Geschäftsordnung
des Fakultätsrates
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster
vom 29.Juli 2004
des Fakultätsrates
der Philosophischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms- Universität Münster
vom 29.Juli 2004
Aufgrund des Art. 61, Abs. 5 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 27.03.2002 (AB Uni 2002/3), hat sich der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät folgende Geschäftsordnung gegeben.
§ 1: Mitglieder des Fakultätsrates
(1) Dem Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät gehören als Mitglieder mit Stimmrecht an:
1. 7 Professoren/innen
2. 2 wissenschaftliche Mitarbeiter/innen
3. 2 Studierende
4. 2 nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/innen
Die Mitglieder der einzelnen Gruppen werden von den Fachbereichsräten der zur Fakultät gehörenden Fachbereiche entsprechend der Wahlordnung für die Wahl der Fakultätsräte der Philosophischen und Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät vom 28.01.1986, in der Fassung vom 02. August 1996, zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 15.07.1999 ( AB Uni 17/ 99), gewählt.
Die Mitglieder aus dem Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften sind jedoch nur in Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Ordnung für die Akademische Abschlussprüfung -Magisterprüfung- der Philosophischem Fakultät und die Promotionsordnung zur Erlangung des Grades eines Dr. phil., die Durchführung der Prüfungen nach diesen Ordnungen sowie die Verleihung des Grades eines Dr. phil., die Durchführung der Prüfungen nach diesen Ordnungen sowie die Verleihung des Grades eines Dr. phil. h.c. stehen, sowie in solchen Angelegenheiten, für die der Fachbereichsrat seine Zuständigkeit auf den Fakultätsrat delegiert hat, stimmberechtigt.
(2) Die in Abs. (1) genannten Mitglieder des Fakultätsrates werden im Verhinderungsfall durch ihre/n erste/n oder zweite/n Stellvertreter/in vertreten.
§ 2: Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan
(1) Der Fakultätsrat wählt in seiner ersten Sitzung, zu der von der bisherigen Fakultätsdekanin/ vom bisherigen Fakultätsdekan eingeladen wird, aus der Mitte der ihm angehörigen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren oder aus der Gruppe der Professoren/innen der beteiligten Fachbereiche die Fakultätsdekanin/den Fakultätsdekan und ihre/seine oder ihren/seinen Stellvertreter/in (Prodekan/in) für die Dauer von zwei Jahren. Die Wahlvorschläge, die aus der Mitte des Fakultätsrates gemacht werden, sollen turnusmäßig die Fachbereiche der Fakultät berücksichtigen. Sofern die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan oder die Prodekanin/der Prodekan nicht aus der Mitte der dem Fakultätsrat angehörenden Mitglieder der Gruppe der Professoren/innen gewählt wird, hat sie oder er nur beratende Stimme.
(2) Die Fakultätsdekanin/ der Fakultätsdekan ist gewählt, wenn sie /er die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder gem. § 1 (1) erhält. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen. Wird diese Mehrheit auch im zweiten Wahlgang nicht erreicht, genügt im dritten die Mehrheit der Stimme der anwesenden Mitglieder. Zur Wahl leitet die bisherige Dekanin/der bisherige Dekan die Sitzung. Ist sie/er selbst Kandidat, wird die Sitzung von der Prodekanin/vom Prodekan geleitet. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für die Wahl der Prodekanin des Prodekans.
(3) Eine unmittelbare Wiederwahl der Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans oder der Prodekanin/des Prodekans ist nur einmal zulässig. Eine Abwahl Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans oder der Prodekanin/des Prodekans ist unzulässig.
(4) Tritt die Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans vor Ablauf ihrer/ seiner Amtszeit zurück, nimmt die Prodekanin/der Prodekan ihre/seine Aufgaben bis zu einer Neuwahl war. Die Wahl der neuen Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans soll unverzüglich erfolgen; sie gilt für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans.
§ 3: Einberufung des Fakultätsrates, unaufschiebbare Angelegenheiten
(1) Der Fakultätsrat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufener Sitzung beraten und beschließen.
(2) Über die Einberufung des Fakultätsrates entscheidet die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan. In der vorlesungsfreien Zeit sollen Sitzungen nur aus dringenden Gründen (außerordentliche Sitzungen) anberaumt werden.
(3) Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn mindestens 3 Mitglieder gem. § 1 (1) dies unter Angabe eines Beratungsgegenstandes schriftlich beantragen. Ist dieser Antrag von mindestens 7 Mitgliedern unterschrieben, so ist ein im Antrag möglicherweise genannter Termin zu berücksichtigen. Ladungsfristen sind dabei zu beachten.
(4) Die Ladungsfrist beträgt eine Woche. Ist eine außerordentliche Sitzung aus dringenden Gründen erforderlich, so beträgt die Ladungsfrist drei aufeinanderfolgende Werktage.
(5) Die Einladung ergeht schriftlich an die Mitglieder und ggf. an anzuhörende Personen sowie nachrichtlich an die stellvertretenden Mitglieder, die Dekane/innen der Fachbereiche der Fakultät und das Rektorat. Der Einladung ist die von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan vorgeschlagene Tagesordnung beizufügen. Für die Mitglieder des Fakultätsrates, oder bei deren Verhinderung für die Stellvertreter/innen, sollen außerdem die Beratungsunterlagen beigefügt werden; ist das aus zeitlichen Gründen nicht möglich, können sie bei der Sitzung als Tischvorlage verteilt werden.
(6) Die Beschlussfassung über Gegenstände, zu denen Tischvorlagen verteilt worden sind, muss auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern gem. § 1 (1) auf die nächste Sitzung verschoben werden.
(7) Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan entscheidet in unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluss des an sich zuständigen Fakultätsrates nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. Dies gilt nicht für Wahlen. Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan hat den Mitgliedern des Fakultätsrates baldmöglichst die getroffene Entscheidung, ihre Gründe und die Art der Erledigung mitzuteilen.
§ 4: Teilnahme an Sitzungen und Öffentlichkeit
(1) Außer den Mitgliedern gem. § 1 (1) sind – mit Rederecht – deren Stellvertreter/innen, die Fachbereichsdekane/innen der Philosophischen Fakultät und solche Personen teilnahmeberechtigt, die auf Grund der Universitätsverfassung an Beratungen zu beteiligen sind. Rederecht zu bestimmten Tagesordnungspunkten haben ferner vom Fakultätsrat eingeladene Sachverständige sowie, mit Einverständnis des Fakultätsrates, andere anwesende Personen. In vertraulichen Angelegenheiten sind die Nichtmitglieder von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Sitzungen des Fakultätsrates sind für die Mitglieder und Angehörige der Philosophischen Fakultät nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse öffentlich. Auf Antrag eines Mitglieds gem. § 1 (1) kann die Öffentlichkeit mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausgeschlossen oder wieder zugelassen werden. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden werden. Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind die Mitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies durch Beschluss besonders festgestellt ist.
(3) Prüfungsangelegenheiten einschließlich Habilitationen und Promotionen sowie Personalangelegenheiten werden in nichtöffentlichen Sitzungen behandelt. Diese, sowie Meinungsäußerungen in nichtöffentlichen Sitzungen, sind vertraulich.
(4) Wird einem vom Fakultätsrat beschlossenen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht Folge geleistet, muss die Dekanin/der Dekan die Sitzung unterbrechen oder schließen.
§ 5: Tagesordnung
(1) Der Vorschlag einer Tagesordnung wird von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan zusammengestellt. Jedes Mitglied des Fakultätsrates sowie die Fachbereichsdekane/innen der Philosophischen Fakultät können die Aufnahme eines Punktes in den Tagesordnungsvorschlag beantragen. Die Ablehnung des Antrages ist der Antragstellerin/ dem Antragsteller gegenüber zu begründen. Wird die Aufnahme eines Punktes von mindestens 3 Mitgliedern verlangt, so muss ihn die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan aufnehmen, es sei denn, sie /er hält seine Behandlung durch den Fakultätsrat für rechtswidrig.
(2) In der Sitzung kann jedes Mitglied der Fakultätsrates begründete Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von Tagesordnungspunkten stellen. Der Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens 9 Mitglieder gem. § 1 (1) zustimmen.
(3) Die Tagesordnung wird vom Fakultätsrat festgestellt.
§ 6: Durchführung der Sitzungen
(1) Eröffnung, Leitung, Unterbrechung und Schließung der Sitzung obliegen der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan.
(2) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder gem. § 1 (1) anwesend sind. Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan stellt auf Antrag eines Mitglieds fest, ob Beschlussfähigkeit gegeben ist. Auch ein im Verlauf der Sitzung eintretender Wegfall der Beschlussfähigkeit wird nur auf Antrag eines Mitglieds festgestellt.
(3) Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, schließt die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan die Sitzung. Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan kann unter Hinweis auf den Schließungsgrund eine außerordentliche Sitzung mit unveränderter Tagesordnung unter Beachtung von § 3 (3) für spätestens den vierten Werktag nach der geschlossenen Sitzung einberufen. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Fakultätsrat in der Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Ladung muss hierauf hingewiesen werden. Satz 3 gilt nicht für die Wahl der Fakultätsdekanin/des Fakultätsdekans und der Prodekanin/des Prodekans.
(4) Im Falle einer Unterbrechung ist die Sitzung mit der gestellten Tagesordnung fortzusetzen, ohne dass Ladungsfristen einzuhalten sind. Unterbrechungen dürfen nicht über mehr als 48 Stunden hin erfolgen. Wird diese Frist überschritten, gilt die Unterbrechung als Schließung.
(5) Im Falle einer Schließung verliert eine bereits festgestellte Tagesordnung ihre Gültigkeit.
(6) Wird während der Behandlung eines Tagesordnungspunktes ein Antrag auf Schließung der Sitzung gestellt, so wird, wenn der fragliche Tagesordnungspunkt entscheidungsreif ist, über die Schließung erst nach der Sachabstimmung über den Tagesordnungspunkt abgestimmt.
(7) Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan erteilt das Wort. Sie /er kann eine Begrenzung der Redezeit auf nicht weniger als drei Minuten oder eine Schließung der Rednerliste vorschlagen. Ihr/sein Vorschlag gilt als angenommen, wenn der Fakultätsrat nicht widerspricht. Vor der Schließung der Rednerliste ist letztmalig Gelegenheit zu geben, in sie aufgenommen zu werden.
(8) Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ gehen anderen Wortmeldungen vor. Dazu darf das Wort jedoch nicht erteilt werden, solange eine Person redet, der das Wort bereits erteilt war, oder solange eine Abstimmung oder Wahl läuft, deren Beginn die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan bereits vor der Wortmeldung festgestellt hat.
(9) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere anzusehen Anträge auf
1. | Beschränkung der Redezeit, |
2. | Schluss der Rednerliste, |
3. | Schluss der Aussprache |
4. | geheime Abstimmung, |
5. | Vertagung einer Beschlussfassung, |
6. | Vertagung eines Tagesordnungspunktes, |
7. | Nichtbefassung mit einem Antrag oder Tagesordnungspunkt, |
8. | Übergang zur Tagesordnung, |
9. | Überweisung eines Gegenstandes an eine Kommission. |
10. | Unterbrechung der Sitzung, |
11. | Feststellung der Beschlussunfähigkeit, |
12. | Wiedereintritt in die Beratung, |
13. | sofortige Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlgangs wegen
offensichtlicher Formfehler oder Unklarheiten über den Inhalt der
Abstimmung, |
14. | Erteilung des Rederechts an Nichtmitglieder, |
15. | Schluss der Sitzung, |
16. | Absetzung eines Tagesordnungspunktes vom Tagesordnungsvorschlag der Dekanin/des Dekans oder Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten, |
17. | Ausschluss und Wiederherstellung der Öffentlichkeit, |
18. | Durchführung einer nicht geheimen Wahl. |
(10) Ein Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach Anhörung von höchstens je einer Rednerin/einem Redner für und gegen den Antrag abzustimmen. Begründungspflicht besteht bei Widerspruch nicht. Gegen den Geschäftsordnungsantrag auf geheime Abstimmung ist ein Widerspruch nicht zugelassen.
§ 7: Abstimmungen
(1) Zur Abstimmung gestellte Anträge sind so zu formulieren, dass über sie mit ja oder nein abgestimmt werden kann. Negativ formulierte Anträge sollen vermieden werden.
(2) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Wird er angenommen, sind die übrigen erledigt. Ist eine solche Rangfolge nicht feststellbar, so wird in der Reihenfolge der Antragsstellung abgestimmt.
(3) Über Änderungsanträge zu einem Sachantrag ist vor dem Hauptantrag abzustimmen. Werden sie angenommen, wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt.
(4) Die Antragstellerin/der Antragsteller des Hauptantrags hat bis zur entgültigen Abstimmung über eine durch Abstimmung geänderte Fassung das Recht, ihren/seinen Antrag zurückzuziehen. Der Antrag ist damit erledigt, wenn ihn nicht ein anderes Mitglied des Fakultätsrates übernimmt.
(5) Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen zur Frage nach Zustimmung, Ablehnung oder Enthaltung. Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds gem. § 1 (1) hat die Abstimmung geheim zu erfolgen.
(6) Soweit nicht durch die Universitätsverfassung oder diese Geschäftsordnung anders bestimmt, entscheidet der Fakultätsrat mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Diese ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen größer als die der Nein-Stimmen ist; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme; dies gilt nicht für die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Bei Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge ist die Abstimmung ohne Aussprache zu wiederholen, falls die Zahl der Ja-Stimmen kleiner als die Stimmenenthaltungen ist. Bleibt sie auch bei der Wiederholung kleiner, bleibt der Antrag abgelehnt.
(8) Entscheidungen, die die Berufung von Professoren/innen oder die Verleihung der Bezeichnungen Außerplanmäßige Professorin/ Außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor/in unmittelbar betreffen, bedürfen außer der Mehrheit der Mitglieder gem.
§ 1 (1) auch der Mehrheit der dem Fakultätsrat gem. §1 (1) angehörenden Professoren/innen. Kommt danach eine Entscheidung auch im zweiten Abstimmungsvorgang nicht zustande, genügt im dritten die Mehrheit der dem Fakultätsrat angehörenden Professoren/innen.
(9) Bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen (Magisterprüfung und Promotion) haben nur Personen Stimmrecht, die die betreffende Prüfung abgelegt oder den zu verleihenden oder einen entsprechenden Grad erworben haben oder die Inhaber/innen solcher Planstellen sind, für deren Besetzung üblicherweise die Habilitation vorausgesetzt wird. Bei Entscheidungen, die die Berufung von Professoren/innen oder die Verleihung der Bezeichnung Außerplanmäßige Professorin/Außerplanmäßiger Professor oder Honorarprofessor/in unmittelbar betreffen, wirken die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter/innen nur beratend mit.
(10) Die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es - ggf. unter Nennung der erforderlichen qualifizierten Mehrheit – bekannt.
(11) Jedes Mitglied des Fakultätsrates, das in einer Abstimmung überstimmt wurde, kann verlangen, dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird und den Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird. Sondervoten müssen bis Ende der Sitzung angemeldet und binnen einer von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan festzulegenden Frist schriftlich mit Begründung eingereicht werden.
(12) In Ausnahmefällen kann die Fakultätsdekanin/der Fakultätsdekan geheime Abstimmungen durchführen. Das Verfahren ist gültig, falls nicht mehr als 4 Mitglieder gem. § 1 (1) widersprechen. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie die der vorsorglichen Anmeldung eines Sondervotums ist hinzuweisen. Die schriftlichen Willensäußerungen der abstimmenden Mitglieder des Fakultätsrates müssen mit Unterschrift und Datum versehen sein. Das Verfahren gilt als abgeschlossen, wenn die für Annahme oder Ablehnung des Antrags erforderliche Stimmenmehrheit erreicht ist.
§ 8: Protokoll
(1) Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Es muss die festgestellte Tagesordnung, ein Verzeichnis der Anwesenden (ggf. die Dauer der Anwesenheit), den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse sowie ggf. die Sondervoten enthalten. Zur angemessenen Unterrichtung der Mitglieder der Fakultät können dem Beschlussprotokoll weitere Informationen aus der Sitzung des Fakultätsrates beigefügt werden. Die Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan bestimmt.
(2) Die Abgabe persönlicher Erklärungen zu Protokoll von Mitgliedern gem. § 1 (1) ist zulässig, nach geheimer Abstimmung jedoch nur dann, wenn sich das Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis bringt, die Abgabe einer persönlichen Erklärung zu Protokoll vorbehalten ist. Auf Antrag kann die Erklärung schriftlich in einer von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan zu bestimmenden Frist erfolgen; diese muss so rechtzeitig vorliegen, dass die Aufnahme in den Protokollentwurf der betreffenden Sitzung möglich ist.
(3) Der von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von der Fakultätsdekanin/dem Fakultätsdekan unterzeichnete Protokollentwurf ist baldmöglichst, spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung, den Mitgliedern des Fakultätsrates gem. § 1 (1), ihren Stellvertretern/innen und den Personen, deren Ausführung im Protokoll wiedergegeben sind, zuzusenden.
(4) Der Fakultätsrat beschließt über die Genehmigung des Protokolls.
(5) Das genehmigte Protokoll erhalten auch die der Philosophischen Fakultät angehörenden Fachbereiche und das Rektorat der Westfälischen Wilhelms-Universität.
§ 9: Kommissionen und Beauftragte
(1) Der Fakultätsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit Kommissionen bilden und Beauftragte einsetzen.
(2) Die Zusammensetzung von Kommissionen richtet sich ggf. nach der Universitätsverfassung oder anderen übergeordneten Regelungen. Falls danach erforderlich, werden die Kommissionsmitglieder nach Gruppen getrennt gewählt.
§ 10: Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Philosophischen Fakultät vom 12. Juli 2004
Münster, den 29. Juli 2004 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |
Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.
Münster, den 29. Juli 2004 | Der Rektor Prof. Dr. J. Schmidt |