichtspraktikum mit einem Umfang von 20 Semesterwochen zu je vier Semesterwochenstunden erfolgreich abgeschlossen hat.
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5. | Für die General Studies werden insgesamt 8 Credits vergeben. Diese sind im Grundstudium zu erbringen. |
§13 Bestehen der Bachelor - Prüfung
Die Bachelor - Prüfung ist bestanden, wenn innerhalb der in § 16 geregelten Wiederholungsmöglichkeiten in allen Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 die geforderten 240 Credits erworben worden sind.
- Ein Studien - Modul ist nicht bestanden, wenn es nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet worden ist; für nicht bestandene Module werden keine Credits vergeben.
- Eine nicht bestandene Modulabschluss – Prüfung kann einmal am jeweils unmittelbar folgenden Prüfungstermin wiederholt werden. Für die Wiederholung ist eine Anmeldung im Prüfungssekretariat notwendig. Die Anmeldungs- Termine werden durch Aushang bekannt gemacht.
Sind Propädeutik - Module im ersten Versuch mit „nicht bestanden“ bewertet worden, muss sich die/der Studierende einer verpflichtenden Studienberatung unterziehen.
In die Berechnung der im Modul erzielten Leistungspunkte und Note geht das Ergebnis des besseren Versuchs ein. Die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung kann nur für den Fall des Nichtbestehens eines Moduls in Anspruch genommen werden. Im Falle des Nichtbestehens des Moduls muss sich die Kandidatin/der Kandidat einer Studienberatung unterziehen. Gegebenenfalls kann sie/er das entsprechende Modul noch einmal wiederholen; Abs. 2 Satz 3 bleibt davon unberührt. Fehlversuche im selben Fach an anderen Hochschulen sind mitzurechnen. - Alle in diesem Modul zuvor erworbenen Leistungspunkte werden gelöscht. Die Wiederholung von Modulen ist nur im Umfang von maximal 60 Credits möglich.
- Die Bachelor - Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten die Leistung in einem oder mehreren Teilgebieten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet worden ist.
- Die Bachelor - Prüfung gilt ebenfalls als nicht bestanden, wenn der Tatbestand der Täuschung gem. § 17. Abs. 3 erfüllt ist
§15 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
- Eine Prüfungsleistung gilt als „nicht bestanden“ (über 4,0) , wenn die /der Kandidatin/t zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Bearbeitungszeit abgegeben wird.
- Die für das Versäumnis oder Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der/des Kandidatin/en ist dem Prüfungsausschuss ein ärztliches Attest vorzulegen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Vorlage eines Attests eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, wird dies der/dem Kandidatin/en schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse werden angerechnet.
- Versucht die/der Kandidatin/t, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Feststellung wird von der/dem/den jeweils Prüfenden getroffen und Aktenkundig gemacht. In schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss darüber hinaus die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklären. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht auf Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.
- Wer den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung stört, kann durch die /den Prüfenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden. Die betreffende Prüfungsleistung gilt in diesem Fall als mit „nicht ausreichend“ bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen und der/dem Studierenden mitzuteilen.
- Die/der Kandidatin/t kann innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Entscheidung verlangen, dass Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach Abs. 1 bis 4 sind der/dem Kandidatin/en unverzüglich schriftlich mitzuteilen und mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen.
§16 Mängel im Prüfungsverfahren, Akteneinsicht
- Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit wesentlichen Mängeln behaftet war, die das Ergebnis beeinflusst haben könnten, so ist auf Antrag einer/eines Kandidatin/en oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Kandidaten die betreffende Prüfungsleistung wiederholt wird.
- Angebliche Mängel müssen unverzüglich, spätestens vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Die Geltendmachung ist ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Leistung ein Monat verstrichen ist.
- Sechs Monate nach Abschluss des Prüfungstermins, in dem der Mangel aufgetreten ist, dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.
- Nach Abschluss eines Prüfungstermins wird der /dem Kandidatin/ en auf Antrag Einsicht in ihre/seine erbrachten schriftlichen Prüfungsleistungen und in die Prüfungsprotokolle zu mündlichen und künstlerisch-praktischen Prüfungen gewährt. Die/der Vorsitzende bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme. Die Anfertigung von Notizen ist zulässig; Abschriften und Fotokopien dürfen nicht angefertigt werden.
§17 Zeugnis, Urkunde, Bescheide, Bescheinigungen
- Hat die/der Kandidatin/dat die Bachelor - Prüfung bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
In das Zeugnis werden aufgenommen - das Thema des Projekt - Moduls,
- die Note des Projektmoduls
- die Noten der einzelnen Module
- die Gesamtnote der Bachelorprüfung
- die bis zum erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums benötigten Fachsemester
- Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der/dem Kandidatin/en die Bachelor - Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Bachelor - Grades gemäß §1 Abs. 2 bekundet.
- Die Bachelor - Urkunde wird von der /dem Dekan/in des Fachbereichs Musikhochschule und von der /dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereiches versehen.
- Hat eine Kandidatin/ein Kandidat in einem Prüfungstermin eine oder mehrere Prüfungsleistungen nicht bestanden , erteilt ihr/ihm die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hierüber einen schriftlichen Bescheid. Er gibt die Prüfungsleistung und die Anzahl der unternommenen Versuche an. Im Falle des endgültigen Nicht - Bestehens erhält die/der Kandidat/in einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid. Dieser soll auf das Antragsrecht gemäß Abs. 5 verweisen.
- Hat die/der Kandidatin/dat die Bachelorprüfung nicht bestanden, wird ihr/ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung oder des Nachweises des Studiengangswechsels vom Prüfungsamt eine Bescheinigung ausgestellt. Darin sind die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten, sowie die zum Bestehen der Bachelor - Prüfung fehlenden Prüfungsleistungen enthalten. Außerdem muss die Bescheinigung enthalten, dass die Prüfung nicht bzw. endgültig nicht bestanden ist.
- Hochschulwechsler, die an einer anderen Kunsthochschule, Universität oder gleichgestellten Hochschule die Bachelor - Prüfung nicht bestanden haben, können nur zur Wiederholung dieser Prüfung unter den Bedingungen dieser Prüfungsordnung zugelassen werden. Fehlversuche an anderen Hochschulen werden angerechnet.
§18 Diploma Supplement
Mit dem Zeugnis über den Abschluss des Bachelorstudiums wird der/dem Absolventin/ten ein Diploma Supplement ausgehändigt. Es informiert über den individuellen Studienverlauf, die besuchten Lehrveranstaltungen und Module, die während des Studiums erbrachten Leistungen und deren Bewertung sowie das individuelle fachliche Profil des absolvierten Studiengangs.
§19 Ungültigkeit der Bachelor - Prüfung
- Hat die/der Kandidat/in bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten derjenigen Prüfungsleistungen, bei denen die Täuschung erfolgt ist, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
- Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die / der Kandidat/in hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die/der Kandidat/in die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein - Westfalen über die Rechtsfolgen.
- Der/dem Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
§20 Aberkennung des Bachelor - Grades
Der verliehene Bachelor - Grad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Fachbereichsrat der Musikhochschule
§21 Übergangsbestimmungen
- Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studierenden Anwendung, die ab Wintersemester 2004/05 erstmalig im ersten Fachsemester für die Studiengänge BA Musik an der Universität Münster eingeschrieben worden sind. Studienplatz - oder Studienortwechsler, die in ein höheres Fachsemester wechseln, werden nach der jeweils für Studierende dieses Fachsemesters gültigen Diplomprüfungsordnung der Musikhochschule in der Fassung vom 11. Oktober 1999 geprüft.
- Vordiplom- Prüfungen werden letztmalig im Wintersemester 2005/06 abgenommen. Diplomprüfungen werden regulär letztmalig im Sommersemester 2008 nach den geltenden Diplomprüfungsordnungen der Musikhochschule Münster abgenommen. Studierende, die unter die Regelungen des Satz1 oder 2 fallen, aber bis zum genannten Termin nicht alle nach der im Sommersemester 2004 geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, die die Vordiplom - Prüfung bzw. die Diplom -Prüfung endgültig nicht bestanden haben und noch eingeschrieben sind, setzen ihr Studium im BA Studiengang Musik nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung fort. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
- Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
§22 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.
Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachung der Westfälischen - Wilhelms-Universität (AB Uni) verkündet.
Ausgefertigt aufgrund der Eilentscheidung des Dekans des Fachbereichs Musikhochschule vom 15.September 2004
Münster, den 17. September 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 81/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 17. September 2004 | Der Rektor Prof. Dr. Jürgen Schmidt |
Anhänge zur Prüfungsordnung
Anhang - Musik und Kreativität
Anhang - Musik im Kontext
Anhang - Musik und Vermittlung
Anhang - komplett